Entziehung der Fahrerlaubnis

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Ist man Beschuldigter eines Strafverfahrens, ist man sich in der Regel darüber bewusst, dass am Ende des Verfahrens eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe drohen kann. Dabei bleibt es aber nicht immer. Insbesondere dann, wenn der Tatvorwurf sich auf eine im Straßenverkehr begangene Straftat bezieht, kann zum Beispiel die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.

Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht vertritt Sie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin und Brandenburg sowie München und Bayern. Termine zur anwaltlichen Beratung sind in den Standorten Berlin-Köpenick und Berlin-Charlottenburg möglich. Machen Sie keine Angaben bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.

Ein Urteil kann neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch eine Nebenstrafe mit besonders harten Konsequenzen mit sich bringen. Hierzu zählt für viele Führerscheinbesitzer die Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei einer Unfallflucht (§ 142 StGB), einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) beispielsweise wird das Gericht diese Maßnahme regelmäßig prüfen und gegebenenfalls eine Sperrfrist festlegen.

Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis?

Der Entzug der Fahrerlaubnis droht insbesondere – aber nicht nur! – bei einer Verurteilung wegen einer Straftat im Straßenverkehr.
§ 69 Abs.1 StGB sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht vor, wenn der Fahrer aufgrund einer Straftat „im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ verurteilt wird.
Weitere Voraussetzung ist dann aber, dass sich aus dieser Verurteilung ergibt, dass der Fahrer „zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“.

Wann ist man zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet?

Das klingt nun zugegebenermaßen recht abstrakt und wie eine juristische Worthülse. Ganz so ist es aber nicht. Es gibt nämlich bestimmte Fälle – die normiert das Gesetz – in denen davon ausgegangen wird, dass der Verurteilte in der Regel zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist.

Das sind gem. § 69 Abs.2 Nr.3 StGB Verurteilungen wegen …

  • Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB
  • Verbotenem Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d StGB (Beachten Sie: hierunter kann auch der sog. Einzelraser fallen. Eine Strafe für illegales Autorennen kann also auch drohen, wenn man „nur“ zu schnell gefahren ist)
  • Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB (hierunter fällt nicht nur betrunkenes Fahren, sondern v.a. auch Autofahren unter Drogeneinfluss)
  • Unfallflucht bzw. Fahrerflucht (also Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB) – hier droht ein Entzug der Fahrerlaubnis aber nur, wenn der Verurteilte „weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist“ – dazu gleich mehr)
  • Wenn man eine der oben genannten Taten begangen hat, aber wegen ihr deswegen nicht verurteilt werden kann, weil er
    1. Sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen) in einen Rausch versetzt hat und
    2. zwar in diesem Zustand eine der genannten Taten begeht, aber wegen dieser „nicht bestraft werden kann, weil er [wegen des Rausches] schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist“ (§ 323a Abs.1 StGB). Ohne Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat, kann man nämlich nicht bestraft werden.
    In solchen Konstellationen des sich Berauschens droht dann aber eine Verurteilung (und Strafe) wegen Vollrausch. Wird also im Vollrausch der Straßenverehr gefährdet (§ 315c StGB), ein verbotenes Autorennen (§ 315d StGB), Unfallflucht (§ 142 StGB) oder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) begangen, droht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Verurteilung wegen Fahrerflucht?

Nicht bei jeder Verurteilung wegen Unfallflucht wird man (in der Regel) als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges beurteilt und einem die Fahrerlaubnis entzogen.
Zusätzliche Voraussetzung für das Greifen der gesetzlichen Regelwirkung ist hier nämlich, dass, der Verurteilte …

… „weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.“ (§ 69 Abs.2 Nr.3 StGB)

Ab welcher Schadenshöhe droht bei Fahrerflucht die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Damit stellt sich die Frage, wann der Schaden, der durch den Unfall entstanden ist, bedeutend ist.
Harte Fakten vorab: Hier wird grundsätzlich eine Wertgrenze von 1800 Euro angenommen.
Das Landgericht Hamburg entschied nämlich 2023, dass bei der Festlegung der Wertgrenze die wirtschaftlichen Entwicklungen durch die Inflation berücksichtigt werden müssten, namentlich die steigenden Reparaturkosten und die veränderten Einkommensverhältnisse (LG Hamburg, Beschluss v. 09.08.2023 – 612 Qs 75/23 in BeckRS 2023, 21289).

Welche durch einen Verkehrsunfall verursachten Kosten fallen unter die 1800 Euro Wertgrenze?

Bei den 1800 Euro Kosten wird nicht auf den reinen Sachschaden abgestellt. Hier wird vielmehr eine im Grunde zivilrechtlich – schadensersatzrechtliche – Betrachtung vorgenommen.
Unter die 1800 Euro fallen nämlich grob gesagt all diejenigen Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Geschädigten des Unfalls so zu stellen, als wäre der Unfall nicht geschehen. Außerdem fallen nur solche Kosten hierunter, die im Rahmen eines (zivilrechtlichen) Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden könnten. Vgl. Heintschel-Heinegg/Huber in MüKo StGB, 4.Aufl. 2020, § 69 Rn.71 m.w.N.

Kosten, die hier insbesondere erfasst werden (können) sind: Abschleppkosten, Bergungskosten und Reparaturkosten (vgl. BGH, Beschluss v. 28.09.2010 – 4 StR 245/10 in NStZ 2011, 215) und der geminderte Wert des Kfz durch den Unfall (trotz Reparatur) (sog. merkantiler Minderwert, vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 20.12.1995 – 2 Ss 366/95 in NZV 1996, 204 m.w.N.).

Grundsätzlich fallen wohl aber nicht Kosten unter diese Grenzen wie z.B. Anwaltskosten, Gutachterkosten, Verdienstausfall oder die Kosten für einen Mietwagen (vgl. OLG Hamburg, Entscheidung v. 07.12.1988 – Qs 1018/88 in LSK 1989, 390124).

Maßnahmen durch die Polizei und den Richter

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die ihr zeitlich vorgelagerte Beschlagnahme des Führerscheins zu unterscheiden. Hat die Polizei bereits bei der Kontrolle auf der Straße Anhaltspunkte für eine derart hohe Blutalkoholkonzentration, kann sie nämlich den Führerschein beschlagnahmen. Die Polizei darf den Führerschein aber nur wegnehmen, wenn aus Sicht des Beamten eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass auch der Richter später die Fahrerlaubnis rechtskräftig entziehen wird. Dies ist beispielsweise bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille der Fall.

Bevor es zum Prozess kommt, kann der Richter bereits vorläufig die Fahrerlaubnis entziehen, weil dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Dies hat zugleich die Wirkung einer Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei und damit einer vorweggenommenen Bestrafung.

Ob der Fahrer nach Ablauf der angeordneten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erhält, entscheidet das Straßenverkehrsamt, das die Wiedererteilung von weiteren Prüfungen abhängig machen kann.

Entziehung durch Strafbefehl

Auch beim Strafbefehlsverfahren kann der Führerschein entzogen werden. Dieses Verfahren findet bei kleineren Verkehrsstraftaten Anwendung. Es kann ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt werden. Nach Ablauf der Frist erhält der Beschuldigte seinen alten Führerschein wieder. Bei einer Trunkenheitsfahrt von 1,5 Promille beispielsweise kann aber auch der Strafbefehl die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.

Mehr Informationen zum Thema Strafbefehl erhalten Sie hier.

Möglichkeiten der Verteidigung

Die Maßnahme nach § 69 StGB richtet sich nach den darin genannten Verkehrsstraftaten. Auf sie wird der Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht sein Augenmerk richten. Die Indizwirkung des § 69 StGB bei der Unfallflucht beispielsweise setzt voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass erhebliche Folgen aufgrund seines Verhaltens eingetreten sind. Hierfür bedarf es einer genauen Untersuchung des Beweismaterials, insbesondere der angefertigten Lichtbilder (vgl. LG Wuppertal, 4.3.2015 – 25 Qs 5/15).

Sind die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Beschlagnahme des Führerscheins und das Fahrverbot dasselbe?

Nein. Diese Dinge hängen zwar thematisch miteinander zusammen, bedingen einander aber nicht; sind also verschiedene Dinge.

Das Fahrverbot unterscheidet sich von der Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst einmal darin, dass es mit der Fahrerlaubnis grundsätzlich erst einmal nichts zu tun hat.

Die gute Nachricht ist also: Nach einem Fahrverbot müssen Sie nicht deshalb einen neuen Führerschein beantragen bzw. noch einmal die Fahrprüfung ablegen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis unter Umständen schon.

Zu unterscheiden sind auch die Begriffe Fahrerlaubnis und Führerschein. Fahrerlaubnis und Führerschein sind nicht dasselbe. Die Fahrerlaubnis ist genau das: die Erlaubnis, zu fahren (also ein entsprechendes Fahrzeug zu führen). Der Führerschein ist im Grunde der Nachweis hierfür. Hat man den Führerschein nicht mehr, verliert man aber nicht automatisch die Fahrerlaubnis. Verliert man die Fahrerlaubnis, verliert man aber im Grunde seinen Führerschein.

Wann droht ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot droht, wenn man zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe wegen einer begangenen Straftat verurteilt wird.

Das sind typischerweise Straßenverkehrsdelikte. So zum Beispiel Gefährdung des Straßenverkehrs durch Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehrs, obwohl man wegen Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen) dazu nicht mehr in der Lage ist und deshalb mindestens fahrlässig eine konkrete Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen oder für einem anderen gehörenden Sachen von bedeutendem Wert (z.B. ein fremdes Auto) verursacht. Einen sogenannten Beinahe Unfall. Eine Verurteilung danach droht sogar dann, wenn man nicht sich nicht vorsätzlich in diesem Zustand hinter das Steuer setzt, aber hätte erkennen können und müssen, dass man nicht mehr fahren kann.

Mehr zur Straftat der Gefährdung des Straßenverkehrs erfahren Sie hier.

Auch, wenn man „lediglich“ eine Ordnungswidrigkeit (und keine Straftat) begangen hat, kann ein Fahrverbot angeordnet werden.

Vielen bekannt dürfte zum Beispiel sein, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Fahrverbot nach sich ziehen können. Das insbesondere dann, wenn bereits eine Geldbuße (rechtskräftig) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 26 km/h verhängt wurde und der Betroffene dasselbe in weniger als einem Jahr danach nochmal tut (vgl. § 4 Abs.2 BKatV).

Ein Fahrverbot droht auch demjenigen, der die 0,5 Promille Grenze im Straßenverkehr überschreitet (§§ 24 Abs.1, 25 Abs.1 StVG).

Das sind nur Beispiele. Die Situationen, in denen ein Fahrverbot droht sind deutlich zahlreicher. Sollten Sie Beschuldigter einer Straftat sein, wird Ihnen Ihr Anwalt für Strafrecht auch sagen, welche Konsequenzen im Falle eine Verurteilung drohen können. Hierzu zählt auch, ob ein Fahrverbot im Raum steht.

Droht ein Fahrverbot nur bei einer Verurteilung wegen eines Straßenverkehrsdelikts?

Nein. Auch Straftaten, die keinen Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs darstellen, können ein Fahrverbot nach sich ziehen.

So bestätigte zum Beispiel der BGH die Entziehung der Fahrerlaubnis (für ein Fahrverbot wird wohl ähnliches gelten können) im Rahmen einer Verurteilung wegen Vergewaltigung in einem KfZ (vgl. BGH, Urteil v. 03.11.1998 – 1 StR 521-98 (LG Stuttgart) in NJE 1999, 369).

Es ist aber noch nicht einmal zwingend ein irgendwie gearteter Bezug zum Straßenverkehr notwendig, um ein Fahrverbot zu verhängen. Ein Fahrverbot ist dann in 3 Konstellationen denkbar. Nämlich, wenn …

1. der Richter ein Fahrverbot für erforderlich hält, um auf den Täter einzuwirken,

2. der Richter ein Fahrverbot für erforderlich hält, um die Rechtsordnung zu verteidigen oder

3. durch die Anordnung eines Fahrverbots die Verhängung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vermieden werden kann

(§ 44 Abs.1 StGB).

Ob eine der drei Konstellationen vorliegt, entscheidet also der Richter.

Wie lange dauert ein Fahrverbot an?

Das entscheidet der Richter. Ein Fahrverbot kann für eine Dauer von einem Monat bis hin zu 6 Monaten angeordnet werden. Wird das Fahrverbot von einer Behörde wegen einer Ordnungswidrigkeit begangen, ist die Dauer etwas geringer. Hier droht nur ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten (vgl. § 25 StVG).

Muss ich bei einem Fahrverbot meinen Führerschein abgeben?

Der Führerschein wird bei einem Fahrverbot amtlich verwahrt. Wenn der Führerschein nicht sowieso schon in amtlicher Verwahrung ist, weil er z.B. beschlagnahmt wurde, muss er also bei der Behörde abgegeben werden.

Hat ein ausgesprochenes Fahrverbot noch weitere Konsequenzen?

Ja. Insbesondere sind hier berufliche Nachteile zu erwähnen. Ist man zur Ausübung seines Berufs zwingend auf ein Kfz bzw. die Erlaubnis ein solches zu fahren angewiesen, so hindert ein Fahrverbot den Betroffenen unter Umständen faktisch an der Ausübung seines Berufs. Schlimmstenfalls kann der Verlust des Arbeitsplatzes drohen.

Wird bei der Verhängung eines Fahrverbots berücksichtigt, dass man beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist?

Ja und Nein. Im Regelfall nicht. Auch wenn wirtschaftliche Nachteile für den Betroffenen entstehen, wenn ihm ein Fahrverbot auferlegt wird, so steht das dem Ausspruch eines solchen erst einmal nicht entgegen.

Die Grenze ist die Unverhältnismäßigkeit eines Fahrverbots. Die ist aber erst dann – unter Umständen – erreicht, wenn das Fahrverbot nicht nur nachteilig, sondern gar existenzvernichtend wirkt und der Betroffene diese Wirkung auch nicht anderweitig abfedern kann. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betroffene nicht „nur“ zeitweilig an der Ausübung seines Berufs gehindert sein wird, sondern ein Fahrverbot zwingend den Verlust des Arbeitsplatzes mit sich bringt. Vgl. BayObLG, Beschluss v. 30.10.2001 – 1 ObOWi 516/2001 in NZV 2002, 143.

 

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder wenn zum Beispiel Ihr Führerschein beschlagnahmt wurde, dann wenden Sie sich gerne an uns als Fachanwälte für Strafrecht. Wir beraten Sie umfassend und stehen Ihnen sowohl in Straf- als auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren mit unserer Fachexpertise und Berufserfahrung fest zur Seite.

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