Durchsuchungen und Beschlagnahmungen
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Es klingelt an Ihrer Tür und ehe Sie es sich versehen, durchsuchen Polizisten Ihre Wohnung zur Auffindbarkeit von Beweisen. Diese Situation stellt für die meisten eine Ausnahme- und Schocksituation dar. Genau daher ist es wichtig, sich mit den folgenden Verhaltenstipps vertraut zu machen.
Gesetzliche Voraussetzungen einer Durchsuchung
Die Durchsuchung beim Verdächtigen ist im § 102 StPO geregelt, wonach beim Täter oder Teilnehmer einer Straftat eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume zum Zwecke seiner Ergreifung und zur Auffindung von Beweismitteln stattfinden darf. Grundlage für die Durchsuchung stellt in der Regel ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Strafgerichts dar. In Ausnahmefällen darf die Staatsanwaltschaft auch wegen der Annahme von Gefahr im Verzug eine Durchsuchung anordnen. Eine Durchsuchung greift massiv in die Grundrechte des Betroffenen ein, daher ist gerade der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf Seiten der Gerichte und Ermittlungsbeamten zu wahren.
Was tun, wenn die Polizei vor der Tür steht?
Wichtig ist, dass Sie zunächst Ruhe bewahren. Aggressives Verhalten gegen die durchsuchenden Beamten könnte zu Strafbarkeiten nach § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzungen nach § 223 StGB oder Beleidigung nach § 185 StGB führen.
- Stimmen Sie der Durchsuchung nicht zu, so können die formalen Anforderungen umgangen werden.
- Rufen Sie so schnell wie möglich Ihren Verteidiger an!
- Bitten Sie die Beamten, mit der Durchsuchung zu warten, bis Ihr Verteidiger vor Ort ist. Versuchen Sie, den Verteidiger mit dem leitenden Beamten zu verbinden.
- Sollte Ihnen der richterliche Durchsuchungsbefehl nicht eröffnet worden sein, fragen Sie, auf welcher Grundlage durchsucht werden soll.
- Wenn der Durchsuchungsbeschluss vorliegt, schauen Sie, wann dieser erlassen wurde. – Die Zeitspanne zwischen Erlass und Vollziehung darf maximal sechs Monate betragen.
- Ist die Sechsmonatszeitspanne überschritten, liegt keine wirksame Ermächtigungsgrundlage vor – weisen Sie den Leiter der Durchsuchung darauf hin und lassen Sie das protokollieren.
- Schweigen Sie zur Sache! – Keine Angaben zum Tatvorwurf gegenüber den Beamten.
- Bestehen Sie auf einen Durchsuchungszeugen – Bitten Sie mit der Durchsuchung zu warten bis dieser vor Ort ist.
- Geben Sie keine Gegenstände freiwillig heraus! – Lassen Sie den Widerspruch gegen die Sicherstellung im Durchsuchungsprotokoll vermerken.
- Genaue und detailreiche Protokollierung aller beschlagnahmten Gegenstände.
- Beobachten Sie die Beamten so gut wie möglich.
Beweisverwertungsverbot nach rechtswidriger Durchsuchung
In vielen Fällen von Durchsuchungen kommt es zu Rechtsverstößen, welche die Durchsuchung rechtswidrig werden lassen. Diese rechtswidrig erlangten Beweismittel sind jedoch nicht zwangsläufig unverwertbar in der Hauptverhandlung.
Nach dem Bundesgerichtshof kommt ein Beweisverwertungsverbot nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen in Betracht, welche die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht lassen (BGH NJW 11, 1377).
Das Gericht hat in diesen Fällen eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlichen Rang einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und der Wahrheitsforschung des Gerichts im Gegensatz zu den verletzten Rechten des Betroffenen zu treffen. Die Praxis zeigt, dass die Gerichte nur bei eklatanten Verstößen zu einem Beweisverwertungsverbot gelangen.
Man sollte nichtsdestotrotz konsequent gegen Verstöße vorgehen, da sich diese zumindest strafmildernd auswirken können.
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