Symbolbild Abmahnung (Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com)

Darf man auf Konzerten mit dem Handy filmen?

14.12.2018 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Videoaufnahmen auf Konzerten.

Auf Konzerten, Musikveranstaltungen oder Musikfestivals ist es heutzutage üblich, dass die Besucher die Auftritte der Künstler auszugsweise mit ihren Handys aufnehmen und diese Videos an Freunde und Bekannte verschicken oder gar in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, Snapchat und Co. teilen. Dass dies in den meisten Fällen eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist jedoch den wenigsten bewusst.

Ist die Aufnahme von musikalischen Darbietungen zulässig?

Die auf Konzerten dargebotenen Musikstücke stellen geschützte Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG dar. Das UrhG bezweckt den Schutz des Urhebers eines solchen Werkes. Als Urheber gilt nach § 7 UrhG derjenige, der Schöpfer des Werkes ist. Nun ist in der Regel nicht nur ein Künstler an dem Schaffungsprozess eines solchen Stückes beteiligt, sondern mehrere (z.B. Komponist, Liedtexter, Musikprozent). § 8 UrhG sieht insoweit eine Miturheberschaft der Beteiligten vor.

Dem Urheber / den Urhebern vermittelt das UrhG verschiedene Rechte, die sich in Urheberpersönlichkeitsrechte (vgl. § 12 ff. UrhG) und Verwertungsrechte (vgl. 15 ff. UrhG) untergliedern. Nach Auffassung des BGH greift die (erstmalige) Herstellung eines Films über die Aufführung eines Musikwerks in urheberrechtliche Befugnisse ein, da sie eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 319, beck-online).

In Anbetracht dieser Entscheidung ist ein Konzertmitschnitt damit als Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 16 UrhG zu werten. Das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG steht jedoch nach § 15 Abs.1 Nr. 1 UrhG allein dem Urheber zu. Beachte: Über § 76 UrhG steht auch dem ausübenden Künstler, der nicht Urheber ist, ein Vervielfältigungsrecht/Aufnahmerecht zu. Ohne Einwilligung des/der Rechteinhaber, ist ein Konzertmitschnitt damit als Rechtsverletzung zu qualifizieren und begründet für den Verletzten eine Reihe von Ansprüchen, wie etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz (vgl. § 97 UrhG).

Greift die Schrankenregelung zum privaten Gebrauch?

Der Gesetzgeber macht von dem Grundsatz in bestimmten Fällen aber eine Ausnahme. Nach § 53 Abs. 1 UrhG sind beispielsweise einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig. Privater Gebrauch setzt eine Nutzung in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse durch die eigene Person oder die mit ihr durch ein persönliches Band verbundenen Personen (vgl. BGH GRUR 1978, 474 – Vervielfältigungsstücke) voraus.

Ein Konzert stellt eine Aufführung dar, da ein Werk der Musik durch eine persönliche Darbietung zu Gehör gebracht wird (vgl. § 19 Abs. 2 UrhG). Die Aufführung ist auch trotz des begrenzten Zugangs als öffentlich anzusehen. Für die Definition des Öffentlichkeitsbegriffes ist auf § 15 Abs. 3 UrhG zurückzugreifen.

Danach ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Eine solche Verbundenheit wird nicht bereits dadurch erreicht, dass der Zugang an den Kauf einer Eintrittskarte gebunden ist (vgl. Wandtke/Bullinger/Heerma UrhG § 15 Rn. 23-27, beck-online).

Dies erscheint auch nachvollziehbar, da keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind, warum eine Aufnahme bei Stadtfesten von der Einwilligung des Urhebers abhängig sein soll, bei ticketpflichtigen Veranstaltungen hingegen nicht. Die Urheberrechte sind in ihrer Intensität gleich betroffen. Der Öffentlichkeitsbegriff setzt nach dem Verständnis des EuGH weiter „recht viele Personen“ voraus (vgl. EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 84 – SCF/Marco Del Corso). Dies kann jedenfalls bei Konzerten bekannter Künstler mit mehreren tausend Besuchern angenommen werden. Weitaus problematischer könnte hier die Einordnung sogenannter „Wohnzimmerkonzerte“ sein, da nur wenige Zuschauer anwesend sind und diese unter Umständen alle aus dem Freundeskreis stammen. Höchstrichterlich entschieden ist eine solche Konstellation allerdings noch nicht.

Ungeachtet der urheberrechtlichen Beurteilung sind Ton- und Bildaufnahmen auch in der Regel bereits nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Konzertveranstalter ausgeschlossen.

Im Ergebnis stellen damit grundsätzlich jegliche Konzertmitschnitte eine Rechtsverletzung dar, wenn sie ohne Einwilligung der Rechteinhaber erfolgen, egal für welche Zwecke die Aufnahme angefertigt wird.

Was ist mit dem Verbreiten der Mitschnitte über soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram & Co.?

Erst recht begründet das „Teilen“ der Konzertmitschnitte über die sozialen Netzwerke eine Urheberrechtsverletzung. Nach § 19 a UrhG steht dem Urheber das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu. Ein Zugänglichmachen setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BeckOK UrhR/Götting UrhG § 19a Rn. 3-7, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall.

 

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