Gefährdung einer Entziehungskur
( § 323b StGB )

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Jeder weiß, wie schnell ein Mensch, der auf Entzug von Alkohol oder anderer berauschender Mittel ist, rückfällig werden kann. Ein sogenannter „trockener Alkoholiker“ kann selbst viele Jahre nach Beendigung seines regelmäßigen Trinkens wieder rückfällig werden, sobald er erneut Alkohol konsumiert. Es bedarf einer enormen Willensstärke des Betroffenen, der Versuchung zu widerstehen. Dabei ist nicht jeder Entzug freiwillig. Ist der Entzug gegen den Willen des Betroffenen im Rahmen eines Entziehungskur behördlich angeordnet, ist die Gefahr eines Rückfalls noch weiter erhöht, da der Wille in aller Regel geringer ausgeprägt ist. Vor diesem Hintergrund soll § 323b StGB verhindern, dass die angeordnete Entziehungskur in einer Anstalt dadurch gefährdet wird, dass jemand dem Patienten Alkohol oder andere Rauschmittel verschafft, sie ihm überlässt oder ihn zum Genuss der Mittel verleitet.

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Welche Strafe droht bei der Gefährdung einer Entziehungskur?

Wer wissentlich den Straftatbestand der Gefährdung einer Entziehungskur verwirklicht, wird gemäß § 323b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wann macht man sich wegen Gefährdung einer Entziehungskur strafbar?

Der Tatbestand erfordert, dass eine Person auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne ihre Einwilligung zu einer Entziehungskur untergebracht ist. Wer dieser Person ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder dessen Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder ihr überlässt, macht sich strafbar. Derjenige, der dem Suchtpatienten zum Genuss berauschender Mittel verleitet, macht sich ebenso strafbar.

Gegenüber welchen Personen kann die Straftat der Gefährdung einer Entziehungskur begangen werden?

Die erste Variante des § 323b StGB erfasst Menschen, die aufgrund behördlicher Anordnung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht sind. Dabei muss sich die Person zum Zeitpunkt der Tat nicht unbedingt in den Räumen der Anstalt befinden. Mit behördlichen Anordnungen sind auch gerichtliche Entscheidungen gemeint. Die am häufigsten vorkommenden Fälle sind:

  • Unterbringung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung
  • Unterbringung von Minderjährigen aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung
  • Unterbringung durch einen Betreuer oder ihren Bevollmächtigten mit Genehmigung des Betreuungsgerichts

Nicht erfasst sind hingegen Untersuchungshäftlinge oder Personen, die sich im Justizvollzug befinden. Patienten ambulanter suchttherapeutischer Maßnahmen sind nach dem Willen des Gesetzgebers ebenfalls nicht gemeint (BT-Drs. 7/550, S. 269).

Die zweite Variante des § 323b StGB (Unterbringung ohne Einwilligung) ist weniger relevant. Eine Unterbringung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt bedarf wegen der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Person einer gerichtlichen Entscheidung (Art. 104 des Grundgesetzes). Derartige Fälle sind aber bereits durch die erste Variante der Strafvorschrift des § 323b StGB geregelt. Die Variante der Unterbringung ohne Einwilligung hat vor allem historische Gründe.

Was sind berauschende Mittel im Sinne der Straftat der Gefährdung einer Entziehungskur?

Das Gesetz führt zum einen explizit alkoholische Getränke auf, zum anderen verwendet es den Begriff der berauschenden Mittel. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber eine offene Formulierung gewählt. Wie die Nennung von Alkohol zeigt, kommt es nicht darauf an, dass der Umgang mit dem berauschenden Mittel verboten oder nur eingeschränkt legal ist. Regelmäßig geht die Gefährdung einer Entziehungskur zwar mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht einher. Zwingend ist dies allerdings nicht.

Welche Handlungen stellen eine Gefährdung einer Entziehungskur dar?

Das Gesetz nennt drei mögliche Varianten, wie eine Gefährdung einer Entziehungskur begangen werden kann:

  • Das Verschaffen und Überlassen von alkoholischen Getränken und anderer berauschender Mittel sowie
  • das Verleiten zum Genuss eines solchen Mittels.

Dabei steht die Strafbarkeit stets unter der Voraussetzung, dass der Anstaltsleiter oder sein Beauftragter der Handlung im Vorfeld nicht zugestimmt hat.

Variante 1: Verschaffen

Verschaffen meint, dass der Täter dem Patienten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das berauschende Mittel eröffnet. Dabei muss das berauschende Mittel nicht unbedingt vom Täter selbst stammen. Ein Verschaffen liegt vielmehr auch dann vor, wenn das Mittel dem Patienten vermittelt oder auf dessen Wunsch „organisiert“ wird. Das Pflegepersonal der Anstalt, in der sich der Patient befindet, trägt dabei eine besondere Verantwortung. Es macht sich unter Umständen bereits dann strafbar, wenn es berauschende Mittel findet und diese bewusst für den Patienten liegen lässt.

Variante 2: Überlassen

Das Überlassen ist eine im Vergleich zum Verschaffen passive Begehungsform. Überlassen kann so verstanden werden, dass der Täter den Zugriff auf die berauschenden Mittel durch den Patienten zulässt. Im Unterschied zum Verschaffen muss das Mittel aber vom Täter selbst stammen. Ein bloßes Vermitteln oder „Organisieren“ des berauschenden Mittels reicht bei dieser Variante nicht aus.

Variante 3: Verleiten zum Genuss

Die Variante des Verleitens soll Situationen erfassen, in denen der Täter auf den Patienten in einer Weise einwirkt, dass dieser letztendlich den berauschenden Stoff konsumiert. So soll es beispielsweise ausreichen, wenn der Täter eine Situation arrangiert, in welcher der Patient zum Genuss gereizt wird.

Die Variante des Verleitens ist die einzige Begehungsform der Gefährdung einer Entziehungskur, die nur dann erfüllt ist, wenn der Patient das berauschende Mittel auch tatsächlich konsumiert. Mit der Formulierung „Genuss“ ist aber nicht gemeint, dass der Patient während des Konsums Freude oder Lust empfinden muss. Vielmehr ist der Konsum selbst gemeint.

Macht sich auch ein Suchtpatient wegen der Gefährdung einer Entziehungskur strafbar, wenn er sich selbst berauschende Mittel beschafft?

Ein Patient in behördlich angeordneter Entziehungskur wird nicht wegen einer Gefährdung seiner eigenen Entziehungskur bestraft, wenn er sich berauschende zu Befriedigung seiner Sucht beschafft. Denkbar sind unter Umständen Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelrecht oder eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelrecht. Eine Strafbarkeit wegen der Gefährdung einer Entziehungskur kommt allerdings dann in Betracht, wenn ein Patient anderen Suchtpatienten berauschende Mittel verschafft, sie ihnen überlässt oder die zum Genuss verleitet.

Macht man sich wegen der Gefährdung einer Entziehungskur auch strafbar, wenn man einem Patienten Rauschmittel beschafft oder überlässt, wenn dieser zuvor darum gebeten hat?

Grundsätzlich erfolgt der Konsum von Rauschmitteln auf eine Verantwortung. Allerdings trägt der Tatbestand der Gefährdung einer Entziehungskur gerade dem Umstand Rechnung, dass ein Suchtpatient, der sich gegen seinen Willen in eine Entziehungskur befindet, in vielen Fällen aufgrund seiner Sucht eine Gefahr für andere Menschen darstellt und nicht in voller eigener Verantwortung entscheiden kann. Aus diesem Grund ändert die Bitte des Patienten, ihm Rauschmittel zu verschaffen oder zu überlassen, nichts an der Strafbarkeit.

Welche Bedeutung hat der Tatbestand der Gefährdung einer Entziehungskur in der Praxis der Strafverfolgung?

Vielen Menschen ist die Existenz eines Gesetzes, das die Gefährdung einer Entziehungskur unter Strafe stellt, nicht bewusst. Tatsächlich kommt die Vorschrift des § 323b StGB in der Praxis der Strafverfolgung im Vergleich zu anderen Straftaten selten zur Anwendung. Laut statistischem Bundesamt wurden im Jahr 2020 deutschlandweit lediglich sechs Personen wegen eines Verstoßes abgeurteilt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 3, S 42). Über die Gründe lässt sich höchstens spekulieren. Vermutet wird, dass die meisten Anstalten, die eine behördlich angeordnete Entziehungskur durchführen, Verstöße gegen die Regeln des Entzugs intern aufklären.

Klar ist allerdings auch, dass von den wenigen durchgeführten Strafverfahren wegen der Gefährdung einer Entziehungskur eine besonders hohe Anzahl in einer Verurteilung des Angeklagten endet. Vor diesem Hintergrund sollte im Fall einer Vorladung stets der Rat eines Fachanwalts zur Hilfe genommen werden.

 

Der Tatbestand der Gefährdung einer Entziehungskur kommt in der Praxis selten vor. Die Verurteilungsquote ist hingegen im Vergleich zu anderen Straftaten hoch. Gerade im Fall einer Vorladung wegen des Vorwurfs einer solch exotischen Straftat empfiehlt es sich, die Hilfe eines Fachanwalts im Strafrecht in Anspruch zu nehmen. Vertiefte Kenntnisse im Strafrecht sind hier von besonderer Bedeutung. Das gilt umso mehr, als dass der Tatbestand der Gefährdung einer Entziehungskur durch verschiedene Varianten erfüllt werden kann, die jeweils eine spezifische Beurteilung des konkreten Einzelfalls erfordern.

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