BUSE HERZ GRUNST Medien-und Presserecht

Anwalt für
Wettbewerbsrecht in Köln

Bewertungen
Slide 3 Anwälte
Startseite » Wettbewerbsrecht » Anwalt für Wettbewerbsrecht Köln

Sie suchen einen Anwalt für Wettbewerbsrecht in Köln?

Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Unternehmen, Unternehmer, Start-ups, Agenturen, Onlinehändler, Influencer und sonstige Marktteilnehmer bei Fragen des Lauterkeitsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes.

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf der Durchsetzung und Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche. Wir prüfen Werbeaussagen und geschäftliche Handlungen auf ihre Zulässigkeit, gehen gegen unlautere Maßnahmen von Mitbewerbern vor und vertreten Mandanten, die eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten haben.

Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere irreführende Werbung, vergleichende Werbung, Werbekennzeichnung, Online- und Social-Media-Werbung, unzulässige Nachahmungen, herabsetzende Aussagen über Mitbewerber, Kunden- und Mitarbeiterabwerbung sowie Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen.

Unser Kanzleistandort in Köln befindet sich zentral am Hohenzollernring 58, 50672 Köln, unmittelbar am Friesenplatz. Von dort aus beraten und vertreten unsere Rechtsanwälte Mandanten in Köln und bundesweit.

Wettbewerbsrecht am Wirtschafts-, Handels- und Medienstandort Köln

Köln ist ein bedeutender Wirtschafts-, Handels-, Messe-, Medien- und Kreativstandort. Hier treffen etablierte Unternehmen, mittelständische Betriebe, Start-ups, Agenturen, Händler, Medienunternehmen und zahlreiche Unternehmen der Kreativwirtschaft aufeinander.

Wo Unternehmen um Kunden, Aufmerksamkeit und Marktanteile konkurrieren, spielt das Wettbewerbsrecht eine zentrale Rolle. Es setzt den rechtlichen Rahmen dafür, wie Unternehmen werben, Produkte und Dienstleistungen präsentieren und sich gegenüber Mitbewerbern verhalten dürfen.

Das gilt längst nicht mehr nur für klassische Print- oder Fernsehwerbung. Wettbewerbsrechtliche Fragen entstehen heute häufig in Onlineshops, auf Vergleichsportalen, in Google-Anzeigen, Newslettern, Social-Media-Kampagnen und beim Influencer-Marketing.

Unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht in Köln unterstützen Unternehmen sowohl präventiv bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Marktkommunikation als auch bei bereits entstandenen Konflikten.

Was ist Wettbewerbsrecht?

Der Begriff Wettbewerbsrecht wird häufig als Oberbegriff für zwei unterschiedliche Rechtsgebiete verwendet: das Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht.

Das Kartellrecht befasst sich insbesondere mit Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmen, marktbeherrschende Stellungen, Unternehmenszusammenschlüsse und kartellrechtlich problematische Vereinbarungen. Zentrale Regelungen finden sich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie im europäischen Kartellrecht.

Für die typischen Auseinandersetzungen zwischen Mitbewerbern ist dagegen regelmäßig das Lauterkeitsrecht maßgeblich. Seine wesentlichen Vorschriften enthält das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das UWG setzt Regeln für geschäftliche Handlungen und soll Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren Geschäftspraktiken schützen. Zugleich dient es dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Wenn auf dieser Seite von Wettbewerbsrecht die Rede ist, geht es deshalb in erster Linie um das Lauterkeitsrecht nach dem UWG.

Kein eigenständiger Fachanwaltstitel

Einen eigenen Fachanwaltstitel „Fachanwalt für Wettbewerbsrecht“ gibt es nicht.

Das Wettbewerbsrecht gehört jedoch zu den zentralen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes. Die hierfür einschlägige Fachanwaltsqualifikation ist daher der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Unser Kanzleipartner Norman Buse, LL.M. (Medienrecht & IP), ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Das Wettbewerbsrecht gehört zu seinen Tätigkeitsbereichen. Das wettbewerbsrechtliche Dezernat unserer Kanzlei wird von ihm geleitet.

Unsere Rechtsanwälte beraten Unternehmen sowohl bei der präventiven Prüfung geschäftlicher Maßnahmen als auch bei Abmahnungen und gerichtlichen Wettbewerbsstreitigkeiten.

Welche Leistungen bieten unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht in Köln?

Unsere Beratung im Wettbewerbsrecht umfasst insbesondere:

  • Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbung,
  • Prüfung von Websites, Onlineshops und Social-Media-Kampagnen,
  • Beratung zu Werbekennzeichnung und Influencer-Marketing,
  • Prüfung von Preis- und Rabattwerbung,
  • Beratung zu vergleichender Werbung,
  • Prüfung gesundheitsbezogener und sonstiger produktbezogener Werbeaussagen,
  • Vorgehen gegen irreführende Werbung von Mitbewerbern,
  • wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz,
  • Vorgehen gegen Herabsetzung und geschäftsschädigende Aussagen,
  • Beratung bei Kunden- und Mitarbeiterabwerbung,
  • Ausspruch wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen,
  • Abwehr unberechtigter oder zu weitgehender Abmahnungen,
  • Prüfung und Formulierung strafbewehrter Unterlassungserklärungen,
  • Schutzschriften,
  • einstweilige Verfügungsverfahren,
  • Klage- und Berufungsverfahren sowie
  • Beratung bei Vertragsstrafen nach abgegebenen Unterlassungserklärungen.

Wettbewerbsrechtliche Fragen entstehen häufig an Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten. Je nach Sachverhalt können insbesondere Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Datenschutz, Medienrecht oder das Recht der Geschäftsgeheimnisse betroffen sein.

Was kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen?

Das UWG enthält unterschiedliche Fallgruppen unlauterer geschäftlicher Handlungen.

Ein Wettbewerbsverstoß kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Unternehmen mit unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben wirbt, wesentliche Informationen verschweigt, einen Mitbewerber gezielt behindert oder herabsetzt oder Verbraucher durch unzulässige Werbemaßnahmen belästigt.

Auch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften außerhalb des UWG können wettbewerbsrechtlich relevant sein, wenn die jeweilige Norm zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Typische Fallkonstellationen sind beispielsweise:

  • irreführende Angaben über Produkte oder Dienstleistungen,
  • unzutreffende Preis- oder Rabattwerbung,
  • unzulässige Spitzenstellungs- oder Alleinstellungswerbung,
  • verschleierte Werbung,
  • Verstöße bei Influencer-Marketing,
  • unzulässige E-Mail- oder Telefonwerbung,
  • unlautere vergleichende Werbung,
  • gezielte Behinderung von Mitbewerbern,
  • geschäftsschädigende Behauptungen über Konkurrenten,
  • unlautere Nachahmung von Produkten sowie
  • Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen.

Ob eine konkrete Handlung tatsächlich unlauter ist, lässt sich regelmäßig nur anhand der konkreten Gestaltung, des wirtschaftlichen Umfelds und des angesprochenen Verkehrskreises beurteilen.

Irreführende Werbung

Irreführende Werbung gehört zu den häufigsten wettbewerbsrechtlichen Konflikten.

Nach § 5 UWG können geschäftliche Handlungen unlauter sein, wenn sie unwahre Angaben enthalten oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben verwenden und dadurch geschäftliche Entscheidungen beeinflussen können.

Eine Irreführung kann sich beispielsweise beziehen auf:

  • Eigenschaften und Beschaffenheit eines Produkts,
  • Herkunft eines Produkts,
  • Preis oder Preisvorteil,
  • Lieferbarkeit,
  • Ergebnisse oder Wirkungen einer Leistung,
  • Qualifikation oder Stellung eines Unternehmens,
  • Auszeichnungen und Zertifikate,
  • Kundenbewertungen,
  • Tests und Testergebnisse sowie
  • Rechte des Verbrauchers.

Dabei ist nicht allein entscheidend, ob eine Aussage bei isolierter Betrachtung mathematisch oder sprachlich richtig erscheint. Maßgeblich ist häufig der Gesamteindruck, den die Werbung beim angesprochenen Verkehr hervorruft.

Gerade kurze Werbeaussagen, Siegel, Icons, Bilder und hervorgehobene Schlagworte können deshalb rechtlich anders zu bewerten sein als eine ausführliche Erläuterung im Kleingedruckten.

Unsere Rechtsanwälte prüfen geplante Werbeaussagen ebenso wie bereits veröffentlichte Kampagnen und die Werbung von Mitbewerbern.

Werbung mit Spitzenstellung und Superlativen

Aussagen wie „Nr. 1“, „Marktführer“, „führend“, „größter“ oder „bester“ können erhebliche Werbewirkung entfalten.

Sie können aber zugleich wettbewerbsrechtliche Risiken auslösen.

Ob eine Spitzenstellungswerbung zulässig ist, hängt insbesondere davon ab, wie der angesprochene Verkehr die Aussage versteht und ob die behauptete Spitzenposition tatsächlich besteht und hinreichend belastbar ist.

Auch scheinbar weiche Formulierungen können vom Publikum als überprüfbare Tatsachenbehauptung verstanden werden.

Unternehmen sollten deshalb vor einer entsprechenden Kampagne prüfen, auf welche Daten oder Kriterien sie ihre Werbeaussage stützen können und ob diese Grundlage aktuell genug ist.

Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist nicht generell verboten.

  • 6 UWG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen den Vergleich mit einem Mitbewerber oder dessen Produkten und Dienstleistungen. Unlauter kann ein Vergleich aber insbesondere dann sein, wenn er nicht objektiv auf wesentliche, relevante und nachprüfbare Eigenschaften bezogen ist, Verwechslungsgefahr schafft, den Ruf eines fremden Kennzeichens unlauter ausnutzt oder den Mitbewerber herabsetzt.

Vergleichende Werbung kann in sehr unterschiedlichen Formen auftreten:

  • direkte Nennung des Konkurrenten,
  • Produktvergleichstabellen,
  • Preisvergleiche,
  • Vorher-Nachher-Darstellungen,
  • Werbeaussagen wie „günstiger als …“,
  • Vergleich mit Konkurrenzprodukten in Videos oder Social Media sowie
  • indirekte Vergleiche, bei denen der Mitbewerber erkennbar bleibt.

Gerade aggressive Werbekampagnen sollten deshalb vor Veröffentlichung wettbewerbsrechtlich geprüft werden.

Preiswerbung, Rabatte und Verkaufsaktionen

Preisaktionen sind ein wichtiger Bestandteil des Wettbewerbs – und zugleich häufig Gegenstand von Abmahnungen.

Rechtliche Fragen entstehen beispielsweise bei:

  • Rabattaktionen,
  • Streichpreisen,
  • Einführungsangeboten,
  • zeitlich begrenzten Aktionen,
  • Gutscheinen,
  • Preisgegenüberstellungen,
  • „ab“-Preisen,
  • Gratiszugaben und
  • sonstigen Preisvorteilen.

Wettbewerbsrechtlich problematisch kann insbesondere sein, wenn ein Preisvorteil nur vorgetäuscht wird oder die Werbung beim Verbraucher einen falschen Eindruck über die Höhe oder Dauer einer Ersparnis hervorruft.

Daneben können besondere preisangabenrechtliche Vorgaben zu beachten sein.

Unsere Anwälte prüfen Preiswerbung nicht nur unter dem UWG, sondern beziehen je nach Fall auch die einschlägigen spezialgesetzlichen Anforderungen ein.

Werbekennzeichnung und Influencer-Marketing

Social Media ist für viele Unternehmen ein zentraler Werbekanal geworden.

Damit stellt sich regelmäßig die Frage, wann ein Beitrag als Werbung erkennbar sein oder ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden muss.

Die rechtliche Bewertung hängt insbesondere davon ab, wer den Beitrag veröffentlicht, ob ein kommerzieller Zweck besteht, ob eine Gegenleistung erfolgt und ob sich der werbliche Charakter bereits unmittelbar aus den Umständen ergibt.

Für Influencer, Content Creator und Unternehmen können insbesondere relevant sein:

  • bezahlte Kooperationen,
  • Produktsendungen,
  • Affiliate-Links,
  • Rabattcodes,
  • Marken-Tags,
  • eigene Produkte und Dienstleistungen,
  • Unternehmensaccounts sowie
  • werbliche Verlinkungen.

Eine fehlende oder unzureichende Werbekennzeichnung kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen. Umgekehrt ist nicht jeder Beitrag, in dem ein Produkt oder eine Marke vorkommt, automatisch kennzeichnungspflichtig.

Unsere Kanzlei berät regelmäßig an der Schnittstelle von Wettbewerbsrecht und Social Media Recht.

Online-Werbung, Newsletter und Direktmarketing

Das Wettbewerbsrecht setzt auch Grenzen für die unmittelbare Ansprache potenzieller Kunden.

  • 7 UWG enthält besondere Regeln für unzumutbare Belästigungen. Praktisch relevant sind insbesondere Telefonwerbung und Werbung per elektronischer Post.

E-Mail-Werbung ist grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Für Bestandskunden sieht das Gesetz eine eng begrenzte Ausnahme vor, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Unternehmen sollten deshalb insbesondere bei Newsletter-Systemen und CRM-Prozessen darauf achten, dass Einwilligungen dokumentiert, Widersprüche zuverlässig umgesetzt und gesetzliche Ausnahmen nicht zu weit ausgelegt werden.

Wettbewerbsrechtliche Risiken können daneben auch bei Direktnachrichten über soziale Netzwerke und andere elektronische Kommunikationswege entstehen.

Wettbewerbsrecht im E-Commerce

Onlineshops und digitale Verkaufsplattformen sind besonders häufig mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen konfrontiert.

Die rechtlichen Anforderungen betreffen nicht nur klassische Werbeaussagen. Auch gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten können wettbewerbsrechtliche Bedeutung haben.

Typische Themen sind beispielsweise:

  • Produktinformationen,
  • Preisangaben,
  • Lieferangaben,
  • Verbraucherinformationen,
  • Bewertungen und Bewertungsdarstellungen,
  • Buttons und Bestellprozesse,
  • Werbung mit Garantien,
  • Rabattaktionen sowie
  • Produkt- und Herkunftsangaben.

Allerdings führt nicht jeder formale Fehler automatisch zu einem Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. Das UWG enthält für bestimmte Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr Einschränkungen des Aufwendungsersatzes bei Abmahnungen durch Mitbewerber.

Gerade deshalb sollte bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht nur geprüft werden, ob ein Verstoß vorliegt, sondern auch, welche Ansprüche der Abmahner im konkreten Fall überhaupt geltend machen darf.

Im Video erklärt:

In welchen Fällen Sie auf unser Anwaltskanzlei für Wettbewerbsrechts zählen können, erklärt Ihnen unser Kanzleipartner Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M., der als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Ihr Experte ist, wenn es um das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen geht.

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Unlautere Nachahmung und Schutz vor Produktkopien

Nicht jede Nachahmung eines Produkts ist verboten.

Der Wettbewerb lebt grundsätzlich auch davon, dass erfolgreiche Ideen aufgegriffen und weiterentwickelt werden. Neben klassischen Schutzrechten wie Marken, Designs oder Urheberrechten kann jedoch der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz eingreifen.

Nach § 4 UWG kann das Angebot von Nachahmungen unlauter sein, wenn zusätzliche besondere Umstände hinzukommen.

Eine Rolle können insbesondere spielen:

  • die wettbewerbliche Eigenart des Originalprodukts,
  • eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft,
  • eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des Originals oder
  • die unredliche Erlangung von für die Nachahmung erforderlichen Kenntnissen oder Unterlagen.

Bei Produktkopien sollte deshalb nicht vorschnell allein auf das Wettbewerbsrecht abgestellt werden. Häufig sind parallel Marken-, Design- oder Urheberrechte zu prüfen.

Unsere Kanzlei berät diese Schutzrechte gemeinsam und entwickelt anhand der konkreten Situation eine geeignete Vorgehensweise.

Herabsetzung und geschäftsschädigende Aussagen über Mitbewerber

Unternehmen dürfen sich kritisch mit der Konkurrenz auseinandersetzen. Das Wettbewerbsrecht setzt jedoch Grenzen.

Problematisch können insbesondere herabsetzende oder verunglimpfende Aussagen sowie unwahre geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber sein.

Solche Fälle treten heute nicht nur in klassischer Werbung auf. Sie entstehen auch in:

  • Social-Media-Beiträgen,
  • Videos und Podcasts,
  • Kundenkommunikation,
  • Verkaufspräsentationen,
  • Vergleichsportalen,
  • Pressemitteilungen und
  • öffentlichen Stellungnahmen von Unternehmen.

Bei geschäftsschädigenden Äußerungen können neben dem UWG zugleich das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das allgemeine Äußerungsrecht betroffen sein.

Gerade bei öffentlich ausgetragenen Auseinandersetzungen ist deshalb eine abgestimmte rechtliche und kommunikative Strategie sinnvoll.

Abwerben von Kunden

Das Abwerben von Kunden eines Mitbewerbers gehört grundsätzlich zum freien Wettbewerb und ist nicht allein deshalb unzulässig, weil es für den betroffenen Konkurrenten wirtschaftlich nachteilig ist.

Unlauter kann die Kundenabwerbung aber werden, wenn besondere Umstände hinzukommen.

Dazu können je nach Einzelfall beispielsweise Täuschungen, unangemessener Druck, eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers oder die Ausnutzung rechtswidrig erlangter Informationen gehören.

Die Grenze zwischen zulässigem Wettbewerb und unlauterer Behinderung hängt stark von der konkreten Vorgehensweise ab.

Unsere Anwälte beraten sowohl Unternehmen, die gegen unlautere Abwerbemaßnahmen vorgehen möchten, als auch Unternehmen, denen eine unzulässige Kundenabwerbung vorgeworfen wird.

Abwerben von Mitarbeitern

Auch Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich von konkurrierenden Unternehmen angesprochen und abgeworben werden.

Der freie Wettbewerb umfasst auch den Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter.

Unzulässig kann eine Abwerbung jedoch insbesondere dann werden, wenn sie mit unlauteren Begleitumständen verbunden ist. In Betracht kommen beispielsweise die gezielte Verleitung zu Vertragsverletzungen, unzulässige Einflussnahmen oder Maßnahmen, die vorrangig auf die Behinderung des Mitbewerbers gerichtet sind.

Zusätzlich können arbeitsvertragliche Regelungen, Wettbewerbsverbote und das Recht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eine Rolle spielen.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Die Abmahnung ist im Wettbewerbsrecht ein zentrales Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung.

Wer einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, soll den Anspruchsgegner grundsätzlich vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer angemessenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung zu beenden.

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen. Unter anderem müssen die beanstandete Rechtsverletzung und die tatsächlichen Umstände klar und verständlich bezeichnet werden.

Vor Ausspruch einer Abmahnung sollte sorgfältig geprüft werden:

  • ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt,
  • ob der Mandant zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist,
  • wie der Unterlassungsantrag formuliert werden sollte,
  • ob eine Abmahnung aus taktischer Sicht sinnvoll ist und
  • ob besondere Kostenregelungen zu beachten sind.

Eine zu weit formulierte Abmahnung kann eigene Risiken auslösen.

Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe

Mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird häufig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Mit ihrer Abgabe kann die Wiederholungsgefahr beseitigt und ein gerichtliches Verfahren vermieden werden. Gleichzeitig begründet eine solche Erklärung eine langfristige vertragliche Verpflichtung.

Bei einem späteren schuldhaften Verstoß kann eine Vertragsstrafe verlangt werden.

Deshalb sollte eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft übernommen werden.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht,
  • wie weit die Erklärung reichen muss,
  • ob sie über den tatsächlichen Verstoß hinausgeht,
  • welche Vertragsstrafenregelung vorgesehen ist und
  • welche organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung erforderlich sind.

Auch nach Abgabe einer Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu prüfen, welche Inhalte entfernt, angepasst oder gegenüber Dritten veranlasst werden müssen.

Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Wer eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhält, sollte die gesetzte Frist ernst nehmen, aber nicht vorschnell zahlen oder die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen.

Zunächst sollte geprüft werden:

  • Ist der Abmahner anspruchsberechtigt?
  • Besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis?
  • Liegt die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich vor?
  • Ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu weit gefasst?
  • Entspricht die Abmahnung den gesetzlichen Anforderungen?
  • Sind die verlangten Kosten erstattungsfähig?
  • Gibt es Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung?
  • 8c UWG untersagt die missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche. Das Gesetz nennt verschiedene Umstände, die für einen Missbrauch sprechen können.

Je nach Ergebnis der Prüfung kann es sinnvoll sein, die Ansprüche vollständig zurückzuweisen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben oder eine wirtschaftliche Einigung anzustreben.

Schutzschrift bei drohender einstweiliger Verfügung

Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten werden häufig im Eilverfahren geführt.

Besteht die konkrete Gefahr, dass ein Mitbewerber ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung beantragen wird, kann die Hinterlegung einer Schutzschrift in Betracht kommen.

Mit der Schutzschrift erhält das Gericht bereits vor Eingang eines Verfügungsantrags die wesentlichen Argumente der Gegenseite.

Ob eine Schutzschrift sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind insbesondere die Dringlichkeit, der bisherige Schriftwechsel und die Wahrscheinlichkeit eines gerichtlichen Eilantrags.

Anwalt für Markenrecht sowie Markenrecherche. Jetzt Marke schützen und verteidigen lassen.

Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ist Geschwindigkeit häufig entscheidend.

Eine irreführende Werbekampagne, eine rechtswidrige Verkaufsaktion oder eine gezielte Behinderung kann innerhalb kurzer Zeit erhebliche Auswirkungen auf den Markt haben.

Deshalb werden Unterlassungsansprüche häufig im Wege einer einstweiligen Verfügung verfolgt.

Ein Eilverfahren ermöglicht eine schnelle gerichtliche Entscheidung, setzt aber voraus, dass neben einem materiellen Anspruch auch die prozessualen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen.

Wer gerichtlichen Eilrechtsschutz erwägt, sollte einen bekannten Wettbewerbsverstoß daher zeitnah prüfen lassen. Umgekehrt muss auch auf einen zugestellten Verfügungsantrag oder eine bereits erlassene einstweilige Verfügung kurzfristig reagiert werden.

Unsere Rechtsanwälte vertreten Antragsteller und Antragsgegner in wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren.

Klage im Wettbewerbsrecht

Neben dem einstweiligen Rechtsschutz können Wettbewerbsverstöße im regulären Klageverfahren verfolgt werden.

Ein Hauptsacheverfahren kann insbesondere erforderlich sein, wenn der Sachverhalt umfangreich oder beweisbedürftig ist, ein Eilverfahren nicht in Betracht kommt oder neben Unterlassung weitere Ansprüche geltend gemacht werden sollen.

Je nach Fall können beispielsweise Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche Gegenstand des Verfahrens sein.

Auch Vertragsstrafen aus bereits abgegebenen Unterlassungserklärungen können später gerichtlich streitig werden.

Welche Ansprüche bestehen bei Wettbewerbsverstößen?

Welche Ansprüche bei einem Wettbewerbsverstoß bestehen, hängt von der konkreten Rechtsverletzung und der Anspruchsberechtigung des jeweiligen Antragstellers ab.

Zu den praktisch wichtigsten Ansprüchen gehören:

  • Unterlassung,
  • Beseitigung und
  • Schadensersatz unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Der Unterlassungsanspruch steht in der Praxis häufig im Mittelpunkt. Er soll verhindern, dass eine unlautere geschäftliche Handlung fortgesetzt oder wiederholt wird.

Für Mitbewerber kann bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen zudem ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG in Betracht kommen.

Das UWG sieht daneben weitere Instrumente und Ansprüche vor, deren Geltendmachung teilweise besonderen Anspruchsberechtigten vorbehalten ist.

Welche Ansprüche im konkreten Fall wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich durchsetzbar sind, sollte vor Einleitung von Maßnahmen geprüft werden.

Wer darf Wettbewerbsverstöße verfolgen?

Nicht jeder Marktteilnehmer kann jeden Wettbewerbsverstoß verfolgen.

Das UWG regelt ausdrücklich, wer Unterlassungsansprüche geltend machen darf. Neben Mitbewerbern können unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie bestimmte Kammern anspruchsberechtigt sein.

Für Mitbewerber kommt es darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung erfüllt sind. Das Bestehen irgendeiner unternehmerischen Tätigkeit genügt nicht in jedem Fall.

Gerade bei Abmahnungen zwischen Unternehmen sollte die Aktivlegitimation deshalb sorgfältig geprüft werden.

Wettbewerbsrecht und Social Media

Marketing verlagert sich zunehmend auf Instagram, TikTok, YouTube, LinkedIn und andere soziale Netzwerke.

Dadurch entstehen neue Erscheinungsformen klassischer wettbewerbsrechtlicher Probleme.

Typische Themen sind:

  • Werbekennzeichnung,
  • Affiliate-Marketing,
  • Rabattcodes,
  • Gewinnspiele,
  • Produktplatzierungen,
  • irreführende Produktversprechen,
  • Bewertungen und Testimonials,
  • Werbung mit Reichweite oder Bekanntheit,
  • vergleichende Aussagen über Mitbewerber sowie
  • geschäftsschädigende Inhalte über Konkurrenten.

Social-Media-Beiträge können innerhalb kürzester Zeit eine erhebliche Reichweite erreichen. Bei rechtswidrigen Kampagnen kann deshalb eine schnelle rechtliche Bewertung erforderlich sein.

Durch die Verbindung unserer Tätigkeit im Wettbewerbsrecht mit dem Social Media-, Medien-, Marken- und Urheberrecht können wir auch Sachverhalte prüfen, bei denen mehrere Rechtsgebiete ineinandergreifen.

Wettbewerbsrecht für Agenturen und Werbetreibende in Köln

Köln verfügt über eine ausgeprägte Medien-, Werbe- und Kreativwirtschaft. Für Agenturen, Produktionsunternehmen, Creator und werbende Unternehmen ist das Lauterkeitsrecht deshalb von besonderer praktischer Bedeutung.

Schon bei der Konzeption einer Kampagne können sich Fragen stellen wie:

  • Ist der verwendete Claim belegbar?
  • Muss eine Kooperation als Werbung gekennzeichnet werden?
  • Darf ein Konkurrenzprodukt gezeigt oder genannt werden?
  • Ist ein Preisvergleich zulässig?
  • Kann mit Testergebnissen oder Auszeichnungen geworben werden?
  • Sind Kundenbewertungen ordnungsgemäß dargestellt?
  • Welche rechtlichen Vorgaben gelten bei Gewinnspielen?

Eine rechtliche Prüfung vor Veröffentlichung kann deutlich weniger aufwendig sein als eine spätere Änderung einer bereits laufenden Kampagne.

Wettbewerbsrecht für Onlineshops und E-Commerce-Unternehmen in Köln

Köln ist zugleich ein wichtiger Handelsstandort. Viele Geschäftsmodelle verbinden heute stationären Handel mit Onlineshops, Plattformen oder Social Commerce.

Dadurch steigen die Anforderungen an die rechtliche Gestaltung der Kundenansprache.

Wettbewerbsrechtliche Fragen können sich unter anderem bei Produktbeschreibungen, Preisangaben, Rabattaktionen, Bewertungen, Newsletter-Werbung, Suchmaschinenwerbung und Verkaufsaktionen auf Plattformen stellen.

Bei international tätigen Shops können zusätzlich unionsrechtliche Vorgaben und die Frage relevant werden, welches Recht auf eine grenzüberschreitende Werbemaßnahme anzuwenden ist.

Welches Gericht ist für Wettbewerbsrecht in Köln zuständig?

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen Ansprüche nach dem UWG geltend gemacht werden, sind nach § 14 Abs. 1 UWG grundsätzlich die Landgerichte ausschließlich zuständig. Für den unmittelbaren Schadensersatzanspruch von Verbrauchern nach § 9 Abs. 2 UWG enthält das Gesetz eine Ausnahme.

In Nordrhein-Westfalen sind Wettbewerbsstreitsachen zusätzlich bei bestimmten Landgerichten konzentriert.

Nach § 24 der Justizzuständigkeitsverordnung Nordrhein-Westfalen ist das Landgericht Köln für die Wettbewerbsstreitsachen zuständig, die dem Oberlandesgerichtsbezirk Köln zugeordnet sind.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln für das Jahr 2026 bearbeiten die 31. und die 33. Zivilkammer erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs im vorgesehenen Turnus beziehungsweise Unterturnus.

Das Landgericht Köln befindet sich in der:

Luxemburger Straße 101
50939 Köln

Gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts Köln ist grundsätzlich das Oberlandesgericht Köln die Berufungsinstanz.

Unsere Rechtsanwälte vertreten Mandanten vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln ebenso wie vor anderen Gerichten bundesweit.

Anwalt Wettbewerbsrecht Köln – unsere Kanzlei am Hohenzollernring

Das Wettbewerbsrecht bildet einen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes unserer Kanzlei.

Unsere Rechtsanwälte beraten Unternehmen bei der rechtlichen Prüfung ihrer Werbung und geschäftlichen Maßnahmen sowie bei konkreten Auseinandersetzungen mit Mitbewerbern und anderen Anspruchstellern.

Unter der Dezernatsleitung von Norman Buse, LL.M. (Medienrecht & IP), Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, vertreten wir Mandanten insbesondere bei Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen, einstweiligen Verfügungen und Klageverfahren.

Unser Standort in Köln befindet sich zentral in der Innenstadt:

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB
Hohenzollernring 58
50672 Köln

Telefon: +49 221 29251680

Vom Friesenplatz aus ist unsere Kanzlei in wenigen Minuten erreichbar.
Eine Beratung ist persönlich in unserem Büro in Köln ebenso wie telefonisch oder per Videokonferenz möglich.

Von unseren Kanzleistandorten in Berlin, Hamburg, München und Köln aus beraten und vertreten unsere Rechtsanwälte Mandanten bundesweit im IT-Recht.

Mehr zum Thema Wettbewerbsrecht

Kontaktieren Sie jetzt einen Anwalt für Wettbewerbsrecht in Köln

Wenden Sie sich für weitere Fragen und Rechtsfragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Termin für eine Beratung per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten Hohenzollernring 58.

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt u. Partner

Norman Buse

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz | Master of Laws (Medienrecht & IP) | Lehrbeauftragter

E-MAIL SCHREIBEN

RAin Claudia Schindler

Rechtsanwalt u. Partner

David Herz

Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Lehrbeauftragter

E-MAIL SCHREIBEN

RAin Claudia Schindler

Rechtsanwalt

Marc Faßbender

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

E-MAIL SCHREIBEN

RA Michael Voltz

Rechtsanwalt

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

E-MAIL SCHREIBEN

Christopher Bünger

Rechtsanwalt

Christopher Bünger

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

E-MAIL SCHREIBEN

Bewertungen

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB
Hohenzollernring 58
50672 Köln
Telefon:+49 221 29251680
Telefaxax: +49 221 29251681
Mail:[email protected]