Berichterstattung, Schmähkritik oder Erpressung –
Grenzen der Meinungsfreiheit für Blogger

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Das Medien- und Presserecht muss sich immer wieder mit der Kernfrage nach der Gewichtung von Meinungsfreiheit im Verhältnis zu Persönlichkeitsrechten auseinandersetzen.

Sogenannte Pranger-Blogs sind ein immer öfter auftretendes Phänomen und können zu immensen Reputationsschaden führen. Doch nicht jeder Blog ist bereits von Beginn an verwerflich und unzulässig.

Oft möchte der Veröffentlichende zunächst lediglich seine Meinungen und Erfahrungen teilen, um Anderen negative Erfahrungen zu ersparen. – Doch manchmal entwickeln sich solche Blogs zu Selbstläufern. Bei sog. „Prangerseiten“ rutscht dann der anfänglich sachlich intendierte Informationsaustausch in eine durchweg negativ konnotierte Hetzkampagne ab.

Investor wird als „Börsenversager“ bezeichnet und angeblich auch erpresst

So auch in einer kürzlich vom BGH entschiedenden Angelegenheit: Der Kläger war als Investor an mehreren Unternehmen beteiligt, so auch an der C-AG und der T-AG. Der Beklagte kaufte im Jahr 2006 Aktien der T-AG für 100.000 €. Zum Ende des Jahres 2014 fiel der Aktienkurs der T-AG auf unter 0,01 €. Der Verwaltungsrat beantragte daraufhin den Widerruf der Börsenzulassung (sog. Delisting) für die C-AG und die T-AG.

Seit dem Jahr 2010 betrieb der Beklagte die Website „www.aktienversenker.de“ in Form eines Blogs. Dieser trug den Titel „Alles über die Firmenräuber T[…] W[…] und O[…] K[…]“, wobei der Kläger mit vollem Namen genannt wurde. Der Beklagte befasste sich in zahlreichen Blogbeiträgen mit allen angeblichen Fehlgriffen und Peinlichkeiten des Klägers und bezeichnete diesen als „Firmenräuber“, „Börsenhallodri“ oder „Börsenversager“.

Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihm in den Jahren 2010, 2011 und 2014 mehrfach angeboten, den Betrieb seines Blogs gegen Zahlungen einzustellen.

Mit der Klage begehrte der Betroffene sowohl Unterlassung als auch Schadensersatz. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Berichterstattung im streitgegenständlichen Blog nicht vornehmlich als Auswuchs freier Meinungsäußerung anzusehen sei, sondern lediglich als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung diene. Der Anspruch auf Schadensersatz stünde ihm aufgrund des durch die Verbreitung des Blogs entstandenen Schadens zu.

Nachdem der Fall erstinstanzlich vom Landgericht Berlin (Urt. v. 08.09.2015 – 27 O 58/15) und anschließend vom Kammergericht (Urt. v. 21.12.2017 – 10 U 155/15) bearbeitet wurde, legte der Kläger Revision ein.

BGH: Meinungsfreiheit tritt im Kontext von Pranger-Blogs hinter Persönlichkeitsrechten zurück

Der Bundesgerichtshof hielt die Revision des Klägers sowohl für zulässig als auch begründet.

Zunächst bemängelte der BGH die Fehlinterpretation hinsichtlich des Begehrs auf Klägerseite. Das Kammergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger den Blog im Ganzen verbieten lassen wollte. Das Unterlassungsbegehr richtete sich vor allem gegen die ehrenrührigen Passagen, die den Kläger unmittelbar betreffen. Der Blog als Ganzes würde in dieser Angelegenheit vielmehr als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung dienen und sei damit in einem anderen Zusammenhang zu bewerten als die einzelnen den Kläger betreffenden Beiträge bzw. die Namensnennung der Webseiten-Domain (welche schließlich geändert werden kann, ohne dass der Blog im Ganzen gelöscht werden muss). Die Erpressungsfunktion des Blogs sei dabei darauf zurückzuführen, dass der Beklagte den Kläger in der Zeit von Juni 2010 – Januar 2015 mehrfach zu Zahlungen in Höhe von 100.000 € – 400.000 € aufgefordert hatte, um die Rufmordkampagne zu stoppen.

Ein Schadens- und Unterlassungsanspruch würde sich aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) ergeben, wenn zum einen die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt wurden und zum anderen dies durch eine unerlaubte Handlung geschah. Die unerlaubte Handlung wäre in diesem Falle die Erpressung, welche in der weiteren Prüfung durch den BGH als gegeben angesehen wurde.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt neben vielen weiteren Aspekten unter anderem vor der ungewollten sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Vorliegend stellte der BGH fest, dass nicht die Preisgabe von personenbezogenen Daten an sich das Problem war (unter anderen Umständen könnte dabei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besonderes Persönlichkeitsrecht zum Tragen kommen). Die Verletzungshandlung lag vielmehr in der Art und Weise der Veröffentlichung und Verbreitung jener Daten.

Dadurch sei der Kläger in seiner Ehre, welches neben der Würde einen Kernaspekt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, verletzt. Die streitgegenständlichen Bezeichnungen wie „Firmenräuber“ und „Aktienversenker“ seien laut BGH im Kontext als ehrenrührige Meinungsäußerungen einzustufen. Allerdings gilt bei der Frage nach der Rechtswidrigkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Meinungsäußerungen stets der Grundsatz, dass beide kollidierenden in einer Interessenabwägung verglichen werden müssen. Da es sich um zwei verfassungsmäßig verankerte Grundrechte handelt, darf nicht gleich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung angenommen werden, ohne dass die Bedeutung und Tragweite für das Recht auf freie Meinungsäußerung in die Prüfung mit eingeflossen sind.

Ergo müssen die schutzwürdigen Belange des Klägers gegenüber denen des Beklagten überwiegen, um einen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht anzunehmen. Der BGH ließ die Interessenabwägung recht kurz ausfallen, da der Blog als Nötigungsmittel erkannt wurde und damit die Äußerungen nicht den vollen Schutz der Meinungsfreiheit genießen.

Die Interessenabwägung zwischen Meinungsfreiheit und Allgemeinem Persönlichkeitsrecht beschäftigt die Rechtsprechung im Übrigen immer wieder: Zuletzt setzte das BVerfG, ähnlich wie hier der BGH, ein Zeichen gegen Hasskriminalität, indem es die meinungsfreiheitlichen Interessen von Hatespeech hinter den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen zurücktreten ließ. Mehr dazu erfahren Sie hier.

In der vorliegenden Angelegenheit wurde das angefochtene Urteil mit einer abschließenden Anmerkung an das Berufungsgericht zurückgewiesen: Sollte sich in der weiteren Prüfung herausstellen, dass der Blog doch nicht als Nötigungsmittel eingesetzt wurde, dürfe der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers nicht ohne weiteres als rechtmäßig eingeschätzt werden. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass in diesem Fall eine erneute Einzelfallbetrachtung notwendig sein würde.

Exkurs: Was gehört zur Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG?

Das in Art. 5 GG verfassungsmäßig verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung schützt grundsätzlich jegliche Art von Werturteilen und Behauptungen inklusive der sie stützenden Tatsachenmitteilungen in Wort, Schrift und Bild. Aber Achtung: Von diesem Schutzbereich sind weder Formalbeleidigungen oder Schmähkritiken noch unwahre Tatsachenbehauptungen umfasst. Davon abzugrenzen sind rein polemische Äußerungen, welche sehr wohl noch durch die Meinungsfreiheit geschützt werden.

Der Begriff der Schmähkritik ist dabei ein eng auszulegender Begriff: Der herabsetzende Gehalt der Äußerungen muss so erheblich sein, dass er unabhängig vom Sachzusammenhang als bloße Herabwürdigung erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2019, Az.: 1 BVR 2433/17).

Im vorliegenden Fall wurden die streitgegenständlichen Äußerungen zwar als polemisch erkannt, erfüllten jedoch alle Voraussetzungen, um grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt zu sein. Erst durch diese Einschätzung kam es zu der oben genannten Interessenabwägung.

Der BGH hat mit diesem Urteil wieder einmal verdeutlicht, dass keine allgemeingültige Regel für den Fall der Kollision von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten besteht und die Rechtmäßigkeit von Eingriffen immer anhand einer Einzelfallabwägung zu prüfen ist.

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