Zwangsprostitution
( § 232a StGB )

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Die Ausübung von Prostitution ist erlaubt und straflos. Nach § 1 des Prostitutionsgesetzes entsteht dadurch auch eine rechtswirksame Forderung. Bereits das Prostitutionsgesetz normiert aber die Unwirksamkeit von Weisungen bezüglich der Ausübung Prostitution (ob die sexuelle Dienstleistung ausgeübt wird, in welcher Art oder in welchem Ausmaß) (§ 3 Abs.1 ProstG).

Das Strafrecht wird bei Ausübung der Prostitution dann relevant, wenn diese nicht auf der freien Entscheidung der ausübenden Person beruht, sondern auf der Ausnutzung einer Zwangslage oder einer hilflosen Lage dieser durch eine andere Person.

In diesem Fall droht eine Strafbarkeit wegen Zwangsprostitution für denjenigen, der diese Lage ausnutzt.

Der Straftatbestand der Zwangsprostitution bedroht aber nicht nur dies mit Strafe, sondern erfasst ein weites Feld verschiedener Konstellationen.

Ziel der Strafbewehrung von Zwangsprostitution ist insbesondere die strafrechtliche Absicherung des Schutzes der Freiheit in Gestalt der sexuellen Selbstbestimmung.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Zwangsprostitution erhalten?

Im Sexualstrafrecht im Allgemeinen und auch beim Vorwurf der Zwangsprostitution im Speziellen stehen wir Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Strafrecht für Sie da:

Nach Erhalt einer Vorladung wegen Zwangsprostitution – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Wie wird Zwangsprostitution bestraft?

Das Gesetz bedroht in § 232a StGB Zwangsprostitution in der Regel mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.

In bestimmten Fällen der Zwangsprostitution droht allerdings eine höhere Strafe. So droht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren zum Beispiel für die Veranlassung einer Person zur Ausübung der Prostitution, indem Gewalt angewandt wird.

In bestimmten – sogenannten minder schweren Fällen – ist hingegen eine geringere Strafe möglich (3 Monate bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe).

Eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren ist außerdem zum Beispiel dann vorgesehen, wenn jemand an einer Person, die Prostitution ausübt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt vornimmt, obwohl diese Person Opfer eines Menschenhandels ist und dabei ihre (wirtschaftliche oder persönliche) Zwangslage ausnutzt.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter mit dem Vorwurf Zwangsprostitution erhalten habe?

Sollten Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren mit dem Vorwurf der Zwangsprostitution sein, sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch machen (Sie sind nicht dazu verpflichtet, Angaben zum Tatvorwurf zu machen) und sich außerdem so schnell wie möglich, an einen Anwalt für Strafrecht wenden, der Sie umfassend – auch hinsichtlich des weiteren Vorgehens – beraten kann.

Mehr Informationen, wie Sie sich am Besten verhalten sollten, wenn Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, erhalten Sie hier.

Hier finden Sie außerdem noch mehr Verhaltenstipps in verschiedenen Situationen im Strafverfahren.

Wann droht eine Strafbarkeit wegen Zwangsprostitution?

Das Strafgesetzbuch sieht Zwangsprostitution in verschiedenen Konstellationen vor und bedroht diese mit Strafe.

Zum Einen liegt eine strafbare Zwangsprostitution im Veranlassen einer Person zur Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitution oder zur Vornahme sexueller Handlung bzw. Duldung, dass solche an ihr vorgenommen werden (wenn die Person durch diese sexuellen Handlungen ausgebeutet wird), soweit eine bestimmte Zwangslage oder Hilflosigkeit, die sich aus verschiedenen Umständen ergeben kann, die sich aufgrund des Aufenthalts in einem fremden Land ergeben, befindet und der Täter diese Lage des Opfers zur Tatbegehung ausnutzt.

Mehr zur Straftat des Menschenhandels erfahren Sie hier.

Wer kann Opfer von Zwangsprostitution sein?

Das Opfer der Zwangsprostitution muss sich also bereits in einer Zwangslage oder in einer solchen Lage der Hilflosigkeit befunden haben.

Zu beachten ist aber: Der Täter der Zwangsprostitution muss nicht selbst diese Lage verursacht haben.

Woraus kann sich eine solche Lage ergeben?

Dabei kann sich eine solche Lage unterschiedlichen Ursprungs sein.

Aus einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage

Eine solche ausweglose Situation, die dazu geeignet ist, dass das Opfer sich dazu gedrängt fühlt, ein derartiges Angebot anzunehmen, kann persönlichen Ursprungs sein oder darauf beruhen, dass das Opfer sich aus wirtschaftlicher Sicht in einer Zwangslage befindet (also z.B. finanzielle Probleme hat).

Charakteristisch für eine solche Lage ist die darauf beruhende verminderte Fähigkeit des Opfers, sich frei zu entscheiden, ob es beispielsweise die Prostitution ausüben möchte, insbesondere aber die verminderte Fähigkeit, ein darauf gerichtetes Angebot abzulehnen.

Aus dem Aufenthalt in einem fremden Land

Auch eine hilflose Person kann Opfer einer Zwangsprostitution sein, soweit sich diese Hilflosigkeit in Zusammenhang zum Aufenthalt in einem für das Opfer fremden Land ergibt.

Hilflos ist das Opfer, wenn es in seiner Fähigkeit, Beeinflussungen bzw. dem Angebot der Ausübung der Tätigkeit zu widerstehen bzw. dieses abzulehnen nicht nur unerheblich eingeschränkt ist.

Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einem fremden Land ist das beispielsweise aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse denkbar.

Aus dem Alter des Opfers

Auch besonders junge Menschen bedürfen besonderen Schutzes. Das zeigt sich auch im Straftatbestand der Zwangsprostitution: Eine hilflose Lage im Sinne der Vorschrift kann sich auch daraus ergeben, dass das Opfer noch unter 21 Jahre alt ist (im Zeitpunkt der Tat).

Wann wird die Lage des Opfers ausgenutzt?

Das bloße Bestehen einer Zwangslage genügt für eine Strafbarkeit noch nicht. Der Täter muss diese gerade zur Veranlassung zur Prostitution oder zu sexuellen Handlungen ausnutzen. Das heißt der Täter erkennt, dass gerade diese Lage das Opfer dazu bringen kann, dem Angebot zuzustimmen oder schließt dies in seinen Plan, das Opfer zur Prostitution oder zu ausbeuterischen sexuellen Handlungen zu veranlassen, mit ein.

Erforderlich ist also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zwangslage und der Entscheidung des Opfers, beispielsweise ausbeuterische sexuelle Handlungen vorzunehmen. Besteht die Zwangslage nicht mehr oder besteht sie noch nicht im Zeitpunkt der Tathandlung (also dem Veranlassen), dann wird die Zwangslage nicht vom Täter ausgenutzt.

Das Ziel des Ausnutzens – das Veranlassen zu Prostitution oder sexuellen Handlungen

Die Ausnutzung des Opfers muss einem bestimmten Zweck dienen, nämlich …

Die Ausübung oder Fortsetzung von Prostitution

Ziel des Ausnutzens der Zwangslage oder der Hilflosigkeit kann zum Einen sein, dass das Opfer sodann der Ausübung von Prostitution nachgeht.

Strafbare Zwangsprostitution kann aber auch darin liegen, dass eine Person, die bereits Prostitution ausübt, hierzu veranlasst wird. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die betroffene Person eigentlich damit aufhören wollte, aber dann (unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit) zur Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder wenn die Tätigkeit z.B. im Hinblick auf die Häufigkeit verstärkt wird.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist es bei der Veranlassung zur Ausübung oder Fortsetzung der Prostitution nicht, dass der Täter das Opfer neben der Ausnutzung auch noch ausbeutet.

Ist es also straflos, wenn die Veranlassung zur Ausübung der Prostitution nicht gelingt?

Nein. Nur weil es dem Täter nicht gelingt, die andere Person tatsächlich zur Vornahme von Prostitution oder sexueller Handlungen zu veranlassen, schließt das noch nicht eine Strafbarkeit wegen Zwangsprostitution aus. Strafbar ist nämlich auch der Versuch der Zwangsprostitution, also wenn der Täter dazu entschlossen ist, eine andere Person unter Ausnutzung der Zwangslage oder der Hilflosigkeit im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einem fremden Land, in der sich die Person befindet, zur Ausübung der Prostitution zu veranlassen und auch bereits unmittelbar zur Begehung dieser Tat ansetzt.

Die Vornahme oder die Duldung der Vornahme sexueller Handlungen

Auch das Ausnutzen der Zwangslage oder Hilfslosigkeit einer Person zum Zwecke der Veranlassung zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen ist strafbar, soweit die geschädigte Person überdies durch die sexuellen Handlungen ausgebeutet wird.

Sexuelle Handlungen im Sinne der Sexualdelikte setzen voraus, dass eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten wird im Hinblick auf das Rechtsgut, das der jeweilige Straftatbestand schützen will – im Falle der Zwangsprostitution also die Freiheit in Gestalt der sexuellen Selbstbestimmung (vgl. § 184h Nr.1 StGB).

Die erfassten Konstellationen sind hierbei, dass das Opfer …

  • an dem Täter sexuelle Handlungen vornimmt
  • vor dem Täter sexuelle Handlungen vornimmt
  • an einer anderen (dritten) Person sexuelle Handlungen vornimmt
  • vor einer anderen (dritten) Person sexuelle Handlungen vornimmt
  • von dem Täter sexuelle Handlungen an sich vornehmen lässt
  • von einer anderen (dritten) Person sexuelle Handlungen an sich vornehmen lässt

Wann wird man durch sexuelle Handlungen ausgebeutet?

Ausbeutung in diesem Sinne ist in wirtschaftlicher Hinsicht zu verstehen.

Sie soll dann bestehen, wenn die sexuellen Handlungen des Opfers in einer gewissenlosen und unangemessenen Weise genutzt werden (vgl. Bundestag Drucksache 18/9095 S.26). Gewissenlosigkeit liegt dann vor, wenn der Täter keine Rücksicht auf das Opfer, weder auf seine Bedürfnisse noch auf die Konsequenzen für das Opfer durch die Vornahme der sexuellen Handlungen, nimmt.

Unangemessen ist die Nutzung der sexuellen Handlungen des Opfers dann, wenn ein starkes Missverhältnis zwischen der Tätigkeit und dem, was das Opfer davon behalten darf, besteht.

Das kann also z.B. der Fall sein, wenn der Täter den Großteil der durch Vornahme der sexuellen Handlungen eingebrachten Einnahmen, für sich selbst einfordert, das Opfer für seine Tätigkeit also im Grunde keine Gegenleistung erhält. Maßgeblich sind hierbei aber die Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine pauschale Beantwortung, wann genau eine solche Unangemessenheit besteht, ist demnach nicht möglich. (vgl. Bundestag Drucksache 18/9095 S.26).

Wann hat der Täter das Opfer veranlasst?

Der Täter muss das Opfer zur Prostitution oder zur Vornahme bzw. Duldung der ausbeuterischen sexuellen Handlungen veranlassen. Das heißt das Verhalten des Täters muss eine Ursache dafür sein.

Der Täter muss also entweder bei der geschädigten Person den Entschluss hervorrufen oder, falls sie eigentlich mit der Prostitution aufhören wollte, sie von dieser Entscheidung abbringen.

Dementsprechend verneinte aber der BGH eine Strafbarkeit wegen Zwangsprostitution für einen Fall, in dem zwei Jugendliche bereits zur Ausübung der Prostitution entschlossen waren und die Angeklagten bei dieser Ausübung durch unter anderem die Organisation von Unterkünften und Freiern unterstützten. Die Jugendlichen waren hier bereits entschlossen. Die Angeklagten konnten also keinen Entschluss mehr hervorrufen, sodass eine Strafbarkeit jedenfalls wegen Zwangsprostitution nicht bestand. Der BGH bejahte aber in diesem Fall die Strafbarkeit wegen Menschenhandels. Vgl. BGH, Beschluss v. 2.9.2020 – 5 StR 245/20 (LG Berlin) in NStZ-RR 2020, 346.

Die alleinige Ursache muss das Verhalten des Täters aber nicht sein. Hat das Opfer also noch andere Gründe, weshalb es beispielsweise die Prostitution fortsetzt, so kommt dennoch eine Strafbarkeit wegen Zwangsprostitution in Betracht.

Wann droht eine höhere Strafe für Zwangsprostitution?

Der Gesetzgeber erkennt bestimmte Konstellationen der Zwangsprostitution als so besonders strafwürdig an, dass er eine höhere Strafe – eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren – hierfür vorsieht.

In manchen Konstellationen droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, also eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren.

Damit sind diese Formen der Zwangsprostitution sogenannte Verbrechen (gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr). Wird dem Beschuldigten die Begehung eines Verbrechens vorgeworfen, so liegt ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung, besser bekannt als Pflichtverteidigung, vor. Bei einem Beratungsgespräch besprechen wir mit Ihnen auch, ob in Ihrem Fall eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt. Auch als Pflichtverteidiger stehen wir Ihnen engagiert und kompetent im Strafverfahren zur Seite.

Gewalt, Drohung, List

Dies ist zum Einen dann der Fall, wenn der Täter das Opfer zur Ausübung oder Fortsetzung der Prostitution (unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit wie bereits beschrieben) veranlasst, indem er

  • Gewalt anwendet
  • das Opfer mit einem empfindlichen Übel bedroht oder
  • List anwendet (das Opfer also täuscht).

Wichtig ist, dass Opfer die Prostitution oder ausbeuterischen sexuellen Handlungen zumindest auch aufgrund der Gewalt, der Drohung oder der List vornimmt bzw. vornehmen lässt. Es muss also ein gewisser Zusammenhang zwischen diesen beiden Faktoren bestehen, damit eine höhere Strafe droht.

Dem Täter muss es durch den Einsatz von Gewalt, Drohung oder List gerade darauf ankommen, dass Opfer so zur Prostitution oder zu ausbeuterischen sexuellen Handlungen zu veranlassen (er muss dies beabsichtigen).

Minderjährigkeit des Opfers, schwere körperliche Misshandlung, Todes- oder Gesundheitsgefahr, Gewerbsmäßigkeit, Handeln in einer Bande

Ist das Opfer minderjährig, also jünger als 18 Jahre, so bedroht das Gesetz dies mit einer höheren Strafe. Maßgeblich ist hierbei das Alter des Opfers im Zeitpunkt der Begehung der Straftat.

Ist es straflos, wenn ich denke die Person sei bereits erwachsen? Nicht zwangsläufig. Im Falle einer irrtümlichen Annahme, die andere Person sei bereits volljährig, kann die Zwangsprostitution dennoch strafbar bleiben. Allerdings liegt dann kein Fall des § 232a Abs.4 StGB vor – das heißt der vorgesehene Strafrahmen ist nicht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren. Soweit der Täter sich aber vorstellt, das Opfer sei unter 21 Jahre alt, kann eine Bestrafung dann nach Maßgabe des § 232a Abs.1 StGB erfolgen, der eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vorsieht.

Die schwere körperliche Misshandlung des Opfers oder dass es in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird, kann bei der Vornahme der Prostitution bzw. der Vornahme oder Duldung ausbeuterischen sexuellen Handlungen stattfinden. Möglich ist aber auch eine schwere körperliche Misshandlung bereits beim Veranlassen zur Ausübung der Prostitution bzw. ausbeuterischen sexuellen Handlung durch Ausnutzen der Lage des Opfers. Es muss aber ein Zusammenhang zwischen der Zwangsprostitution und der Misshandlung bzw. Gefahr bestehen („bei der Tat“).

Wenn der Täter sich durch die wiederholte Begehung von Zwangsprostitution eine Einnahmequelle von einem gewissen Umfang und auch von einer gewissen Dauerhaftigkeit verschaffen will, so handelt er gewerbsmäßig mit der Folge, dass eine höhere Strafe droht. Gewerbsmäßig handeln kann ein Täter übrigens schon bei der ersten Straftat. Dass bereits mehrere Straftaten verübt wurden, ist nicht entscheidend. Dies muss lediglich beabsichtigt sein. (Vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 28.08.2008 – 4 StR 327/08 in BeckRS 2008, 20654).

Auch wenn der Täter ein Bandenmitglied ist und die Bande sich zur wiederholten Begehung von Zwangsprostitution zusammengeschlossen hat, droht eine höhere Strafe. Das Handeln im Rahmen einer Bande wird nämlich unter anderem deswegen als besonders gefährlich erachtet, weil ein höheres Maß an Organisation der Straftaten besteht. Eine Bande kann ab einem Zusammenschluss von 3 Personen vorliegen.

Die Kombination straferhöhender Umstände

Ist das Opfer minderjährig, fügt der Täter dem Opfer bei der Tat schwere körperliche Misshandlungen zu, bringt er es in Todesgefahr oder in Gesundheitsgefahr, handelt der Täter gewerbsmäßig oder agiert er als Mitglied einer Bande, die sich zu solchen Straftaten zusammengeschlossen hat und wird zudem bei der Tat Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List angewandt, so droht eine noch höhere Strafe, nämlich eine Freiheitsstrafe „nicht unter einem Jahr“ (§ 232a Abs.4 StGB). Das bedeutet, dass dann eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren vorgesehen ist.

Wann ist eine geringere Strafe bei Zwangsprostitution möglich?

In sogenannten minder schweren Fällen, ist hingegen eine geringere Strafe – eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren – möglich.

Ein minder schwerer Fall kann dann in Betracht kommen, wenn die Tat als Ganzes – also alle Umstände der Tat – betrachtet wird und dann der eigentlich – im „Normalfall“ – vorgesehene Strafrahmen als zu hoch, erscheint. Es ist also eine umfassende Würdigung aller der konkret vorgeworfenen Tat zugrunde liegenden Umstände zu berücksichtigen. Dementsprechend kann nicht allgemein beantwortet werden, wann ein minder schwerer Fall der Zwangsprostitution vorliegt.

Strafbar macht sich auch, wer selbst sexuelle Handlungen vornimmt

Das Gesetz sieht Zwangsprostitution nicht nur in der Veranlassung bzw. Organisation der Prostitution, sondern auch darin, dass jemand wissentlich und willentlich an einer Person, die Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel ist und Prostitution ausübt, sexuelle Handlungen vornimmt oder von dieser Person an sich vornehmen lässt.

Das Opfer muss also bereits zur Prostitution veranlasst worden sein und dann nutzt jemand die Zwangslage oder die Lage der Hilfslosigkeit des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen aus.

Voraussetzung ist zudem, dass die sexuellen Handlungen gegen Geldzahlung vorgenommen werden (also entgeltlich sind).

Droht eine Strafbarkeit auch, wenn ich nicht erkannt habe, dass die Person sich in einer solchen Zwangslage befand?

Ja. Eigentlich muss der Täter wissen, in welcher Lage sich das Opfer befindet. Ist dies aber nicht der Fall, bedeutet das nicht automatisch Straflosigkeit.

Nimmt jemand sexuelle Handlungen an einer Person vor, die Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel ist oder sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Zwangslage befindet., oder lässt sexuelle Handlungen von dieser Person an sich vornehmen, so droht eine Strafe auch dann, wenn der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass diese Person sich in einer derartigen Situation befindet.

Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Das bedeutet, dass leichtfertiges Handeln das Nichtbeachten der eigentlich erforderlichen Sorgfalt in besonderem Maße ist. Hätte der Täter also erkennen können, dass die Person sich in einer solchen Lage befindet, wenn er sorgfältig gehandelt hätte und das Nichterkennen nur daraus resultiert, dass er die Sorgfalt in besonderem Maße (über den Normalfall hinaus) nicht beachtet hat, so droht eine Strafe wegen begangener Zwangsprostitution. Vorgesehen ist hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

Kann Zwangsprostitution straflos bleiben?

Das ist in bestimmten Konstellationen möglich. Die Möglichkeit der Straflosigkeit durch Hilfe bei der Aufklärung von Straftaten ist insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht bekannt – der § 31 BtMG könnte wohl zu den bekanntesten Normen des Drogenstrafrechts zählen.

Die Hilfe bei der Aufklärung einer Straftat – dann der Straftat der Zwangsprostitution – kann auch im Sexualstrafrecht – beim Tatvorwurf der Zwangsprostitution – eine Möglichkeit zur Straflosigkeit sein.

Diese Möglichkeit besteht für Personen, die sich wegen Zwangsprostitution strafbar gemacht haben, indem sie sexuelle Handlungen an oder von einer Person vorgenommen haben oder vornehmen haben lassen, die Prostitution ausübt und zudem Opfer von Zwangsprostitution (im Sinne der § 232a Abs.1-5 StGB) oder Menschenhandel ist, und dabei auch die Zwangslage oder Hilflosigkeit (verbunden mit dem Aufenthalt in einem fremden Land) der geschädigten Person erkannte und ausnutzte oder wenn die Person sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich vornehmen lässt und dabei leichtfertig verkennt, dass die andere Person sich in einer solchen Situation befindet (§ 232a Abs.6 S.1, S.2 StGB).

Voraussetzung ist die freiwillige Anzeige (oder das Veranlassen einer anderen Person zur Anzeige) der Straftat des Menschenhandels oder der Zwangsprostitution, die zum Nachteil derjenigen Person begangen wurde, zu deren Nachteil auch der Betroffene (der oder die Anzeigende) die Straftat begangen hat.

Wichtig: Die Straflosigkeit durch die Anzeige bezieht sich auf die Straflosigkeit wegen begangener Zwangsprostitution. Eine Strafbarkeit wegen anderer Straftaten – auch anderer Sexualdelikte – ist dadurch aber noch nicht ausgeschlossen.

Eine Straflosigkeit kommt nicht mehr in Betracht, wenn die angezeigte Straftat bereits entdeckt ist und der Täter hiervon Kenntnis hatte oder zumindest hiermit rechnen musste (§ 232a Abs.6 S.3 StGB).

 

Insbesondere im Sexualstrafrecht sind die spezifischen Kenntnisse und Erfahrungswerte eines hierauf spezialisierten Anwalts für Strafrecht von großer Bedeutung. Sollten Sie mit dem Vorwurf der Zwangsprostitution konfrontiert sein, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Umso früher Sie einen Verteidiger hinzuziehen, umso mehr Möglichkeiten gibt es für die Strafverteidigung. Unsere Anwälte für Sexualstrafrecht beraten Sie gerne.

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