Schwarzgeld im Steuerstrafrecht
und Strafverfolgung

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

Bewertungen auf Proven Expert
Es gibt keinen Straftatbestand der „Schwarzgeld“ explizit als solches unter Strafe stellt. Das bedeutet aber nicht, dass der Umgang mit Schwarzgeld gänzlich straflos ist. Auch hier drohen Strafen.

Welche das sein können, erklären wir Ihnen beispielhaft im Folgenden.

Sie haben eine Vorladung wegen Schwarzgeld erhalten?

Im Steuerstrafrecht im Allgemeinen, sowie beim Vorwurf einer Straftat im Zusammenhang mit Schwarzgeld im Speziellen, stehen wir Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf einer Straftat mit Bezug zu Schwarzgeld
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs einer Straftat mit Bezug zu Schwarzgeld
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen einer Straftat mit Bezug zu Schwarzgeld

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

VIDEO:

Wie hoch ist die Strafe für Schwarzarbeit? – Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht klärt auf

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Was ist eigentlich Schwarzgeld?

Schwarzgeld ist solches Geld, dass durch eine rechtswidrige Straftat erlangt wurde und nicht besteuert wird oder sonstiges Geld, das nicht besteuert wird.

 

Eine rechtswidrige Tat, aus der das Geld stammt, kann zum Beispiel

sein.

Wird das daraus erlangte Geld dann nicht versteuert, so spricht man von Schwarzgeld.

Muss ich Schwarzgeld versteuern?

Ja. Wobei die Frage doppeldeutig ist: Schwarzgeld kann nämlich auch gerade deshalb Schwarzgeld sein, weil es nicht versteuert wird. In diesem Fall droht zumindest eine Strafe wegen Steuerhinterziehung.

Aber auch Geld, das aus rechtswidrigen Taten (Straftaten) stammt, muss versteuert werden (vgl. § 40 AO).

Wird dieses Geld nicht versteuert, droht auch eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Steuerhinterziehung wird „im Normalfall“ mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen drohen höhere Strafen.

Also: Auch Schwarzgeld muss versteuert werden.
Ansonsten drohen Strafen.

Es wird vermutet, dass der Anteil der sogenannten Schattenwirtschaft, also ökonomischen Aktivitäten, bei denen die Besteuerung vermieden wird, bei 5 bis 10 Prozent des Bruttoinlandsproduktes, 2019 also bei 319 Milliarden Euro, lag.

Wieso muss man durch Straftaten erlangtes Geld versteuern?

Weil das die Abgabenordnung so bestimmt. Gemäß § 40 der Abgabenordnung ist es für die Pflicht zur Besteuerung egal, ob das Geld rechtmäßig oder auf rechtswidrige Weise (zum Beispiel durch eine Straftat) erlangt wurde.

Welche Straftaten werden durch Schwarzgeld begangen?

Die Thematik des Schwarzgeldes ist also im Grunde von vielen verschiedenen Straftaten umgeben.

Ganz zentral ist hier natürlich die Steuerhinterziehung. Denn dadurch kann das Schwarzgeld zu Schwarzgeld werden.

Interessant ist es aber, sich einmal die Delikte anzuschauen, die typischerweise sonst noch „mitverwirklicht“ werden, wenn es um Schwarzgeld geht.

Wenn Schwarzgeld aus einer Straftat erlangtes und nicht versteuertes Geld ist, dann ist diese Straftat in der Regel ein Vermögensdelikt, wie eines der oben aufgezählten (z.B. Diebstahl oder Betrug).

 

„Klassische“ Straftaten im Zusammenhang mit Schwarzgeld sind aber auch …

Strafbarkeit wegen Geldwäsche durch Schwarzgeld

In Bezug zu Schwarzgeld kann unter Umständen auch eine Strafe wegen Geldwäsche drohen.

Mit dem Straftatbestand der Geldwäsche wird allgemein ausgedrückt unter Strafe gestellt, dass Geld, das aus einer Straftat stammt, zum Beispiel verborgen wird. Also dass Spuren, die auf die Herkunft des Geldes (eine Straftat) schließen lassen, verwischt werden.

Mehr Informationen zum Straftatbestand der Geldwäsche erhalten Sie hier.

Selbstgeldwäsche ist also im Grundsatz straflos.

Voraussetzung dafür, dass dieser Grundsatz greift, ist aber konsequenterweise auch, dass es sich tatsächlich um dieselbe Tat handelt.

Die Geldwäsche kann nämlich unter Umständen eine neue Straftat, ein neues Unrecht, darstellen, sodass es auch möglich ist, dass sich derjenige, der „Geld wäscht“, das aus einer von ihm begangenen Straftat stammt (Schwarzgeld), wegen Geldwäsche strafbar macht. (vgl. BGH, Beschluss v. 27.11.2018 – 5 StR 234/18 in NJW 2019, 533).

Inzwischen ist gesetzlich deutlicher festgelegt, dass es Konstellationen gibt, in denen auch die sogenannte Selbstgeldwäsche strafbar ist. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn die (rechtswidrige!) Herkunft des Gegenstands bei seinem Inverkehrbringen verschleiert wird (§ 261 Abs.7 StGB). Darin liegt ein weiteres, neues – strafbares – Unrecht.

Was ist der Unterschied zwischen Schwarzgeld und „schwarzen Kassen“?

Geld das nicht versteuert wird, muss nicht unbedingt immer solches sein, das jemand z.B. aus einem Diebstahl oder einem Raub erlangt hat.

Insbesondere in Unternehmen spielt die Frage von Schwarzgeld – und der daraus resultierenden Strafbarkeit (neben der Steuerhinterziehung) – im Rahmen der Schaffung sogenannter „schwarzer Kassen“ eine Rolle.

Was sind „schwarze Kassen“?

Man spricht von „schwarzen Kassen“ dann, wenn Geld abgeführt wird. Und zwar aus den eigentlichen, offiziellen Kassen des Unternehmens heraus. Im privaten Bereich ist das grundsätzlich auch denkbar, kommt aber öfter in Unternehmen vor. Zugänglich und bekannt ist das Geld demnach dann nur noch demjenigen, der das Geld abgeführt hat und denen, die er eingeweiht hat.

 

Und was hat das mit Schwarzgeld zu tun?

Werden die schwarzen Kassen so und ggf. deshalb geschaffen, um das Geld nicht zu besteuern, so kann man von Schwarzgeld sprechen. Hier droht dementsprechend jedenfalls eine Strafe wegen Steuerhinterziehung.

Ist das Schaffen „schwarzer Kassen“ eine Straftat?

Neben der Steuerhinterziehung steht bei der Schaffung „schwarzer Kassen“ regelmäßig der Vorwurf der Untreue im Raum.

Untreue bedeutet nämlich, dass man für das Vermögen eines Anderen in gewisser Weise verantwortlich ist; darauf Zugriff und Einfluss hat. Dieses Vertrauen, das diesem Zustand zugrunde liegt, zu missbrauchen, indem man das Geld „veruntreut“, also anders ausgibt bzw. investiert als vom Vermögensinhaber gewollt und diesem so einen Vermögensschaden zufügt, soll strafbar sein.

Damit scheidet eine Strafbarkeit wegen Untreue jedenfalls dann aus, wenn der Vermögensinhaber, der Treugeber, von der Abzweigung des Geldes – der Schaffung der „schwarzen Kassen“ weiß. Das kann vor allem dann vorkommen, wenn der Treugeber will, dass das Geld nicht besteuert wird; es also dem Finanzamt vorenthalten will. Dann droht dem Abzweigenden zwar regelmäßig eine Strafe wegen Steuerhinterziehung oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung, nicht aber wegen Untreue.

Entsteht durch das inoffizielle „Aufbewahren“ von Geld wirklich ein Schaden?

Problematisch ist bei der Schaffung schwarzer Kassen regelmäßig die Feststellung eines Vermögensnachteils. Der ist notwendige Voraussetzung dafür, dass man sich wegen Untreue strafbar gemacht hat.

Das reine Vorenthalten von Vermögen ist noch kein Vermögensnachteil im Sinne des Strafrechts. Das Vermögen ist ja weiter das Vermögen des Berechtigten. Er hat nur erschwerten Zugriff hierauf. Für einen Vermögensnachteil muss das Vermögen aber tatsächlich gemindert sein. Hieran scheitert oftmals eine Strafbarkeit wegen Untreue.

Ist das Vermögen aber im Einzelfall schon derart beeinträchtigt bzw. gefährdet, dass es im Grunde einem Nachteil, einem Schaden, entspricht, so ist hier durchaus eine strafbare Untreue denkbar.

Eine Strafbarkeit wegen Untreue kann auch deshalb zu verneinen sein, weil der Schaden deshalb nicht wirklich besteht, weil der „Veruntreuende“ jederzeit sofort das „Minus“ wieder ausgleichen (kompensieren) kann. Dann besteht ja schlussendlich nicht wirklich ein Nachteil. Ob diese ständige Möglichkeit der vollständigen Kompensation tatsächlich besteht, muss aber im einzelnen Fall genau geprüft werden.

So bejahte der Bundesgerichtshof eine Strafbarkeit wegen Untreue wegen Verschiebung von Geld in eine verdeckte Kasse („schwarze Kasse“) auch für den Fall, dass geplant war, dieses als Bestechungsgeld einzusetzen, um Geschäfte abzuschließen (was der Treugeberin ja in gewisser Weise zugute gekommen wäre). Geld zwar gegebenenfalls wirtschaftlich „sinnvoll“, aber in strafbarer Weise einzusetzen, kann aber nicht den Schaden kompensieren, der der Treugeberin dadurch entsteht, dass sie endgültig nicht mehr auf das Geld zugreifen kann. Vgl. BGH, Urteil v. 29.08.2008 – 2 StR 587/07 (LG Darmstadt) in NStZ 2009, 95.

Abgrenzungen und die Frage nach dem konkreten Vermögensschaden sind schwierig, aber wie sich zeigt von großer Bedeutung für die Frage des „Ob´s“ der Strafbarkeit.

Daher empfiehlt es sich hier in besonderem Maße, sich beim Vorwurf der Untreue so schnell wie möglich an einen Anwalt für Steuerstrafrecht zu wenden.

Die hier genannten Straftaten, die möglicherweise im Zusammenhang mit Schwarzgeld verwirklicht werden, sind natürlich nur Beispiele und nicht abschließend.

Das Feld möglicher Kriminalität ist wohl deutlich weiter.

 

Sollten Sie mit dem Vorwurf einer Straftat im Zusammenhang mit Schwarzgeld oder der Steuerhinterziehung konfrontiert sein, zögern Sie nicht zu lange, sondern holen sich möglichst schnell anwaltlichen Rat. Am Besten von einem Anwalt, der sich auf das Wirtschafts-  und Steuerstrafrecht spezialisiert hat.

Wir als Anwälte für Strafrecht stehen Ihnen gerne im Strafverfahren zur Seite.

Auch wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben (was erlaubt ist und wofür eine Strafe drohen könnte) kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren ein Beratungsgespräch mit uns.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Welche Verhaltensregeln sind bei Hausdurchsuchung zu beachten?

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]