Gefährliche Eingriffe in den
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Nicht nur ein Eingriff in den Straßenverkehr kann zu weitreichenden Folgen für den Beschuldigten führen. Auch ein gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr nach § 315 StGB droht hohe Strafen an. Eine Reihe verschiedener Handlungen, vom Beschädigen von entsprechenden Beförderungsmitteln, über das Geben falscher Signale bis hin zum Bereiten von Hindernissen, sogar durch einen selbst, und die dadurch eintretenden Gefahr für Menschen oder Sachen kann schnell zu hohen Freiheitsstrafen führen.

Umso wichtiger sind hierbei die Erfahrungswerte und spezifischen Kenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht, der auch in zum Teil schwierigen Abgrenzungsfällen einen einem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt erfassen, rechtlich einordnen, eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und den Mandanten bestmöglich beraten kann.

Sie haben eine Vorladung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs und Luftverkehr erhalten?

Auch beim Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
  • Pflichtverteidigung
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht bei einem gefährlichen Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr?

Nach § 315 StGB wird ein gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bestraft. In sogenannten minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen.

In sogenannten besonders schweren Fällen nach § 315 Abs. 3 StGB ist sogar eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr möglich. Auch hier kann ein minder schwerer Fall eingreifen. Dann ist auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen.

Auch eine fahrlässige Begehung des Delikts ist unter Strafe gestellt und führt je nach konkreter Verwirklichung zu einer Freiheitsstrafe bis zu 2 oder sogar zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe, § 315 Abs. 5 und 6 StGB.

Wann mache ich mich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr strafbar?

Grundsätzlich droht eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, durch das

  • Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Beförderungsmitteln
  • Bereiten von Hindernissen
  • Geben von falschen Zeichen oder Signalen oder der
  • Vornahme eines vergleichbaren und vor allem genauso gefährlichen Eingriff,

wodurch die Sicherheit des Schienenbahn, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs beeinträchtigt wird und dadurch wiederum Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert gefährdet wird (§ 315 Abs.1 StGB).

Gehören zum Schiffsverkehr auch Schlauch- oder Tretboote?

Der Begriff “Schiffsverkehr” umfasst nicht nur große Schiffe, auch die Gefährdung aller Art von Booten ist erfasst. Dazu gehören z.B. Schlauch-, Tret-, oder Paddelboote, Kähne, Flöße, Segel- und Kitesurfbretter.

Nicht darunter fallen hingegen Wasser- und Schwimmmatrazen oder ähnliche kleine Wasserspielzeuge.

Was wird vom Luftverkehr umfasst?

Zum Luftverkehr zählt jede Benutzung durch Luftfahrzeuge, insbesondere durch Flugzeuge, Luftschiffe, Ballone (auch solche die mit Boden verankert sind, wie z.B. Wetterballone zur Messung meteorologischer Daten) und ähnliches. Selbst Raketen und Satelliten sind hier geschützt.

Und auch Fallschirmspringer, Drachen- und Gleitschirmflieger werden zum Luftverkehr gezählt.

Wann ist die Verkehrssicherheit beeinträchtigt?

Die Verkehrssicherheit ist beeinträchtigt, wenn eine der aufgezählten Handlungen zu einer Steigerung der gewöhnlichen Betriebsgefahr führt, also der Verkehr in seinem ungestörten Ablauf gefährdet wird. Es reicht noch nicht aus, Schäden an z.B. Bahnwagen herbeizuführen, wenn dies nicht zu einer Verkehrsgefährdung führt. Dieses Handeln ist jedoch als Störung öffentlicher Betriebe nach § 316 b StGB ebenso strafbares Verhalten.

Die Gefahr für die Sicherheit muss sich dabei noch nicht in einer konkreten Beeinträchtigung ausgewirkt haben. Die Handlungen müssen generell geeignet sein, eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit herbeizuführen.

Lediglich das Beschmieren oder demolieren von Sitzpolstern, stellen z.B. zwar eine Sachbeschädigung dar, führen jedoch noch nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.

Was umfasst der Begriff “Anlagen”?

Anlagen ist ein weiter Begriff und ist jedes feste unbewegliche Bestandteil, dass dem Verkehr von Bahnen, Schiffen, Flugzeugen etc. dient. Umfasst davon sind zum Beispiel Schienen, Schwellen, Stützpfeiler, Signalstationen, Uhren, Leuchttürme, Bojen, Start- und Landebahnen.

Diese oder Beförderungsmittel, also alles was der Beförderung von Menschen oder Gütern dient, muss entweder beschädigt, zerstört oder beseitigt worden sein.

Wie bereitet man ein Hindernis?

Darunter ist jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den ungehinderten Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern, durch z.B. Dinge die auf das Gleisbett, die Schienen oder Oberleitungen gelegt, bzw. angebracht werden. Ein Hindernis kann auch durch ein anderes Fahrzeug, das mit unverminderter Geschwindigkeit auf einen Bahnübergang zufährt und einen nahenden Zug zur Betätigung der Notbremse zwingt, bereitet werden.

Im Schiffsverkehr kann dies zum Beispiel geschehen, wenn ein Schlepper durch falsches Navigieren einen Kanal für die Durchfahrt anderer Schiffe versperrt, ganz wie kürzlich ein Containerschiff den Suezkanal blockierte und damit hunderte andere Schiffe an der Durchfahrt hinderte.

Im Luftverkehr bereitet man ein Hindernis, wenn man beispielsweise die Landebahn durch große Gegenstände versperrt oder Flugobjekte in nicht dafür zugänglichen Bereichen steigen lässt.

Kann ich selbst zum Hindernis werden und so eine Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs herbeiführen?

Unter einem Hindernisbereiten ist bereits jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen.

Wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH Fall 24.03.2020 4 StR 673/19) entschied, ist es ausreichend, dass die Verkehrsbeeinträchtigung erst durch psychischen Zwang entsteht, etwa durch Brems- oder Ausweichvorgänge, die erhöhte Gefahren für die Insassen bedeuten.

Im zu entscheidenden Fall betrat der Beschuldigte das Gleisbett zwischen zwei Gleisen um auf einen anderen Bahnsteig zu gelangen und den dort einfahrenden Zug zu erwischen. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass sich Personen in dem annähernden Zug aufgrund der notwendigen Bremsung verletzen könnten. Der Lockführer führte bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h eine Schnellbremsung bis zum Stillstand des Zuges durch.

Auch bei einem auf den Gleisen befindlichen Menschen handelt es sich also um ein Hindernis im Sinne des Gesetzes. Einem solchen im Alltag häufig vorkommenden Verhalten wohnt somit bereits ein Strafbarkeitsrisiko inne, das mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten sehr hoch ausfällt, den meisten jedoch unbekannt sein wird.

Was bedeutet “Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs”?

Solche „ähnliche, ebenso gefährliche“ Eingriffe müssen den zuvor genannten Handlungsweisen in Intensität und Beeinträchtigung ähnlich sein. Sie müssen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit bilden. Dies kann z.B. sein, das Blenden mittels eines Laserpointers, Angreifen oder Bedrohen des Piloten, Störung des Funkverkehrs oder des Radarempfangs, das Lösen der Bremsen von abgestellten Fahrzeugen, die Unterbrechung einer Bremsleitung oder das unberechtigte Ziehen der Notbremse.

Noch viele weitere Handlungen können ausreichen um das Merkmal zu erfüllen. Im Zweifel kommt es hierbei ganz auf den Einzelfall an.

Auch ein Unterlassen einer Handlung, zu der jemand verpflichtet war kann bereits ausreichend sein, beispielsweise eine Bahnschranke nicht zu schließen.

Wann spricht man von einer Gefahr für Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert?

Die Gefahr von der hier die Rede ist, muss eine konkrete Gefahr sein. Das bedeutet, dass das gefährdete Objekt bereits so unmittelbar von einem Schaden bedroht sein muss, dass es nur noch vom absoluten Zufall abhängt, ob dieser auch eintritt. Gefährdet können dabei neben den Insassen der Beförderungsmittel auch Personen die am Verkehrsbetrieb oder dem Transportvorgang beteiligt sind sein.

Als Szenario könnte in Betracht kommen, das Entgleisen eines Zuges, bei dem Gleisarbeiter oder Personen auf einer parallel zur Schiene verlaufenden Straße gefährdet werden.

Ab ca. 750,00 € kann man von einer Sache von bedeutendem Wert sprechen.

Kann man sich auch wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs-, und Luftverkehr strafbar machen, wenn man diesen gar nicht beabsichtigte?

Der Täter muss den gefährlichen Eingriff bewusst und gewollt vornehmen. Hinzukommen muss dass Wissen, dass dadurch die Sicherheit des Verkehrsbetriebes beeinträchtigt wird und Personen oder Sachen gefährdet werden.

Nach § 315 Abs. 5 StGB macht sich aber auch strafbar, wer die Gefährdung von Personen oder Sachen nur fahrlässig herbeiführt, also durch Außerachtlassung der nötigen Vorsicht und Aufmerksamkeit. Dies mindert die mögliche Strafhöhe auf bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Nach § 315 Abs. 6 StGB ist zusätzlich auch strafbar wer alle Voraussetzungen der Tat, also auch die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und die dazu führende Handlung fahrlässig verwirklicht. Dies mindert die mögliche Strafhöhe auf bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Mache ich mich auch strafbar, wenn die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht eintritt?

Ja, nach § 315 Abs. 2 StGB macht man sich auch strafbar, wenn es einem nicht gelingt den Eingriff in den Verkehr vorzunehmen, dies aber wollte und zur Handlung aber bereits unmittelbar ansetzte. Dies kann z.B. der Fall sein, weil ein Bahnmitarbeiter das vom Täter platzierte Hindernis von den Schienen entfernt bevor der Bahnbetrieb dort startet.

Kann ich eine Strafe verhindern, wenn ich zum Beispiel ein von mir platziertes Hindernis selbst entferne bevor ein Schaden eintritt?

Nicht in jedem Fall kann eine Strafe damit verhindert werden. Nach § 320 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann das Gericht jedoch die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von der Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Im Falle der Fahrlässigkeit nach § 315 Abs. 6 StGB führt dies zwingend zur Straflosigkeit.

Es kann bereits ausreichen, dass die Gefahr ohne Zutun des Täters abgewendet wird, er sich aber freiwillig und ernsthaft bemüht, dies selbst zu bewirken.

Wann droht eine höhere Strafe?

Handelt der Täter in der Absicht, also mit zielgerichtetem Willen, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, also bereits grundsätzlich höher als im Normalfall.

Diese Folge tritt auch ein, wenn der Täter nach § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. Hierfür reicht bereits aus, dass dies wenigstens fahrlässig verursacht wird.

 

Gerade die Menge an möglichen Konstellationen des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr durch verschiedene – auch eine höhere Strafe vorsehenden – Varianten, aber auch die diesen gegenüberstehenden Varianten der Milderung der Strafe in Kombination mit unterschiedlichen fahrlässigen Begehungsweisen, macht eine genaue Abgrenzung im Einzelfall besonders wichtig. Daher sollte so früh wie möglich ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden. Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

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