Strafanzeige und Strafantrag
Strafantrag stellen: Frist einhalten, Strafantrag zurückziehen und Kosten – Anwalt informiert.

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Wer Kenntnis von einer Straftat erlangt hat, kann Strafanzeige erstatten. Das ist wohl den meisten geläufig. Doch was ist der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag? Welche Fristen gilt es einzuhalten? Welche Kosten entstehen bei einer Strafanzeige bzw. einem Strafantrag? Welches Vorgehen wählt man am besten und wer kann helfen? Das beschreiben wir gerne auf den nachfolgenden Seiten und stehen anwaltlich mit Rat und Tat zur Seite! 

Der erste Schritt, um eine Strafanzeige zu stellen ist denkbar einfach. Man geht zur nächsten Polizeidienststelle oder ruft dort an und meldet, was geschehen ist; was man weiß. Heutzutage gibt es auch die Möglichkeit, online Strafanzeige zu erstatten.

Das ist aber nur eine der Möglichkeiten. Man muss das nicht alleine machen. Schon bei der Erstattung einer Strafanzeige kann man sich anwaltlich beraten und vertreten lassen.

Anwaltliche Hilfe bei der Strafanzeige und Strafantrag.
Strafanzeige und Strafantrag erstatten. Wir helfen anwaltlich und stehen Ihnen zur Seite!

Wer kann überhaupt Strafanzeige und Strafantrag erstatten?

Strafanzeige erstatten kann grundsätzlich jeder. Also insbesondere nicht nur das Opfer der Straftat.

Das ist ein entscheidender Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag. Eine Strafanzeige beinhaltet vordergründig die Schilderung eines Geschehens. Man macht die Ermittlungsbehörden auf etwas aufmerksam.

Ein Strafantrag ist etwas anderes. Damit macht man die Ermittlungsbehörden nicht nur auf etwas aufmerksam, sondern bittet sie im Grunde um Strafverfolgung.

Strafanträge sind nur für bestimmte Delikte vorgesehen. Dann sind sie aber auch in der Regel notwendig, damit die Ermittlungsbehörden überhaupt die Strafverfolgung aufnehmen.

Und Strafanträge können nur wenige Personen stellen. Im Grundsatz nur das Opfer der Straftat. Wenn das Opfer zum Beispiel verstorben ist, können unter Umständen aber auch bestimmte Angehörige Strafantrag stellen. Sofern die Tat von einem Amtsträger begangen wurde, kann auch der Dienstvorgesetzte einen Strafantrag stellen.

Wie kann mir ein Anwalt bei der Erstellung einer Strafanzeige helfen?

Was macht denn eigentlich ein Anwalt, wenn man auch einfach schnell zur Polizei gehen kann und den Sachverhalt mündlich schildern kann? Lohnt sich da überhaupt der Gang zum Anwalt?

Ja, dieser „Umweg“ kann sich lohnen. Dazu sollte man sich erst einmal darüber bewusst werden, wozu eine Strafanzeige dient. Eine Strafanzeige ist das Melden einer Straftat, so dass die Ermittlungsbehörden Kenntnis hierüber erlangen und dann tun können, was Ermittlungsbehörden tun: Ermitteln.

Der hauptsächliche Bestandteil des Ermittlungsverfahrens – als erstem Verfahrensabschnitt eines Strafverfahrens – ist das Finden von Beweisen. Um dann festzustellen, ob der Tatverdacht hinreichend ist, um Klage zu erheben. Ganz ohne Beweise ist eine spätere Verurteilung nicht denkbar.

So. Und was hat nun die Strafanzeige damit zu tun? Die Strafanzeige ist die erste Kenntniserlangung für die Ermittlungsbehörden, die dann Anlass dazu gibt, den Sachverhalt aufzuarbeiten. Was ist geschehen und trägt dieses Geschehen den Vorwurf einer Straftat?

Und diese Aufarbeitung des Sachverhalts und die juristische Bewertung eben dieses können tatsächlich schon Bestandteil der Strafanzeige sein. Damit übernimmt nicht der Anzeigenerstatter die Funktion der Ermittlungsbehörden, aber er arbeitet im Grunde schon mal in gewissem Maße vor. Auch Ermittlungsmaßnahmen können angeregt werden.

Was ist der Vorteil einer durch einen Anwalt erstellten Strafanzeige?

Schon in diesem frühen Stadium, im Grunde vor dem eigentlichen Strafverfahren, können Sie sich an einen Anwalt wenden und sich umfassend beraten lassen. Und das bringt einige Vorteile mit sich. Hier einmal beispielhaft ein paar Aspekte, bei denen die Fachexpertise und die Berufserfahrung eines spezialisierten Anwalts schon bei diesem Schritt zu Tragen kommen können.

Wenn Sie bereits in der Strafanzeige den Sachverhalt genau schildern, alle Informationen zusammenstellen, ein Anwalt den Sachverhalt schon juristisch gewertet hat, gegebenenfalls Ermittlungsmaßnahmen anregen, dann haben Sie damit die Möglichkeit, dass die Ermittlungsbehörden jedenfalls diese genannten Aspekte zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen können. So wird auch gezielter Druck auf die Strafermittlungsbehörden gelegt, das Verfahren möglichst schnell und konsequent zu verfolgen.

Gerade in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen kann hier eine präzise formulierte und mit substantiellen Beweisen „gefütterte“ Strafanzeige von großer Bedeutung sein. Insbesondere Wirtschaftsstrafsachen, aber auch Sachverhalte im Steuerstrafrecht , zeichnen sich oftmals durch eine teils kaum zu überschauende Komplexität aus. Eine schon im Vorfeld gut formulierte Strafanzeige, kann hier den Ermittlungsbehörden die Arbeit unter Umständen erheblich erleichtern. Und bestenfalls sogar für eine etwas weniger lange Verfahrensdauer sorgen.

Ein weiterer Vorteil einer anwaltlichen Beratung bevor man Strafanzeige erstattet ist, dass Sie sich im Falle einer bewusst unrichtigen Strafanzeige strafbar machen können (z.B. wegen falscher Verdächtigung oder Verleumdung).

Unter Umständen droht beim Stellen falscher Strafanzeigen auch die Auferlegung der Kosten für die getätigten Ermittlungsmaßnahmen. Auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche können dann auf einen zukommen.

Das alles droht zwar nicht, wenn man von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt war oder jedenfalls keinen Grund hatte, an der Richtigkeit der Angaben und der Beweise zu zweifeln.

Wenn man aber zum Beispiel Beweise, an denen gewisse Zweifel bestehen, nicht hinreichend überprüft hat, gegebenenfalls schon.

Der Vorteil einer anwaltlichen Beratung ist hier ganz klar die Aufklärung über diese Risiken und die Sicherstellung einer hinreichenden Nachforschung bezüglich des im Raume stehenden Geschehens, so dass dieses Strafbarkeits- und Kostenrisiko vermieden werden kann.

Kann man der Staatsanwaltschaft sagen, welche Ermittlungen sie anstellen soll?

Weisungsbefugt sind Sie als Geschädigter der Staatsanwaltschaft gegenüber nicht. Was aber möglich ist, ist die Anregung von Ermittlungsmaßnahmen. Man kann der Staatsanwaltschaft also quasi einen „Tipp“ geben und sie darum bitten, in diese Richtung zu ermitteln. Und auch das kann Teil der Strafanzeige sein. So können Sie als Betroffener daran mitwirken, dass kein Beweis möglicherweise übersehen wird.

Was passiert nach einer Strafanzeige?

Nach der Strafanzeige und soweit ein Anfangsverdacht einer begangenen Straftat besteht, fangen die Ermittlungsbehörden an zu ermitteln (deshalb nennt man das auch das Ermittlungsverfahren). Ziel ist es herauszufinden, ob der dann aufgeklärte Sachverhalt eine Straftat darstellt, genügend Beweise vorhanden sind und auch sonst einer Verurteilung nichts entgegenstehen würde (z.B. der Umstand, dass der Beschuldigte wegen dieses Geschehens bereits verurteilt wurde).

Ist all dies der Fall, erhebt die Staatsanwaltschaft Klage bei Gericht oder beantragt den Erlass eines Strafbefehls.

Was ein Strafbefehl ist und wie Sie sich bei Erhalt eines solchen am Besten verhalten sollten, erfahren Sie hier.

Das Verfahren geht dann über in das sogenannte Zwischenverfahren. Dort prüft dann auch das Gericht noch einmal, ob es nach aktuellem Ermittlungsstand davon ausgeht, dass am Ende des Strafverfahrens eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Kommt auch das Gericht zu diesem Ergebnis, wird das Hauptverfahren eröffnet.

Dessen Höhepunkt ist die Hauptverhandlung, also die mündliche Verhandlung vor Gericht.

Mehr Infos hier, zum Ablauf eines Strafprozesses.

Und an deren Ende kann dann ein Urteil ausgesprochen werden. Das kann ein Freispruch oder eine Verurteilung sein.

Darf ich weiter am Strafverfahren teilnehmen, nachdem ich Strafanzeige erstattet habe?

Nicht automatisch. Allein weil Sie Strafanzeige erstattet haben, haben Sie noch keine aktiven Mitgestaltungsrechte im Strafprozess. Mittelbar können Sie natürlich weiter am Strafprozess in gewisser Weise beteiligt sein, wenn Sie Zeuge der Straftat sind.

Strafverfahren sind Sache des Staates. Und zwar allein des Staates. Grundsätzlich. Nicht immer.

In Fällen der sogenannten Nebenklage kann (insbesondere) der Verletzte sich dem Strafverfahren anschließen. Dann ist auch in gewissem Umfang eine aktive Mitgestaltung des Strafprozesses durch den Bürger möglich.

Die Nebenklage ist nur bei bestimmten Straftaten möglich , Sexueller Belästigung , einfacher Körperverletzung  oder Freiheitsberaubung.

Nähere Informationen zur Nebenklage erhalten Sie hier .

Auch im Rahmen einer Nebenklage stehen wir Ihnen als Nebenklagevertreter gerne fest zur Seite und sorgen dafür, dass Ihre Interessen und Rechte im Strafprozesses Gehör finden.

Bei einem ersten Beratungsgespräch, sprechen wir gerne mit Ihnen über die Möglichkeit einer Nebenklage.

Werde ich über den weiteren Verlauf der Ermittlungen informiert?

Das kommt darauf an. Grundsätzlich Nein.

Falls das Strafverfahren am Ende des Ermittlungsverfahrens eingestellt wird, werden Sie aber darüber informiert. Das kann wie bereits erwähnt daran liegen, dass das Geschehen tatsächlich keinen Straftatbestand erfüllt, nicht genügend Beweise vorhanden sind oder sogenannte Prozesshindernisse einer Anklageerhebung entgegenstehen (ein Prozesshindernis ist zum Beispiel, dass der Täter wegen dieser Tat schon einmal verurteilt wurde oder ein Verfahren bereits läuft).

Sind Sie auch Opfer der Straftat, muss die Staatsanwaltschaft Sie in diesem Zuge auch über die Möglichkeiten informieren, sich gegen die Einstellung des Verfahrens zu wehren. Das ist zunächst mittels einer sogenannten Beschwerde, danach mit einem sogenannten Klageerzwingungsverfahren möglich.

Über die genauen Möglichkeiten beraten wir Sie natürlich gerne, sollte dieser Fall eintreten. Wenden Sie sich hier am Besten an einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht. Insbesondere sind hier die teils sehr kurzen Fristen zu beachten. Ein Anwalt wird Sie außerdem über die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens umfassend informieren, um gegebenenfalls auch Kosten zu vermeiden. Unter Umständen kommt auch ein weiteres Vorgehen im Wege einer Privatklage in Betracht.

Bei einem Klageerzwingungsverfahren muss außerdem ein Anwalt den entsprechenden Antrag zumindest unterzeichnen (vgl. § 172 Abs.3 StPO).

Wer übernimmt die Kosten bei der Beauftragung eines Anwalts zur Erstattung einer Strafanzeige?

Die Anwaltskosten zur Erstattung einer Strafanzeige trägt derjenige, der die Anzeige erstatten will und den Anwalt beauftragt. In bestimmten Fällen ist es möglich, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Uns ist ein offener und transparenter Umgang mit den Kosten wichtig. Im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs werden wir mit Ihnen auch über die Kosten und die Möglichkeit einer Übernahme durch die Rechtsschutzversicherung sprechen.

Wann ist zur Strafverfolgung nicht nur eine Strafanzeige, sondern auch ein Strafantrag erforderlich?

Man unterscheidet hier sogenannte absolute Antragsdelikte und relative Antragsdelikte. Der Unterschied zwischen beiden ist, dass bei absoluten Antragsdelikten die Ermittlungsbehörden wirklich nur dann wegen dieser Straftat ermitteln, wenn ein Strafantrag gestellt wurde, wohingegen bei relativen Antragsdelikten die Notwendigkeit eines Strafantrags „nur“ der Regelfall ist. Bejahen die Strafverfolgungsbehörden aber ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wegen dieser Straftat, so können sie bei relativen Antragsdelikten auch ohne Strafantrag tätig werden.

 

Zu den absoluten Antragsdelikten (Ermittlung ausschließlich bei gestelltem Strafantrag) gehören zum Beispiel:

 

Relative Antragsdelikte (Ermittlung bei Strafantrag oder besonderem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung) sind zum Beispiel:

 

Bei den relativen Antragsdelikten empfiehlt es sich vorsorglich einen Strafantrag zu stellen, falls die Staatsanwaltschaft doch kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Wenn Sie mit dem Wunsch der Erstattung einer Strafanzeige zu uns kommen, sprechen wir mit Ihnen auch darüber, wenn die Stellung eines Strafantrag notwendig ist.

Wo und wie stelle ich einen Strafantrag?

Der Strafantrag kann bei der Staatsanwaltschaft und bei Gerichten schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer Polizeibehörde schriftlich gestellt werden.

Die Frist hierfür beträgt 3 Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat sowie der Person des Täters Kenntnis erlangt.

Kosten, Fristen und Formulare für die Erstellung eines Strafantrags

Die Kosten, Fristen und Formulare für die Erstellung eines Strafantrags sind von Fall zu Fall unterschiedlich und sehr individuell. Wir empfehlen daher, sich anwaltliche Beratung einzuholen.

Die Erstberatung und Einschätzung der Kosten kann unkompliziert am Telefon stattfinden.

Sofern Sie Geschädigter einer Straftat sind und Strafantrag  oder Strafanzeige stellen wollen, können Sie sich bereits jetzt anwaltlich beraten lassen. Ihr kompetenter Beistand kann in Ihrem Namen den entsprechenden Antrag stellen. Gerne vereinbaren wir mit Ihnen ein erstes Beratungsgespräch – telefonisch oder an einem unserer Kanzleistandorte.

Ist man zum Stellen einer Strafanzeige verpflichtet?

Grundsätzlich Nein. In der Regel ist man nicht zur Stellung einer Anzeige wegen einer begangenen Straftat verpflichtet.

Wenn die Straftat noch bevorsteht, ist das anders. Hier besteht für bestimmte Delikte eine Pflicht, sie zu melden. Ansonsten macht man sich selbst strafbar. Und zwar wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB).

In bestimmten Fällen besteht auch bei bereits begangenen Straftaten für bestimmte Personen eine Anzeigepflicht. So sind zum Beispiel Banken unter Umständen zur Bekanntgabe des Geldwäscheverdachts verpflichtet. Spätestens dann muss man sich an uns als Anwälte für Geldwäsche wenden.

Erlangen Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einer Straftat, sind auch sie zur Ermittlung oder gegebenenfalls zur Erstattung einer Strafanzeige verpflichtet. Das resultiert daraus, dass diese Stellen zur Strafverfolgung verpflichtet sind. Sie müssen das tun, was hierzu notwendig ist, sobald sie Kenntnis von einer Straftat erlangen. Ansonsten kann eine Strafe wegen Strafvereitelung im Amt drohen. Nimmt also zum Beispiel ein Polizeibeamter auf Streife eine Straftat zur Kenntnis, darf er nicht einfach wegschauen und keine Strafanzeige erstatten.

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