Symbolbild Presse (Foto: © fotofabrika – stock.adobe.com)

Zum Umgang mit Presseanfragen: Muss ich Rede und Antwort stehen?

17.03.2023 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Sie haben eine Anfrage von einem Journalisten, einem Verlag oder einem Blogger erhalten und möchten eine tendenziöse Berichterstattung vermeiden?

Nicht selten werden Behörden, Unternehmen oder prominente Personen ohne Vorwarnung mit Presseanfragen konfrontiert, die teilweise erhebliche Vorwürfe enthalten. Dabei setzen die Journalisten kurze Fristen, die einen hohen Zeitdruck erzeugen. Es gilt dann, in kürzester Zeit die richtige Kommunikationsstrategie zu wählen. Denn ist über einen bestimmten Verdacht, z.B. über eine Straftat, erst einmal berichtet worden, lässt sich die Rufschädigung nur schwer wieder aus der Welt schaffen.

Warum fragt die Presse an?

Im Rahmen ihrer Recherchetätigkeit bedient sich die Presse oftmals unterschiedlicher Quellen zur Informationsgewinnung. Eine wichtige Rolle für die Sachverhaltsaufklärung spielen dabei Presseanfragen gegenüber den betroffenen Unternehmen, Privatpersonen, Behörden oder anderen staatlichen Stellen.

Möchte eine Zeitung, ein TV-Format/ Fernsehsender oder ein investigativer Journalist über einen Verdacht, eine angebliche Verfehlung oder gar über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren berichten, müssen dabei die so genannten Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten werden. Eine wichtige Voraussetzung ist dabei, dass die Presse vor der Veröffentlichung des Vorwurfs bzw. des Strafvorwurfs bei dem Betroffenen anzufragen und um eine Stellungnahme zu bitten hat. Diese so genannte Konfrontationspflicht ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend zu beachten, da nur so der Betroffene im Rahmen der so genannten Waffengleichheit die Chance hat, in der mutmaßlich anprangernden Berichterstattung seine Sicht der Dinge zum Ausdruck zu bringen.

Dabei haben die Medienvertreter für die Beantwortung der Presseanfrage auch eine angemessene Frist zu setzen. Je schwerwiegender die Äußerungen das Persönlichkeitsrecht/ Unternehmenspersönlichkeitsrecht beeinträchtigen, desto höhere Anforderungen sind an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten und damit auch an die Angemessenheit der gesetzten Frist zu stellen.

Wenn die Frist unangemessen kurz ist, ist es ratsam, um eine Fristverlängerung bei dem anfragenen Journalisten zu bitten. Falls der Bitte um Fristverlängerung nicht nachgekommen werden kann, ist dies dem Betroffenen mitzuteilen und zudem anzugeben, bis wann nach Fristablauf die Stellungnahme noch Berücksichtigung finden kann (dazu BGH NJW 2022, 1751).

Bevor nun auf den richtigen Umgang mit solchen Presseanfragen eingegangen wird, soll zunächst die Frage erläutert werden, ob und wenn ja wer rechtlich zur Auskunft gegenüber den Medien bzw. Journalisten verpflichtet ist.

Presseanfragen gegenüber Privaten und Unternehmen

Für die Beurteilung einer Auskunftspflicht ist essentiell, an wen sich das Auskunftsverlangen richtet. Sind von dem Auskunftsersuchen Private oder Unternehmen betroffen, kann eine Auskunft (rechtlich) verweigert werden. Auf Unternehmen, die in öffentlicher Hand stehen oder überwiegend von dieser beherrscht werden bzw. Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehmen, wird weiter unten näher eingegangen, da hier Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen.

Dieser Grundsatz gilt sowohl für den „Normal-Bürger“ als auch für prominente Personen. Eine Unterscheidung findet hier nicht statt. Verweigerungsrechte stehen ebenso Prominenten ungeachtet der Intensität ihres öffentlichen Auftretens zu. Unterschiede finden sich erst im Bereich der eigentlichen Berichterstattung. Verweigert eine prominente Persönlichkeit eine Stellungnahme, kann die Berichterstattung trotz Defiziten in der Recherche möglicherweise dennoch zulässig sein, weil bereits an der Person an sich ein überragend öffentliches Interesse besteht.

Denkbar wäre eine Auskunftspflicht allenfalls bei Unternehmen im Hinblick auf die Problematik der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten unter Privaten und dem Willkürverbot aus Art. 3 GG. Wird ein einzelner Pressevertreter beispielweise ohne sachlichen Grund von der Informationsweitergabe ausgeschlossen, kann ein Verstoß gegen Art. 3 GG zu prüfen sein. Ob dieser tatsächlich gegeben ist, kann jedoch nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist immer anhand des konkreten Einzelfalls zu überprüfen.

Presseanfragen gegenüber Behörden bzw. staatlichen Stellen

Anders als im privaten Bereich kann die Informationsfreigabe von Behörden oder anderen Trägern öffentlicher Gewalt nicht von deren Wohlwollen abhängen. Das Medium Presse würde als Kontroll- und Aufklärungsinstitution schlichtweg nicht funktionieren, wenn Recherche lediglich aus der Verarbeitung bereits veröffentlichter Informationen bestehen würde. Es existieren daher verschiedene Herleitungen und Anspruchsgrundlagen, die der Presse Auskunftsrechte zugestehen. Diese werden im Folgenden näher dargestellt werden.

Auskunftsanspruch aus den Landespressegesetzen (LPrG)

Die Landespressegesetzte vermitteln den Pressevertretern umfangreiche Ansprüche im Hinblick auf ein bestimmtes Auskunftsersuchen. So bestimmt beispielweise § 4 Abs. 1 BlnPrG: „Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.“

Anspruchsberechtigte im Sinne der Vorschrift sind all diejenigen Personen und Unternehmen, die an der öffentlichen Aufgabe der Ermittlung und Verbreitung von Nachrichten mitwirken, dazu Stellung beziehen, Kritik üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung teilnehmen (vgl. MAH UrhG / Hertel § 16 Rn 22; Löffer/Burkhardt LPG § 4 Rn. 42). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG kann es für die Beurteilung der Presseeigenschaft jedenfalls nicht auf eine bestimmte Seriosität des Mediums ankommen, da die Pressefreiheit nicht auf seriöse Pressevertreter beschränkt sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25-01-1984 – 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741, beck-online). Eine Selektierung nach bestimmten Kriterien darf folglich nicht erfolgen. Einzelne Pressevertreter dürfen gegenüber ihren Mitbewerbern auch nicht bevorzugt behandelt werden (vgl. § 4 Abs. 3 BlnPrG).

Taugliche Anspruchsgegner im Sinne der LPrG sind nach dem Wortlaut „Behörden“. Der Begriff „Behörde“ kann insoweit missverstanden werden, da nicht nur Behörden im klassischen Sinne diesem unterfallen. Er ist wesentlich umfassender zu verstehen und schließt neben Gemeinden, Staatsanwaltschaften und Gerichten auch Parlamente und deren Verwaltungen mit ein. Wie bereits oben angedeutet wurde, können selbst privatrechtliche Organisationen oder Unternehmen als Behörde anzusehen sein. Voraussetzung ist dabei aber stets, dass sie Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge im Auftrag der öffentlichen Hand übernehmen und/oder von der öffentlichen Hand beherrscht werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. 2. 2005 – III ZR 294/04, NJW 2005, 1720, beck-online). Im Schrifttum wird sogar davon gesprochen, dass überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, an deren Verwendung ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, gleichzeitig ein Informationsbedürfnis der Bevölkerung und somit auch der Presse begründet wird (vgl. HH-Ko/MedienR/Held § 72 Rn. 4).

Auskunftsersuchen gegenüber Bundesbehörden können nicht auf die Landespressegesetze gestützt werden. Nach einem Urteil des BVerwG vom 20. 2. 2013 – 6 A 2/12 würde insoweit die Gesetzgebungskompetenz des Bundes untergraben werden (vgl. BVerwG, NVwZ 2013, 1006, beck-online).

Die Auskunftspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf die Beantwortung konkreter Fragen, die sich auf Tatsachen beziehen. Einer generellen Interviewanfrage müssen Behörden somit beispielweise nicht nachkommen. Ein Akteneinsichtsrecht oder gar die Übermittlung des Akteninhalts in Kopie vermitteln Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.3.2014, NVwZ 2014, 1177, beck-online).

Achtung: Auch wenn grundsätzlich eine Auskunft durch die Behörden zu erteilen ist, muss eine solche nicht zwingend in jeder Fallkonstellation einschlägig sein. Etwa § 4 BlnPrG normiert im 2. Absatz entsprechende Ausnahmetatbestände: „Auskünfte können nur verweigert werden, soweit

  • Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  • Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde oder
  • hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  • ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.“

Als schutzwürdiges privates Interesse kommt insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von der Presseanfrage Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht.

Das OVG Saarlouis argumentierte in einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. 6. 2007 – 3 Q 164/06, NJW 2008, 777, beck-online) in Bezug auf das Ausforschen innerer Tatsachen durch die Presse wie folgt:

Nach dieser Rechtsprechung beschränkt sich das Presseauskunftsrecht auf Tatsachen. Dazu gehören aber nicht innere Tatsachen wie Absichten, Motive und sonstige Überlegungen. Die Behörden könnten solchen Auskunftsersuchen „naturgemäß” nur nachkommen, wenn diese inneren Vorgänge sich im amtlichen Raum manifestiert hätten. Eine behördliche Erforschung innerlich gebliebener Motive von Amtsträgern scheide schon wegen der zu schützenden Persönlichkeitssphäre der Betroffenen von vornherein aus.“ (…) Entscheidend ist, dass mit der Eröffnung einer solchen neuartigen Informationsquelle nach der Rechtsprechung des BVerfG der Schutzbereich der Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit überschritten wird.“

Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

Eine Besonderheit zu den Auskunftsansprüchen der Landespressegesetze besteht zunächst hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Hier kann nämlich grundsätzlich jedermann Auskunft von den Behörden verlangen. Auch in diesem Zusammenhang ist der Behördenbegriff weit zu interpretieren. § 1 Abs. 1 S. 3 IFG enthält insoweit den Zusatz, dass einer Behörde eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts gleichsteht, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient.

Unter Umständen kann es für die Pressevertreter von Vorteil sein, sich auf den Auskunftsanspruch aus dem IFG zu stützen. Zwar benötigen die Anfragen nach dem IFG in der Regel eine längere Bearbeitungszeit (vgl. MAH UrhG / Hertel § 16 Rn 28). Der Auskunftsanspruch gewährt jedoch ein vollständiges Akteneinsichtsrecht und gegebenenfalls auch einen Anspruch auf Übersendung der Akten in Kopie.

Der Informationsanspruch ist, wie der zuvor genannte presserechtliche Auskunftsanspruch, jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Ausnahmetatbestände finden sich in den §§ 3 bis 6 IFG. So kann der Informationszugang zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (z.B. internationale Beziehungen, innere und äußere Sicherheit, Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren), zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (z.B. kein Einblick in Entwurfsentscheidungen), zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (nur zulässig mit Einwilligung des Betroffenen) verweigert werden. Als Ausnahmetatbestände sind die Voraussetzungen restriktiv auszulegen. Es wird im Einzelfall und gegebenenfalls unter Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe genauestens zu prüfen sein, ob das Auskunftsersuchen oder der Antrag auf Akteneinsicht aus den genannten Gründen abgelehnt werden kann.

Der presserechtliche Auskunftsanspruch und der Informationsanspruch aus dem IFG können auch nebeneinander angewandt werden. Zwar ist mit § 1 Abs. 3 IFG grundsätzlich eine Subsidiarität des Anspruchs angeordnet, diese soll in Bezug auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch aber gerade nicht gelten (vgl. MAH UrhG / Hertel § 16 Rn 32). Ein solches Vorgehen würde sich anbieten, wenn die Beantwortung konkreter Einzelfragen zeitnah erforderlich ist, zur ergänzenden Recherche aber auch eine komplette Akteneinsicht sinnvoll erscheint.

Mittlerweile verfügen die meisten Bundesländer über ein eigenes Informationsfreiheitsgesetz (Berlin, Brandenburg, Bremen, Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein – Westfalen, Rheinland – Pfalz, Saarland, Sachsen – Anhalt, Schleswig – Holstein und Thüringen).

Auskunftsanspruch aus dem Grundgesetz (GG)

Ist der Presse beispielweise gegenüber Bundesbehörden ein Vorgehen nach den Landespressegesetzen verwehrt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ein Auskunftsanspruch unmittelbar aus den Grundrechten, nämlich Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, ableitbar. Danach verleihe das Grundrecht der Pressefreiheit Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers. Weiter heißt es: „Aufgrund des in Art. 5 I 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen“(vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.2018 – 6 VR 1/18, NVwZ 2018, 902, beck-online).

Was im Bereich der einfachgesetzlichen Normen durch die Einführung von Ausschlusstatbeständen umgesetzt wird, erfolgt auf grundrechtlicher Ebene also im Wege der praktischen Konkordanz.

In der zitierten Entscheidung wurde der Presse gegenüber dem Bundesnachrichtendienst (BND) ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf rein statistische Informationen (wie z.B. die Mitteilung der Anzahl der Strafverfahren gg. Mitarbeiter des BND wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b StGB)) zu gebilligt. Allerdings wurde dieser wiederum verneint, wenn es darum geht, dass solche Anfragen in regelmäßigen Zeitabständen wiederholt werden oder die Fragen sich auf konkrete Angaben zu Strafverfahren beziehen. In diesem Zusammenhang bestehe nach Auffassung des BVerwG ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des BND (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.2018 – 6 VR 1/18, NVwZ 2018, 902, beck-online). Auch hier zeigt sich, dass es stets einer konkreten Einzelfallprüfung bedarf, um festzustellen, ob ein Auskunftsersuchen zulässig ist und damit beantwortet werden muss.

Auskunftsanspruch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Schließlich gesteht auch der EGMR der Presse einen unmittelbaren Auskunftsanspruch in bestimmten Konstellationen aus Art. 10 EMRK zu. Danach könne ein solches Recht unter anderem dann entstehen, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung unabdingbar ist, insbesondere für „die Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben“, und wenn die Ablehnung des Zugangs ein Eingriff in die Ausübung dieses Rechts ist (vgl. EGMR (Große Kammer), Urt. v. 8.11.2016 – 18030/11 (Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn), NVwZ 2017, 1843, beck-online).

Wie ist die richtige Strategie im Umgang mit Presseanfragen?

Wie zuvor ausführlich dargelegt wurde, haben Pressevertreter gegenüber Behörden einen rechtlichen Anspruch auf die Beantwortung ihrer gestellten Fragen. Dies gilt im Verhältnis zu Privatpersonen, Unternehmen oder Prominenten in aller Regel nicht.

Dennoch ist im Rahmen eines effektiven Krisenmanagements eine Stellungnahme häufig sinnvoll, wenn nicht sogar zwingend erforderlich. Es besteht somit die Möglichkeit, frühzeitig Einfluss auf eine zu erwartende Berichterstattung zu nehmen. Präventive Maßnahmen sind gerade im Presse- und Äußerungsrecht äußerst wichtig, da im Fall einer rufschädigenden Berichterstattung – auch wenn sie rechtswidrig war und dagegen vorgegangen wird – häufig etwas im Gedächtnis der Gesellschaft hängen bleibt. Skandale vermarkten sich besser und „gehen“ schnell viral, als spätere Richtigstellungen, Widerrufe oder positive (Unternehmens-)Nachrichten.

Allgemein kann man im Umgang mit der Presse zwei Methoden unterscheiden, die je nach Sachlage zur Anwendung kommen können:

  • Methode 1: ausführliche Stellungnahme und/ oder Gespräch mit dem Journalisten,
  • Methode 2: knappe Antwort unter Zurückweisung der erhobenen Vorwürfe.

Überhaupt nicht auf eine Anfrage der Presse zu reagieren, wird von unserer Kanzlei nicht als zielführend betrachtet und im Rahmen unserer Mandatsarbeit nicht praktiziert. In diesem Fall würde dem betroffenen Mandanten jegliche Möglichkeit genommen, die drohende Berichterstattung positiv zu beeinflussen, abzumildern oder im besten Fall gar zu verhindern.

Ob Methode 1 oder 2 zur Anwendung kommt, hängt maßgeblich von den erhobenen Vorwürfen ab und muss in jeden Einzelfall sorgfältig abgewogen werden. Werden etwa in der Anfrage offensichtliche Unwahrheiten offenbart, ist es sinnvoll, deren Unwahrheit unter entsprechender ausführlicher Argumentation aufzudecken.

Wird im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme vom Betroffenen eingeholt, ist eine zurückhaltende Antwort in der Sache, jedoch eine ausführliche rechtliche Stellungnahme zu einer unzulässigen identifizierenden Berichterstattung im Rahmen der drohenden Verdachtsberichterstattung angezeigt. Hier ist es besonders wichtig, dass sich Ihr Medienanwalt mit Ihrem Strafverteidiger abstimmt.

Wir haben in unserer Kanzlei sowohl Fachanwälte für Medienrecht als auch für Strafrecht, so dass wir Sie vollumfänglich und aus einer Hand vertreten können.

Gleiches gilt für den Fall, dass eine Berichterstattung über einen Sachverhalt droht, der die Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen verletzt. In diesem Fall sollte bereits im Rahmen der Antwort auf die Presseanfrage ausdrücklich auf einen drohender rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hingewiesen und offensiv gerichtliche Maßnahmen, insbesondere auch die Geltendmachung eines Geldentschädigungsanspruchs, angedroht werden, falls es zu einer solchen Berichterstattung kommt.

Welche konkreten Maßnahmen sind bei einer Presseanfrage zu beachten?

Wenn die Geschäftsführung Ihres Unternehmens, Ihre Behörde oder Sie als Einzelperson eine kritische Anfrage durch die Presse erhalten haben, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • 1. Ruhe bewahren! Keine übereilte Antwort. Besser keine Reaktion als die falsche
  • 2. Absenders der Presseanfrage überprüfen. Sicherstellen, dass es sich tatsächlich um eine (seriöse) Presseanfrage handelt (Stichwort: „never feed the trolls!“)
  • 3. Interne Aufklärung des Sachverhalts bzw. Befragung der beteiligten Personen/ Entscheidungsträger
  • 4. Prüfung der Frage, ob eine rechtliche Pflicht zur Antwort besteht
  • 5. Entscheidung, ob Methode 1 oder 2 gewählt wird
  • 6. Formulierung einer Antwort. Festlegung, wer der Absender der Antwort sein soll
  • 7. Sorgfältige Prüfung der anschließenden Berichterstattung
  • 8. Ggf. anschließende anwaltliche Abmahnung, gerichtliche (Eil-)-Maßnahmen

Unsere Fachanwälte für Medien- und Strafrecht helfen in der Krise

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