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Abwehr von Urheberrechtsverletzungen

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Startseite » Urheberrecht » Abwehr von Urheberrechtsverletzungen

Das UrhG beinhaltet auch Regelungen zur Abwehr von Urheberrechtsverletzungen. Meist wird dabei das Urheberrecht an den geschützten Werken durch ungenehmigte Nutzungen verletzt.

Das UrhG sanktioniert solche Rechtsverletzungen durch zivilrechtliche Schadensersatznormen (z.B. § 97 UrhG), aber auch durch strafrechtliche Vorschriften (§§ 106 ff. UrhG)

In welchen Fällen kommen Urheberrechtsverletzungen vor?

Insbesondere in folgenden Konstellationen ist im Bereich des Urheberrechts rechtliches Vorgehen denkbar und geboten:

  • Übernahme von Bildern und Fotos auf Webseiten oder durch Vorschaubilder
  • Verletzung von Urheberrechten (Copyright) / Download bzw. Herunterladen von Raubkopien
  • Übernahme von Designs, Grafiken oder Layouts
  • Filesharing
  • Übernahme von Musik oder Melodien in eigenen Werken
  • Übernahme der Programmierung / Verletzung von Software-Rechten
  • Übernahme von Texten, z.B. Artikelbeschreibungen, Nachrichten, Songtexten etc. auf Webseiten
  • fehlende oder falsche Urheberbenennung

Stellt der Urheber eines Werkes eine oben genannte Konstellation fest, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Welche Schranken der Urheberrechte gibt es?

Voraussetzung dafür ist zunächst, dass dem tatsächlichen Verwender des urheberrechtlich geschützten Werkes keine Nutzungsmöglichkeit eingeräumt ist oder keine Schranke der Urheberrechte vorliegt.

Die Verwertungsrechte des Urhebers gelten nämlich nicht uneingeschränkt. Sie finden ihre Schranken in den gesetzlichen Vorschriften zugunsten der Allgemeinheit. Durch diese Schranken darf ein Dritter unter bestimmten Voraussetzungen ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers nutzen. Dazu gehören beispielsweise Regelungen

  • zur Kopierfreiheit zu bestimmten Zwecken,
  • zur Zitierfreiheit,
  • zur Panoramafreiheit,
  • zu vorübergehenden Vervielfältigungen und
  • zu Beiwerken.

Schadensersatz

Sollte der Verwender nach dieser Prüfung seine Nutzungsrechte überschritten oder über seine Befugnis ausgedehnt haben, steht dem Urheber als Verletztem nach § 97 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Nach der Rechtsprechung sind drei Varianten der Schadensberechnung, nämlich der konkrete Schaden, insbesondere entgangener Gewinn, der Gewinn des Verletzers, oder die Schadenberechnung nach Lizenzanalogie möglich. Welche der Varianten dabei zum Einsatz kommt, hängt vom Einzelfall ab.

Anspruch auf Unterlassung und Abmahnung

Bei einer Rechtsverletzung hat der Rechtsinhaber auch einen Anspruch auf Unterlassung, wenn die Gefahr besteht, dass der Verletzer die gleiche Verletzungshandlung wiederholt, § 97 Abs. 1 UrhG. Der Rechtsinhaber sollte den Verletzer jedoch vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen, § 91a Abs. 1 UrhG.

Die Abmahnung dient dazu, dass sich der Verletzte ohne Gerichtsverfahren schnell gegen eine Wiederholung der Rechtsverletzung schützen kann.

Wie geht man bei einer Urheberrechtsverletzung vor?

Je nach Konstellation ist entweder ein Schadensersatzanspruch oder ein Unterlassungsanspruch oder eine Kombination aus beiden Ansprüchen die beste Möglichkeit, sich gegen Urheberrechtsverletzungen zu erwehren.

Im Fall eines Unterlassungsanspruchs ist in der Regel die außergerichtliche Abmahnung die erste Wahl zur Verfolgung des Anspruchs.

Die Fachanwälte und Rechtsanwälte beraten Sie in allen Fragen des Urheberrechts.

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