Unfallflucht und Fahrerflucht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – was passiert und welche Strafe droht?
Ihre Fachanwälte für Strafrecht aus Berlin, Hamburg & München beim Vorwurf der Unfallflucht. Unerlaubtes entfernen vom Unfallort – welche Strafe droht? Wie lange muss ich nach Autounfall warten?
Schnell zum Inhalt:
Unfälle im Straßenverkehr können teils tragisches Ausmaß annehmen, teilweise bleibt es aber auch (glücklicherweise) bei einem zwar beachtlichen, aber überschaubaren Sachschaden. Nachfolgend thematisieren wir das Thema der Unfallflucht bzw. Fahrerflucht, welches im Paragrafen 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort detailliert beschrieben ist, lesen Sie hier weiter. Brisant: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Baut man einen Unfall, so begünstigt dies das Hervorrufen des menschlichen Fluchtinstinkts. Man bedauert und bereut, was geschehen ist, will dies ungeschehen machen … und verschwindet vom Unfallort. Und das kann strafbar sein.
Mit dem Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (umgangssprachlich „Unfallflucht“ genannt) bezweckte der Gesetzgeber den Unfallbeteiligten die Sicherung der Aufnahme der Kontaktdaten und damit schlussendlich insbesondere die Sicherung der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten untereinander.
Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhalten?
Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht Benjamin Grunst vertritt Sie beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin und Brandenburg. Termine zur anwaltlichen Beratung sind in den Standorten Berlin-Köpenick und Berlin-Charlottenburg möglich. Machen Sie keine Angaben bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.
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Vorladung erhalten wegen Unfallflucht / Unerlaubten Entfernen vom Unfallort –
Was jetzt zu tun ist:
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Unfallflucht
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde bei einem Verkehrsdelikt wie dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort
- Pflichtverteidigung bei Verkehrsstraftaten
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Unfallflucht
- Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung
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Für die Strafbarkeit der “Unfallflucht”, auch “Fahrerflucht” genannt, bedarf es zunächst eines Unfalls im Straßenverkehr und eines relevanten Schadens. Keinen Unfall stellt es dar, wenn das Fahrzeug ausschließlich zu verkehrsfremden Zwecken als Werkzeug benutzt wird. Er liegt jedoch dann vor, wenn ein flüchtender Fahrer überholende Polizeifahrzeuge rammt (BGHSt 24, 382). Der § 142 Abs. 1 StGB ist auch bei reinen Fußgängerunfällen oder zwischen Fahrradfahrern anwendbar. Die Verkehrsfläche muss einem unbestimmten Personenkreis offengestanden haben. Dies ist bei Privatgrundstücken meist nicht der Fall. Spätestens nach der Verurteilung droht die Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern sie nicht bereits vorläufig durch richterlichen Beschluss angeordnet wurde.
Wie hoch ist die Strafe für Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?
■ Im Video erklären wir, wie hoch die Strafe für Fahrerflucht ist!
Wartepflicht des Unfallverursachers: Eine nach den Umständen angemessene Zeit
Ebenso begeht eine Fahrerflucht, wer nach dem Unfall nicht eine den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand zur Feststellung bereit war. Die Dauer der Wartefrist wird von der Rechtsprechung anhand von Schadenshöhe, Unfallort, Witterung, Tageszeit und Verkehrsdichte bewertet. So wurden bei geringfügigen Schäden 10 Minuten bereits als ausreichend angesehen (Düsseldorf VRS 54, 41), 15 Minuten in der Nacht bei 1500 DM hingegen nicht (Koblenz VRS 49, 180). Bei schweren Verletzungen reichen 15 Minuten ebenfalls nicht aus.
Reichweite des Unfallbereichs
Der Flüchtige muss den Unfallort tatsächlich verlassen haben. Man geht dabei von dem geographischen Bereich aus, in dem der Zusammenhang mit dem Unfall noch ohne weiteres erkennbar ist und in dem feststellungsbereite Personen den Unfallbeteiligten vermuten (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409). Das kann sich 20 bis 250 Meter von der Schadensstelle erstrecken. Der Rechtsanwalt wird sich daher genau mit den örtlichen Begegebenheiten vertraut machen. Es drohen zumeist Geldstrafen, maximal eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Nichtermöglichen nachträglicher Feststellungen, § 142 Abs. 2, Abs. 3 StGB
Hat sich jemand straflos vom Unfallort entfernt, so ist er jedenfalls nach § 142 Abs. 2 StGB verpflichtet, die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Diese Pflicht entsteht in drei Fällen: Wenn sich der Täter nach ungenutzt abgelaufener Wartezeit vom Unfallort entfernt hat, er sich “berechtigt” vom Unfallort entfernt hat – etwa bei einer Rettungsfahrt – oder er anderweitig entschuldigt ist. Es ist dem Täter jedoch möglich, seine Pflicht durch Unterrichtung der Beteiligten oder einer nahen Polizeidienststelle nachträglich zu erfüllen (§ 142 Abs. 3 StGB).
Nachfolgend ein Zusammenfassung der wichtigsten Informationen zur Fahrerflucht:
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Zwischen Fluchtinstinkt und Wartepflicht
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (umgangssprachlich auch als Unfallflucht bekannt) ist kein bloßes Kavaliersdelikt, auch wenn der Fluchtinstinkt tief im Menschen verwurzelt ist.
In der überraschenden und ungewöhnlichen Stresssituation eines Unfalls erscheint Vielen die Flucht als natürlichste Reaktion. Nicht immer müssen also böse Absichten hinter einer Unfallflucht stecken. Und doch machen sich Unfallbeteiligte häufig trotz bester Absichten gemäß § 142 StGB strafbar, weil sie den Straftatbestand missverstehen.
Der Unfall und der Unfallbeteiligte
Als Unfall wird ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr bezeichnet, das mit dessen typischen Gefahren zusammenhängt und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Ein Personenschaden gilt dabei als belanglos, wenn er noch nicht einmal den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen würde. Die Belanglosigkeit eines Sachschadens wird auf etwa 25 – 50 € begrenzt.
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Dabei ist lediglich entscheidend, dass die Person möglicherweise den Unfall verursacht haben könnte, nicht dagegen die tatsächliche Verursachung des Unfalls.
Die Feststellungsduldungspflicht und die Wartepflicht
Ein Unfallbeteiligter darf sich erst dann vom Unfallort entfernen, wenn er entweder die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht oder aber, wenn er eine angemessene Zeit gewartet hat.
Soweit der Geschädigte selbst oder ein feststellungsbereiter Dritter am Unfallort anwesend ist, hat der Unfallbeteiligte die Pflicht, sich diesen als solcher vorzustellen.
Bedenklich ist dies insoweit, als dass sich niemand in einem möglicherweise folgenden Strafverfahren selbst belasten muss. Ausreichend ist es daher in der Regel, wenn eine Mitteilung der Personalien erfolgt. Darauf sollte sich ein Unfallbeteiligter im Zweifel auch beschränken, da ein mögliches Schuldeingeständnis im Nachgang der Ereignisse nur schwerlich wieder aus der Wert zu schaffen ist und Unfälle sich im Nachhinein oft anders darstellen, als es zunächst den Anschein hatte. Daher sollte sich ein Unfallbeteiligter bei über Angaben, die über die Personalien hinausgehenden, von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.
Befindet sich keine feststellungsbereite Person in der Nähe, so trifft den Unfallbeteiligten eine angemessene Wartepflicht. Die Dauer der Wartezeit ist dabei vom Einzelfall abhängig.
Jedenfalls ist es nicht ausreichend, einen Zettel mit den eigenen Personalien auf der Windschutzscheibe zu hinterlassen, auch wenn dies vielerorts noch verbreitete Ansicht zu seien scheint.
Vielmehr sind als Kriterien für die Einschätzung der Wartepflicht unter anderem die Art und Schwere des Unfalls, das Verkehrsaufkommen, die Uhrzeit und die Witterungsverhältnisse heranzuziehen. Eine verbindliche Zeitangabe kann und soll daher nicht pauschal getroffen werden, da eine angemessene Wartezeit von wenigen Minuten bis hin zu mehreren Stunden erforderlich sein kann.
Ist die Wartezeit verstrichen, ohne dass sich eine feststellungsbereite Person am Unfallort eingefunden hat, so darf man sich vom Unfallort entfernen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Feststellungen unverzüglich nachgeholt werden. Besonders praxisrelevant ist dabei das Informieren der nächstgelegenen Polizeidienststelle.
Das Entfernen vom Unfallort
Darunter wird eine willensgetragene Ortsveränderung verstanden, an der es etwa fehlt, wenn ein Schwerverletzter vom Krankenwagen abtransportiert oder ein Unfallbeteiligter von der Polizei mitgenommen wird. Auch in einem solchen Fall des erlaubten Entfernens vom Unfallort müssen jedoch nachträglich die Feststellungen unverzüglich ermöglicht werden.
Verlässt ein Unfallbeteiligter nur kurzfristig den räumlichen Bereich, um etwa seinen eigenen Wagen in kurzer Entfernung zu parken, einen Verletzten zu versorgen oder im nahen Umkreis eine Möglichkeit zu suchen, um die Polizei zu verständigen, macht er sich nur dann wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort strafbar, wenn er anschließend beschließt, nicht mehr zum Unfallort zurückzukehren.
Die goldene Brücke bei der Unfallflucht
Sich einer Stresssituation durch Flucht zu entziehen liegt in der Natur des Menschen. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und insoweit im Gesetz berücksichtigt. Ermöglicht ein Unfallbeteiligter innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Nachholung der Feststellungen freiwillig, so wird dem Unfallflüchtigen eine „goldene Brücke“ gebaut, indem eine Strafmilderung so wie das Absehen von Strafe stattfinden können. Voraussetzung ist, dass der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden hat und ein nicht bedeutender Schaden entstanden ist. Ein Beispiel dafür wäre damit ein Parkplatzrempler, bei dem ein Schaden von unter 1.300 € entstanden ist.
Weitere drohende Sanktionen
Bei Verkehrsdelikten ist generell zu beachten, dass es nicht nur um eine isolierte Bestrafung aus dem Strafgesetzbuch geht, sondern immer auch weitere Sanktionen im Raum stehen.
Bereits ab einem Sachschaden von etwa 500 € ist immer auch an ein Fahrverbot von mehreren Monaten zu denken. Bei höheren Schadenssummen muss auch an einen Entzug der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit und gegebenenfalls eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) gedacht werden. Zusätzlich erfolgt zudem eine Eintragung von 7 Punkten in das Verkehrszentralregister. In der Probezeit drohen zudem ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Strafbefehl erhalten wegen Fahrerflucht / Unerlaubten Entfernen vom Unfallort – Was jetzt zu tun ist im Video erklärt!
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