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Verlagsrecht – Teilgebiet des Urheberrechts

Obwohl das Verlagsrecht ein Teilgebiet des Urheberrechts ist, existiert es schon wesentlich länger. Bereits im 17. Jahrhundert setzten sich Autoren und Verleger zusammen und verständigten sich darüber, wie man schriftliche Werke am besten unter die Leute bringt. Und auch noch heute definiert sich das Verlagsrecht als ausschließliches Recht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung, welches ihm der Verfasser eines urheberrechtlich geschützten Werkes einräumt (vgl. § 8 VerlG).

Das Verlagsgesetz

Seine gesetzliche Kodifikation findet das Verlagsrecht seit dem 01.01.1902 in einem eigenen Gesetz, dem Verlagsgesetz (VerlG). Es regelt die Materie aber nicht abschließend, da beispielweise Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und allgemeine Bestimmungen des BGB gleichsam Anwendung finden.

Dreh- und Angelpunkt des VerlG ist der Verlagsvertrag, den Verfasser und Verleger zur Regelung ihrer Rechtsbeziehungen schließen. Das VerlG enthält dabei Vorgaben, was und in welcher Art und Weise zwischen den Parteien zu vereinbaren ist. Zu beachten ist jedoch, dass es sich dabei grundsätzlich um dispositives Recht handelt. Die gesetzlichen Bestimmungen werden daher für gewöhnlich durch abweichende Ausführungen modifiziert, erweitert oder verdrängt.

Da das VerlG letztmalig im März 2002 geändert wurde, kommt ihm in der heutigen Zeit nur noch eine Auffangfunktion für diejenigen Fälle zu, welche die Parteien nicht oder nur unzureichend geregelt haben.

Der Verlagsvertrag

Der Verlagsvertrag gehört zu den urheberrechtlichen Verwertungsverträgen und ist das zentrale Regelungsinstrument im Verlagsrecht. Seine Voraussetzungen sind in § 1 VerlG normiert.

Gegenstand des Vertrages können danach sowohl Sprach- als auch Musikwerke sein, wenn sie schriftlich dargestellt sind. Zudem muss sich der Verfasser verpflichten, dem Verleger das Werk zu überlassen. Schließlich besteht die Hauptpflicht des Verlegers darin, das Werk auf eigene Rechnung zu vervielfältigen und zu verbreiten, ihm wird also eine sogenannte Auswertungspflicht auferlegt. Dies ist vor allem für die Abgrenzung zum sogenannten Herausgebervertrag entscheidend, welcher nicht unter das Verlagsrecht fällt.

Die Parteien im Verlagsrecht: Verfasser und Verleger

Verfasser ist derjenige, der einem Verleger die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an einem Werk einräumen kann. In erster Linie ist darunter der ursprüngliche Werkschöpfer zu verstehen, also der Urheber. Aber auch Übersetzer oder Erben können Verfasser sein.

Verleger ist der Unternehmer, der das Erscheinen und Verbreiten von Druckwerken bewirkt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1980, 71).

Unsere anwaltlichen Leistungen im Verlagsrecht

  • anwaltliche Beratung zu allgemeinen Fragen des Verlagsrechts
  • Unterstützung bei der Verlagswahl
  • Ausgestaltung von Verlagsverträgen
  • Überprüfung bereits geschlossener Verlagsverträge auf ihre Wirksamkeit
  • gerichtliche Abwehr oder Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Verlagsvertrag
  • Berücksichtigung weiterer urheber- und medienrechtlicher Gesichtspunkte, die über das Verlagsrecht hinausgehen

 

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin und Hamburg berät Sie in allen Fragen des Verlagsrecht.

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