Wie hoch ist die Strafe für das Sprengen von Geldautomaten?
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Geldautomat gesprengt? Das passiert immer öfter in der Bundesrepublik. Es gehen Berichte durch die Medien über das Sprengen von Geldautomaten. Manche Medienberichte über Geldautomatensprengungen sind zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Textes erst wenige Stunden alt. Dieses Mal geht es um die Sprengung eines Geldautomaten in einer Sparkassenfiliale in Sachsen.

Dass Geldautomatensprengungen zur Erlangung des sich darin befindlichen Geldes strafbar sind, ist wohl selten überraschend, allerdings ist damit noch nicht die Frage geklärt, welche Straftaten das Sprengen von Geldautomaten verwirklichen kann, welche Strafen drohen.

Beachten Sie hierbei, dass eine pauschale Antwort auf diese Frage nicht gegeben werden kann. Das hängt davon ab, was genau passiert ist. Die rechtliche Würdigung von Geschehnissen kann von vielen Faktoren abhängen. Wenn Sie mit dem Vorwurf des Sprengens eines Geldautomaten konfrontiert sind, sollten Sie sich daher bestenfalls an einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht wenden, der die nötige Fachkenntnis und berufliche Erfahrung hat, um auch komplexe Fälle einordnen und eine passende Verteidigungsstrategie erarbeiten zu können.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Sprengens eines Geldautomaten erhalten? Anwalt für Strafrecht informiert!

Auch beim Vorwurf beispielsweise des Diebstahls und des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion wegen des Sprengens eines Geldautomaten stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren – von polizeilicher Vorladung oder Festnahme bis zur Revision gegen das Urteil – mit Engagement und Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin telefonisch, per Videocall oder persönlich an einem unserer Kanzleistandorte in Berlin, München oder Hamburg.

Insbesondere in den folgenden Situationen stehen wir an Ihrer Seite:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Scheck- oder Kreditkartenmissbrauchs
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
  • Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Vorwurfs des Scheck- oder Kreditkartenmissbrauchs
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Scheck- oder Kreditkartenmissbrauchs

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
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IM VIDEO ERKLÄRT:

Geldautomat gesprengt und Vorladung erhalten? Was jetzt zu tun ist:

Wie hoch ist die Strafe für das Sprengen eines Geldautomaten?

Das kann man so pauschal leider nicht beantworten. Das liegt daran, dass es keinen gesonderten Straftatbestand „Sprengen von Geldautomaten“ gibt, sondern sich die Strafbewehrung aus einer Vielzahl von Strafnormen ergibt. Welche Strafnormen im konkreten Fall verwirklicht wurden, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Daher empfiehlt es sich, sich die Unterstützung eines Anwalts für Strafrecht zu suchen, wenn man mit dem Vorwurf des Sprengens eines Geldautomaten konfrontiert ist. Dieser erkennt Details auch in komplexen Sachverhalten, die unter Umständen einen entscheidenden Unterschied ausmachen können und sowohl über die konkrete Strafhöhe als auch über das „ob“ der Strafbarkeit entscheiden können.

Wie hoch ist die Strafe für Diebstahl, wenn man einen Geldautomaten sprengt?

In der Regel werden Geldautomaten gesprengt, um an das sich darin befindliche Geld zu kommen. Und damit steht regelmäßig der Vorwurf des Diebstahls oder des versuchten Diebstahls im Raum, wenn Geldautomaten gesprengt werden.

Für Diebstahl kann grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe drohen (§ 242 Abs.1 StGB). In bestimmten Konstellationen steigt die Strafandrohung.

Wann macht man sich wegen Diebstahls strafbar?

Eine Strafe wegen Diebstahls droht nämlich für die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich rechtswidrig, also ohne einen Anspruch hierauf zu haben, zuzueignen.

Die Wegnahme beschreibt dabei den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams (vgl. StRspr, z.B. BGH, Beschluss v. 08.03.1988 – 5 StR 532/87 (OLG Celle) in NStZ 1988, 270), also einen Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers.

Gewahrsam ist dabei nicht mit Eigentum und auch nicht mit Besitz gleichzusetzen. Gewahrsam ist vielmehr die tatsächliche Herrschaft über die Sache, die von einem natürlichen Willen getragen ist. Gewahrsam geht also relativ weit. Wie weit Gewahrsam geht, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Vgl. BGH, Beschluss v. 06.10.1961 – 2 StR 189/61 in NJW 1961, 2266 m.w.N.

Man muss die Sache nicht in den Händen halten, man muss sich nicht einmal in der Nähe der Sache befinden. Wichtige ist die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit, also insbesondere die Kenntnis des (zumindest ungefähren) Standorts der Sache.

Gewahrsam an Geldautomaten einer Bank hat regelmäßig die Bank, die diesen aufgestellt hat.

Mit der Entnahme des Geldes, wenn sich der Geldautomat beispielsweise in einem Einkaufszentrum oder einer Bankfiliale befindet unter Umständen erst mit Verlassen des Gebäudes, wird neuer Gewahrsam begründet.

Das Geld wird weggenommen.

Sollte dies nicht gelingen, zum Beispiel weil es nicht gelingt den Geldautomaten hinreichend aufzusprengen, weil durch Personen oder die Polizei das Vorhaben entdeckt zu werden droht und die Täter noch vor der Entnahme flüchten oder weil die Täter das Geld aufgrund irreparabler Schäden am Geld zurücklassen (oftmals sind in Geldautomaten Farbpatronen installiert, die das Geld unbrauchbar machen sollen im Falle einer unbefugten Öffnung), so kann dennoch eine Strafe wegen Diebstahls drohen.

Diebstahl ist auch dann strafbar, wenn er nicht gelingt, die Begehung der Straftat aber das Versuchsstadium bereits erreicht hat. Dies ist vereinfacht ausgedrückt dann der Fall, wenn der Täter fest zur Begehung des Diebstahls entschlossen ist und bereits unmittelbar zur Begehung der Tat angesetzt hat. Wann der Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens erreicht ist, ist nicht immer leicht festzustellen. Maßgebliche Faktoren sind hier unter anderem die Nähe zur tatsächlichen Begehung der Tat (sind noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich? Steht man zeitlich sowie räumlich bereits kurz vor der Tatbegehung?) und die Gefährdung des Opfers der Straftat (geht der Täter davon aus, dass das Opfer bereits jetzt konkret gefährdet ist?).

Sie sehen, hier kommt es auf Feinheiten, Detailwissen, an. Das Geschehen muss juristisch exakt bewertet werden. Daher empfiehlt es sich, sich als Beschuldigter eines Diebstahls an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser hat die nötige Berufserfahrung und fachliche Expertise, um  gerade solche Feinheiten erkennen zu können und ggf. die Verteidigungsstrategie danach auszurichten.

In subjektiver Hinsicht muss der Täter zum Einen vorsätzlich handeln (also mit Wissen und Wollen um die Begehung des Diebstahls) und zum Anderen mit der Absicht, sich die Sache rechtswidrig, also ohne einen durchsetzbaren Anspruch hierauf zu haben, zuzueignen.

Die Zueignungsabsicht setzt sich dabei aus der Absicht, sich oder einer anderen Person die Sache anzueignen (das bedeutet, sich in eine eigentümerähnliche Position in Bezug auf die Sache aufzuschwingen) und dem Vorsatz, den ursprünglichen Eigentümer dauerhaft zu enteignen (aus seiner Position als Eigentümer dauerhaft zu verdrängen), zusammen.

Höhere Strafe für Diebstahl mit Waffen

Die Strafe für Diebstahl wird höher, wenn man bei Begehung des Diebstahls eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt oder gar einsetzt.

Dies liegt daran, dass dann die Gefahr des Diebstahls steigt. Neben den Angriff fremden Eigentums bzw. Gewahrsams tritt ein zumindest möglicher Angriff auf die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben einer anderen Person. Dieser gesteigerte Unrechtsgehalt spiegelt sich in der Strafandrohung wieder.

Waffen sind dabei solche im Sinne des Waffengesetz (welche Waffen hierunter fallen, findet man in zahlreichen Ausführungen in den Anlagen zum Waffengesetz) oder allgemein solche Gegenstände, die schon bei ihrer Herstellung dazu bestimmt waren, Verletzungen herbeizuführen.

Wie genau man den Begriff des anderen gefährlichen Werkzeugs versteht, ist mitunter im Einzelnen umstritten.

Der Begriff ist objektiv, ohne Berücksichtigung der Gefährlichkeit einer etwaigen tatsächlichen Verwendung oder der Absicht, den Gegenstand zu verwenden, zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss v. 21.07.2012 – 5 StR 286/12 (LG Flensburg) in NStZ 2012, 571).

Der Gesetzgeber spricht von einer „Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug“ (§ 244 Abs.1 Nr.1 lit.a StGB). Der Zusatz „anderes“ spricht – so Ansichten in der Literatur – dafür, dem gefährlichen Werkzeug im Hinblick auf seine Gefährlichkeit eine Waffenähnlichkeit abzuverlangen. Schließlich sieht der Gesetzgeber ausweislich dieses Wortlauts die Waffe als Unterfall eines gefährlichen Werkzeugs.

Wichtig und im Falle der Geldautomatensprengung wohl ein Knackpunkt ist das Merkmal des Beisichführens. Selbst wenn man Sprengstoff als anderes gefährliches Werkzeug einstufen würde, so muss dieser allerdings mit nur wenigen Handgriffen, in sekundenschnelle „einsatzbereit“ sein (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 13.10.1959 – 5 StR 377/59 in NJW 1959, 2222 m.w.N.). Damit kommt es im Einzelfall darauf an, wie der Sprengstoff zum Geldautomaten gebracht wird, wie schnell er so eingesetzt werden kann, dass er Verletzungen verursachen kann, die die Strafbewehrung der Schaffung einer solchen abstrakten (Eskalations-)Gefahr vermeiden will.

Hier kann ein Ansatzpunkt einer effektiven Strafverteidigung liegen. Gerade bei Sprengstoff kann hier der Vorwurf des Beisichführens eines anderen gefährlichen Werkzeugs wohl unter Umständen nicht selten scheitern.

Höhere Strafe für (schweren) Bandendiebstahl?

Schließen sich mehrere Personen auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zur wiederholten Begehung bestimmter Straftaten zusammen, so kann eine höhere Strafe drohen. Ab einem Zusammenschluss von drei Personen kann hier nämlich der Vorwurf der Begehung der Straftat als Mitglied einer Bande im Raum stehen (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 22.03.2001 – GSSt 1/00 (LG Münster) in NJW 2001, 2266). Die Gefährlichkeit – die Grundlage der erhöhten Strafandrohung ist – beruht hierbei insbesondere auf der abstrakten Organisationsgefahr. Solche arbeitsteiligen Strukturen zeichnen sich regelmäßig durch eine besonders „sichere“ Planung aus. Außerdem zeigt das strukturierte Vorgehen in gewisser Weise auch eine höhere kriminelle Energie.

Zu beachten ist hierbei auch, dass man sich auch dann wegen (schweren) Bandendiebstahls strafbar machen kann, wenn nicht alle Mitglieder am Tatort anwesend sind. Tatsächlich muss gar kein Mitglied der Bande am Tatort anwesend sein. Vgl.  BGH, Beschluss v. 22.03.2001 – GSSt 1/00 (LG Münster) in NJW 2001, 2266 m.w.N.

Begeht man nicht nur als Mitglied einer Bande den Diebstahl, sondern verwirklicht dabei auch einen der in § 243 Abs.1 S.2 StGB genannten Fälle, so droht der Vorwurf des schweren Bandendiebstahls, der seinerseits mit einer höheren Strafe bedroht ist.

Beispielhafte Fälle des § 243 Abs.1 S.2 StGB, die gerade bei Geldautomatensprengungen im Raum stehen können, haben wir Ihnen im Folgenden dargestellt.

Diebstahl in besonders schwerem Fall durch das Sprengen eines Geldautomaten?

Im Falle des Sprengens eines Geldautomaten, um an das sich darin befindliche Geld zu kommen, kommt zudem die Verwirklichung eines sog. besonders schweren Falls eines Diebstahls in Betracht. Das Gesetz normiert in § 243 StGB beispielhaft Fälle, in denen ein solcher besonders schwerer Fall vorliegen kann. Diese Aufzählung ist aber weder abschließend, noch zwingend. Selbst wenn einer der genannten Fälle grundsätzlich erfüllt ist, kann das Gericht zu dem Ergebnis kommen, das Vorliegen eines Diebstahls in besonders schwerem Fall zu verneinen.

Bei Geldautomatensprengungen kann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls insbesondere aufgrund der folgenden Regelbeispiele vorliegen:

Einbruch in einen Geschäftsraum zur Begehung eines Diebstahls als Diebstahl in besonders schwerem Fall

Zunächst einmal kann für den Fall, dass sich der zu sprengende Geldautomat zum Beispiel in einer Bankfiliale oder in einem Einkaufszentrum befindet, unter Umständen eine höhere Strafbarkeit dadurch begründet werden, dass die Täter zunächst in die Räumlichkeiten einbrechen oder einsteigen, bevor sie zum Geldautomaten gelangen. Diese zusätzliche Überwindung von Hindernissen zeigt eine erhöhte kriminelle Energie, eine erhöhte Verwerflichkeit, welche sich auch in der Strafandrohung niederschlagen kann.

Einbrechen zeichnet sich dabei – im Gegensatz zum Einsteigen – durch eine Kraftentfaltung, Gewalteinwirkung aus, durch die tatsächlich entgegenstehende Hindernisse überwunden werden (z.B. das Knacken eines Türschlosses) (vgl. BGH, Beschluss v. 27.11.2018 – 2 StR 481/17 in openJur 2019, 17 m.w.N.). Einsteigen beschreibt hingegen vielmehr das Hineingelangen in einen Raum auf nicht hierfür vorgesehenem, ordnungsgemäßem, Weg. Charakteristisch ist hier also die Geschicklichkeit, durch die der Täter die Hindernisse überwindet und in en Raum eindringt (vgl. BGH, Urteil v. 05.02.1957 – 5 StR 526/56 (LG Verden) in NJW 1957, 638).

Geschäftsräume sind Räume in diesem Sinne.

Dieser besonders schwere Fall des Diebstahls durch Einbrechen oder Einsteigen in einen Geschäftsraum kommt allerdings wohl in der Regel nicht zum Zuge, wenn sich der Geldautomat auf der Straße bzw. an der Außenseite eines Gebäudes befindet, denn dann muss der Täter ja keine Räumlichkeit betreten.

Diebstahl in besonders schwerem Fall bei besonders gesicherten Sachen

Auch wenn Sachen gegen die Wegnahme (also gegen Diebstahl) besonders gesichert sind, zeigt der Täter beim Diebstahl eine höhere kriminelle Energie und Verwerflichkeit, sodass der Vorwurf eines besonders schweren Diebstahls im Raum stehen kann (§ 243 Abs.1 S.2 Nr.2 StGB).

Eine solcher Sicherung kann im Hinblick auf das Geld auch in einem Geldautomaten gesehen werden. Dieser dient gerade dazu, dass das Geld nicht „einfach so“ entnommen werden kann. Durch das Sprengen des Geldautomaten soll diese Sicherung gerade aufgehoben werden, sodass  hierin das Stehlen einer gegen Diebstahl besonders gesicherten Sache gesehen werden kann.

Gewerbsmäßiger Diebstahl als Diebstahl in besonders schwerem Fall

Auch wer gewerbsmäßig stiehlt, dem kann ein höherer Strafrahmen wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall drohen (§ 243 Abs.1 Nr.3 StGB).

Gewerbsmäßiger Diebstahl ist derjenige Diebstahl, der in der Absicht sich durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissen Gewichts zu verschaffen, begangen wird (vgl. BGH, Urteil v. 11.10.1994 – 1 StR 522/94 (LG Traunstein) in NStZ 1995, 85 (zur Straftat der Hehlerei) m.w.N.).

Nähere Informationen zur Straftat des Diebstahls und der dazugehörigen besonders schweren Fälle und Qualifikationen finden Sie hier.

Wie hoch ist die Strafe für das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion durch das Sprengen eines Geldautomaten?

Beim Sprengen eines Geldautomaten ist nicht nur die Entnahme des Geldes gegebenenfalls mit Strafe bedroht, sondern auch das Sprengen des Geldautomaten als solches.

In Betracht kommt hierbei insbesondere eine Strafbarkeit wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass nicht allein das reine  Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion hiernach unter Strafe gestellt ist; vielmehr muss es hierdurch (durch die Sprengstoffexplosion) zu einer konkreten Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder Sachen von bedeutendem Wert einer anderen Person gekommen sein.

Konkret ist die Gefahr dann, wenn „sie im Einzelfall naheliegt“ (BGH, Urteil v. 21.09.1995 – 5 StR 366/95 (LG Bremen) in NstZ-RR 1996, 132 m.w.N.).

Da wohl die meisten Aktionen von Geldautomatensprengungen nachts stattfinden, um möglichst gerade nicht entdeckt zu werden, kann es auf den ersten Blick durchaus an der Schaffung dieser konkreten Gefahr fehlen.

Zu beachten ist allerdings, dass auch das Gefährden einer fremden Sache von bedeutendem Wert durch die Sprengstoffexplosion eine Strafbarkeit begründen kann. Dass es zu einem Schaden kommt, ist nicht notwendig. Da Geldautomaten selten allein auf weiter Strecke stehen, sondern regelmäßig Ladenräumlichkeiten, die Einrichtung einer Bankfiliale oder Autos, andere Gebäude oder Ähnliches sich in der Nähe befinden, kann über deren Gefährdung wohl unter Umständen eine Strafbarkeit begründet werden. Außerdem steht auch der Geldautomat selbst im Eigentum einer anderen Person und ist damit fremd.

Weitere Informationen zur Straftat des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion finden Sie hier.

Gefängnisstrafe schon durch das Vorbereiten einer Sprengstoffexplosion?

Zu beachten ist ferner, dass selbst wenn es schlussendlich gar nicht zu einer Sprengstoffexplosion im Sinne des § 308 StGB kommt, so kann bereits die Vorbereitung einer solchen Straftat strafbar sein. Gem. § 310 StGB kann schon das Herstellen, Verschaffen, Verwahren oder Überlassen eines entsprechendes Sprengstoffs oder für die Tatausführung erforderlicher Vorrichtungen eine Freiheitsstrafe drohen, wenn dieses der Vorbereitung der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion im Sinne des § 308 Abs.1 StGB dienen soll.

Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Durch die Sprengstoffexplosion soll der Geldautomat gesprengt und damit beschädigt oder gar zerstört werden. Damit droht eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Auch Beschädigungen und oder Zerstörungen von anderen Sachen, die sich beispielsweise in der Nähe des gesprengten Geldautomaten befinden, können unter Umständen eine Strafe wegen Sachbeschädigung begründen.

Informationen zur Straftat der Sachbeschädigung finden Sie hier.

Wenn beim Sprengen eines Geldautomaten jemand verletzt wird oder stirbt – Strafbarkeit wegen Mordes?

In der Regel finden wohl die meisten Geldautomatensprengungen nachts statt, gerade um zu vermeiden, dass sich andere Menschen in der Nähe befinden, die möglicherweise Zeugen der Tat sein können.

Sollte durch das Sprengen eines Geldautomaten aber doch einmal eine Person zu Tode kommen, so erweitert sich der Kreis der möglichen Strafbarkeit um die Tötungsdelikte.

Wird eine Person vorsätzlich getötet, so steht der Vorwurf eines Totschlags oder unter Umständen sogar eines Mordes im Raum (z.B. wenn getötet wird, um zu verhindern, dass der Betroffene als Zeuge gegen die Täter aussagt bzw. diese anzeigt).

Haben die Täter der Geldautomatensprengung allerdings keinen Tötungsvorsatz, so scheidet eine Strafbarkeit wegen Totschlags oder Mord aus. In Betracht kommt dann allerdings noch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, wobei das Verursachen einer Sprengung, das Entzünden von Sprengstoff, wohl regelmäßig bereits eine den Vorwurf der fahrlässigen Tötung begründende vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung darstellen kann, wenn erkennbar war, dass durch das Vorgehen eine Person getötet werden könnte.

Überlebt der oder die Geschädigte, wird aber verletzt, so kann der Vorwurf einfacher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung oder fahrlässiger Körperverletzung im Raum stehen.

Zur genauen strafrechtlichen Würdigung des Falles, der Ihnen vorgeworfen wird, wenden Sie sich aber bestenfalls an einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht. Dieser hat auch ein Auge dafür, relevante Feinheiten zu erkennen, die sich unter Umständen in erheblichem Maße auswirken können.

Was kommt im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Sprengens eines Geldautomaten auf mich zu?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen des Sprengens von Geldautomaten können verschiedene Maßnahmen auf Sie als Beschuldigter zukommen.

Diese können beispielsweise von einer polizeilichen Vorladung für eine Beschuldigtenvernehmung über erkennungsdienstliche Maßnahmen (z.B. das Nehmen von Fingerabdrücken oder das Fertigen von Fotos) bis hin zur Untersuchungshaft reichen.

Die Anforderungen an diese Maßnahmen variieren von Maßnahme zu Maßnahme, auch schon weil Sie sich stark in ihrer jeweiligen Eingriffsintensität unterscheiden.

 

Verhaltenstipps, wie Sie sich am Besten bei verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen verhalten sollten und wie diese aussehen könnten, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

» Nähere Informationen zur Beschuldigtenvernehmung

» Nähere Informationen zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen

» Wann Untersuchungshaft drohen kann

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