Straftaten nach dem
Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG)

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Neue psychoaktive Stoffe Gesetz behandelt Substanen, die eine vergleichbare Wirkung wie Cannabis, Ecstasy, Kokain und Heroin haben. Alle vier Substanzen sind Beispiele für solche Substanzen, die wohl jeder als Drogen erkennt. Ebenso bekannt sind mögliche Strafbarkeiten in Bezug zu diesen Stoffen, beispielsweise das Handeltreiben.

Aber bei den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes hören die Verbots- und die Strafvorschriften nicht auf.

Es gibt unzählige verschiedene Substanzen mit unterschiedlichen Zusammensetzungen und diese werden auch stetig weiterentwickelt. Hervorkommen können solche Stoffe, die eine vergleichbare Wirkung zu den Betäubungsmitteln haben, sodass die Gefahr besteht, solche „Legal Highs“ als Ersatz für Betäubungsmittel anzusehen.

Ist das eine Strafbarkeitslücke? In gewisser Weise ja. In gewisser Weise nein.

Der Gesetzgeber hat das Problem einer sich stetig weiterentwickelnden Herstellung von Stoffen mit neuen Zusammensetzungen und Wirkungen, die der Gefährlichkeit von Stoffen, die bereits als Betäubungsmittel eingestuft werden, teilweise nahe kommen, erkannt.

Das Problem ist vor allem die Zeit. So schnell neue Substanzen entwickelt werden, so schnell kann diese Substanz nicht als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes entdeckt, angemessen eingestuft und in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen werden.

Eine Lösung: Das neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG).

Sie haben eine Vorladung wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Gesetz zu neuen psychoaktiven Stoffen erhalten?

Auch im Bereich der Drogenstraftaten im Allgemeinen und der Straftaten mit Bezug zu neuen psychoaktiven Stoffen im Speziellen stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen ersten Beratungstermin mit uns – telefonisch oder vor Ort an einem unserer Standorte Berlin Köpenick oder Berlin Charlottenburg.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das NpSG
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das NpSG
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das NpSG

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
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Vorladung erhalten wegen des Verstoßes gegen das Gesetz zu neuen psychoaktiven Stoffen – Was jetzt zu tun ist:

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Wie hoch ist die Strafe für einen Verstoß gegen das Gesetz zu neuen psychoaktiven Stoffen?

Grundsätzlich sehen die Strafvorschriften des Neue psychoaktive Stoffe Gesetzes (NpSG) für die Begehung einer entsprechenden Tat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.

Andere – höhere – Strafen sind allerdings für bestimmte Fälle vorgesehen, in denen zusätzlich zu dem schon grundsätzlich strafbaren Verhalten bestimmte Merkmale hinzutreten, zum Beispiel, wenn die Tat gewerbsmäßig begangen wurde (also mit der Absicht, durch die Tat Einnahmen von gewisser Dauer und auch gewissem Umfang zu erzielen) oder wenn eine Person über 21 Jahren einer Person unter 18 Jahren einen neuen psychoaktiven Stoff zum unmittelbaren Verbrauch überlässt (§ 4 Abs.3 Nr.1 NpSG).

In derartigen Fällen ist eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren möglich.

Geringere Strafen sind hingegen zum einen für sogenannte minder schwere Fälle vorgesehen (ob ein solcher vorliegt, ist stets am konkreten Einzelfall zu prüfen und festzustellen) und zum anderen dann, wenn der Täter die Tat nicht wissentlich und willentlich (also nicht vorsätzlich) begangen hat, sondern er diejenige Sorgfalt, die er hätte beachten müssen, nicht beachtet hat und der Umstand der Tatverwirklichung (also zum Beispiel das Inverkehrbringen eines solchen Stoffes) sowohl vorhersehbar, als auch vermeidbar war (der Täter also fahrlässig handelte).

Brauche ich einen Anwalt beim Vorwurf des Verstoßes gegen das NpSG?

Auch wenn die Unterstützung eines Anwalts für Strafrecht in einem Strafverfahren oftmals von großer Bedeutung sein kann und für den Beschuldigten eine große Hilfe darstellt, so ist nicht in jedem Strafverfahren die Beteiligung eines Strafverteidigers zwingend vorgeschrieben.

Die Beteiligung eines Strafverteidigers ist jedenfalls aber dann zwingend vorgesehen, wenn ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt. Hier hat der Beschuldigte einen Anspruch auf einen Strafverteidiger, der dann auch Pflichtverteidiger genannt wird.

Entgegen der weit verbreiteten Auffassung, einen Pflichtverteidiger bekämen nur diejenigen Beschuldigten, die sich finanziell keinen Wahlverteidiger leisten können, kommt es im Rahmen der Prüfung, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, vielmehr auf das vorgeworfene Delikt und die Umstände der Tat an.

Eine Pflichtverteidigung ist zum Beispiel für Fälle vorgesehen, deren Bewertung rechtlich und oder den tatsächlichen Umständen nach besonders kompliziert und oder umfangreich ist.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch dann vor, wenn die vorgeworfene Tat mit einer Mindeststrafe einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.

Bestimmte Taten im Rahmen des NpSG – wie zum Beispiel das gewerbsmäßige Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff – sind mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren bedroht, sodass in diesen Fällen der Beschuldigte einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat.

Sollten Sie eine Vorladung oder eine Anklage als Beschuldigter in einem Strafverfahren erhalten haben, so klären wir mit Ihnen auch, ob in Ihrem konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vorliegen.

Sollte das Gericht Sie bereits zur Benennung eines Pflichtverteidigers aufgefordert haben, so können Sie sich gerne an uns als Fachanwälte für Strafrecht wenden. Wir unterstützen unsere Mandanten selbstverständlich auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung.

Darf mein Telefon überwacht werden beim Verdacht des Verstoßes gegen das NpSG?

Das ist möglich. Gemäß der Strafprozessordnung (StPO) ist beim Verdacht des gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Handeltreibens, Inverkehrbringens, Verabreichens, Herstellens oder Verbringens eines neuen psychoaktiven Stoffes im Sinne des Gesetzes die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung möglich. Voraussetzung ist zusätzlich, dass die Straftat auch im konkreten Einzelfall schwerwiegend ist und Ermittlungen auf andere Weise erheblich weniger oder gar nicht dazu geeignet sind, die Tat aufzuklären (§ 100a Abs.1, Abs.2 Nr.9a StPO).

Wieso gibt es das neue psychoaktive Stoffe Gesetz?

Bestraft werden kann nach dem Betäubungsmittelgesetz nur, wenn sich das strafbare Verhalten auf einen in der Anlage des BtMG aufgelisteten Stoff bezieht.

Das Verfahren der Erkenntnis, dass eine einzelne Substanz dergestalt gefährlich ist, dass Verhaltensweisen mit Bezug zu dieser im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes verboten und unter Strafe gestellt werden sowie die spätere Aufnahme in die Anlage des Betäubungsmittelgesetzes, kann unter Umständen lange dauern.

Das Problem

Das Problem ist dabei, dass die Entwicklung neuer Verbindungen von Stoffen mit teilweise ähnlichen Strukturen und gefährlichen Wirkungsweisen schnell ist. Und wenn eine neue Verbindung hergestellt wird, die eben nicht einer dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden einzelnen Substanz entspricht, besteht die Gefahr, dass eine Handlung, die nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich als strafwürdig eingestuft werden kann, zunächst straflos bleibt.

Das bedeutet: Ein Stoff kann zwar eine vergleichbare Gefährlichkeit aufweisen, wie ein solcher, auf den sich bereits das Betäubungsmittelgesetz bezieht, aber solange er nicht in die Anlage aufgenommen wurde, könnte es straflos bleiben, beispielsweise mit dieser Substanz Handel zu treiben.

Und dieser Umstand kann unter Umständen eine Schutzlücke (Schutzzweck ist der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung) und in Folge dessen eine Strafbarkeitslücke darstellen.

Strafgesetze verfolgen Schutzzwecke. Insbesondere die Gesundheit ist ein hohes Rechtsgut, dass es zu schützen gilt. Und die Gesundheit wird eben nicht nur durch „klassische“ Körperverletzungen im Sinne des Strafgesetzbuches beeinträchtigt bzw. gefährdet. Die Gefahr kann unter anderem auch von bestimmten Stoffen ausgehen.

Dabei dienen Strafgesetze mittelbar außerdem der Aufklärung über die Gefährlichkeit von beispielsweise Handlungen oder Substanzen – es könnte ja der Gedanke aufkommen, dass wenn ein Stoff nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst ist, dieser nicht gefährlich ist.

Diese Schutzlücke muss also geschlossen werden, um einen hinreichenden Schutz vor gefährlichen Substanzen zu gewährleisten.

Ein mit ausschlaggebender Anlass für das Neue psychoaktive Stoffe Gesetz war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Jahr 2014. Die Problematik, dass Stoffe zwar vergleichbar bzw. ebenso gefährlich wie Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), aber noch nicht in der Anlage zum BtmG aufgenommen sind, wurde in der Praxis nämlich oftmals darüber gelöst, dass eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz angenommen wurde (§§ 95, 96 AMG). Am 10.07.2014 entschied der EuGH dann aber, dass dies unzulässig sei; neue psychoaktive Stoffe, die (noch) nicht in der Anlage des BtmG aufgeführt sind, können nicht nach den Maßgaben des AMG sanktioniert werden, da solche gesundheitsschädlichen Rauschmittel (die sich gerade nicht positiv auf die Gesundheit auswirken) keine Arzneimittel in diesem Sinne sind (und folglich eine Bestrafung nach dem Arzneimittelgesetz in diesem Fall nicht möglich ist).

Die Lösung

Mit dem Neue psychoaktive Stoffe Gesetz soll folgender Lösungsansatz geboten werden: Hier werden nicht konkrete Einzelsubstanzen erfasst und unter Strafe gestellt, sondern ganze Stoffgruppen. Soweit festgestellt wird, dass diese eine vergleichbare Gefährlichkeit aufweisen, so können sie in die Anlage zum NpSG aufgenommen werden.

Dadurch dass Stoffgruppen erfasst werden, können auch kleine Veränderungen an der Struktur erfasst werden. Wäre nur eine einzelne Substanz erfasst, so kann schon eine kleine Veränderung dazu führen, dass die Verbindung nicht mehr unter die Substanz (und dementsprechend unter das entsprechende Strafgesetz) fällt.

Vereinfacht ausgedrückt: Durch das NpSG wird mehr Flexibilität insofern geschaffen, als dass der stetigen (schnellen) Entwicklung neuer Stoffverbindungen Rechnung getragen wird.

Das NpSG soll also den Schutz vor gefährlichen Stoffen, die der Wirkungsweise von Betäubungsmitteln gleichen, gewährleisten, soweit das Betäubungsmittelgesetz dies nicht kann.

Was sind neue psychoaktive Stoffe im Sinne des NpSG?

Die Besonderheit des NpSG ist, dass es nicht einzelne Substanzen bzw. Stoffe erfasst (wie es beispielsweise bei dem BtmG der Fall ist), sondern Stoffgruppen.

Zu beachten ist außerdem, dass die in der Anlage zum neuen psychoaktive Stoffe Gesetz aufgeführten Stoffgruppen nicht zwangsläufig aufgrund ihrer Verbindung nachweislich psychoaktiv sein müssen. Es genügt bereits die Vermutung dahingehend, die sich aus ihrer ähnlichen Struktur zu psychoaktiven Stoffen ergibt.

Die Auflistung der neuen psychoaktiven Stoffe (in der Anlage zum NpSG), für die die Regeln des NpSG gelten, ist abschließend.In der geltenden Fassung (August 2021) sind folgende Stoffgruppen erfasst:

  1. Von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen
    Unter Phenylethylamine fallen zum Beispiel Amfetamine oder „Ecstasy“ (MDMA).
  2. Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide
  3. Benzodiazepine
    Hierunter fallen zum Beispiel der Stoff Bentazepam und der Stoff Cinazepam. Beide Stoffe haben eine beruhigende bzw. entspannende, Bentazepam eine betäubende, Cinazepam eine hypnotische, Wirkung.
  4. Von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen
  5. Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen
    Hierunter fällt zum Beispiel auch der Stoff 1cP-LSD.
  6. Von Arylcyclohexylamin abgeleitete Verbindungen
    Arylcyclohexylamine haben eine schmerzlindernde bzw. schmerzstillende Wirkung, können allerdings teilweise auch Schizophrenie auslösen und das Nervensystem schädigen. Diese Stoffe können zum Teil Atemlähmungen oder auch Krampfanfällen auslösen.
  7. Von Benzimidazol abgeleitete Verbindungen
    Die Gefahr des Missbrauchs dieser Stoffe ergibt sich hierbei insbesondere aus ihrer schmerzstillenden Wirkung.

Ist LSD ein neuer psychoaktiver Stoff?

Ein neuer psychoaktiver Stoff im Sinne des NpSG ist unter anderem der Stoff 1cP-LSD. Dieser stellt eine von Tryptamin abgeleitete Verbindung dar.

Er kann eine Art Trance herbeiführen.

Gelangt dieser Stoff (1cP-LSD) in den Körper, so wandelt er sich in LSD um.

Kann ein Stoff gleichzeitig ein neuer psychoaktiver Stoff und ein Betäubungsmittel sein?

Eine Übersicht zu Beispielen, welche Substanzen unter die Betäubungsmittel des BtmG fallen, finden Sie hier.

Es kann vorkommen, dass ein Stoff als neuer psychoaktiver Stoff im Sinne des NpSG aufgeführt ist und als einzelne Substanz ebenso ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ist.

Unterfällt allerdings ein Stoff dem BtMG und dem NpSG, so ist das Betäubungsmittelgesetz vorrangig. In diesem Fall wird also nach den Maßgaben des Betäubungsmittelgesetzes bestraft.

Welches Verhalten ist nach dem NpSG strafbar?

Doch wann macht man sich nun tatsächlich im Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen strafbar?

Wichtig ist hierbei zunächst, dass die meisten Strafvorschriften nicht voraussetzen, dass die jeweilige Zweck bzw. das Ziel der Handlung erreicht wurde.

Kurzum: Das Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen ist auch dann strafbewehrt, wenn ein tatsächlicher Verkauf des Stoffes nicht stattfindet. Bestraft wird hier nämlich bereits die Gefährdung, die durch die bloße Handlung entsteht.

Das Herstellen von neuen psychoaktiven Stoffen

Das Herstellen eines neuen psychoaktiven Stoffes ist strafbar.

Was dabei genau unter dem Herstellen zu verstehen ist, definiert das Neue psychoaktive Stoffe Gesetz sogar selbst.

Nach § 2 Nr.3 NpSG ist das strafbare Herstellen nämlich „das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen einschließlich Abfüllen“.

Auch wenn das Herstellen eines neuen psychoaktiven Stoffes in diesem Sinne allgemein verboten ist, so setzt eine Strafbarkeit wegen Herstellens von neuen psychoaktiven Stoffen zusätzlich voraus, dass der Täter dabei bereits mit der Absicht handelt, diese Stoffe später in den Verkehr zu bringen.

Das Verbringen von neuen psychoaktiven Stoffen

Das Verbringen ist ein Oberbegriff für 3 Tathandlungen, nämlich die

  • Einfuhr eines solchen Stoffes in den Geltungsbereich des Gesetzes (das ist insbesondere die Bundesrepublik Deutschland) – also vor allem der Transport des Stoffes aus dem Ausland über die Grenze nach Deutschland.
  • Durchfuhr eines solchen Stoffes durch den Geltungsbereich des Gesetzes – also insbesondere der Transport eines solchen Stoffes durch Deutschland.
  • Ausfuhr eines solchen Stoffes aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, also zum Beispiel der Transport des Stoffes aus Deutschland in das Ausland.

Auch das Verbringen von neuen psychoaktiven Stoffen muss – um strafbewehrt zu sein – von der Absicht des Inverkehrbringens des Stoffes getragen sein.

Auf welche Art und Weise das Verbringen erfolgt – also beispielsweise ob mittels eines Autos, eines Schiffes oder eines Flugzeuges der Stoff transportiert wird – ist für eine Strafbarkeit als solche irrelevant.

Das Inverkehrbringen von neuen psychoaktiven Stoffen

Das NpSG selbst definiert, was ein strafbares Inverkehrbringen von neuen psychoaktiven Stoffen in diesem Sinne ist.

Darunter ist nämlich nach § 2 Nr.4 NpSG das

  • Vorrätig halten eines neuen psychoaktiven Stoffes zum Zwecke der Abgabe des Stoffes, zum Beispiel des Verkaufs,
  • das Feilhalten, Feilbieten
  • oder Abgeben eines solchen Stoffes sowie
  • das Überlassen des Stoffes an eine andere Person zum unmittelbaren Verbrauch

zu verstehen.

Teilweise erfüllt eine solche Tätigkeit auch die Merkmale des Handeltreibens mit diesem Stoff – insbesondere bei der Bevorratung, dem Feilhalten und Feilbieten des Stoffes. Ist dies der Fall, so wird nicht wegen des Inverkehrbringens, sondern wegen des Handeltreibens bestraft.

Das Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen

Ein strafbares Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen kommt dann in Betracht, wenn aus eigennützigen Motiven eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, die auf die Erlangung von Umsatz gerichtet ist. In der Regel wird dies mit dem Ziel getan, Gewinn zu erzielen.

Ein klassisches Beispiel für das Handeltreiben ist der Verkauf.

Das Verabreichen von neuen psychoaktiven Stoffen

Auch das Verabreichen von neuen psychoaktiven Stoffen ist nicht nur verboten, sondern auch strafbewehrt. Mit Verabreichen ist dabei – so die Gesetzesbegründung – gemeint, dass eine Person bei einer anderen Person die Stoffe unmittelbar anwendet (vgl. BT – Drucksache 18/8579 S.20).

Verabreichen in diesem Sinne bedeutet auch, dass die Person, an deren Körper der Stoff angewandt (verabreicht) wird, weder dadurch eigene Verfügungsgewalt an dem Stoff erlangen muss, noch ist es notwendig, dass diese Person an der Anwendung mitwirkt oder gar weiß, dass ihr neue psychoaktive Stoffe verabreicht werden.

Ist der Besitz von Neuen psychoaktiven Stoffen strafbar?

Nicht jedes Verhalten, das verboten ist, ist zugleich strafbar. Dies betrifft zum Beispiel den Besitz von neuen psychoaktiven Stoffen im Sinne des NpSG.

Der Besitz dieser Stoffe ist durchaus verboten. Strafbar ist er nach dem NpSG jedoch nicht.

Ist der Erwerb von neuen psychoaktiven Stoffen strafbar?

Was für den Besitz von neuen psychoaktiven Stoffen gilt, gilt grundsätzlich auch für den bloßen Erwerb eines neuen psychoaktiven Stoffes im Sinne des NpSG.

Der Erwerb als solcher ist verboten, aber nach diesem Gesetz nicht mit Strafe bedroht.

Eine Strafbarkeit kann sich allerdings aus mit dem Erwerb zusammenhängenden Handlungen ergeben – zum Beispiel dann, wenn jemand neue psychoaktive Stoffe erwirbt, um sie zu verkaufen – in diesem Fall kann ein Handeltreiben vorliegen (das mit Strafe bedroht ist).

Ebenso ist – natürlich abhängig von den Umständen des Einzelfalls – eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zum (strafbaren) Inverkehrbringen von solchen Stoffen möglich – zum Beispiel, wenn jemand solche Stoffe im Internet bestellt. Anstiftung in diesem Sinne bedeutet das Hervorrufen des Entschlusses bei einer anderen Person dazu, die Straftat des Inverkehrbringens von neuen psychoaktiven Stoffen zu begehen.

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich nicht weiß, dass es sich um einen neuen psychoaktiven Stoff handelt?

Eine Strafbarkeit wegen einer vorsätzlich begangenen Tat setzt nicht nur voraus, dass der Täter die Tat begehen will, sondern auch, dass er sich der Tatumstände bewusst ist, hiervon also hinreichende Kenntnis hat.

Ist dann das Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff straflos, wenn ich verkenne, dass es sich um diese Art von Stoff handelt? Nicht zwangsläufig.

Unter anderem muss nämlich zunächst dahingehend differenziert werden, ob der Beschuldigte zum Beispiel wusste, um was für einen Stoff es sich handelt, lediglich verkannte, dass dieser in die Anlage des NpSG aufgenommen wurde und dachte, das Verhalten sei deshalb straflos, ob er dachte der Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen sei generell straflos oder ob der Beschuldigte sich auf einer tatsächlichen Ebene über den Stoff (zum Beispiel seine Zusammensetzung oder seine Wirkung bzw. allgemein darüber, dass es sich um einen neuen psychoaktiven Stoff handelt) irrte.

Die Unterscheidung ist wichtig, denn sie kann (unter anderem) darüber entscheiden, ob eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher oder wegen fahrlässiger Begehung der Tat in Betracht kommt.

Eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit ist nämlich insbesondere dann möglich, wenn der Beschuldigte sich hinsichtlich tatsächlicher Aspekte irrte.

Strafbar ist aber beides: Das NpSG sieht nicht nur Strafen für vorsätzlich begangene Taten vor, sondern stellt auch Fahrlässigkeit unter Strafe – die Strafhöhe für Fahrlässigkeitstaten ist aber geringer, sodass die Differenzierung durchaus von erheblicher Bedeutung ist.

Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung einer Straftat kommt allgemein dann in Betracht (soweit die Strafbarkeit ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben ist), wenn der Betroffene die notwendig zu beachtende Sorgfalt nicht beachtet, dadurch die Tat begeht und der Umstand, dass durch das Verhalten die Voraussetzungen eines Straftatbestandes verwirklicht wurden (zum Beispiel, dass dadurch ein neuer psychoaktiver Stoff in den Verkehr gebracht wurde), sowohl vorhersehbar, als auch vermeidbar war.

Welche Strafen sind beim fahrlässigen Verstoß vorgesehen?

Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist nämlich auch vorgesehen für das fahrlässige …

  • Handeltreiben
  • Inverkehrbringen
  • Verabreichen

eines neuen psychoaktiven Stoffes.

Außerdem ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorgesehen für das fahrlässige …

  • Abgeben, Verabreichen oder Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch eines psychoaktiven Stoffes (im Rahmen des Handeltreibens, Inverkehrbringens oder Verabreichens eines NpS) wenn der Täter über 21 Jahre alt ist und der Empfänger unter 18 Jahre alt ist. (§ 4 Abs.5, Abs.3 Nr.1 lit.b, Abs.1 Nr.1 NpSG)
  • Handeltreiben, Inverkehrbringen oder Verabreichen eines neuen psychoaktiven Stoffes wodurch die Todesgefahr oder die Gefahr einer schweren Schädigung von Körper oder Gesundheit einer anderen Person oder eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen (große Anzahl) verursacht wird (§ 4 Abs.5, Abs.3 Nr.2, Abs.1 Nr.1 NpSG)

Ist es strafbar, wenn die andere Person mit dem Verabreichen des Stoffes einverstanden ist?

Wie bereits in vorherigen Punkten deutlich wurde, ähneln sich das Betäubungsmittelgesetz und das neue psychoaktive Stoffe Gesetz sehr, was insbesondere daran liegt, das beide Gesetze dem Schutz der Gesundheit, auch der der Bevölkerung (also der Allgemeinheit), dienen .

Aus diesem Grund können gewisse Feststellungen aus Urteilen hinsichtlich Strafbarkeiten aus dem Betäubungsmittelgesetz gewissermaßen dem Gedanken nach auf die Strafvorschriften des NpSG übertragen werden.

Ist es automatisch straflos, wenn die andere Person mit dem Verabreichen des Stoffes einverstanden ist?

Nein. Es gibt bestimmte Straftaten, deren Rechtswidrigkeit entfällt (und damit auch deren Strafbarkeit), wenn der Geschädigte in die Tat einwilligt.

Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Geschädigte über das Rechtsgut, das von dem entsprechenden Straftatbestand geschützt werden soll, „verfügen“ darf. Gemeint ist dabei, dass der Geschädigte in der Position sein muss, darüber zu entscheiden, ob das geschützte Rechtsgut verletzt wird.

Das kann zum Beispiel bei einer Körperverletzung, die das körperliche Wohlbefinden und die Gesundheit des Einzelnen schützen soll, durchaus – in bestimmten Grenzen (!) – möglich sein.

Über die Gesundheit der Bevölkerung – ein Rechtsgut, das sich auf die Allgemeinheit, also nicht nur auf eine einzelne Person bezieht – kann eine Einzelperson allerdings grundsätzlich nicht frei verfügen; kann also nicht darüber entscheiden, inwieweit es verletzt werden darf.

Man könnte es auch so ausdrücken, dass diese Befugnis dort endet, wo der angestrebte Schutz über die Sphäre der einzelnen Person hinausgehen soll.

Jedenfalls kommt, wenn es um die Verletzung der eigenen Gesundheit des Geschädigten selbst geht, in einem solchen Fall außerdem die Grenze der Sittenwidrigkeit in Betracht. Die Sittenwidrigkeit ist nämlich die Grenze einer rechtfertigenden Einwilligung.

Wann ein Verhalten nun sittenwidrig ist, kann aber nicht pauschal festgelegt werden – im Regelfall wird spätestens dann Sittenwidrigkeit angenommen (aber nicht nur dann), wenn der Geschädigte in konkrete Lebensgefahr gerät.

Daher kann eine Strafbarkeit wegen Verabreichens eines entsprechenden Stoffes auch dann in Betracht kommen, wenn die Person damit einverstanden ist.

Für den Fall der Strafbarkeit des Verabreichens von Heroin mit der Einwilligung des Geschädigten entschied dies der BGH in einem Urteil vom 11.12.2003 ( – 3 StR 120/03 (LG Kiel) in NStZ 2004, 204).

Für welche Fälle ist eine höhere Strafe vorgesehen?

Bestimmte Fälle des strafbaren Umgangs mit neuen psychoaktiven Stoffen sind mit einer höheren Strafe bedroht. Das liegt in der Regel an der erhöhten Gefährlichkeit der Handlung.

Gewerbsmäßigkeit und Bandenmäßigkeit

So ist zum Beispiel die gewerbsmäßige Begehung des strafbaren Umgangs oder die Tatbegehung als Mitglied einer Bande, die sich zu entsprechenden Taten zusammengeschlossen hat, mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren bedroht.

Gewerbsmäßigkeit beschreibt den Umstand, dass jemand durch die Tat sich ein gewisses Einkommen verschaffen will. Dieses muss sowohl von einer bestimmten, nicht nur unerheblichen Dauer, als auch von einem bestimmten, nicht nur unerheblichen, Umfang sein.

Weitergabe an Minderjährige

Minderjährige Personen werden in einigen Strafvorschriften besonders geschützt. So auch im neue psychoaktive Stoffe Gesetz.

Ein erhöhter Strafrahmen (1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) ist nämlich auch für den Fall des Abgebens, Verabreichens oder des unmittelbaren Überlassens zum Verbrauch eines solchen Stoffes an eine Person, die jünger als 18 Jahre ist. Täter kann hierbei nur sein, wer über 21 Jahre alt ist.

Was ist, wenn man den Empfänger für älter hält, als er ist? Der Täter muss es zumindest für möglich halten, dass der Empfänger noch minderjährig ist. Allerdings kann den Täter dennoch ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffen. Die fahrlässige Begehung dieser Tat ist ebenfalls mit Strafe bedroht, wenngleich hierfür ein niedrigerer Strafrahmen – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren – vorgesehen ist.

Die besonderen Gefahren

Dass höhere Strafen für Fälle einer erhöhten Gefährdung vorgesehen sind, zeigt sich auch an den übrigen Umständen, bei deren Vorliegen ein erhöhter Strafrahmen besteht.

Wer nämlich durch das Handeltreiben, Inverkehrbringen,Verabreichen, Herstellen oder Verbringen eines neuen psychoaktiven Stoffes …

… eine andere Person

  • der Todesgefahr oder
  • der Gefahr einer schweren Gesundheits- oder Körperschädigung

aussetzt oder

  • eine Vielzahl von Menschen gefährdet,

muss mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren rechnen.

Ist der Versuch des strafbaren Umgangs mit neuen psychoaktiven Stoffen bereits strafbar?

Ja. Auch der Versuch eines strafbaren Verhaltens in Bezug zu neuen psychoaktiven Stoffen ist mit Strafe bedroht. Das bedeutet, dass eine Strafbarkeit auch dann in Betracht kommt, wenn der Betroffene Vorsatz auf die Tatbegehung hat und auch bereits unmittelbar zur Tat ansetzt.

Vorsatz beschreibt den Willen zur Tatbegehung in Verbindung mit der Kenntnis um die Tatumstände.

Die Abgrenzung zwischen der bloßen Vorbereitung eines Delikts – die oftmals straflos ist – und dem Versuch der Tat – der strafbar sein kann – ist oftmals schwierig.

Daher sind die Fachkenntnisse und die Berufserfahrung eines Anwalts für Strafrecht von großer Bedeutung: Ein spezialisierter Anwalt kann auch schwierige Abgrenzungssituationen erkennen und rechtlich einschätzen.

Gibt es eine Vorschrift im NpSG, die dem § 31 BtMG gleicht?

Nein. Im Betäubungsmittelrecht ist der § 31 BtMG wohl vielen Menschen – ob bereits Berührungspunkte mit dem Betäubungsmittelstrafrecht bestanden oder nicht – geläufig. Dieser ermöglicht eine Strafmilderung oder gegebenenfalls sogar ein gänzliches Absehen von der Strafe durch das Gericht, wenn der Beschuldigte bei der Aufdeckung weiterer Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hilft.

Kann sich eine solche Hilfe dennoch auswirken? Das ist möglich. Auch wenn es im NpSG keinen vergleichbaren § 31 gibt, so kann dies möglicherweise im Rahmen der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO) oder im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

Gesetze im Allgemeinen, aber das Neue psychoaktive Stoffe Gesetz ganz besonders unterliegen einem stetigen, schnellen Wandel, sodass es Schwierigkeiten bereiten kann, einen Sachverhalt zu überblicken und rechtlich richtig einzuordnen. Fachanwälte für Strafrecht sind aber gerade geschult und geübt darin, auf dem aktuellen Kenntnisstand der Rechtslage zu sein und auch die Konsequenzen von Rechtsänderungen zu überblicken.

Umfassende Kenntnisse rund um die Voraussetzungen des vorgeworfenen Delikts sind essentiell und bilden eine Grundlage zur Entwicklung einer bestmöglichen Verteidigungsstrategie.

Wenden Sie sich daher am Besten so früh wie möglich beim Vorwurf eines Verstoßes gegen das Neue psychoaktive Stoffe Gesetz an einen Anwalt für Strafrecht, der Sie umfassend beraten und Ihnen im Strafverfahren unterstützend zur Seite stehen kann.

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