Herbeiführen einer
Explosion durch Kernenergie (§ 307 StGB)

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Das deutsche Strafgesetzbuch enthielt ursprünglich keine Regelung zur Strafbarkeit des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung allerdings den technischen Neuerungen und der abstrakten Gefahr terroristischer Anschläge Rechnung getragen.

Die Vorschrift schützt die Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit sowie Sachwerte vor den Gefahren der Kernenergie.

Obwohl Straftaten nach dem sog. „Territorialprinzip“ nur dann in der Bundesrepublik strafbedroht sind, wenn sie im deutschen Inland begangen werden, besteht für das Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie eine Ausnahme. Weil im Falle einer Kernenergieexplosion international geschützte Rechtsgüter betroffen sind (sog. „Weltrechtsprinzip“), ist deutsches Strafrecht auch anwendbar, wenn die Tat beispielsweise in Frankreich begangen wurde.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie erhalten?

Auch beim Vorwurf der Brandstiftungsdelikte, inklusive des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie, unterstützen wir Sie in Ihrem Strafverfahren. Kontaktieren Sie uns gern und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Welche Strafe droht für das Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie?

Die Strafandrohung hängt maßgeblich davon ab, ob es nur unternommen wurde, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen oder ob tatsächlich eine Explosion herbeigeführt wurde. Weiter ist nach dem Grad der Gefahr zu unterscheiden, welche im Hinblick auf Leben und Gesundheit anderer Menschen sowie fremde Sachen von bedeutendem Wert entstanden ist.

Wird das Herbeiführen einer Kernenergieexplosion lediglich unternommen – d.h. es muss nicht gelingen – sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vor.

Wer tatsächlich eine Kernenergieexplosion herbeiführt und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, muss mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren rechnen.

Kommt es durch die Kernenergieexplosion zusätzlich – zumindest leichtfertig – zum Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe im Falle des „Unternehmens“ lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des tatsächlichen Herbeiführens einer Explosion nicht unter fünf Jahren.

In dem Fall der Tötung eines anderen Menschen sieht das Gesetz unter Umständen mit der lebenslangen Freiheitsstrafe also die gleiche Strafe vor, welche auch zum Beispiel für Mord vorgesehen ist.

Beachte: Entgegen der in der Bevölkerung weit verbreiteten Ansicht bedeutet die lebenslange Freiheitsstrafe auch in Deutschland grundsätzlich lebenslang im eigentlichen Wortsinne.

Im Einzelfall kommt aber auch eine geringere Strafe in Betracht, nämlich dann, wenn die Kernenergieexplosion sowie die Gefahr für das Leben, die Gesundheit anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert nur fahrlässig herbeigeführt wurde. In einem solchen Fall drohen Beteiligten Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.

Wann eine solch fahrlässige – und nicht etwa vorsätzliche Begehung – vorliegt, ist stets unter Berücksichtigung aller Einzelheiten des jeweiligen Falles zu beantworten. Bei der Beantwortung dieser Frage ist Berufserfahrung und spezifische juristische Fachkenntnis erforderlich, wie wir sie Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht bieten.

Benötige ich einen Anwalt, wenn mir das Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie vorgeworfen wird?

In den meisten Fällen des vorsätzlichen Herbeiführens einer Kernenergieexplosion drohen hohe Freiheitsstrafen. Gerade bei Delikten, welche für den Beschuldigten solch schwerwiegende Strafen nach sich ziehen können, ist die Konsultation eines Anwalts nötig. Anders als bei geringer bestraften Delikten – wo der Beschuldigte zwar auch immer ein Recht auf einen Verteidiger hat – muss dem Beschuldigten beim Vorwurf des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie im Strafverfahren in der Regel sogar zwingend ein Verteidiger unterstützen. Da es sich regelmäßig um Verbrechen handelt – d.h. Straftaten, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsehen -, liegt ein Fall der sog. „notwendigen Verteidigung“ vor.

In diesem Fall spricht man auch von dem sog. „Pflichtverteidiger“. Entgegen des Klangs dieser Bezeichnung, hat der Beschuldigte dennoch eine gewisse Wahl, welcher Verteidiger ihn verteidigt. In der Regel wird das Gericht den Beschuldigten dazu auffordern, einen Strafverteidiger zu benennen und diesen dann dem Beschuldigten beiordnen.

Auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht im Strafverfahren zur Seite. Melden Sie sich daher gerne bei uns, sollten Sie zur Benennung eines Strafverteidigers aufgefordert worden sein.

Mehr zu unserer Tätigkeit als Pflichtverteidiger erfahren Sie hier » 

Wann macht  man sich wegen Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie strafbar (§ 307 Abs. 2 StGB)?

Die amtliche Überschrift des § 307 StGB „Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie“ gibt bereits einen Eindruck, welches Verhalten unter Strafe gestellt wird. Ein die Explosion herbeiführendes Verhalten allein reicht jedoch nicht aus. Notwendig sind darüber hinaus gewisse (zumindest fahrlässig verursachte) Folgen, welche nicht nur die Strafbarkeit begründen, sondern auch Einfluss auf die konkrete Strafhöhe haben.

Als notwendige Folge der Herbeiführung einer Kernenergieexplosion, muss es entweder zu einer bestimmten (fahrlässigen) Gefahr kommen, nämlich:

  • einer Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Menschen oder
  • einer Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert

oder zum Eintritt eines bestimmten Schadens kommen, nämlich:

  • dem (mindestens) leichtfertig verursachten Tod eines anderen Menschen

Was versteht man unter Kernenergie?

Unter Kernenergie versteht man die in den Atomkernen gebundene Energie, welche entweder durch die Spaltung der Kerne oder die Vereinigung der Kerne nach außen freigesetzt wird.

Was meint Herbeiführung einer solchen Explosion?

Eine Explosion wird dann durch Kernenergie verursacht, wenn Kernenergie durch eine Druckwelle mit großer Beschleunigung, Wärme sowie ionisierender Strahlung nach außen freigesetzt wird. Da Kernspaltungsvorgänge beim Normalbetrieb eines Kernreaktors (in einem Atomkraftwerk) nicht explosionsartig erfolgen, besteht insoweit keine Strafbarkeit.

Was ist eine fremde Sache von bedeutendem Wert?

Im Falle der Herbeiführung einer Kernenergieexplosion muss eine nicht unbedeutende fremde Sache (fahrlässig) gefährdet werden.

Fremd ist sie dann, wenn sie nicht im Eigentum des Täter steht.

Bedeutend meint in diesem Zusammenhang nicht etwa künstlerisch, historisch oder gesellschaftlich bedeutend. Abzustellen ist vielmehr auf den wirtschaftlichen Wert. Die in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehene Wertgrenze dürfte sich derzeit bei 750 Euro befinden.

Welcher Grad an Gefahr muss für die aufgezählten Schutzgüter bestehen?

Das vorsätzliche oder auch fahrlässige Herbeiführen einer Kernenergieexplosion (§ 307 Abs. 2 und Abs. 4 StGB) ist ein sog. „konkretes Gefährdungsdelikt“. Demnach ist eine konkrete Gefahr derart nötig, dass der Eintritt des Erfolges – d.h. des Todes, der Körperverletzung eines anderen Menschen oder der Beschädigung einer anderen Sache – derart wahrscheinlich ist, dass er nur noch vom Zufall abhängt, es also im Grunde eine Situation ist, in der alles „gerade nochmal gut gegangen“ ist.

Mache ich mich strafbar, wenn ich aus Versehen eine Explosion durch Kernenergie herbeiführe?

Auch wenn das Herbeiführen der Explosion durch Kernenergie nicht gewollt ist oder man nicht sicher wusste, dass es durch die eigene Handlung zu einer Detonation kommt, sieht das Gesetz eine Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor.

Wollte man die Explosion hingegen herbeiführen, kann trotzdem die volle Strafhöhe nach § 307 Abs. 2 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe greifen, auch wenn man anderen Menschen oder bedeutenden Sachen nicht schaden wollte. Eine nur fahrlässige Verletzung oder Beschädigung führt insoweit nicht automatisch zu einer geringeren Bestrafung.

Kann ich bestraft werden, wenn ich das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nur versucht habe, es mir aber nicht gelungen ist?

Da das Gesetz bereits unter Strafe stellt, wenn man es lediglich „unternimmt“, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist ein Gelingen des Vorhabens nicht erforderlich.

„Unternehmen“ ist in diesem Zusammenhang gleichzusetzen mit einem Versuchen. Dieses liegt im juristischen Sinne vor, wenn der Täter die Tat begehen wollte und bereits unmittelbar angesetzt hat. Was genau unter einem unmittelbaren Ansetzen zu verstehen ist, kann im Einzelfall kompliziert sein und bedarf juristischen Sachverstandes.

Auch schon der sog. „untaugliche Versuch“ steht unter Strafe. Darunter versteht man einen Versuch, welcher von Anfang an zum Scheitern verurteilt war.

Weil hiernach schon das Unternehmen, d.h. das Versuchen mit Strafe bedroht ist, gibt § 314a StGB dem Gericht lediglich die Möglichkeit, die Strafe des Täters zu mildern, wenn er nach dem unmittelbaren Ansetzen von der weiteren Tatvollendung – also dem tatsächlichen Herbeiführen der Explosion – absieht oder diese verhindert.

 

Es zeigt sich, dass der Straftatbestand der Herbeiführung einer Explosion durch Kernenergie keine hohe praktische Bedeutung besitzt. Gerade dieser Umstand macht es jedoch erforderlich, dass man sich mit den Details und der Komplexität der Regelung auskennt. Hierzu bedarf es der spezifischen Fachkenntnis, wie sie ein Fachanwalt für Strafrecht aufweist.

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