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Einlösung fremder Rabatt-Coupons kein Wettbewerbsverstoß

16.08.2015 | Medien- und Wirtschaftsrecht

OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2015 – 2 U 148/14 –


Sachverhalt: Wettbewerbszentrale nimmt Drogeriemarktkette wegen der Einlösung fremder Rabatt-Coupons als Werbeaktion wettbewerbsrechtlich in Anspruch

Die Beklagte ist eine Drogeriemarktkette und hat in der Vergangenheit zwei Werbemaßnahmen durchgeführt, bei denen sie damit warb, Rabatt-Coupons anderer Mitbewerber bei Käufen in ihren Filialen anzunehmen und einzulösen.

Die Klägerin als Wettbewerbszentrale hat diese Werbeaktion vor dem Landgericht Ulm als wettbewerbswidrig beanstandet.

Nachdem das Landgericht Ulm die Klage als unbegründet abgewiesen hat, verfolgte die Klägerin die Klage in der Berufungsinstanz nun weiter.

Die Klägerin rügt, dass die Beklagte das Ziel verfolgte, Werbemaßnahmen der Konkurrenten zu vernichten. Sie ziehe fremde Gutscheine gezielt aus dem Verkehr und Kunden von anderen Anbietern ab. Auch das Ankaufen fremder Werbeträger, die sich bereits im Eigentum der Verbraucher befinden, mit dem Ziel ihrer Vernichtung sei unlauter, da dieses nur den Zweck verfolgen könne, den Mitbewerber zu schädigen.


Entscheidung: OLG verneint wettbewerbsrechtliche Behinderung von Konkurrenten

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zwar als zulässig erachtet, sie jedoch als unbegründet abgewiesen und sich damit der Meinung des Landgerichts angeschlossen.

Nach übereinstimmender Ansicht hat das Oberlandesgericht die Werbemaßnahme der Beklagten weder als unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG eingestuft, noch eine unlautere Irreführung nach § 5 UWG angenommen.

Im Hinblick auf §§ 3, 4 Nr. 10 UWG hat das Oberlandesgericht eine gezielte unlautere Behinderung von Mitbewerbern nicht feststellen können.

Ausgangspunkt dafür sei zunächst der Grundsatz, dass eine solche Behinderung erst vorliege, wenn auf Kunden, die bereits einem Wettbewerber zuzuordnen sind, unangemessen eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen und zu erhalten. Dazu muss sich der Abwerbende quasi zwischen den Konkurrenten und seinen Kunden stellen und ihm eine Änderung seiner Entscheidung, ein Angebot eines Konkurrenten anzunehmen, aufzudrängen.

Daran fehle es hier, da der bloße Besitz eines Gutscheins noch keine Kundenbeziehung begründe, die eine Zurechnung des Kunden zu einem bestimmten Unternehmen darstelle. Auch der Versand von Gutscheinen an einen Kunden begründe ein solches Verhältnis noch nicht. Am Ende sei der Kunde durch den Besitz und den Erhalt von versendeten Gutscheinen noch nicht auf ein bestimmtes Unternehmen fixiert, sondern bleibe in seiner Entscheidung frei.

Dem steht gerade nicht entgegen, dass die Beklagte angekündigt hatte, fremde Rabattgutscheine einzulösen. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts nämlich kein unangemessenes Einwirken auf den Kunden dar, da die Beklagte in klar verständlicher Form und ohne Täuschung, Unterdrucksetzung oder Belästigung an Kunden herangetreten ist.

Die Beklagte habe dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg eröffnet, denselben prozentualen Nachlass zu erhalten und damit seine Entschlussfähigkeit nicht berührt.

Auch eine Werbesabotage hat das Oberlandesgericht nicht angenommen. Die Aktion der Beklagten behindere den Wettbewerb nicht, sondern verschärfe ihn bloß. Der Zugang der Wettbewerber zum Kunden bleibe erhalten.

Schließlich verneint das Gericht auch eine unlautere Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG, da die Werbemaßnahme bei einem durchschnittlichen Verbraucher keine Fehlvorstellung hervorruft, sie vielmehr klar und eindeutig ist.


Fazit: Zulassung der Revision zum BGH lässt rechtliche Zulässigkeit solcher Werbemaßnahmen spannend bleiben

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, sodass mit einer höchstrichterlichen Entscheidung gerechnet werden kann. Hier wird also abzuwarten sein, wie sich die Richter des BGH zu dieser Art von Werbeaktionen äußern werden.


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