Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
( § 159 StGB )

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Startseite » Strafrecht » Vorladung » Versuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB

Es kann vorkommen, dass ein Angeklagter versucht, einen Zeugen zu überreden oder versucht mit diesem auszuhandeln, dass der Zeuge in seiner Aussage den Verdacht von dem Angeklagten ablenkt. Dieses Verhalten kann bereits strafrechtlich relevant sein.

Da dem Zeugenbeweis eine große Bedeutung zukommt und dieser von unlauteren Einflüssen geschützt werden soll, wird auch eine versuchte Anstiftung zur einer Falschaussage unter Strafe gestellt.

Bis auf den Meineid handelt es sich bei den Aussagedelikten um Vergehen. Wird die Begehung eines Vergehens nicht vollendet, sondern lediglich versucht, so ist dies nur in bestimmten Fällen (wenn das Gesetz dies vorschreibt) strafbar. Grundsätzlich ist die versuchte Begehung eines Vergehens aber straflos.

§ 159 StGB enthält allerdings eine Sonderregelung und erweitert dadurch den Anwendungsbereich des § 30 StGB, der den Versuch der Anstiftung zum Verbrechen sanktioniert, auf die Vergehen der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) und der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB).

Das Gesetz räumt allerdings auch für den Fall der versuchten Anstiftung zu einer Falschaussage die Möglichkeit eines strafbefreiend wirkenden Rücktritts von der Anstiftung zur Falschaussage ein. Im Falle eines wirksamen Rücktritts, wird der Täter also nicht bestraft.

Die Frage, ob ein Verhalten die Voraussetzungen für die Strafbarkeit wegen des Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage erfüllt, lässt sich teilweise nicht so einfach beantworten. Deshalb ist es wichtig, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Ein Fachanwalt für Strafrechtist aufgrund seiner Berufserfahrung geübt darin, einen einem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig zu erfassen und rechtlich einzuordnen. Dies stellt eine Basis für eine bestmögliche Beratung und die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie dar.

Sie haben eine Vorladung wegen des Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage erhalten?

Auch beim Vorwurf des Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage stehen wir Ihnen zur Seite. Vereinbaren Sie gerne ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Welche Strafe droht beim Versuch der Anstiftung zur Falschaussage?

Der Versuch zur Anstiftung einer Falschaussage ist nicht genauso zu bestrafen, wie eine vollendet begangene Falschaussage. Vorgesehen ist eine Strafmilderung (nach §§ 30 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 StGB).

Wann mache ich mich wegen des Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage strafbar?

Zu einer Falschaussage oder einer falschen Versicherung an Eides Statt darf es im Rahmen des Versuchs der Anstiftung zu einer Falschaussage tatsächlich nicht kommen, weil dann kann stattdessen die Strafbarkeit wegen erfolgreicher Anstiftung (zur Falschaussage) nach § 26 StGB gegeben sein.

Bestraft wird im Rahmen des § 159 StGB demnach vielmehr, dass versucht wurde, eine andere Person dazu zu bestimmen, falsch auszusagen.

Was ist eine Anstiftung?

Anstiften ist das vorsätzliche Bestimmen eines anderen zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Dabei wird unter Bestimmen, das hervorrufen des Tatentschlusses verstanden.

Die Tathandlung der Anstiftung ist das Bestimmen einer anderen Person, eine Straftat zu begehen. Im Falle des § 159 StGB ist diese Straftat eine falsche uneidliche Aussage („Falschaussage“) oder eine falsche Versicherung an Eides Statt.

Eine solches Bestimmen kann in jeder Form kommunikativer Einflussnahme begangen werden. Zum Beispiel durch Überreden oder in Form eines Ratschlags, aber auch durch bestimmte Gestik, wie Kopfnicken.

Fasst die später aussagende Person deshalb den Entschluss, falsch auszusagen, liegt also eine Anstiftung vor.

Muss der Täter die Begehung der Falschaussage wollen?

Im Rahmen des Versuchs der Anstiftung zu einer Falschaussage muss der Täter mehrere Umstände wissen und wollen. Man spricht vom sogenannten „doppelten Anstiftervorsatz“.

Der doppelte Anstiftungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz (also Wissen und Wollen) bezüglich der Haupttat des Angestifteten (die Person, die schlussendlich falsch aussagen soll) und mit Vorsatz bezüglich seiner Anstiftungshandlung (das Bestimmen der anderen Person) gehandelt hat.

Wann ist die Anstiftung versucht?

Die Falschaussage darf im Rahmen des § 159 StGB nicht begangen worden, also nicht vollendet, sein.

Vollendet ist eine Tat wenn alle in einer Strafnorm beschriebenen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit erfüllt sind.

Dagegen spricht man, einfach gesagt, vom Versuch als die bereits begonnene, aber nicht vollendete Straftat. Allerdings ist nicht ausnahmslos jede Handlung, die vor Vollendung eines Straftatbestandes erfolgt, strafbar.

Das Gesetz sieht die Strafbarkeit einer Handlung zwischen Vorbereitung und Vollendung vor, bei der der Täter bereits Vorsatz hinsichtlich der Begehung der Tat hat, den objektiven Tatbestand jedoch nur teilweise verwirklicht beziehungsweise zur Tat unmittelbar ansetzt.

Der Versuch der Anstiftung setzt also voraus, dass der Anstiftende unmittelbar zur Bestimmungshandlung ansetzt. Beginnt also der Täter zum Beispiel mit dem Überreden einer anderen Person zu einer Falschaussage, kann ein Versuch vorliegen.

 

Insbesondere kann ein Versuch der Anstiftung zur Falschaussage vorliegen, wenn:

  • es nicht zur Aussage innerhalb der Vernehmung kommt,
  • bei der Beweisperson kein Tatentschluss hervorgerufen wird, da die Beweisperson bereits vor der Anstiftung zur Falschaussage fest entschlossen war oder
  • die Aussage der Beweisperson wahr ist.

Unter welchen Voraussetzungen entfällt die Strafbarkeit?

Es besteht die Möglichkeit vom Versuch des Anstiftung strafbefreiend zurückzutreten.

Allerdings entfällt die Strafbarkeit nur dann, wenn der Täter freiwillig den Versuch aufgibt, einen anderen zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) oder einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, dass der andere die Tat begeht, abwendet.

Hier reicht bereits aus, wenn der Täter das Vorhaben, einen anderen zu Bestimmen, aufgibt, es sei denn es besteht die Gefahr, dass der Angestiftete seinen Tatentschluss bereits gefasst hat. In diesem Fall muss der Täter den anderen von seinem Entschluss wieder abbringen.

Unterbleibt die Falschaussage ohne Zutun des Täters oder wird sie unabhängig von seiner früheren Einwirkung begangen, so ist die Straflosigkeit daran geknüpft, dass der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht zu verhindern, dass die Tat (die Falschaussage), begangen wird (§ 31 Abs. 2 StGB).

Was bedeutet Freiwilligkeit des Rücktritts?

Nach der Rechtsprechung handelt derjenige freiwillig, wer die weitere Tatbegehung aus selbstgesetzten Motiven heraus aufgibt, obwohl die Ausführung des Tatplans noch möglich ist. Entscheidend ist ob der Täter Herr seiner Entscheidung ist.

Wenn also der Anstiftende selbst Reue zeigt und deswegen beschließt, dass die Falschaussage nicht getätigt werden soll und dementsprechend seinen Tatentschluss aufgibt oder die Falschaussage verhindert, tritt er freiwillig zurück.

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