Wie berechnet sich eine Geldstrafe?
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Eine Geldstrafe droht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat, soweit hierfür eine Geldstrafe gesetzlich angeordnet ist.

So ist eine Geldstrafe (oder eine Freiheitsstrafe) beispielsweise für eine Beleidigung (§ 185 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Betrug (§ 263 StGB) oder Computerbetrug (§ 263a StGB) vorgesehen.

Wonach entscheidet sich, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt wird?

Vorab stellt sich natürlich die Frage, wann eine Geldstrafe und wann eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Wie bereits dargelegt, ist natürlich von Vornherein Voraussetzung für eine Geldstrafe, dass das Gesetz dies als möglich vorsieht, also nicht nur eine Freiheitsstrafe (wie beispielsweise bei schwerer Körperverletzung) angedroht ist.

Aus § 38 Abs.2 StGB ergibt sich, dass eine Freiheitsstrafe, die kürzer als einen Monat dauern würde, immer als Geldstrafe verhängt werden muss.

Aus § 47 Abs.1 StGB ergibt sich wiederum, dass eine Freiheitsstrafe zwischen einem Monat bis zu sechs Monaten die Ausnahme sein soll. Hier ist also im Regelfall eine Geldstrafe zu verhängen.

Aus der Regelung, dass grundsätzlich die maximale Anzahl an Tagessätzen gem. § 40 Abs.1 StGB auf 360 Tagessätze beschränkt ist, lässt sich ableiten dass eine Strafe von über einem Jahr grundsätzlich als Freiheitsstrafe verhängt werden soll, nicht als Geldstrafe. Im Hinblick auf die Gesamtstrafe besteht eine „Deckelung“ von zwei Jahren für eine Geldstrafe (§ 53 Abs.2 StGB).

Ansonsten sind die allgemeinen Grundsätze über die Strafzumessung vom Gericht bei der Entscheidung zu Grunde zu legen. Auch hieraus kann sich also ergeben, ob im konkreten Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Welche Aspekte in der Strafzumessung zugrunde zu legen sind, regelt insbesondere § 46 StGB.

Wie berechnet sich eine Geldstrafe?

Eine Geldstrafe setzt sich aus – im Wesentlichen – zwei Faktoren zusammen.

  1. Die Bestimmung der Anzahl der Tagessätze
  2. Die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes

Im Anschluss können dann gegebenenfalls in gewissem Umfang „Korrekturen“ vorgenommen werden, insbesondere die Gewährung von Ratenzahlung nach § 42 StGB.

Was bedeuten Tagessätze einer Geldstrafe?

Eine Geldstrafe wird also in Tagessätzen ausgedrückt (so und so viele Tagessätze à so und so viel Euro). Wenn man sich das Phänomen der Ersatzfreiheitsstrafe anschaut (dazu später mehr), so kann der Vergleich zu Tagen Freiheitsstrafe gezogen werden. Ein Tagessatz (Geldstrafe) entspricht nämlich dort einem Tag Freiheitsstrafe. Die Höhe der Geldstrafe soll also im Grunde einen Tag Freiheitsstrafe in seinem Sanktionsgehalt repräsentieren. Vgl. § 43 StGB.

Wie bemisst sich die Höhe eines Tagessatzes und wonach richtet sich die Anzahl der Tagessätze?

Das bedeutet, dass der Unrechtsgehalt dargestellt werden muss und aufgrund des Charakters als Geldstrafe auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten in die Bestimmung Eingang finden müssen.

Der begangene Unrechtsgehalt bzw. die Schuld des Täters wird dabei über die Anzahl der Tagessätze dargestellt. Gem. § 40 Abs.1 StGB rangiert die Anzahl der Tagessätze dabei grundsätzlich zwischen 5 und 360 Tagessätzen. Damit ist auch ausgedrückt, dass eine Strafe von über einem Jahr grundsätzlich nicht mehr in Gestalt einer Geldstrafe verhängt werden kann.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes spiegelt sodann die wirtschaftlichen bzw. finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Täters wider. Die Höhe liegt dabei grundsätzlich zwischen einem und 30 000 Euro (§ 40 Abs.2 StGB). Maßgeblich ist hier das Nettoeinkommen, welches – soweit es nicht durch den Beschuldigten angegeben wird – vom Gericht geschätzt werden kann (vgl. § 40 Abs.3 StGB).

Kommt es nachträglich zu einer Gesamtstrafenbildung, so bemisst sich die Höhe der Tagessätze nach der nun bestehenden wirtschaftlichen Situation des Täters, nicht nach der bei der ersten, damaligen Verurteilung noch vorliegenden (vgl. BGH, Beschluss v. 27.03.1979 – 1 StR 503/78 in NJW 1979, 2523).

Im Rahmen der Berufung oder Revision gegen eine Verurteilung zu einer Geldstrafe kann die Höhe sowie die Anzahl der Tagessätze grundsätzlich isoliert als eigenständiger Punkt angegriffen werden, also die Berufung bzw. Revision hierauf beschränkt werden (vgl. BGH, Urteil v. 10.01.1989 – 1 StR 682/88 in NStZ 1989, 178 zur Revision).

Müssen reiche Menschen höhere Geldstrafen zahlen?

Ja und Nein. Da sich die Höhe eines einzelnen Tagessatzes nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommens des Verurteilten bemisst, wird dieser Faktor bei Menschen mit höherem Einkommen die Gesamtsumme der Geldstrafe in die Höhe treiben.

Dies ist aber im Grunde auch nur gerecht. Der Gedanke hinter dieser Berechnungsgrundlage ist nämlich, dass eine Geldstrafe eben das sein soll: Eine Strafe. Die Erfüllung dieses Zwecks setzt aber voraus, dass die Geldstrafe den Verurteilten auch trifft, ihn in entsprechendem Maße belastet.  Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 2 000 Euro eine Person mit monatlichem Nettoeinkommen von 1 000 Euro härter trifft als eine Person, die monatlich ein Nettoeinkommen im fünfstelligen Bereich hat.

Damit ist im Ergebnis zu sagen: Ja, „reiche Menschen“ müssen gegebenenfalls eine höhere Geldstrafe (in der Summe betrachtet) zahlen..

Den Unrechtsgehalt der Tat spiegelt dieser Wert aber auch nicht wider. Dies wird durch den Faktor der Anzahl der Tagessätze bestimmt, welche wiederum unabhängig vom Einkommen des Täters festgelegt wird.

Was passiert bei einer Geldstrafe über 90 Tagessätzen?

Bis zu 90 Tagessätze Geldstrafe werden grundsätzlich nicht ins (polizeiliche) Führungszeugnis eingetragen. Was darüber liegt, hingegen schon. Daher ist die Schwelle der 90 Tagessätze eine wichtige und kann auch Ziel einer Verteidigungsstrategie sein.

» Mehr Informationen zum polizeilichen Führungszeugnis haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Kann eine Geldstrafe in Raten abbezahlt werden?

Eine Ratenzahlung einer Geldstrafe ist in bestimmten Konstellationen möglich. Gem. § 42 StGB kann eine Ratenzahlung beispielsweise dann durch das Gericht bewilligt werden, wenn „dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten [ist], die Geldstrafe sofort zu zahlen“ (§ 42 S.1 StGB).

Gem. § 459a StPO kann außerdem die Staatsanwaltschaft als für die Vollstreckung von Geldstrafen zuständige Behörde (§ 451 StPO) nach einer rechtskräftigen Verurteilung „Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 StGB des Strafgesetzbuches)“ (§ 459a Abs.1 StPO) zulassen.

Was passiert, wenn man eine Geldstrafe nicht bezahlt?

Die Nichtbezahlung einer Geldstrafe hat grundsätzlich zunächst eine Mahnung seitens der Staatsanwaltschaft (vgl. § 5 Abs.2 Justizbetreibungsgesetz) zur Folge. Bei Misserfolg dieses Vorgehens droht insbesondere eine Pfändung (z.B. einen Kontenpfändung) (vgl. § 6 Justizbetreibungsgesetz). Bleibt auch diese ohne Erfolg, so droht als Ausweichmöglichkeit die sog. Ersatzfreiheitsstrafe. Das bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass die Schulden als Freiheitsstrafe „abgesessen“ werden müssen.

Kann man trotz Geldstrafe ins Gefängnis müssen?

Das ist im Rahmen der sog. Ersatzfreiheitsstrafe denkbar. Gem. § 43 StGB ist es nämlich möglich, dass – soweit die Geldstrafe nicht erbracht werden kann – die Geldstrafe in Gestalt einer Freiheitsstrafe „abgesessen“ werden muss. Dabei entspricht dann gem. § 43 StGB ein Tagessatz einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Mindestdauer bei einem Tag liegt.

Sind Geldstrafe und Bußgeld dasselbe?

Nein. Von einer Geldstrafe spricht man grundsätzlich im Falle einer Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrags im Rahmen eines Strafverfahrens (also bei der Verurteilung wegen einer Straftat). Ein Bußgeld wird grundsätzlich für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit, also im Rahmen eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens, verhängt.

Kann Untersuchungshaft auf eine Geldstrafe angerechnet werden?

Ja. Gem. § 54 Abs.1 S.1, Abs.4 S.1 StGB kann eine erfolgte Untersuchungshaft unter Umständen auf eine später verhängte Geldstrafe angerechnet werden.

Die hier behandelten Fragestellungen rund um die Geldstrafe sind nicht abschließend. Sie sehen also, dass sich in Bezug auf die Geldstrafe ein weites Feld an Thematiken und Fragen eröffnet.

Zu beachten ist auch, dass nicht jeder Strafverteidigung auf einen Freispruch ausgelegt ist. Oftmals handelt es sich um eine Strafmaßverteidigung, also um eine solche, in der insbesondere eine mildest mögliche Strafe erreicht werden soll. Hierzu kann beispielsweise zählen, dass die Bemühungen darauf gerichtet sind, dass bei einer Geldstrafe die Schwelle der 90 Tagessätze nicht überschritten wird, sodass eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis unterbleibt. Verteidigungsziele und -aussichten realistisch zu formulieren ist wichtig in der Kommunikation mit dem Beschuldigten. Das kann im Ziel der Erreichung einer Einstellung des Strafverfahrens oder in einem Freispruch liegen, kann aber auch auf Ebene der Strafhöhe stattfinden. Dies ist abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalles und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Ihr spezialisierter Anwalt für Strafrecht wird Sie dahingehend beraten und den möglichen Verlauf des Verfahrens in ihrem Fall mit Ihnen durchgehen.

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