Handy am Steuer
– was ist erlaubt und was nicht?

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Startseite » Rechtsanwalt für Verkehrsrecht » Handy am Steuer – was ist erlaubt und was nicht?

Die meisten von uns sind inzwischen von ihrem Smartphone kaum noch zu trennen. Ständig sind wir erreichbar, ständig sind wir online. Schon kurze Autofahrten scheinen für Viele kein Anlass mehr zu sein, sich von ihrem Handy zu trennen. Oftmals ist in Instagram Stories, TikToks, YouTube Videos und Co. zu sehen, wie sich Content Creator / Influencer während des Auto Fahrens filmen und statt sich auf den Straßenverkehr – zumindest auch – auf die Content Produktion konzentrieren.

Das Thema Handyverbot am Steuer ist dabei den meisten durchaus bekannt.
Aber wo verlaufen die Grenzen des Zulässigen? Wann und Wie darf ich mein Handy während einer Autofahrt nutzen und welche Strafen drohen für die Benutzung des Handys am Steuer?
Darf ich beim Autofahren einen Anruf ablehnen? Darf ich ein Ladekabel während der Fahrt an mein Handy anschließen?

Handy am Steuer

Foto: © Breakingpic – pexels.com

Was kann ich tun, wenn ich einen Bußgeldbescheid wegen Handy am Steuer erhalten habe?

Zunächst einmal gilt auch hier, Ruhe zu bewahren und gezielt vorzugehen. Wir raten grundsätzlich davon ab, sich nun ohne groß darüber nachzudenken zum Tatvorwurf zu äußern. Schlimmstenfalls machen Sie in diesem Zusammenhang Fehler, die später im Verfahren nicht wieder korrigiert werden können.

Stattdessen empfiehlt es sich, sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht bzw. einen Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser kennt nämlich häufige Fehlerquellen solcher Bußgeldbescheide, kann den Bestand des Vorwurfs prüfen und auf dieser Grundlage eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten und bei entsprechenden Erfolgsaussichten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid für Sie einlegen.

VIDEO:

Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen erhalten? – Was es jetzt zu beachten gilt

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Welche Folgen drohen, wenn man mit Handy am Steuer erwischt wird?

Grundsätzlich droht für die vorsätzliche Benutzung des Handys am Steuer im Sinne des § 23 Abs.1a StVO ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Wird durch die Nutzung des Handys am Steuer eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung verursacht, so steigt das Bußgeld auf 150 Euro (Gefährdung) oder sogar 200 Euro (Sachbeschädigung) und 2 Punkte in Flensburg. In diesen beiden letztgenannten Fällen ist außerdem ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen.

Für Radfahrer droht ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro.

Verursacht man wegen der Benutzung des Handys beim Autofahren einen Unfall, so steht – insbesondere abhängig von der Folge des Unfalls – auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Verhaltens im Raum. Wer sich im Straßenverkehr durch die Nutzung des Handys ablenkt und deswegen einen Unfall baut, handelt wohl in der Regel fahrlässig, sodass z.B. bei der Verletzung oder gar der Tötung einer anderen Person eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung im Raum steht.

Was droht für Fahranfänger für die benutzung des Handys am Steuer?

Fahranfänger bzw. Personen in der Probezeit müssen bekanntlich im Straßenverkehr besonders aufpassen bzw. drohen hier regelmäßig weitere Maßnahmen.
Im Hinblick auf die Benutzung des Handys am Steuer ist zu beachten, dass die vorsätzliche rechtswidrige Benutzung eines elektronischen Geräts – also z.B. Handy am Steuer – grundsätzlich schon einen Verstoß der Kategorie A darstellt mit der Folge, dass neben Bußgeld und Punkten in Flensburg weiter Maßnahmen wie beispielsweise die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, eine Verwarnung, eine Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis droht.

 

Droht ein Fahrverbot für die Nutzung des Handys am Steuer?

Grundsätzlich ist bei der vorsätzlichen rechtswidrigen Benutzung elektronischer Geräte im Sinne des § 23 Abs.1a StVO im Straßenverkehr kein Fahrverbot vorgesehen.
Dennoch kann die Benutzung des Handys am Steuer oder sonstiger elektronischer Geräte zum Ausspruch eines Fahrverbots führen.
Vorgesehen ist dies insbesondere dann, wenn durch die vorsätzliche und rechtswidrige Benutzung des elektronischen Geräts eine Gefährdung oder gar eine Sachbeschädigung verursacht wird.

Eine weitere Konstellation, in der ein Fahrverbot droht sind grobe und beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers (§ 25 Abs.1 S.1 StVG), also z.B., wenn ein Autofahrer bereits mehrere Male mit dem Handy am Steuer erwischt wurde, insbesondere innerhalb kurzer Zeit.

Das OLG Hamm hatte vor einigen Jahren mit der Entscheidung zum Telefonieren am Steuer des 1. Senats Az.: 1 RBs 138/15 für Aufsehen gesorgt. Zu entscheiden war über eine Rechtsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil des zuständigen Amtsgerichts.

Wie ist es zum Fahrverbot wegen Handy am Steuer gekommen?

Der Betroffene wurde von der Polizei mit dem Handy am Steuer erwischt. Gemäß § 23 StVO gehört es zu den sonstigen Pflichten eines Fahrzeugführers ein Mobiltelefon nicht zu benutzen, wenn hierfür dieses aufgenommen oder gehalten werden muss. Der korrespondierende Bußgeldkatalog sieht für die Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 60 € und einen Punkt im Bewertungssystem des Kraftfahrtbundesamtes. Zur Überraschung des Fahrers fiel der Bescheid in seinem Briefkasten wesentlich intensiver aus als erwartet. Die zuständige Behörde erstellte einen Bescheid über 100 € Bußgeld und einem Monat Fahrverbot. Begründet wurde die Erhöhung des Rahmens im Bußgeldkatalog mit dem § 25 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Demnach kann bei grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers auch ein Fahrverbot verhängt werden. Das Amtsgericht sah die Voraussetzungen als erfüllt an, da der Betroffene bereits in den letzten drei Jahren fünf Verstöße nachgewiesen wurden. So ist er den Behörden bereits dreimal telefonierend und zweimal zu schnell fahrend in das Netz gegangen.

Die Entscheidung des OLG Hamm zum Fahrverbot

Das Oberlandesgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts im Ergebnis legt jedoch klare Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 StVG fest. So liegen beharrliche Pflichtverletzungen, wenn die wiederholte Verletzung von Normen zeigt, dass die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (BGH NJW 1992, 1398). Es kommt dafür auf die Beurteilung und die Anzahl der Vorverstöße an. Wenn jemand lediglich „Handy-Verstöße“ aufweist, soll das nicht automatisch zur Verschärfung führen. Es müsse sich vielmehr ein innerer Zusammenhang für die Taten ergeben. Für den Senat war am Ende entscheidend, dass neben den Handy-Verstößen noch zwei Geschwindigkeitsverstöße in geringem zeitlichen Abstand dazukamen. Eine starre Einschätzung nach der numerischen Anzahl der Verstöße hält der Senat für nicht rechtmäßig.

Fazit aus der Entscheidung

Die Entscheidung eröffnet für den Rechtsanwalt für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht die Möglichkeit durch gute Argumentation den inneren Zusammenhang von vorangegangen Bußgeldverstößen zu widerlegen. Die Strafe nach dem Bußgeldkatalog kann so nicht abgewendet werden, aber zumindest das Fahrverbot würde entfallen. Wir beraten Sie gern.

Darf ich mein Handy beim Radfahren benutzen?

Nein. Das Verbot zur Nutzung elektronischer Geräte im Sinne des § 23 Abs.1a StVO gilt auch für Radfahrer. Das Handy in der Hand zu halten und beispielsweise beim Radfahren SMS oder WhatsApp-Nachrichten zu schreiben ist also auch beim Radfahren verboten.
Es droht ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro.

Wann und wie darf ich mein Handy hinterm Steuer nutzen? Wann darf ich im Auto an mein Handy?

Im Grundsatz darf man hinterm Steuer elektronische Geräte im Sinne des § 23 Abs.1a StVO gar nicht benutzen. Die Verbotsnorm ist so aufgebaut, dass ein grundsätzliches Verbot normiert wird und von diesem Verbot, Ausnahmen festgelegt werden.

Daraus ergibt sich, dass die Benutzung eines Handys oder eines anderen elektronischen Geräts, „das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“ (§ 23 Abs.1a S.1 StVO) insbesondere dann verboten ist, wenn man das Handy in die Hand nimmt (Aufnahme und oder Halten des Geräts).

Dahinter liegt die Wertung, dass ein Risikofaktor bei der Nutzung solcher Geräte beim Führen eines Fahrzeugs dadurch entsteht, dass man nicht beide Hände am Lenkrad hat (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.06.2008 – 2 Ss (OWi) 84/08 – (OWi) 39/98 III in BeckRS 2008, 20757 m.w.N.). Außerdem soll so gewährleistet werden, dass der Fahrer sich auf den Verkehr konzentrieren kann und sich hiervon nicht ablenken lässt (vgl. z.B. BayObLG, Beschluss v. 10.01.2022 – 201 ObOWi 1507/21).

Auch wenn das Handy nicht in der Hand gehalten wird, ist nicht jede Nutzung erlaubt. Vielmehr darf entweder
1.    „nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt“ werden oder es muss
2.    Die Dauer des Blicks auf den Bildschirm kurz und den Verhältnissen angepasst sein. Dabei spielen die „Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse“ eine Rolle.

Zusammenfassend kann man also vereinfacht ausgedrückt sagen, dass man grundsätzlich
1.     das Handy beim Fahren nicht in der Hand haben darf.
2.     nur angemessen kurz auf den Bildschirm des Handys schauen darf.

So soll sichergestellt werden, dass der Fahrer eines Fahrzeugs sich auf das Fahren und den Straßenverkehr konzentrieren kann, insbesondere indem beide Hände am Lenkrad sind und der Blickkontakt auf die Fahrbahn gerichtet ist.

Daraus ergibt sich auch die Ausnahme der Zulässigkeit des Benutzens eines Handys, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist (§ 23 Abs.1b StVO). Dann bestehen diese erhöhte Gefährdung und das Bedürfnis besonderer Konzentration auf den Straßenverkehr nicht mehr.

Eine verbotene Benutzung eines Handys wurde beispielsweise in folgenden Fällen bejaht:

  • Telefonieren auf Standstreifen bei laufendem Motor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.06.2008 – 2 Ss (OWi) 84/08 – (OWi) 39/98 III in BeckRS 2008, 20757)
  • Legen des Handys auf dem Oberschenkel und Tippen auf das Handy zur Wahlwiederholung (vgl. BayObLG, Beschluss v. 10.01.2022 – 201 ObOWi 1507/21)
  • Schauen auf das Handy, um die Uhrzeit oder den Ladezustand abzulesen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 14.08.2019 – 3 Ws (B) 273/19 – 162 Ss 112/19 m.w.N.)
  • Drücken einer Taste auf dem Mobiltelefon, um zu testen, ob es funktioniert (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 14.05.2019 – 3 Ws (B) 160/19 – 122 Ss 66/19)
  • Der Versuch, jemanden anzurufen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 14.08.2019 – 3 Ws (B) 273/19 – 162 Ss 112/19 m.w.N.)
  • „Das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon“ (OLG Hamm, Beschluss v. 26.09.2019 – 4 RBs 4 307/19 in BeckRS 2019, 26764 m.w.N.)

Verboten ist zudem nicht nur das Telefonieren, sondern beispielsweise auch das Schreiben oder Lesen von SMS oder sonstigen Textnachrichten oder das Googeln mit dem Handy.

Abgelehnt wurde eine unzulässige Benutzung hingegen für den Fall, dass das Smartphone lediglich beim Fahren nur an einen anderen Platz gelegt wird. Das entscheidende OLG Karlsruhe führte diesbezüglich aus, dass es zu einem bloßen Halten des Telefons auch zu einer Benutzung des Handys kommen muss, wobei eine andere Beurteilung unter Umständen deswegen geboten sein kann, dass das Handy in der Hand gehalten und zusätzlich mehrere Sekunden lang auf das Display geschaut wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.04.2023 – 1 ORbs 33 Ss 151/23 in NJW 2023, 1594 m.w.N.). Zu beachten ist hier aber, dass das OLG Karlsruhe in eben diesem Beschluss auch ausführte, dass der Nutzungszusammenhang zwischen Verhalten und Benutzung des Geräts auch dann vorliegen kann, „wenn durch das Umlagern (auch) die störungsfreie Weiterführung des Gesprächs über die Freisprecheinrichtung gewährleistet werden sollte“ (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.04.2023 – 1 ORbs 33 Ss 151/23 in NJW 2023, 1594).
Welche Funktion des elektronischen Gerätes im konkreten Fall genutzt wurde, muss übrigens nicht festgestellt werden, um einen Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO bejahen zu können (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 14.08.2019 – 3 Ws (B) 273/19 – 162 Ss 112/19 m.w.N.).

Darf ich mein Handy nutzen, wenn ich an einer roten Ampel stehe?

Das kommt darauf an, ob der Motor an der roten Ampel vollständig ausgeschaltet ist.

Auch hier gilt nämlich, dass das Handy oder ein sonstiges elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs.1a StVO nur genutzt werden darf, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Steht man also mit ausgeschaltetem Motor an einer roten Ampel, so darf man das Handy nutzen. Läuft der Motor noch, dann nicht.
Zu beachten ist hier, dass es sich um keinen ausgeschalteten Motor im Sinne der Vorschrift handelt im Fall eines Stop and Go Mechanismus. In diesem Fall darf man auch an einer roten Ampel nicht ans Handy.

Darf ich mich beim Autofahren filmen?

Gerade unter Content Creatorn / Influencern / Vloggern ist es schon seit einer ganzen Weile nicht unüblich, dass insbesondere sogenannte „Vlogs“ auch im Auto und während des Autofahrens gefilmt werden. Natürlich ist diese Methode der Content Produktion besonders zeiteffizient, da die Zeit im Auto fürs Filmen genutzt wird und da es gerade beim „Vloggen“ in der Regel darum geht, die Community am Alltag teilhaben zu lassen, liegt diese Form der Content Produktion oft nahe.

Doch wird dies wohl regelmäßig einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Gerade wenn man sich mit dem Handy filmt, so ist in der Regel – selbst wenn das Handy in einer sicheren Halterung befestigt ist – der Blickkontakt zu dem Bildschirm zu lange, um den Anforderungen des § 23 Abs.1a StVO zu entsprechen. Auch wenn man weiterhin auf die Straße schaut, so wird der Blick wohl oftmals in regelmäßigen Abständen zumindest für ein paar Sekunden auf den Bildschirm fallen, um die Nähe zum Zuschauer wiederherzustellen oder einfach aus Instinkt, wenn man sich auf einem Bildschirm sieht.

Aus diesem Grund ist wohl auch insbesondere ein Facetime-Call oder sonstige Videotelefonie während der Autofahrt verboten.

Das Kammergericht Berlin entschied in einem Beschluss außerdem, dass auch Digitalkameras unter das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte nach § 23 Abs.1a StVO fallen (vgl. KG, Beschluss v. 09.11.2020 – 3 Ws (B) 272/20 – 162 Ss 104/20 in BeckRS 2020, 33616 in NVZ 2021, 588).
Auch das Vloggen mit einer Kamera kann also regelmäßig im Straßenverkehr verboten sein.
Dabei kommt es natürlich darauf an, ob es sich im konkreten Fall bei der Kamera tatsächlich um ein elektronisches Gerät handelt. Dies wird – insbesondere bei aktuellen Modellen – aber wohl in der Regel der Fall sein.

Dies ergibt auch vor dem Sinn und Zweck des Verbots Sinn. Schließlich ist man in einem solchen Fall durch die zusätzliche visuelle Bildquelle in der Regel abgelenkt. Der Fokus verlagert sich in regelmäßigen Abständen von der Straße auf den Bildschirm und es kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Gefahr der Verursachung von Unfällen steigt.

Zudem ist in diesem Zusammenhang an das Thema der fahrlässigen und damit vorwerfbaren Verursachung von Unfällen zu denken, die gegebenenfalls sogar eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach sich ziehen kann. Legt man eine Kamera vor sich hinter das Lenkrad auf das Armaturenbrett und liegt dieses nicht sicher, sondern wackelt während der Fahrt und droht herunterzufallen oder fällt es sogar herunter und ist der Fahrer entsprechend abgelenkt, so ist wohl regelmäßig von fahrlässigem Verhalten im Straßenverkehr und der fahrlässigen Verursachung eines Autounfalls auszugehen, sollte es zu einem solchen und Personen zu Schaden kommen.

Darf ich TikToks beim Autofahren aufnehmen?

Dasselbe gilt wohl für das Aufnehmen von TikToks, Instagram Reels, Instagram Stories und Co. beim Autofahren.
Werden solche Videos beim Autofahren aufgenommen, so stellt dies wohl in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar, die eine Geldbuße, Punkte in Flensburg und gegebenenfalls sogar ein Fahrverbot zur Folge haben kann.

Darf ich Sprachnachrichten beim Autofahren hören?

Nun könnte man meinen, dass es jedenfalls keinen Unterschied macht, ob ich mir im Radio Musik, einen Podcast oder Sprachnachrichten z.B. über WhatsApp anhöre.

Zugegebenermaßen ist der Unterschied hier nicht immer groß, allerdings sind auch hier die Grundsätze zur Handynutzung beim Führen eines Fahrzeugs anzuwenden.
Das heißt: Das Abspielen einer Sprachnachricht, wenn das Handy sich in einer Halterung befindet und man es während der Fahrt entsprechend nicht (!) in die Hand nehmen muss, ist wohl grundsätzlich in Ordnung. Nicht in Ordnung ist es, sich das Handy ans Ohr zu halten oder sonst in die Hand zu nehmen und dann die Sprachnachricht anzuhören oder eine Sprachnachricht aufzunehmen. Dann gleicht der Vorgang nämlich dem Telefonieren.

Das erklärt sich vor dem Hintergrund des Zwecks des Verbots aus § 23 Abs.1a StVO. Der Fahrer soll nicht abgelenkt werden und soll beide Hände am Steuer haben können. Beides ist nicht möglich, wenn man das Handy in der Hand hält und Sprachnachrichten aufnimmt oder abhört.

Hält man das Handy aber nicht in der Hand und hört einfach nur eine Sprachnachricht ab, so stimmt es schon, dass es im Grunde kaum einen Unterschied zum Radio hören macht. Man kann beide Hände am Lenkrad haben und wird grundsätzlich nicht überdurchschnittlich abgelenkt.
Ob für einen persönlich der Ablenkungsfaktor zu groß ist, muss allerdings jeder Fahrer für sich entscheiden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass nur weil kein Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO vorliegt, das Abhören einer Sprachnachricht bei Vorhersehbarkeit der eigenen erhöhten Ablenkung im Einzelfall wohl durchaus einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen kann mit der Folge, dass insbesondere im Falle eines Unfalls mit Personenschaden eine Strafbarkeit droht.
Insbesondere eine grob fahrlässige Unfallverursachung kann sich außerdem auch auf den Versicherungsschutz auswirken.

Darf ich mein Handy als Navigationssystem nutzen? Google Maps, Karten App und Co beim Autofahren

Weit verbreitet, wenn nicht sogar inzwischen der Regelfall ist es, statt einem Navigationssystem die Google Maps App oder die Karten App auf dem Smartphone als Navigationssystem zu nutzen, um von A nach B zu kommen.
Doch darf man das überhaupt?

Wenn man das Handy in eine Halterung steckt und dementsprechend während der Fahrt nicht in der Hand hält, ist das Nutzen solcher Apps grundsätzlich zulässig.

Anders verhält es sich aber natürlich, wenn man das Handy dabei in die Hand nimmt oder wenn man über das zulässige Maß hinaus auf den Handybildschirm schaut.

Darf ich beim Autofahren mein Handy zum Laden anschließen?

Das kommt darauf an. Auch hier gilt der Grundsatz, dass man sein Handy – grundsätzlich – nicht aufnehmen, also in der Hand halten darf.
In der Rechtsprechung wird daher teilweise differenziert, ob man sein Handy in die Hand nimmt und dann während der Fahrt das Handy an das Ladekabel anschließt (verboten) oder ob man sein Handy in einer entsprechenden Halterung mitsamt eines Ladekabels befestigt hat (schon vor der Fahrt, jedenfalls nicht bei der Fahrt) und während der Fahrt „nur“ eine Power Bank an das Ladekabel anschließt (nicht verboten). Vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 28.05.2019 – 4 RBs 92/19.

Dies überzeugt vor dem Hintergrund, dass weder eine Power Bank noch ein Ladekabel ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs.1a StVO darstellen sollen. Hält man entsprechend nur das Kabel und die Power Bank in der Hand, bedient man demnach nach dieser Rechtsprechung kein elektronisches Gerät beim Führen eines Fahrzeugs, sodass § 23 Abs.1a StVO nicht verwirklicht ist.

Darf ich den eingebauten Bildschirm im Auto beim Fahren bedienen? Die Tesla-Entscheidung

Die Problematik der Ablenkung durch das Betrachten von Bildschirmen beim Autofahren stellt sich nicht nur im Zusammenhang mit der Nutzung von Smartphones, sondern beispielsweise auch bei der Nutzung eines eingebauten Touchscreens im Auto.
Das OLG Karlsruhe entschied in diesem Zusammenhang über die Nutzung eines in einem Tesla Fahrzeug eingebauten Touchscreen, dass dieser § 23 Abs.1a StVO unterfalle und daher nur unter den dort normierten (hier oben genannten) Voraussetzungen genutzt werden dürfe. Im zu entscheidenden Fall ging es um die „Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers“ (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19) bei Starkregen. Der Fahrer muss in diesem Fall also insbesondere die Dauer des Blicks auf den Bildschirm an die äußeren Umstände anpassen. Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19.

Darf ein Fahrlehrer während der Fahrstunde ans Handy?

Im Zusammenhang mit der Nutzung von Handy und Co während der Autofahrt stellt sich die Frage nach der besonderen Stellung von Fahrlehrern.

Grundsätzlich trifft ja nur denjenigen das Handyverbot, der ein Fahrzeug führt; also nicht den Beifahrer. Beifahrer dürfen grundsätzlich ans Handy gehen und dieses in der Hand halten, denn diese führen das Fahrzeug nicht.

Bei Fahrlehrern besteht allerdings die Besonderheit, dass diese durchaus beim Führen des Fahrzeugs durch den Fahrschüler eingreifen können, sollen und dies wohl typischerweise auch öfter tun.

In diesem Zusammenhang entschied das Oberlandesgericht Bamberg, dass ein Fahrlehrer, der „während einer Fahrschulübungsfahrt“ auch wenn er auf dem Beifahrersitz sitzt, „als Fahrzeugführer im Sinne des § 23 Abs.1a StVO [gilt] und begeht daher eine Ordnungswidrigkeit, wenn er während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt“ (OLG Bamberg, Beschluss v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/2009 – NJW 2009, 2393 m.w.N.).

Der BGH entschied jedoch einige Jahre später, dass etwas anderes dann gelten kann, wenn der Fahrschüler bereits fortgeschritten ist und es auch „zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt“(BGH, Beschluss v. 23.09.2014 – 4 StR 92/14). Dann soll – so der BGH – der Fahrlehrer als Beifahrer kein Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs.1a S.1 StVO sein (ebd.).
Der BGH führt in dieser Entscheidung aus, dass die Eigenschaft als Fahrzeugführer in diesem Fall insbesondere nicht zwingend dadurch begründet wird, dass der Fahrlehrer sich vorbehält, bei Bedarf einzugreifen. Erst durch das tatsächliche Eingreifen wird der Fahrlehrer (auch) zum Fahrzeugführer. Vgl. BGH, Beschluss v. 23.09.2014 – 4 StR 92/14 m.w.N.

Sollten Sie eine Vorladung oder einen Bußgeldbescheid wegen der Benutzung des Handys am Steuer oder der Benutzung sonstiger elektronischer Geräte beim Autofahren erhalten haben, so müssen Sie das nicht einfach so hinnehmen.
Es besteht die Möglichkeit, sich gegen einen solchen Bußgeldbescheid zur Wehr zu setzen.
Oftmals gibt es Angriffspunkte hinsichtlich des Vorgehens von Ermittlungsbeamten bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht und Anwalt für Verkehrsrecht kennt diese Angriffspunkte und kann Sie über die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid beraten und Sie im Ordnungswidrigkeitenverfahren bestmöglich verteidigen.

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