Einstellung des Jugendstrafverfahrens
( §§ 45 ff. JGG zu §§ 153 ff. StPO )

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Die Strafverteidigung und das Ziel der Verfahrenseinstellung

Je schneller ein Strafverfahren ohne negative Folgen für den Mandanten beendet werden kann, desto besser. Unsere Kanzlei für Jugendstrafrecht beginnt bereits im Ermittlungsverfahren mit der effektiven Strafverteidigung, um das Verfahren möglichst schnell zu beenden.

Welche Arten der Verfahrenseinstellung gibt es im Strafrecht?

Das deutsche Strafprozessrecht kennt verschiedene Arten der Verfahrenseinstellung. Gem. § 170 Abs. 2 StPO ist das Strafverfahren einzustellen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht nicht bejahen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet.

Was bedeutet hinreichender Tatverdacht?

Hinreichender Tatverdacht ist stets nur dann gegeben, wenn die Verurteilung wegen einer Straftat wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Was ist eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen?

Darüber hinaus darf die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen trotz an sich bestehender Verfolgungsvoraussetzungen von der Verfolgung absehen. Man spricht dabei von der Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen (BeckOK StPO/Beukelmann, 33.
Ed. 1.4.2019, StPO § 152 Rn. 3.). Diese Form der Verfahrenseinstellung richtet
ich im Erwachsenenstrafrecht nach den §§ 153 ff. StPO. Im Jugendstrafrecht nach den §§ 45, 47 JGG.

Anwendung von Erwachsenen­strafrecht oder Jugendstrafrecht

Welche Vorschriften Anwendung finden, hängt davon ab, in welchem Alter sich der Beschuldigte zur vorgeworfenen Tatzeit befand.

Wann findet das Jugendstrafrecht Anwendung?

War der Beschuldigte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftat zwischen vierzehn und achtzehn Jahre alt, so finden grundsätzlich das Jugendstrafrecht und damit die §§ 45, 47 JGG Anwendung. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Jugendliche nicht als strafrechtlich verantwortlich im Sinne von § 3 S. 1 JGG gilt, weil ihm wegen Reifeverzögerung zum Tatzeitpunkt die notwendige Verstandsreife und Einsichtsfähigkeit fehlte.

Kann das Jugendstrafrecht auch für über 18-jähirge gelten?

Im Alter zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren hingegen kann Erwachsenenstrafrecht anstelle von Jugendstrafrecht Anwendung finden. Der Unterschied besteht darin, dass das Jugendstrafrecht täterorientiert ausgestaltet und deshalb flexibler ist, um pädagogisch sinnvoll auf den noch heranwachsenden Täter einzuwirken. Dieser Erziehungsgedanke gilt im Erwachsenenstrafrecht nicht. Stattdessen handelt es sich dabei um starres Tatstrafrecht mit weniger Handlungsspielraum. Ob noch Jugendstrafrecht oder schon Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, hängt gem. § 105 JGG davon ab, ob der Heranwachsende zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat einem Jugendlichen gleichstand. Dies ist anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Beschuldigten zu beurteilen. Handelte es sich bei der Tat um eine typische Jugendverfehlung, rechtfertigt dies an sich bereits die Anwendung von Jugendstrafrecht.

Hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung das einundzwanzigste Lebensjahr beendet, finden zwingend Erwachsenenstrafrecht und damit die §§ 153 ff. StPO Anwendung.

Unterschiede zwischen den §§ 45 ff. JGG und den §§ 153 ff. JGG

Wann kommt eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen in Betracht?

Allgemeine Voraussetzung für die Einstellung aus Opportunitätsgründen ist, dass dem Beschuldigten ein Vergehen und kein Verbrechen im Sinne von § 12 StGB zur Last gelegt wird. Mit anderen Worten darf der Vorwurf nur die Beteiligung an einer leichten bis mittelschweren
Straftat enthalten und muss im Mindestmaß mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein. Dazu zählen beispielsweise Beleidigungsdelikte gemäß § 185 StGB oder einfache Körperverletzungsdelikte gem. § 223 StGB. Im Erwachsenenstrafrecht sind die relevantesten Einstellungsmöglichkeiten in § 153 und § 153a StPO geregelt.

Wann kann ein Jugendstrafverfahren gem. § 153 StPO eingestellt werden?

Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO die Möglichkeit von der weiteren Verfolgung der Straftat abzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die
Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung besteht. In manchen Fällen bedarf es zudem der Zustimmung des Gerichtes (§ 153 Abs. 1 S. 2 StPO). Ist bereits Anklage erhoben, hat das Gericht gem. § 153 Ab. 2 StPO die Möglichkeit unter denselben Voraussetzungen das Verfahren einzustellen.

Wann kann ein Jugendstrafverfahren gem. § 153a StPO eingestellt werden?

Wäre die Schuld des Täters eines Vergehens nicht mehr als gering anzusehen, sodass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, gibt es noch die Möglichkeit das
Verfahren gem. § 153a Abs. 1 StPO unter Erteilung von Auflagen oder Weisungen einzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aufgaben- oder Weisungserteilung geeignet ist, das öffentliche Interesse zu kompensieren sowie, dass die vermeintliche Schwere der Schuld des Täters einer solchen Entscheidung nicht entgegensteht.

In der Praxis üblich sind insbesondere die Zahlung von Geldbeträgen zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse oder die Erbringung sonstiger gemeinnütziger Leistungen. Auch die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs kann beauflagt werden.

Wann kann ein Verfahren gem. §§ 45 und 47 JGG eingestellt werden?

Im Jugendstrafrecht richtet sich die Einstellung aus Opportunitätsgründen grundsätzlich nach § 45 und 47 JGG. Die Staatsanwaltschaft kann zunächst gem. § 45 Abs. 1 JGG von der weiteren Strafverfolgung des jugendlichen oder heranwachsenden Tatverdächtigen absehen, wenn die oben genannten Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen.

Wieso ist der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht entscheidend?

In Ausgestaltung des im Jugendstrafverfahren geltenden Leitgedanken der vorrangigen Ausrichtung der Sanktionsfolge am Erziehungsgedanken bestehen daneben die Einstellungsmöglichkeiten nach § 45 Abs. 2 und 3 JGG (BeckOK JGG/Schneider, 13. Ed. 1.2.2019, JGG Vorb. zu § 45). In ihnen kommt der sog. Diversionscharakter zum Ausdruck.

Gem. § 45 Abs. 2 StPO sieht der Staatsanwalt schon dann von der weiteren Strafverfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er ein Vorgehen nach § 45 Abs. 3 StPO nicht für geboten erachtet. Als erzieherische Maßnahme kommen dabei insbesondere Maßnahmen der Erziehungsberechtigten in Betracht, aber auch der Staatsanwaltschaft oder des Jugendgerichts.

Was bedeutet die Erteilung einer Ermahnung, Weisung oder Auflage, § 45 Abs. 3 JGG?

Gem. § 45 Abs. 3 JGG regt der Jugendstaatsanwaltschaft die Erteilung einer Ermahnung oder von Weisungen, wie Arbeitsleistungen zu erbringen oder sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder an einem Straßenverkehrsunterricht
teilzunehmen, oder von Auflagen, wie Schadenswiedergutmachung oder die persönliche Entschuldigung oder die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung, durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält.

Wie wird das Verfahren eingestellt? Vor- und Nachteile einer Einstellung gem. §153 StPO gegenüber §§ 45, 47 JGG

§ 47 Abs. 1 JGG eröffnet dem Jugendgericht nach Anklageerhebung die Möglichkeit das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 153 StPO oder des § 45 Abs. 2 oder 3 JGG entsprechend einzustellen.

Das umstrittene Verhältnis zur Einstellung eines Jugendstrafverfahrens der Vorschriften zueinander

Das Verhältnis § 153 StPO und §§ 45, 47 JGG ist umstritten. Die wohl herrschende Meinung (LG Aachen NStZ 1991, 450) sieht in den §§ 45, 47 JGG abschließende, spezielle Regelungen,
welche dem allgemeinen Verfahrensrecht und damit dem § 153 StPO vorgehen sollen, da § 153 StPO über § 45 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG voll im Jugendstrafverfahrensrecht aufgehe. Aus dem gleichen Grund sei § 153a StPO nicht anwendbar, da § 45 Abs. 2, 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 2, 3 JGG einen gleichartigen Sachverhalt abschließend regeln und weitergehende Maßnahmen eröffnen (vgl. MüKoStPO/Höffler, 1. Aufl. 2018, JGG § 45 Rn. 9).

Die Gegenansicht hält zumindest § 153 StPO immer dann für unmittelbar anwendbar, wenn dies für den jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten günstiger sei (LG Itzehoe 23.12.1992 – 9 Qs 167/92). Dies sei immer dann der Fall, wenn aus erzieherischen Gründen die zwingende Eintragung ins Erziehungsregister nach einer Einstellung gem.§ 45 oder § 47 JGG unterbleiben sollte oder, wenn eine Einstellung gem. § 153 StPO umfänglicher möglich sei, etwa weil § 45 Abs. 3 JGG am fehlenden Geständnis des Beschuldigten scheitere.

Für die zweite Ansicht spricht der in § 2 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende, pädagogische Zweck. Danach soll die Anwendung des Jugendstrafrechts vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken, weshalb das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten ist. Fälle, in denen eine abschließende Anwendung der JGG-Vorschriften den Beschuldigten gegenüber Erwachsenen ungerechtfertigt benachteiligen, ließen sich bei einer konkurrierenden Anwendbarkeit von § 153 StPO flexibler handhaben. Dies gelte z.B., wenn die Eintragung ins Erziehungsregister pädagogisch nicht sinnvoll wäre, da deren Stigmatisierungseffekt die Abschreckfunktion im konkreten Einzelfall überwiegen würde (vgl. BeckOK JGG/Schneider, 13. Ed. 1.2.2019, JGG § 45 Rn. 19). Bei einer Einstellung gem. §§ 45, 47 JGG wäre eine Registereintragung gem. § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG jedoch zwingend. Bei einer Einstellung gem. § 153 StPO erfolgt hingegen keine Eintragung, womit eine Ungleichbehandlung gegenüber erwachsenen Straftätern im Sinne von Art. 3 GG im
Raum stünde. Ferner wird die Anwendbarkeit des § 153 StPO jedenfalls für die Fälle gefordert, in denen eine Zustimmung des Gerichts dazu vorliege (Kaiser NStZ 1982, 104; Streng JugendStrafR § 7 Rn. 191; Trenzcek DVJJ-J 1991, 8).

Gegen die zweite und für die erste Ansicht spricht jedoch der Wortlaut von § 2 Abs. 2
JGG, wonach die allgemeinen Vorschriften der StPO nur gelten, soweit im JGG nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 45, 47 JGG regeln jedoch gleichgelagerte Sachverhalte der §§ 153, 153a StPO und bestimmen insoweit etwas „anderes“. Dafür streite auch der Grundsatz der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit (MüKoStPO/Höffler, 1. Aufl. 2018, JGG § 45 Rn. 9). Ferner erfülle die Erteilung von Auflagen und Weisungen im Sinne des JGG den Erziehungszweck besser, was sich aus Nr. 5 der Richtlinien zu § 45 JGG, idF vom 9.12.1954, in Kraft getreten am 1.3.1995, ergebe (BeckOK JGG/Schneider, 13. Ed. 1.2.2019, JGG § 45 Rn. 19). Zudem wird die durch den Erziehungsgedanken bedingt objektive Schlechterstellung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auch an anderer Stelle im JGG (zB Mindestmaß der Jugendstrafe gem. § 18 JGG) zugelassen, ohne dass dort eine Ausweichung auf allgemeine Regelungen möglich wäre (BeckOK JGG/Schneider, 13. Ed. 1.2.2019, JGG § 45 Rn. 20).

In der Praxis sei infolge des Eintragungszwangs in das Erziehungsregisters zu beobachten, dass bei Erstverfehlungen im Bereich absoluter Bagatelldelikte („Schwarzfahren“, „Fälschung von Schülerausweisen“ etc) teilweise trotz der Regelung des § 60 BZRG von der Eintragung in das Register abgesehen werde, um eine Benachteiligung jugendlicher gegenüber erwachsenen Straftätern abzuwenden (BeckOK JGG/Schneider, 13. Ed. 1.2.2019, JGG § 45 Rn. 21).

Einerseits (BeckOK JGG/Schneider) wird die damit einhergehende Gefahr einer Ungleichbehandlung von jugendlichen Straftätern untereinander erkannt und deshalb gefordert, sich zwingend an den Eintragungszwang aufgrund des Anwendungsvorrangs der §§ 45, 47 JGG zu halten, zumal die Strafverfolgungsbehörden aufgrund des
Erziehungsgedankens notwendigerweise Kenntnis von allen Einstellungsentscheidungen haben müssten, um eine umfassende Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten anstellen zu können. Andererseits (MüKoStPO/Höffler) wird gefordert, dass aufgrund dieser Ungleichbehandlung in der Praxis, das BZRG durch den Gesetzgeber angepasst werden müsse, nämlich dahingehend, dass Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG keinerlei Eintragungen ins Erziehungsregistern nach sich ziehen. Bis zu einer solchen Anpassung sei die Anwendung von §§ 45, 47 JGG und § 153 StPO nebeneinander zwar systemwidrig, aber nachvollziehbar. Auch eine Ungleichbehandlung zwischen Erwachsenen und Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ist schließlich denkbar. Eine Entscheidung des BVerfG hierzu blieb leider aus (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08. März 2017 – 2 BvR 2282/16 –, Rn. 14, juris).

Zu fragen wäre aber nach der Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung. Vor dem Hintergrund des Erziehungsgedanken kann entsprechend der obigen Ausführungen in beide Richtungen argumentiert werden; einerseits keine Rechtfertigung, weil der Eintragungszwang stark stigmatisiert und dies nicht Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 JGG sein kann, andererseits müssen die Strafverfolgungsbehörden zur geeigneten Maßnahmenergreifung hinsichtlich sämtlicher Einstellungen Kenntnis erlangen können.

Der Streitstand ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden, sodass letztlich beide Ansichten vertretbar sein dürften.

Unterschiedliche Rechtsfolgen der Einstellungsvorschriften

Qualitativ unterschiedlich sind auch die Rechtfolgen der §§ 153, 153a StPO und §§ 45, 47 JGG.

Nach staatsanwaltschaftlicher Einstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO kann das Verfahren nach überwiegender Auffassung jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, wie neue Beweise oder das Bekanntwerden weiterer Umstände zur Tat (MüKoStPO/Peters, 1. Aufl. 2016, StPO § 153 Rn. 55 mwN). Spiegelbildlich bedeutet dies aber auch, dass bei einer Einstellung die Unschuldsvermutung nicht erschüttert wird und der Beschuldigte als nicht vorbelastet gilt. Vereinzelt wird jedoch vertreten, dass bei staatsanwaltschaftlicher Einstellung gem. § 153 Abs. 1 S. 1 StPO im Umkehrschluss zu § 153a Abs. 1 S. 5 StPO beschränkter Strafklageverbrauch eintrete, da der Sachverhalt aufgrund des Zustimmungserfordernisses einer richterlichen Überprüfung unterworfen sei, weshalb ein mit § 153 Abs. 2 StPO vergleichbarer Fall vorläge (AG Verden 18.8.2010 – 9 Ds 402 Js 38940/09, StV 2011, 616 unter Verweis auf BGH 26.8.2003 – 5 StR 145/03, NJW 2004, 375; Schröder NStZ 1996, 319 ). Gegen eine Vergleichbarkeit spricht aber, dass im Fall des § 153 Abs. 2 StPO im Unterschied zu § 153 Abs. 1 StPO Anklage erhoben wurde und damit das Zwischenverfahren eröffnet ist (MüKoStPO/Peters, 1. Aufl. 2016, StPO § 153 Rn. 55).

Eine gerichtliche Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO hingegen führt unstreitig zu
einem beschränkten Strafklageverbrauch (BGHSt 48, 331 = NStZ 2004, 218; OLG Jena BeckRS 2015, 05449). Dies folge aus einem Umkehrschluss zu § 153a Abs. 1 S. 5 StPO Das bedeutet, dass das Verfahren nur dann wieder aufgenommen werden darf, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die den Verdacht eines Verbrechens entstehen lassen (BeckOK StPO/Beukelmann, 33. Ed. 1.4.2019, StPO § 153 Rn. 43). Demgegenüber tritt unbeschränkter Strafklageverbrauch nach einer rechtskräftigen Sachentscheidung wie einem Urteil oder einem Bußgeldbescheid ein. Danach kann der Verurteilte nicht aufgrund derselben Tat, also aufgrund desselben Lebenssachverhalts, erneut strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, auch dann nicht, wenn sich das vermeintliche Vergehen als Verbrechen darstellt.

Hinsichtlich der Wirkung einer Einstellung gem. § 45 JGG ist zwischen einer solche gem. § 45 Abs. 1, 2 und Abs. 3 JGG zu unterscheiden. Rechtskraft erlangt die Entscheidung
nach § 45 Abs. 1, 2 nicht, was sich aus dem Umkehrschluss zu § 45 Abs. 3 S. 4 ergibt. Grundsätzlich kann das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden, ohne dass dazu neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen müssen (Eisenberg JGG Rn. 31; Böttcher/Weber NStZ 1990, 561 f.). Jedoch gebiete es der Fair-Trial-Grundsatz, das Verfahren trotz Erfüllung der erzieherischen Maßnahmen nur dann wieder aufzunehmen, wenn neue Tatsachen bekannt werden, welche die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 JGG entfallen lassen (DSS/Diemer Rn. 29; wohl auch NK-JGG/Sommerfeld Rn. 20). So etwa, weil eine eingeleitete Maßnahme unentschuldigt und alternativlos abgebrochen wurde (Trenzcek DVJJ-J 1991, 8). Wurden dem Beschuldigten jedoch Auflagen und Weisungen durch das Jugendgericht erteilt und hat er diese vollständig erfüllt, so tritt über die Verweisung in § 45 Abs. 3 S. 4 JGG beschränkter Strafklageverbrauch ein. Die Staatsanwaltschaft kann dann das Verfahren nur fortsetzen, wenn sich nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben (BGH StraFo 2004, 16; Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 153a Rn. 45; Eisenberg JGG § 47 Rn. 24), die zu einer Änderung der rechtlichen Beurteilung der Tat führen (BeckOK JGG/Schneider, 13. Ed. 1.2.2019, JGG § 45 Rn. 102, 103).

Hinsichtlich der Unschuldsvermutung im Falle der Anwendung des § 45 JGG stellte das BVerfG klar, dass § 45 JGG und § 153 StPO denselben Regelungsgehalt haben. Wenn ein Strafverfahren eingestellt werde, bevor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden sei, fehle es an der prozessordnungsgemäßen Grundlage für eine Erkenntnis zur Schuld. Wie die Einstellungsvorschrift des § 153 StPO verlange auch § 45 JGG nur eine hypothetische Schuldbeurteilung. Die Strafverfolgungsorgane hätten den Sachverhalt, so wie er sich im jeweiligen Verfahrensstadium abzeichne, daraufhin zu prüfen, ob die Schuld des Angeklagten gering wäre, wenn die Feststellungen in einer Hauptverhandlung diesem Bild entsprächen. Die strafrechtliche Relevanz dürfe nicht nach Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld festgestellt, sie dürfe lediglich unterstellt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08. März 2017 – 2 BvR 2282/16 –, Rn. 14, juris). Dies ist insbesondere vor Hintergrund beachtlich, dass § 45 Abs. 3 S. 1 JGG ein Geständnis des Beschuldigten voraussetzt.

Der gerichtliche Einstellungsbeschluss gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1, S. 5 JGG ist nach § 47 Abs. 3 JGG beschränkt rechtskraftfähig. Das bedeutet den Eintritt von Strafklageverbrauch, soweit nicht neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, die derart bedeutend sind, dass in ihrem Lichte der bisherigen Beurteilung der Tat die Grundlage entzogen ist (BeckOK JGG/Schneider, 13. Ed. 1.2.2019, JGG § 47 Rn. 42). Dabei sei der Rechtsgedanke des § 211 stop heranzuziehen. Mit anderen Worten müsse eine neue materiell-rechtliche Beurteilung der angeklagten Tat die Folge sein, wobei ein strafschärfendes Regelbeispiel oder ein höher zu bewertender Schuldgehalt nicht ausreichend seien (MüKoStPO/Höffler, 1. Aufl. 2018, JGG § 47 Rn. 21, Brunner/Dölling Rn. 16; Eisenberg JGG Rn. 24 f.; Ostendorf Rn. 14). Insoweit ist, anders als bei einer Einstellung nach §§ 153, 153a StPO, bei einer Einstellung gem. §§ 45, 47 JGG, die Wiederaufnahme des Verfahrens bereits dann möglich, wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel zu Tage kommen, welche die Tat rechtlich zwar anders beurteilen lassen, wobei sich diese nicht zwingend als Verbrechen darstellen muss.

Zusammenfassendes Ergebnis zur Verfahrenseinstellung im Jugendstrafrecht

Eine Einstellung gem. § 153 StPO ist für den jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten in der Regel günstiger, denn er zieht anders als eine Einstellung gem. §§ 45, 47 JGG keine zwingende Eintragung ins Erziehungsregister nach sich. Zudem geht die Rechtsfolge einer gerichtlichen Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO oder einer
staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Einstellung gem. § 153a StPO (vgl. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO) weiter als die der §§ 45, 47 JGG. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach einer Einstellung im Sinne der StPO-Vorschriften ist nämlich nur dann möglich, wenn sich das Vergehen als Verbrechen darstellt. Von dieser Einschränkung wird bei den §§ 45, 47 JGG nicht ausgegangen.

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