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Anwalt BtMG – Betäubungsmittelstrafrecht

Eine Vorladung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), eine Hausdurchsuchung durch die Polizei oder sogar Untersuchungshaft: Verfahren wegen Drogenbesitz, -handel oder -einfuhr stellen Betroffene schlagartig vor gravierende Konsequenzen – sowohl rechtlich als auch persönlich. Wer in einem Drogenstrafverfahren beschuldigt wird, sollte keine Zeit verlieren und frühzeitig einen erfahrenen Anwalt für Drogenstrafrecht hinzuziehen.

Unsere Strafrechtskanzlei ist seit über 10 Jahren auf das Strafrecht spezialisiert. Wir haben bundesweit mehr als 2.000 Strafverfahren begleitet, verfügen über ein starkes Team aus Fachanwälten für Strafrecht, werden von einem Prof. Dr. im Strafrecht als Of Counsel beraten und wurden von Mandanten mit über 1.000 positiven Bewertungenausgezeichnet. Wir verteidigen bundesweit – strukturiert, diskret und mit klarer Strategie.

Im BtMG-Verfahren hängt vieles von der rechtzeitigen Akteneinsicht, der Bewertung der Sicherstellungsmengen und der genauen Rolle des Beschuldigten ab. Eine bloße Besitzanzeige hat andere Auswirkungen als der Vorwurf des Handeltreibens, der Bandenbildung oder des Imports. Als spezialisierte Anwälte für Betäubungsmittelstrafrechtanalysieren wir die Lage im Detail und arbeiten konsequent auf Verfahrenseinstellungen, Strafmilderung oder Freispruch hin.

Je nach Einzelfall entwickeln wir für unsere Mandanten ein individuelles Verteidigungskonzept – oft mit dem Ziel, belastende Hauptverhandlungen zu vermeiden. Besonders bei Ersttätern, bei geringen Mengen oder kooperativem Verhalten bestehen hier häufig realistische Optionen.

Wenn Sie eine Vorladung, Hausdurchsuchung oder Anklageschrift im Zusammenhang mit Betäubungsmittelnerhalten haben, zögern Sie nicht. Ein erfahrener Anwalt BtMG aus unserem Team steht Ihnen kurzfristig zur Verfügung – telefonisch, per Videocall oder persönlich an einem unserer Standorte in Berlin, Hamburg oder München.

 

 

Strafrecht Berlin BHG © Collage D.Schmidt, SeanPavonePhoto – stock.adobe.com

 

Der Verkehr von Drogen und aller anderen in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgelisteten Mittel ist streng geregelt. Die Strafbarkeit setzt dabei wesentlich eher an als die meisten vermuten würden.

Straftaten in Bezug auf ein oder mehrere Betäubungsmittel sind nicht im Strafgesetzbuch (StGB), sondern insbesondere im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) normiert. Im § 30 BtMG wird die Bestrafung verschiedener Straftaten detailliert und bspw. die Einführung und der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge konkret behandelt. Besondere Regelungen für Cannabis finden sich etwa in den §§ 34 und 38 Konsumcannabisgesetz (KCanG), wonach der Umgang mit Cannabis strafbar sein kann.

Strafbar ist der Umgang mit einem Betäubungsmittel nicht nur in Gestalt von Erwerb, Anbau, Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Heroin, LSD und anderer Stoffe, sondern auch weitere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln sind durch das BtMG verboten.

Es handelt sich hier in der Regel um Unternehmensdelikte. Beispielsweise muss bei dem Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, kein tatsächlicher An- oder Verkauf stattgefunden haben. Für die Strafbarkeit kann hier bereits der Anbau von Drogen, das Anwerben von Kurieren oder der Transport von Streckmitteln ausreichen.

Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht und Strafverteidiger betreuen wir Sie mit unserer Erfahrung auf dem Spezialgebiet des Drogenstrafrechts kompetent und engagiert. Durch die konsequente Ausrichtung auf die Verteidigung in Strafverfahren sind Sie bei uns bestmöglich aufgehoben. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine Beratung mit einem der Rechtsanwälte für Drogenstrafrecht.

 

Symbolbild Cannabis (Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com)

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Als Anwälte für Drogenstrafrecht stehen wir Ihnen auch bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das Konsumcannabisgesetz (KCanG) oder anderen Straftaten wegen des Umgangs mit Betäubungsmitteln, Drogendelikten im Rahmen der Strafverteidigung im Strafprozess fest zur Seite und achten darauf, dass Ihr Recht gewahrt wird.

  • Vorladung als Beschuldigter von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Konsumcannabisgesetz (KCanG)
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Konsumcannabisgesetz (KCanG)
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Schnelle Hilfe bei Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vom Anwalt – Fachanwalt für Strafrecht informiert

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen eines Drogendelikts – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Drogenstrafrecht?

  • Mehr als 1000 Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht & Prof. Dr. im Team
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

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Beratung
© Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte, Max Woyack

FAQ: Häufige Fragen zum Thema BtMG Verstöße

Welche Strafe bei 10g Koks?

Abhängig vom genauen Wirkstoffgehalt, können 10g Koks regelmäßig nach der Rechtsprechung eine nicht geringe Menge der Droge sein. 

Die Mengen der Droge wirken sich auf die zu erwartende Sanktion aus. Zum Beispiel für unerlaubten Drogenbesitz, unerlaubtes Handeltreiben oder Herstellen von 10g Koks ist ein Strafrahmen von einer. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen.

Abhängig von den konkreten Umständen der Tat ist aber auch eine höhere ( z.B. wenn beim Handeltreiben eine Schusswaffe mit sich geführt oder als Mitglied einer Bande gehandelt wird) oder geringere (v.a. in sogenannten minder schweren Fällen) Sanktion möglich.

Welche Strafe bei Kokainhandel?

Beim Handel mit Kokain droht „im Normalfall“ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Das Gesetz sieht aber für verschiedene Konstellationen, verschiedene Strafen vor. Wird mit Kokain in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.

Wird Handel mit Kokain in nicht geringen Mengen getrieben und man ist dabei als Mitglied einer Bande tätig, die sich für solche Straftaten zusammengeschlossen hat, oder wenn beim Kokainhandel beispielsweise eine Schusswaffe mit sich geführt wird, drohen höhere Strafen. In bestimmten Fällen kann die Strafe aber auch geringer ausfallen.

Welche Strafe bei Drogenhandel?

Die genaue Sanktion für Drogenhandel ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere die Menge der Drogen wirkt sich auf die Strafe aus. Drogenhandel kann „normalerweise“ mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Wird aber z.B. mit Drogen in nicht geringer Menge Handel getrieben, beim Drogenhandel ein Gegenstand, mit dem andere Personen verletzt werden können (z.B. eine Schusswaffe), mit sich geführt oder als Mitglied einer Bande gehandelt, droht eine höhere Strafe. In sogenannten minder schweren Fällen des Drogenhandels ist aber eine geringere Strafe möglich.

Mehr erfahren zum Thema: Drogenhandel / Handel mit Betäubungsmitteln

Welche Strafe bei Drogenbesitz?

Auch der (unerlaubte) Besitz von Drogen ist strafbar. Der unerlaubte Besitz von Drogen ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht (§ 29 Abs.1 S.1 Nr.3 BtMG).

Allerdings wird wegen Drogenbesitz nur derjenige bestraft, der nicht bereits wegen einer anderen strafbaren Handlung nach dem BtMG bestraft werden kann. Wird also z.B. unerlaubt mit Drogen Handel getrieben, wird deswegen bestraft und nicht auch wegen Besitz von Drogen, der damit verbunden ist.

Mehr erfahren zum Thema: Besitz von Betäubungsmitteln / Drogen

Definition: "geringe Menge"?

Die geringe Menge von Drogen ist keine gesetzlich festgesetzte Einheit, sondern wird insbesondere von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt.

Wichtig ist: Nur weil lediglich eine geringe Menge an Betäubungsmitteln bei Ihnen aufgefunden wird, bedeutet das nicht automatisch Straflosigkeit.

Auch beispielsweise der Besitz einer geringen Menge von Drogen kann strafbar sein. Der Staatsanwaltschaft wird in diesem Fall lediglich die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens eröffnet (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen!) oder unter Umständen kann das Gericht von einer Strafe absehen.

Auf eine solche Einstellung des Verfahrens hinzuwirken kann Teil unserer Strafverteidigung als Anwälte für Strafrecht und Spezialisten auf dem Gebiet des Drogenstrafrechts sein.

Weiterlesen? Einfluss der Menge der Betäubungsmittel auf die Strafbarkeit nach dem Betäubungs­mittelgesetz

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