Symbolbild Impressum (Foto: © Marco2811 – stock.adobe.com)

Impressumspflicht: brauchen alle Website-Betreiber ein Impressum?

24.02.2015 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Fast jeder Betreiber einer Internetseite stellt sich spätestens kurz vor dem „Online-Start“ die Frage, welche rechtlichen Aspekte er zu berücksichtigen hat.

Neben urheberrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Vorschriften ist insbesondere die Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) relevant.

Was regelt § 5 TMG?

§ 5 TMG legt fest, wer die sog. allgemeinen Informationspflichten vorzuhalten hat und welche Angaben im Impressum gemacht werden müssen.

Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  1. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  1. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  1. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  1. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

  1. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Was bedeutet dies für Website-Betreiber?

Websites zählen neben E-Mail-Newslettern oder Newsfeeds zu den sog. Telemedien, so dass Website-Betreiber grundsätzlich eine Impressumspflicht trifft.

Erforderlich ist jedoch, das es sich um eine „geschäftsmäßige“ Website handelt. Was genau unter diesem Merkmal zu verstehen ist, ist umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Die wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass geschäftsmäßig handelt, wer Telemedien auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt.

Von der Nachhaltigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht auf einen Einzelfall beschränkt. Davon ausgehend, würde nahezu jede Website unter § 5 TMG fallen. Aus diesem Grund findet sich in § 5 TMG zusätzlich das Merkmal „in der Regel gegen Entgelt“.

Dies hilft jedoch auch nicht zwingend weiter, da die meisten Websites gerade kostenfrei aufrufbar sind und nur ausnahmsweise (z. B. kostenpflichtige Streamingdienste oder Premiumangebote von Online-Zeitungen) gegen Entgelt angeboten werden.

Aus diesem Grund kommt es auf den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 TMG an.

Folgende Wertung steckt hinter dieser Regelung:

  • Verbraucherschutz im Hinblick Seriosität und Datenschutz
  • Wettbewerbsrechtliche Erwägungen für Unternehmen
  • Allgemeininteresse

Ziel des § 5 TMG ist es, diejenigen (Website-) Anbieter zu erfassen, die ihre Internetseite als Werbeplattform begreifen, mittels derer sie dem User im Ergebnis eine entgeltliche Leistung anbieten. Auch gilt die Impressumspflicht wohl für Internetseiten, welche zwar als bloße Informationsportale ausgestaltet sind, aber im Wesentlichen zur Erzielung von Einnahmen durch Werbung (Bannerwerbung, Advertorials, Sponsored Posts) geschaffen wurden.

Fazit zur Impressumspflicht

Im Zweifel sollten Website-Betreiber die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG angeben. Andernfalls besteht jederzeit die Gefahr, dass man durch einen Konkurrenten abgemahnt wird und dadurch hohe Kosten entstehen.

Gern beraten wir Sie zur rechtssicheren Erstellung eines Impressums bzw. einer Website allgemein.


Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie in allen Fragen des Internetrechts.

Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt!

Neueste Beiträge

Cannabis-Legalisierung – Die neuen Eckpunkte

Auf einer Pressekonferenz stellten Karl Lauterbach und Cem Özdemir die neuen Eckpunkte zur Cannabis-Legalisierung vor. Mithilfe eines 2-Säulen-Modells soll die Umsetzung nun schrittweise auf den Weg gebracht werden.

Können Kinder strafrechtlich belangt werden?

In Rheinland-Pfalz wurde ein 12-jähriges Mädchen vermeintlich durch zwei Schulfreundinnen erstochen die selbst erst 12- und 13 Jahre alt gewesen sein sollen. Schnell wurde bekannt, dass eine strafrechtliche Verfolgung der vermeintlichen Täterinnen nicht in Betracht kommt. Warum eigentlich?

Mobbing in Schulen – Strafen, Schadensersatz, Verweis

Die Schulzeit ist eine prägende Zeit. Sie begleitet unsere Kinder über viele Jahre hinweg. Sie wachsen dort im Grunde auf, erlernen dort neben fachlichem Wissen soziale Fähigkeiten und Erlebnisse. Leider hat dies auch Schattenseiten.

Zum Umgang mit Presseanfragen: Muss ich Rede und Antwort stehen?

Sie haben eine Anfrage von einem Journalisten erhalten und möchten eine tendenziöse Berichterstattung bereits im Vorfeld vermeiden? Nicht selten werden Behörden, Unternehmen oder prominente Personen ohne Vorwarnung mit Presseanfragen konfrontiert, die teilweise erhebliche Vorwürfe enthalten.

Gegendarstellung durchsetzen – Anwalt für Gegendarstellungsanspruch

Immer wieder kommt es vor, dass die Presse über Privatpersonen, Prominente oder Unternehmen berichtet und sich die Betroffenen dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sehen. Ein Beitrag zu den Voraussetzungen und der Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs.

Kostenloser Muster-Disclaimer

Als Website-Betreiber ist man grundsätzlich sowohl für eigene als auch für fremde Inhalte auf der eigenen Website verantwortlich. Wir haben für Sie einen kostenlosen Muster-Disclaimer erstellt.

Nichtigkeitsverfahren im Markenrecht beim DPMA und EUIPO

Mit der Eintragung der Marke in das Register entfaltet die Marke ihre Schutzwirkung. Um diese Schutzwirkung zu beseitigen, muss die Marke aus dem Register gelöscht werden. Neben dem Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke kann die Eintragung einer Marke auch auf Antrag wegen absoluter Schutzhindernisse oder wegen bestehender älterer Rechte …

Verfallsverfahren im Markenrecht beim DPMA und EUIPO

Das Verfallsverfahren bietet die Möglichkeit, gegen bereits im Markenregister eingetragene Marken vorzugehen. Es stellt einen Fall des Löschungsverfahrens im Markenrecht dar. Unter dem Verfall einer eingetragenen Marke versteht man den Eintritt bestimmter Löschungsgründe nach Eintragung der Marke in das Register, deren Geltendmachung zur Löschung der Eintragung führen kann.

Bewertungen auf ProvenExpert

Kontakt

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de