Die Verständigung – Was muss der Richter beim Deal mitteilen

17. November 2015

Der fünfte Senat des Bundesgerichtshofs hatte mit Beschluss vom 05.08.2015 – 5 StR 255/15 mal wieder über eine Revision zum Thema Verständigung im Strafprozess zu entscheiden. Wie bei neuen gesetzlichen Regelungen üblich, müssen die praktischen Grenzen und Abläufe durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt werden.

Der Ablauf des Verfahrens in der Hansestadt Hamburg

Das Landgericht Hamburg hatte im Dezember 2014 über einen Angeklagte zu befinden dem bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen wurde. Das Gericht verurteilte den Angeklagten nach einer Verständigung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren. Die folgende Revision rügte einen Verstoß der Vorschriften zum „Deal“ im Strafprozess. Der Verteidiger regte dabei eine Absprache an, worauf das Gericht die Verhandlung unterbrach. Im Rahmen der folgenden Verständigung einigten sich der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und das Gericht auf ein Strafmaß zwischen 5 und 7 Jahren gegen eine geständige Einlassung des Angeklagten. Im Rahmen des Gespräches wurden die jeweiligen Argumente zur Beurteilung der Beweislage und der Schwere der Tat ausgetauscht. Nach der erfolgten Verständigung wurde die Verhandlung wieder aufgenommen und das Gericht teilte das Ergebnis des Deals mit.

Entscheidung in der Revision zum Deal

Die rechtliche Grundlage zur Entscheidung stellte die mögliche Verletzung des § 243 IV StPO. Demzufolge teilt der Vorsitzende mit, ob Erörterungen mit dem Gegenstand einer Verständigung stattgefunden haben und was deren wesentlicher Inhalt war. Die Revisionsinstanz legt die Mitteilungspflicht dahingehend aus, dass auch die wesentlichen Ansichten der Gesprächsteilnehmer und Weg zum Ergebnis des Deals offen mitgeteilt werden. Sinn und Zweck ist es, dass nicht ohne den Angeklagten im Hinterzimmer der Strafanspruch des Staates durchgesetzt werden soll. Gemäß § 337 StPO muss das Urteil auf der festgestellten Rechtsverletzung beruhen. Das Revisionsgericht nahm eine wertende Betrachtung des Einzelfalls vor und schloss ein Beruhen mit der Begründung die Verständigung habe auf Wunsch des Verteidigers stattgefunden aus. Die Schwere des Verstoßes sei so gering und die Umstände des Deals transparent.

Es bleibt aber bei dem Grundsatz, dass der Verstoß gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten zu einer rechtswidrigen Verständigung führt, die ja folglich Grundlage der Entscheidung wird.

Fazit aus dem Beschluss zur Verständigung

Die Revision stellt klar, dass eine Verständigung minutiös nach den gesetzlichen Bestimmungen abzulaufen hat. Leider wird die aufgestoßene Tür wieder aufgefangen, in dem eine jeweilige Einzelfallprüfung mit Blick auf die Schwere des Verstoßes erfolgen kann. Ein Deal hat das Ziel das Strafmaß festzusetzen gegen ein Geständnis und eine damit einhergehende Verfahrenserleichterung für das Gericht. Wie nun ein Urteil, dass auf Grundlage der Absprache ergeht, nicht auf dieser beruhen soll, erschließt sich dem Verfasser nicht.

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