Anwalt für
Werberecht, Titelrecht, Merchandising
Die Anwälte unserer Kanzlei beraten und vertreten Sie bundesweit rund um das Werberecht, Titelrecht und Merchandising.
Schnell zum Inhalt:
Unter der Dezernatsleitung von RA Norman Buse, LL.M. (Medienrecht & IP), Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, widmen sich unsere Anwälte Ihrem Fall in jedem Verfahrensstadium, unabhängig davon, ob Sie nur eine außergerichtliche Beratung oder auch eine Vertretung vor Gericht wünschen.
Im Folgenden möchten wir Ihnen zunächst einen kurzen Überblick zum Werberecht, Titelrecht und Merchandising geben. Anschließend widmen wir uns unseren anwaltlichen Leistungen auf diesen Gebieten.
Werberecht, Titelschutz und Merchandising sind allesamt dem großen Gebiet des Medienrechts zuzuordnen und so eng miteinander verflochten, dass eine gemeinsame Darstellung sinnvoll ist.
Das Werberecht
Das Werberecht versteht sich als interdisziplinäre Rechtsmaterie. Es gibt nicht das „Werbegesetz“, in welchem alle Bestimmungen zum Werberecht aufgelistet sind. Regelungen finden sich in vielen Gesetzesmaterien, wie beispielsweise im Rundfunkstaatsvertrag des Bundes (RStV). So beträgt etwa nach § 16 Abs. 1 RStV die Gesamtdauer der Werbung im Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Programm „Zweites Deutsches Fernsehen“ jeweils höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann im Zusammenhang mit Werbung relevant werden.
Eine zentrale Rolle spielen Vorschriften des Urhebergesetzes (UrhG) und dabei vor allem die Regelungen zum Lauterkeitsrecht in § 7 UWG. Danach stellt Werbung nämlich stets eine unzumutbare und damit unzulässige Belästigung dar, wenn sie beispielsweise mittels eines Telefonanrufes gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung ausgeführt wird. Unter einer Werbung im Sinne des UWG wird jede Entäußerung verstanden, die das Ziel verfolgt, den Absatz von Waren und Dienstleistungen zu fördern.
Größere Bedeutung im Bereich des Werberechts erlangte in den letzten Jahren das „Influencer Marketing“. In diesem Bereich des Online – Marketings bedient sich ein Unternehmer bewusst bekannter „Meinungsmacher“, um bestimmte Ziele zu erreichen, wie beispielsweise den Bekanntheitsgrad einer Marke zu steigern. Konflikte können dabei in rechtlicher Hinsicht nicht nur mit den Bestimmungen des UWG, sondern auch mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), den Landespressegesetzen oder dem RStV entstehen.
Das Titelrecht
Das Titelrecht befasst sich mit allen rechtlichen Belangen rund um den Titelschutz. Die Begrifflichkeit knüpft dabei an den sogenannten Werktitel im Sinne von § 5 Markengesetz (MarkenG) an. Werktitel gehören danach zu den geschäftlichen Bezeichnungen und sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Der Schutz des Werktitels entsteht mit der Benutzung des Werktitels im geschäftlichen Verkehr, also grundsätzlich mit dem Vertrieb des jeweiligen Werkes.
Anders als bei einer Marke ist ein Eintragungsverfahren nicht durchzuführen. Will der Rechteinhaber den Zeitpunkt vorverlegen und bereits vor Vertrieb Rechtssicherheit haben, kann er eine sogenannte Titelschutzanzeige veröffentlichen. Um eine entsprechende Rückwirkungsfiktion auszulösen, muss unter anderem eine Frist für den Veröffentlichungszeitraum angegeben werden. Die Bemessung ist dabei immer vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden.
Titelrechtsinhaber ist derjenige, der den Werktitel rechtmäßig nutzt. Im Falle von Büchern sind dies beispielsweise der Verfasser und der Verleger.
Ist ein Titelschutz erstmal entstanden, kann dieser natürlich auch verletzt werden. § 15 MarkenG stellt dem Titelinhaber eine Reihe von Ansprüchen zur Seite, wie er sich gegen Verletzungshandlungen zur Wehr setzen kann. So stehen diesem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu. Klassische Titelrechtsverletzungen sind die Verwechslungsgefahr und unlautere Verhaltensweisen.
Das Merchandising
Merchandising ist heutzutage eines der beliebtesten Mittel, seine „Fanliebe“ zum Ausdruck zu bringen. Die Umsätze im Bereich von Sport, Film und Comic sind enorm. So ist es nicht verwunderlich, dass das Merchandising auch bei rechtlichen Fragen eine Rolle spielt.
Beim Merchandising handelt es sich grundsätzlich um eine Art der Absatzförderung, die auch gerne zu Marketingzwecken eingesetzt wird. Aus einem juristischen Blickwinkel betrachtet, werden beim Merchandising das Image oder der gute Ruf einer gewerblichen Leistung auf andere Dienstleistungen oder Waren übertragen. Die Übertragungswege können dabei ganz verschieden sein und orientieren sich an einer Vielzahl von Kriterien.
Im Rahmen des Merchandisings können unterschiedliche juristische Disziplinen relevant werden. Bestimmungen des Marken-, Urheber-, Lizenz- oder Persönlichkeitsrechts sind nur einige Beispiele.
Unsere Leistungen auf dem Gebiet des Werberechts:
Da die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte sich in ihrer alltäglichen Anwaltstätigkeit schwerpunktmäßig mit Fragestellungen im Gewerblichen Rechtsschutz beschäftigt, sind wir mit den aktuellen Entwicklungen im Werberecht, Titelrecht und Merchandising bestens vertraut und können Sie nicht nur fachkundig beraten, sondern auch durchsetzungsstark vertreten.
Unser Leistungsportfolio beinhaltet beispielsweise:
- Verträge über Kennzeichen-Merchandising
- Eintragung von Kennzeichen als Marke
- Verfolgung von nicht autorisierten Merchandisern
- Erstellung von urheberrechtlichen Lizenzverträgen
- Unterstützung bei der Abwehr von Titelverletzungen
- Anfertigung eines Impressums
- Begutachtung werberechtlicher Fragestellungen und Unterstützung bei vorgeworfenen Verstößen
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie bundesweit in allen rechtlichen Fragen rund um die Themen Werberecht, Titelrecht und Merchandising.
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