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Allgemeines zur Filesharing-Abmahnung

Das Filesharing-Recht zählt zum Bereich des Urheberrechts. Gegenstand der urheberrechtlichen Abmahnungen durch die diversen Abmahnkanzleien stellt dabei das unzulässige Anbieten von geschützten Werken wie Filmen, Serien, Spielen oder Musikdateien in Tauschbörsen wie bittorent oder edonkey dar.

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG hat der Urheber bzw. der Rechteinhaber das ausschließliche Vervielfältigungsrecht an seinen Werken.

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, egal ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

Hiergegen wird verstoßen, wenn ein Internetnutzer durch die Teilnahme am P2P-Netzwerk ein Werk herunterlädt und sodann innerhalb dieses Netzwerkes wiederum anderen Usern zum Download von seinem Rechner anbietet.

Gleichzeitig liegt darin auch ein Verstoß gegen § 19 a UrhG, dem Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung.

Hat ein Nutzer dieser Tauschbörsen eine Urheberrechtsverletzung begangen, kommen für den Geschädigten folgende Ansprüche in Betracht, welche durch die beauftragte Abmahn-Kanzlei sodann von den Rechteinhabern geltend gemacht werden:

  • Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr)
  • Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG
  • Aufwendungsersatz für die Rechtsverfolgungskosten

Als Kanzlei mit dem Schwerpunkt Urheber- und Medienrecht stehen wir Ihnen bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung bundesweit zur Seite.

Gern können Sie Ihre Anfrage jederzeit an uns per E-Mail oder per Telefon stellen. Ein persönlicher Termin in unseren Kanzleiräumlichkeiten ist nicht notwendig, kann bei Bedarf jedoch gern durchgeführt werden. Bitte teilen Sie uns dabei gleich Folgendes mit:

1. Welche Kanzlei hat abgemahnt?
2. Welches Werk wurde abgemahnt und wie hoch ist die Forderung der Gegenseite?
3. Wann läuft die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ab?

Gern können Sie uns bei der unverbindlichen Anfrage auch gleich die Abmahnung per E-Mail zuschicken.

Anschließend nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf und teilen mit, welche Kosten entstehen, wenn Sie uns mit Ihrer Vertretung beauftragen.

Hier haben wir Ihnen einen Artikel erstellt, wie Sie sich bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung aus unserer Sicht verhalten sollten: Abmahnung wegen Filesharing: so verhalten Sie sich richtig

Zur Haftung im Filesharing

Im Filesharing-Recht kommen verschiedene Haftungskonstellationen für urheberrechtliche Rechtsverletzungen in Betracht. Im Folgenden haben wir die verschiedenen Konstellationen zusammengestellt.


1. Haftung als Täter

Unter der täterschaftlichen Haftung bei Filesharing-Verfahren versteht man die Haftung des Täters, des tatsächlich Herunterladenden, für die begangene Rechtsverletzung.

Da in der Regel nicht unmittelbar klar und bewiesen ist, wer tatsächlich vor dem PC den Download ausgeführt hat, behilft sich die Rechtsprechung damit, eine „tatsächliche Vermutung“ anzunehmen, dass die durch den Rechtsinhaber behauptete Rechtsverletzung durch den Inhaber des jeweiligen Internetanschlusses begangen wurde. Zwar obliegt zunächst dem Rechteinhaber die Darlegungs- und Beweislast, dass durch den vermeintlichen Täter eine Rechtsverletzung begangen wurde. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk über eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und diese IP-Adresse einer bestimmten Person zugeteilt war, spricht eine „tatsächliche Vermutung“ dafür, dass diese Person Täter der Rechtsverletzung ist.

Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Verfahren

Den Anschlussinhaber trifft vielmehr eine sog. „sekundäre Darlegungs- und Beweislast“. Das bedeutet, dass der Anschlussinhaber im Gerichtsverfahren die genauen Umstände darlegen muss, die ihn entlasten. Es muss daher von ihm die „ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Tatablaufs“ dargelegt werden. Das ist normalerweise der Fall, wenn mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss zum jeweiligen Zeitpunkt der Rechtsverletzung hatten und es folglich ernsthaft möglich ist, dass ein anderer als der Anschlussinhaber der Täter sein kann.

In seinen jüngsten Entscheidungen vom 11.06.2015 („Tauschbörse I bis III“) hat der BGH diese Anforderungen an die sekundäre Beweislast nochmals bestätigt und weitere Anforderungen gestellt.

Bei der täterschaftlichen Haftung droht im Übrigen im schlimmsten Fall eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz, Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten.


2. Störerhaftung

Im Gegensatz zur täterschaftlichen Haftung geht die Störerhaftung davon aus, dass der Anschlussinhaber zwar nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, er aber dem wahren Täter die Möglichkeit der Rechtsverletzung eröffnet hat.

Als Störer ist dabei anzusehen, wer auf beliebige Weise mit der Verbreitung rechtlich zu beanstandender Inhalte zu tun hat. In der Regel lassen sich bei der Störerhaftung 2 Fallgruppen bilden: zum einen die Haftung für ungesichertes Wi-Fi / W-LAN, zum anderen die Haftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter.


Grundsatz

Im Grundsatz geht das Institut der Störerhaftung jedenfalls davon aus, dass der Störer dem Verletzer durch die Bereitstellung seines Internetanschlusses erst die Möglichkeit eröffnet hat, die Rechtsverletzung zu begehen. Daher ist er für die Rechtsverletzung zumindest mitverantwortlich. Trotz dieser Mitverantwortlichkeit haftet der Anschlussinhaber als Störer nicht in der gleichen Form wie der tatsächliche Täter, da der Störer nach der Rechtsprechung nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf. Dies folgt daraus, dass sein Verursachungsbeitrag im Gegensatz zur täterschaftlichen Haftung vergleichsweise gering ist.

Maßstab für eine Störerhaftung wird daher grundsätzlich die Verletzung von „Prüfungs- und Überwachungspflichten“ sein.


Haftung für ungesichertes W-Lan/ Wi-Fi

Bei ungesicherten drahtlosen Netzwerken wie Wi-Fi bzw. W-LAN trifft den Anschlussinhaber grundsätzlich eine Pflicht, das Netzwerk gegen unbefugten Zugriff mit handelsüblichen Verschlüsselungstechniken zu sichern und zu schützen. Daher ist es nicht ausreichend, das Wi-Fi / W-LAN gar nicht zu verschlüsseln oder nur einen Schlüssel zu verwenden, der werkseitig oftmals „admin“, „0000“ oder „1234“ lautet und daher leicht zu überwinden ist. Mittlerweile gibt es jedoch häufig voreingestellte Schlüssel, die werkseitig nur einmal vergeben werden und die in der Regel auf dem entsprechenden Gerät auf der Rückseite angegeben sind. Diese Schlüssel können hingegen bedenkenlos verwendet werden. Wichtig ist allein, dass eine handelsübliche Verschlüsselungstechnik benutzt wird.

Im Übrigen besteht keine Pflicht, die Verschlüsselungstechnik den aktuellen technischen Entwicklungen anzupassen und z.B. Zugangsdaten und Verschlüsselungsmethoden regelmäßig zu ändern. Nach einer Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“) ist es ausreichend, wenn mit einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert wird. Eine spätere Verbesserung der Sicherung ist nicht notwendig.

Hinsichtlich der Haftung droht dem Anschlussinhaber bei einem ungesicherten Wi-Fi / W-LAN jedenfalls, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden und die Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung zu tragen.


3. Haftung für Urheberrechtsverletzung Dritter

Für die Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzungen Dritter ist schließlich auf bereits erwähnte „Prüfungs- und Überwachungspflichten“ abzustellen.

Unter diesen Pflichten versteht man im Zusammenhang mit der Haftung für Dritte, dass der Anschlussinhaber in zumutbarer Weise Dritte darüber belehrt, dass der Download von urheberrechtlich geschützten Inhalten rechtswidrig ist.

Hinsichtlich dieser Belehrungspflichten ist zwischen den einzelnen Adressaten der Belehrung zu unterscheiden. Differenziert wird zwischen minderjährigen Kindern, die im Haushalt leben, volljährigen Kindern und Personen, die im Haushalt leben und Dritten, die ebenfalls das Netzwerk des Anschlussinhabers mit dessen Zustimmung nutzen (wie z.B. in Internetcafés, Hotels und Coffee-Shops).


4. Haftung bei offenen Netzwerken

In Bezug auf offene Netzwerke wie bei Internetcafés, Hotels oder Coffee-Shops ist eine einheitliche Linie der Rechtsprechung nicht zwangsweise erkennbar.

In Bezug auf Hotels hat beispielsweise die AG Hamburg (AG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, 25b C 431/13) entschieden, dass der Betreiber nicht wegen rechtswidrigem Filesharing seiner Gäste haftet, da er als Access Provider nach § 8 Abs. 2 TMG (a.F.) einzustufen sei. Auch das AG Koblenz hat die Störerhaftung eines Hotelbetreibers ebenfalls abgelehnt (AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, 161 C 145/14). (Anmerkung: Das TMG ist im Mai 2024 außer Kraft getreten, es besteht zu § 8 Abs.2 TMG aber eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Nachfolgevorschrift in § 7 Abs.1 DDG iVM Art. 4 Verordnung (EU) 2022/2065)

Auch in Bezug auf Ferienwohnungen kann man eine Störerhaftung des Anschlussinhabers mit guten Argumenten ablehnen. Dies erscheint z.B. dann sinnvoll, wenn der Vermieter ausdrücklich darauf hinweist, dass der Internetanschluss nur zum Versand von E-Mails oder aus beruflichen Gründen genutzt werden darf. Darüber hinaus kann auch eine Parallele zu § 8 Abs. 2 TMG (a.F.) gezogen werden und eine Haftung dahingehend abgelehnt werden, dass man dem Anschlussinhaber nicht zumuten kann, bei häufig wechselnden Gästen den Anschluss auf etwaige rechtswidrige Datenübertragungen zu kontrollieren.

Ähnliches wird in jedem Fall auch für die Betreiber öffentlicher Wi-Fi / W-LAN-Netzwerke gelten müssen, da auch diese als Access Provider nach § 8 Abs. 2 TMG (a.F.) einzustufen sein sollten.

In diesem Fall hat jedenfalls das LG München in einem Verfahren (LG München, Beschluss vom 18.09.2014, 7 O 14719/12) den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung der Frage angerufen, ob der gewerblich handelnde Betreiber eines offenen Wi-Fi-Netzwerks als Anbieter nach § 8 TMG anzusehen ist und von einer Haftung für Urheberrechtsverstöße, die über sein Netzwerk begangen worden sind, freigestellt ist. Erst kürzlich hat der Generalanwalt beim EuGH in diesem Verfahren (EuGH, Rechtssache C-484/14) in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass nach einem EU-Gutachter Gewerbetreibende, die ein ungesichertes W-LAN betreiben, nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden können. Nachdem der EuGH sich oftmals der Einschätzung von Gutachtern anschließt, könnte das in wenigen Monaten erwartete Urteil des EuGH zu dieser Frage vorhersehbar sein.


5. Haftung für volljährige Kinder

In Bezug auf volljährige Kinder im Haushalt hat der BGH (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 –„Bearshare“) im Jahr 2014 entschieden, dass eine Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten dann nicht besteht, wenn die Eltern keine Anhaltspunkte dafür haben, dass ihr Kind tatsächlich Filesharing betreibt und urheberrechtlich geschützte Dateien mit anderen teilt.

In dieser Entscheidung hat der BGH außerdem klargestellt, dass hinsichtlich erwachsenen Kindern keine Belehrungspflicht bestehe, da sie für ihre Handlungen selbst voll verantwortlich seien. Der BGH hat in seiner Entscheidung außerdem klargestellt, dass die fehlende Belehrungspflicht darauf beruht, dass zwischen Familienangehörigen ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe.

Im Ergebnis haften Eltern für Urheberrechtsverletzungen durch ihre volljährigen Kinder in der Regel nicht.


6. Haftung für minderjährige Kinder

In Bezug auf minderjährige Kinder hat der BGH (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – „Morpheus“) entschieden, dass die Eltern nicht für die Urheberrechtsverletzung ihres Kindes haften, wenn sie dieses über die Rechtswidrigkeit von Filesharing belehrt haben und sie keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Rechtsverletzung mittels Filesharing durch ihr Kind hatten.

In seiner Entscheidung „Tauschbörse II“ hat der BGH nochmals zur Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen durch ihre minderjährigen Kinder Stellung bezogen und seine bisherige Rechtsprechung aus der „Morpheus“-Entscheidung fortentwickelt.

Im Gegensatz zur vorbenannten Entscheidung ging es in diesem Verfahren nicht um die Frage der Täterhaftung, sondern um die sog. Störerhaftung durch die Verletzung der Aufsichtspflicht.

Danach sind Eltern verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern.

Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Eltern dann nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn diese vor der Bereitstellung des Internets ausführlich belehrt wurden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Kinder dann möglicherweise selbst für die Urheberrechtsverletzung haften können!

Zur Verjährung im Filesharing

Ein häufiges Problem beim Erhalt einer Filesharing-Abmahnung stellt das Thema der Verjährung dar. Viele Mandanten fragen sich, wie lange sie nach Erhalt einer Abmahnung mit einem gerichtlichen Klageverfahren rechnen müssen und ab wann diese geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche des Rechteinhabers verjährt sind.

Die Angaben im Internet sind dabei oftmals nicht korrekt oder ungenau, da zur Beantwortung der Frage präzise zwischen den verschiedenen urheberrechtlichen Ansprüchen zu unterscheiden ist.

Mit einer Filesharing-Abmahnung werden insgesamt 3 verschiedene Ansprüche geltend gemacht. Das sind der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG, der lizenzanaloge Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und der Anspruch auf Abmahnkostenerstattung gemäß § 97a Abs. 3 UrhG.


1. Verjährung des Unterlassungsanspruchs

Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG verjährt nach drei Jahren. Es gilt insoweit die regelmäßige Verjährung gem. §§ 102 S. 1 UrhG, 195 ff. BGB. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn ist die Kenntnis des Anspruchsinhabers von dem Namen und der Anschrift des tatsächlichen Verletzers.

Dies ist in Filesharing-Verfahren regelmäßig der Zeitpunkt, in welchem der Rechteinhaber die Auskunft zur IP-Adresse durch den Provider erhält. Mit Schluss des Jahres beginnt sodann die 3-jährige Verjährungsfrist.

Dadurch, dass in der überwiegenden Anzahl der gerichtlichen Filesharing-Verfahren im Vorfeld bereits eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ist dies häufig nicht besonders relevant, da dadurch die sogenannte Widerholungsgefahr für eine weitere Rechtsverletzung ausgeräumt und der Unterlassungsanspruch – ob er nun tatsächlich bestanden hat oder nicht – erfüllt wurde.


2. Lizenzanaloger Schadensersatz

Deutlich relevanter ist die Frage der Verjährung des lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Ob hier ebenfalls eine 3-jährige oder gar eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt, ist zwischen den Gerichten umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Im Ergebnis ist wohl von einer 10-jährigen Verjährungsfrist auszugehen. Dies hat zuletzt das LG Frankfurt a. M., Urteil vom 8.7.2015 – 2-06 S 21/14, in überzeugender Weise dargestellt und die Auffassung anderer Gerichte nicht geteilt, welche von einer 3-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen sind.

Grundsätzlich verjähren urheberrechtliche Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem sie entstanden sind.

Im Urheberrecht gibt es jedoch die Sondervorschrift des § 102 S. 2 UrhG. Danach findet § 852 BGB Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat.

Gemäß § 852 BGB verjährt der Anspruch nach 10 Jahren, wenn der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat.

Das LG Frankfurt hat für Filesharing-Verfahren ausgeführt, dass der Teilnehmer der Tauschbörse auf Kosten des Rechteinhabers etwas iSv § 102 S. 2 UrhG erlangt hat.

Der Tauschbörsennutzer greift in rechtswidriger Weise durch die öffentliche Zugänglichmachung der geschützten Werke in den Zuweisungsgehalt des von dem Rechteinhaber wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe ein und hat folglich auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt. Da die Herausgabe des Erlangten naturgemäß nicht möglich ist, ist Wertersatz zu leisten. Dieser berechnet sich sodann nach der sogenannten Lizenzanalogie.


3. Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten

Für den Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten gilt wiederum die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten nicht bereits zum Verletzungszeitpunkt (öffentliche Zugänglichmachung des geschützten Werkes im Filesharing-Netzwerk) zu laufen beginnt, sondern erst mit Vornahme der Abmahnung durch die Abmahnkanzlei.


Fazit:

Im Ergebnis ist bei der Frage der Verjährung in Filesharing-Verfahren sorgfältig zwischen den verschiedenen Ansprüchen zu unterscheiden.
Zu den praxisrelevanten Ansprüchen gilt: Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten verjährt bereits nach drei Jahren, der deutlich höhere Anspruch auf Schadensersatz verjährt hingegen wohl erst nach zehn Jahren.

Auch aus diesem Grund ist bei Erhalt einer Abmahnung immer sorgfältig zu prüfen, was die richtige Verteidigungsstrategie darstellt.

Rechtsprechungsübersicht zum Filesharing

Zum Thema Filesharing finden sich mittlerweile eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen. Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Entscheidungen zu den einzelnen Fragestellungen in Bezug auf Filesharing.


Zur täterschaftlichen Haftung

  • BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens“:
    Nach dieser Entscheidung besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Filesharing betrieben wurde, auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Diese Vermutung kann er allerdings widerlegen.
  • LG Köln, Urteil vom 05.06.2013, 28 O 346/12:
    Das LG Köln hat mit diesem Urteil nochmals bekräftigt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht, der sog. „Beweis des ersten Anscheins“.
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2013, 210 C 194/13:
    Nach dieser Entscheidung wurde eine täterschaftliche Haftung verneint, da der Anschlussinhaber ausreichend dargelegt habe, dass die Täterschaft eines anderen Nutzers des Anschlusses ernsthaft möglich war. Auch eine Aufsichtspflichtverletzung habe nicht vorgelegen.
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14 – „Tauschbörse III“:
    In dieser Entscheidung hat der BGH nochmals festgehalten, dass die Täterschaft für die Rechtsverletzung des Anschlussinhabers grundsätzlich vermutet wird.


Zur Störerhaftung

Grundsätzliche Urteile

  • BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens“:
    In Entscheidung hat der BGH festgehalten, dass Anschlussinhaber die Pflicht haben, ihren Internetanschluss (WiFi / W-LAN) durch eine im Zeitpunkt des Kaufs marktübliche Verschlüsselung gegen unbefugten Gebrauch zu sichern.
  • BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 „Morpheus“:
    In der sog. „Morpheus-Entscheidung“ hat der BGH entschieden, dass Eltern grundsätzlich nicht für illegales Filesharing ihres 13-jährigen Kindes haften, wenn sie gegenüber dem Kind ein Verbot über die rechtswidrige Teilnahme an Filesharing ausgesprochen haben und sie im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind gegen dieses Verbot verstößt.
  • BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 – „Bearshare“:
    In der sog. „Bearshare-Entscheidung“ des BGH hat dieser klargestellt, dass Eltern für das Filesharing eines volljährigen Kindes dann nicht haften, wenn sie keine Anhaltspunkte dafür haben, dass der Internetanschluss für Filesharing missbraucht wird. Eine Belehrung für volljährige Haushaltsangehörige sei nicht zu verlangen, da volljährige Menschen für ihr Verhalten selbst voll verantwortlich seien.

Haftung für Ehegatten / Ehepartner

  • AG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.05.2012, 32 C 157/12:
    Nach dieser Entscheidung liegt keine Störerhaftung vor, wenn der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines Alternativgeschehens beigebracht werden kann.
  • OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, 6 U 239/11: Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Störerhaftung bei bloßer Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses an Ehegatten nicht vorliegt.

Haftung für volljähriges Kind

  • LG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2012, 308 O 495/11:
    Das LG Hamburg hat hier eine Störerhaftung der Eltern nicht angenommen.
  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, 11 W 58/07:
    Das OLG Frankfurt hat hier eine Störerhaftung der Eltern nicht angenommen. Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte hafte der Anschlussinhaber nämlich nicht für durch Familienangehörige oder Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen.
  • LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, 2 O 71/06:
    Auch das LG Mannheim hat in dieser Entscheidung eine Störerhaftung der Eltern nicht angenommen.
  • OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2012, Az. 6 W 81/12:
    Hier hat das Gericht hingegen eine Störerhaftung der Mutter für ihren volljährigen Sohn angenommen. Dies jedoch nur, da die Mutter nicht in irgendeiner Weise auf ihren Sohn eingewirkt habe bzw. ein solches Einwirken nicht erkennbar war.
  • OLG München, Urteil vom 14.01.2016, 29 U 2593/15:
    Das OLG München hat hier entschieden, dass die Eltern für eine Urheberrechtsverletzung eines ihrer volljährigen Kinder haften, wenn sie das als Täter infrage kommende, im Haushalt lebende, Kind im Prozess nicht benennen.

Haftung für minderjähriges Kind

  • BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – „Morpheus“:
    Nach diesem Urteil durch den BGH genügen die Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, wenn sie gegenüber dem Kind ein Verbot über die Teilnahme am rechtswidrigen Filesharing aussprechen, also eine konkrete Belehrung über die Rechtswidrigkeit vom Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien über das Internet erfolgt. Weitere Schritte der Eltern sind erst dann notwendig, wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Kindes gibt.
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14 – „Tauschbörse II“:
    Nach dieser Entscheidung reicht es nicht aus, das minderjährige Kind durch Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ zu belehren. Die Belehrung muss hinreichend konkret auf Filesharing bezogen sein, sodass in diesem Fall eine Haftung für das minderjährige Kind bestand.

Haftung für Mitbewohner, Freunde und Lebenspartner

  • LG Köln, Urteil vom 14.03.2012, 32 C 157/12:
    Nach dieser Entscheidung liegt keine Störerhaftung vor, wenn der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines Alternativgeschehens beigebracht werden kann.
  • LG Köln, Urteil vom 14.03.2013 14 O 320/12:
    Nach dieser Entscheidung des LG Köln hatte der Hauptmieter nicht für Urheberrechtsverletzungen der Untermieter zu haften, da ihn insoweit keine Prüf- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Untermieter trafen.
  • LG Flensburg, Hinweisbeschluss vom 23.02.2016, 8 S 48/15:
    Das LG Flensburg hat in diesem Beschluss festgestellt, dass der Anschlussinhaber in einer WG nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, sofern er darlegen kann, dass die Rechtsverletzungshandlung durch einen ehemaligen Mitbewohner begangen wurde. Das bloße Bereitstellen der Internetverbindung genügt nicht, um einen Tatbeitrag begründen zu können.

Haftung bei Hotels

  • AG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, 25b C 431/13:
    Das Gericht hat hier den Betreiber eines Hotels nicht für rechtswidriges Filesharing von Gästen zur Verantwortung gezogen, da es ihn als Access Provider nach § 8 Abs. 1 TMG (a.F. – TMG im Mai 2024 außer Kraft getreten. Im Wesentlichen inhaltsgleiche Nachfolgevorschrift in § 7 Abs.1 DDG iVM Art. 4 Verordnung (EU) 2022/2065) eingestuft hatte. Der Hotelbetreiber könne nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich sein, da eine Verletzung von Prüfungspflichten nicht gegeben sei. Die Vergabe zeitlich befristeter Zugangsdaten an Gäste, verbunden mit der Belehrung über die eigenverantwortliche Nutzung des Internets, sei ausreichend. Nach dieser Entscheidung liegt keine Störerhaftung vor, wenn der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines Alternativgeschehens beigebracht werden kann.
  • AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, 161 C 145/14:
    Das AG Koblenz hat einen Hotelbetreiber nicht als Störer angesehen, da er sowohl das Zugangspasswort für Gäste regelmäßig erneuerte, als auch auf Kärtchen auf die Rechtswidrigkeit von Filesharing hinwies.

Haftung bei Ferienwohnungen

  • LG Frankfurt, Urteil vom 28.06.2013, 2-06 O 304/12:
    Nach dieser Entscheidung haftet der Vermieter als Anschlussinhaber nicht, wenn er die Mieter vor Benutzung des Netzwerks explizit darauf hingewiesen hat, nur eine Nutzung des Internetzugangs zum Versand von Emails und allenfalls beruflichen Zwecken zu erlauben.
  • AG Hamburg, Urteil vom 24.06.2014, 25b C 924/13:
    Das AG Hamburg hat den Vermieter einer Ferienwohnung als Access Provider nach § 8 Abs. 1 TMG (a.F.) angesehen, da eine laufende Überprüfung der über seinen Internetanschluss übertragenen Datenpakete als Prüfpflicht unzumutbar sei. In diesem Fall habe der Anschlussinhaber seinen Prüfpflichten genügt, da er den Internetzugang passwortgeschützt hatte und die Nutzer im Vorfeld über die Rechtswidrigkeit von Filesharing informiert hatte.
  • AG München, Urteil vom 15.02.2012, 142 C 10921/11:
    In diesem Urteil hatte das AG München entschieden, dass eine Haftung des Vermieters dann nicht angenommen werden kann, wenn zwischen diesem und dem Mieter eine Vereinbarung über die Internetnutzung besteht.

Haftung bei Betreibern offener Wi-Fi / W-LAN-Netzwerke

  • AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 17.12.2014, 217 C 121/14 :
    In dieser Entscheidung hat das Gericht entschieden, dass der Betreiber eines öffentlichen kostenlosen Wi-Fi / W-LAN-Netzes nicht für Filesharing haftet. Eine täterschaftliche Haftung scheide aus, da neben dem Anschlussinhaber weitere Personen den Zugang nutzten. Eine Störerhaftung komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Betreiber als Access Provider einzustufen sei. Eine Verpflichtung zur Überwachung anderer Nutzer bestehe nicht.


Zur sekundären Darlegungs- und Beweislast

  • BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 – „Morpheus“:
    In dieser Entscheidung wurde die tatsächliche Vermutung entkräftet, da eine ernsthafte Möglichkeit bestand, dass nur ein Dritter und nicht der Anschlussinhaber den Internetzugang für die Rechtsverletzung genutzt hatte.
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14 – „Tauschbörse I“:
    Dieses aktuellere Urteil stellt nochmals fest, dass der Beklagte die tatsächliche Vermutung nicht dadurch entkräften kann, dass er allgemein behauptet, die Urheberrechtsverletzung sei durch einen anderen Nutzer erfolgt.
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14 – „Tauschbörse III“:
    Nach dieser jüngst ergangenen Entscheidung konnte der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht genügen, indem er „lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet“ hat. Der BGH stellt in dieser Entscheidung auch nochmals klar, dass hinsichtlich der Beweislast nicht zwischen der tatsächlichen Vermutung und der sekundären Darlegungslast unterschieden werden darf, da sich an den Sachvortrag des Beklagten diese unmittelbar anschließt.
  • OLG München, Urteil vom 14.01.2016, 29 U 2593/15:
    Das OLG München hat hier entschieden, dass die Eltern die als Täter infrage kommenden im Haushalt lebenden volljährigen Kinder im Prozess benennen müssen, um der sekundären Darlegungslast zu genügen.


Zur Kostenfolge

  • BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14 – „Tauschbörse III“:
    Hinsichtlich der Kostenfolge hat der BGH in seiner Entscheidung „Tauschbörse III“ einen Schadenersatz von € 200,00 pro heruntergeladenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie als nicht zu beanstanden erachtet. Er hat damit faktisch klargestellt, dass Rechteinhaber einen Schaden in dieser Größenordnung geltend machen können.
  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013, I-20 W 68/11:
    In dieser Entscheidung hat das OLG Düsseldorf den Streitwert durch Beschluss auf € 2.500,00 gesenkt und damit auch die Anwaltskosten entsprechend reduziert.
  • AG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 24.07.2013, 31a C 109/13:
    Mit diesem Beschluss hat das AG Hamburg den Streitwert in einem Filesharing-Verfahren auf € 1.000,00 reduziert. Die Anwaltskosten wurden dabei auf € 124,00 netto abgesenkt. Das AG Hamburg hat damit das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken schon im Vorfeld vor dessen Inkrafttreten nicht außer Acht gelassen und sich an die Neuregelung angelehnt.
  • LG Köln, Urteil vom 06.08.2015, 14 S 2 /15:
    In diesem Berufungsverfahren hat das LG Köln eine Entscheidung des AG Köln korrigiert und anders als das Ausgangsgericht für ein mittels Filesharing geteiltes Hörbuch einen Schadenersatz i.H.v. € 450,00 den Rechteinhabern zugesprochen. Das AG Köln hatte zuvor einen Schadensersatz von € 25,00 zugrunde gelegt.
  • LG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015, 12 S 13/15:
    Hier hatte das Gericht als Berufungsinstanz ein Urteil des AG Düsseldorf hinsichtlich der Schadenshöhe eines geteilten Hörbuchs angepasst. Der ursprünglich den Rechteinhabern zugesprochene Schadenersatz i.H.v. € 102,00 wurde vom LG auf die ursprünglich von den Abmahnern geforderten Betrag von € 506,00 erhöht.

Abmahnkanzleien

Es gibt etliche Kanzleien, die im Namen der Rechteinhaber Filesharing-Abmahnungen aussprechen und diese außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht und Informationen zu einigen Abmahnkanzleien einschließlich einiger typischer Mandate und Abmahnungen.


1. Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Die Kanzlei „Waldorf Frommer“ hat ihren Sitz in der Beethovenstraße 12, 80336 München. Sie hat sich laut ihrer Website darauf spezialisiert, „geistiges Eigentum nachhaltig zu schützen“. Die Kanzlei „Waldorf Frommer“ ist im Bereich des Urheber- und Medienrechts, Kennzeichen- und Persönlichkeitsrechts tätig. Sie ist eine der größten Abmahnkanzleien in Deutschland. Gegen die Waldorf Frommer Rechtsanwälte haben wir bereits etliche Verfahren erfolgreich für unsere Mandanten geführt.


2. Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Die Kanzlei „Daniel Sebastian“ hat ihren Sitz am Kurfürstendamm 103/104, 10711 Berlin. Die Kanzlei ist im Bereich des Urheberrechts mit Schwerpunkt Filesharing tätig. Die Kanzlei hat aktuell einen Rechtsanwalt, Herrn Daniel Sebastian.


3. Schutt Waetke Rechtsanwälte

Die Kanzlei „Schutt, Waetke Rechtsanwälte“ hat ihren Sitz in der Kriegsstraße 37, 76133 Karlsruhe. Sie hat sich nach ihrem Internetauftritt unter anderem auf die „Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet, in der Presse und anderen Medien (Abmahnungen)“ spezialisiert. Die Kanzlei besteht aktuell aus den Rechtsanwälten Schutt und Waetke.


4. We Save Your Copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft

Die Kanzlei „We Save Your Copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ hat ihren Sitz in der Walter Kolb Str. 9-11, 60594 Frankfurt am Main. Sie ist nach Auskunft ihrer Internetseite unter anderem spezialisiert auf „Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen“, „Unterlassungsansprüche“, „Schadensersatzansprüche“, „urheberrechtliche Abmahnung“.


5. FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft

Die Kanzlei „FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ hat ihren Sitz in Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg. Die Kanzlei ist nach Auskunft ihrer Website ausschließlich im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrecht tätig. Bei Rechtsverletzungen ihrer Mandantschaft geht die Kanzlei „außergerichtlich und gerichtlich gegen die Verletzungen vor und setzt alle rechtlichen Ansprüche durch.“ Die Kanzlei hat aktuell 7 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.


6. rka Rechtsanwälte

Die Kanzlei „.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR“ hat ihren Sitz in Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg. Die Kanzlei versteht sich als eine solche für „Gewerblichen Rechtsschutz, Wirtschafts- und Verwaltungsrecht“ und ist auch auf Abmahnungen im Bereich Filesharing spezialisiert. Die Kanzlei besteht aktuell aus den Rechtsanwälten Reichelt, Klute, Rader, Kant und Nourbakhsch.

FAQ zur Filesharing-Abmahnung

Der Erhalt einer Filesharing-Abmahnung stellt oftmals eine erhebliche Belastung für die gesamte Familie dar und der abgemahnte Anschlussinhaber hat schnell viele Fragen.

Im Folgenden haben wir einige Fragen beantwortet, die zum Thema Filesharing immer wieder auftreten und bereits in Vorbereitung auf ein Beratungsgespräch erste Informationen liefern können.


1. Ich habe eine Filesharing-Abmahnung erhalten. Wie soll ich reagieren?

Nach dem der erste Schreck verflogen ist, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren! Ein Anruf bei der Abmahnkanzlei, um die Sache schnell aus der Welt zu räumen und etwa zu erklären, dass Sie gar nichts gemacht haben, ist nicht empfehlenswert, da man sich schnell um „Kopf und Kragen“ redet und möglicherweise eine Haftung eingesteht, die tatsächlich nicht gegeben ist.

Aus diesem Grund können Sie gern mit uns in Kontakt treten und im Rahmen eines Erstgespräches eine Einschätzung zu Ihrem Fall erhalten. Wenn Sie uns anschließend mit Ihrer Vertretung beauftragen, übernehmen wir Ihre Angelegenheit zum Festpreis.

Weitere Informationen zum Verhalten nach einer Abmahnung finden Sie hier: Verhaltenstipps


2. Muss ich in jedem Fall die Abmahnkosten der Gegenseite bezahlen?

Die eindeutige Antwort auf diese Frage lautet nein! Das Abmahnschreiben hört sich oftmals recht bedrohlich an und es werden etliche Argumente vorgetragen, warum Sie in jedem Fall haften und die Kosten zahlen müssen.

Es gibt jedoch Konstellationen, in denen Sie als Anschlussinhaber möglicherweise nicht haften. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Täter der Urheberrechtsverletzung feststeht oder Sie nachweislich nicht als Täter/in in Betracht kommen.


3. Was ist eine Unterlassungserklärung und sollte ich diese einfach unterschreiben?

Die Unterlassungserklärung dient dazu, die indizierte Widerholungsgefahr, also die Möglichkeit einer weiteren Urheberrechtsverletzung, auszuräumen. Dazu fordern die Abmahnkanzleien den Anschlussinhaber auf, die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dadurch wird dann der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch erfüllt und es kommt ein sog. Unterlassungsvertrag zu Stande, welcher im Falle eines Verstoßes eine empfindliche Vertragsstrafe auslösen kann.

Die sofortige Abgabe dieser Unterlassungserklärung sollte ohne rechtliche Prüfung Ihrer Angelegenheit auf keinen Fall abgegeben werden. Wenn Sie dies tun, geben Sie den Rechtsverstoß zu und müssen die geforderte Summe auch bezahlen. Dies kann auch dann besonders problematisch sein, wenn noch weitere Folgeabmahnungen drohen, was Sie oftmals nicht wirklich einschätzen können. Haben Sie den Rechtsverstoß einmal zugegeben, hat dies zumindest eine indizielle Wirkung auf die weiteren Abmahnungen.


4. Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Eine weitere – oftmals zu empfehlende – Strategie, um gegen eine Abmahnung vorzugehen, ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Unter einer solchen versteht man die inhaltliche Abwandlung bzw. Änderung der vorformulierten (strafbewehrten) Unterlassungserklärung.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann folgende Elemente beinhalten:

  • Verzicht auf das Anerkenntnis von Schadensersatzforderungen
  • Verzicht auf die Übernahme der mit der Abmahnung verbundenen Kosten
  • Herabsetzung der Vertragsstrafe
  • Herabsetzung des Streitwertes
  • bloße Abgabe einer Teilunterwerfungserklärung
  • Eingrenzung der Erklärung auf einen bestimmten Raum, bzw. auf ein bestimmtes territoriales Gebiet
  • detailliertere Beschreibung der zu unterlassenden Verletzungshandlung
  • Auflösung eines Ausschlusses des Fortsetzungszusammenhanges bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sodass mehrere zusammenhängende gleichartige Verletzungshandlungen als ein einheitlicher Verstoß gegen die sanktionierte Unterlassungshandlung aufgefasst werden und nicht in neuen Abmahnungen münden können
  • Verzicht der Strafbewehrung der Unterlassungserklärung, die vorbeugend auf ein zwar angekündigtes, aber noch nicht eigetretenes Fehlverhalten ausgerichtet ist
  • Aufnahme eines Haftungsausschlusses für Erfüllungsgehilfen, für die eine abgemahnte Firma trotz Weisung im Endeffekt nicht eintreten kann

Diese Modifizierungen dienen dazu, die oftmals zu weitgehende vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu ändern und in ihrer Wirkung einzuschränken und zu begrenzen.

Gleichzeitig wird die modifizierte Unterlassungserklärung in der Regel „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“ abgegeben.

Das heißt, dass der Abgemahnte trotz Abgabe der Unterlassungserklärung die Pflicht zur Kostenerstattung und zum Schadensersatz nicht anerkennt.

Wichtig ist jedoch auch hier, dass bei einem Verstoß gegen die modifizierte Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe fällig werden kann, sodass in jedem Fall das streitgegenständliche Werk nicht mehr zum Abruf angeboten werden darf.


6. Was ist eine vorbeugende modifizierte Unterlassungserklärung?

Neben der modifizierten Unterlassungserklärung gibt es noch die sog. vorbeugende modifizierte Unterlassungserklärung. Die Abgabe dieser Unterlassungserklärung bietet sich etwa dann an, wenn nur eine bestimmte Episode einer Serie abgemahnt wurde und noch Folgeabmahnungen bezüglich weiterer Episoden zu erwarten sind. Dabei kann die vorbeugende modifizierte Unterlassungserklärung auf die konkrete Staffel oder auf die komplette Serie erstreckt werden.

Der Vorteil dieses Vorgehens besteht dann darin, dass die Unterlassungsansprüche bereits vor Erhalt einer kostenauslösenden weiteren Abmahnung erfüllt wurden.


7. Kann ich eine modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet nehmen?

Es gibt sicherlich einige Vorlagen, die – sofern Sie zumindest juristische Grundkenntnisse haben – verwendet werden können. Empfehlenswert ist dies jedoch nicht, da die Unterlassungserklärung auf Ihren Fall passen muss, nicht zu weit, aber auch nicht zu kurz gegriffen sein darf und Sie ungeprüft einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag eingehen, der möglichweise bei einem Verstoß zu einer Strafzahlung führen kann.

Außerdem gibt es Muster im Internet, die schlicht nicht korrekt sind, von der Gegenseite nicht akzeptiert werden und dann die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage droht.


8. Was bedeutet die sog. sekundäre Darlegungslast?

Die sekundäre Darlegungslast ist eine Besonderheit im Rahmen der Filesharing-Verfahren.

Wenn Ihre IP-Adresse ermittelt wurde, gelten Sie als Anschlussinhaber zunächst als Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung. Man spricht hier von der „Täterschaftsvermutung“. Im Gegensatz zu anderen zivilrechtlichen Verfahren reicht es nun nicht aus, wenn Sie die Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung pauschal bestreiten. Es muss vielmehr besonders ausführlich vorgetragen werden, warum Sie als Täter nicht in Betracht kommen und auch nicht sonst wie, etwa als Störer, haftbar sind. Dazu müssen diejenigen Argumente vorgetragen werden, welche ausgehend von der aktuellen BGH-Rechtsprechung tatsächlich geeignet sind, die Haftungsvermutung zu entkräften. Hier hat der Bundesgerichtshof hohe Anforderungen gestellt, sodass eine besonders gute Argumentation erforderlich ist.


9. Hafte ich für meine volljährigen Kinder für Filesharing?

In Bezug auf volljährige Kinder im Haushalt hat der BGH (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 –„Bearshare“) im Jahr 2014 entschieden, dass eine Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten dann nicht besteht, wenn die Eltern keine Anhaltspunkte dafür haben, dass ihr Kind tatsächlich Filesharing betreibt und urheberrechtlich geschützte Dateien mit anderen teilt.

In dieser Entscheidung hat der BGH außerdem klargestellt, dass hinsichtlich erwachsenen Kindern keine Belehrungspflicht bestehe, da sie für ihre Handlungen selbst voll verantwortlich seien. Der BGH hat in seiner Entscheidung außerdem klargestellt, dass die fehlende Belehrungspflicht darauf beruht, dass zwischen Familienangehörigen ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe.

Im Ergebnis haften Eltern für Urheberrechtsverletzungen durch ihre volljährigen Kinder in der Regel nicht.

Hafte ich für meine minderjährigen Kinder beim Filesharing?

In Bezug auf minderjährige Kinder hat der BGH (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – „Morpheus“) entschieden, dass die Eltern nicht für die Urheberrechtsverletzung ihres Kindes haften, wenn sie dieses über die Rechtswidrigkeit von Filesharing belehrt haben und sie keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Rechtsverletzung mittels Filesharing durch ihr Kind hatten.

In seiner Entscheidung „Tauschbörse II“ hat der BGH nochmals zur Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen durch ihre minderjährigen Kinder Stellung bezogen und seine bisherige Rechtsprechung aus der „Morpheus“-Entscheidung fortentwickelt.

Im Gegensatz zur vorbenannten Entscheidung ging es in diesem Verfahren nicht um die Frage der Täterhaftung, sondern um die sog. Störerhaftung durch die Verletzung der Aufsichtspflicht.

Danach sind Eltern verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern.

Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Eltern dann nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn diese vor der Bereitstellung des Internets ausführlich belehrt wurden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Kinder dann möglicherweise selbst für die Urheberrechtsverletzung haften können!


10. Wie viel kostet die anwaltliche Vertretung in meinem Filesharing-Verfahren?

Wir übernehmen Ihr Verfahren bundesweit zu einem Festpreis, sodass Sie von Anfang an die volle Kostentransparenz haben. Weitere Gebühren, etwa für einen außergerichtlichen Vergleich, kommen dann nicht hinzu. Gern teilen wir Ihnen unsere Anwaltskosten im Rahmen des Erstgespräches mit.


11. Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Abmahnkosten?

Die Anwaltskosten werden in der Regel nicht von Ihrer Rechtschutzversicherung getragen, da leider oftmals für diese Art von Verfahren kein Versicherungsschutz besteht. Wir haben jedoch die Erfahrung gemacht, dass in einzelnen Fällen die Rechtsschutzversicherung zumindest aus Kulanz einen Teil der Kosten übernommen hat.


12. Ist Beratungshilfe für Filesharing-Abmahnungen möglich?

Eine Vertretung in Filesharing-Verfahren ist auch mittels Beratungshilfescheins möglich. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie bedürftig sind. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie Empfänger von ALG-II sind oder keinerlei Einkünfte haben.

In diesem Fall können Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe stellen.


13. Lohnt sich die anwaltliche Vertretung überhaupt?

Eine wichtige Frage ist oftmals, ob sich eine anwaltliche Beauftragung beim Erhalt einer Filesharing-Abmahnung überhaupt lohnt oder nicht einfach gleich die geforderte Summe gezahlt werden sollte.

Auch hier lautet die klare Antwort: eine Vertretung lohnt sich! Je nach Fallkonstellation müssen Sie etwa entweder gar nichts an die Gegenseite zahlen oder es kommt zu einem Vergleich. Auch der Vergleichsabschluss ist fast immer günstiger, als wenn Sie die komplette Summe gezahlt hätten.


14. Wann verjähren die Zahlungsansprüche aus der Abmahnung?

In einer Filesharing-Abmahnung werden zwei verschiedene Zahlungsansprüche geltend gemacht. Dies ist zum einen der Schadensersatz für das unzulässige zur Verfügung stellen der urheberrechtlich geschützten Werke und zum anderen der Erstattungsanspruch für den Ausspruch einer Abmahnung (Anwaltsgebühren).

Der Erstattungsanspruch bezüglich der Anwaltskosten verjährt in der Regel nach 3 Jahren. Der Anspruch auf Schadensersatz hingegen verjährt wohl erst nach 10 Jahren, wobei dies in der Rechtsprechung umstritten ist.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin und Hamburg berät Sie in allen Fragen zum Filesharing-Recht.

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