Filesharing:
Berechnung des Schadensersatzes bei Musiktiteln

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Startseite » Urheberrecht » Filesharing: Berechnung des Schadensersatzes bei Musiktiteln

In seiner Entscheidung „Tauschbörse I“ (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14) hat der Bundesgerichtshof endlich zu einer Frage Stellung bezogen, welche seit langer Zeit zwischen den Gerichten und Rechtsanwälten in Filesharing-Verfahren umstritten war.

Es wurde geklärt, welche Schadensersatzhöhe für das rechtswidrige Anbieten eines Musiktitels in einer Tauschbörse angemessen ist.

Umstritten war bisher, wie sich der Schaden überhaupt berechnet. Im Bereich des Urheberrechts kann der Verletzte die Berechnungsmethode des Schadensersatzes frei wählen. In der Regel bemisst sich der Schadensersatz nach der fiktiven Lizenzanalogie. Davon ausgehend wird ein Betrag zu Grunde gelegt, den vernünftige Vertragspartner bei einer zulässigen Nutzung des Werkes als Vergütung bzw. Lizenz vereinbart hätten.

Da das Anbieten von Werken im Bereich des Filesharings rechtswidrig ist und dafür keine Lizenzmodelle bestehen, vertraten viele Anwälte die Auffassung, dass die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie von vornherein ausscheidet.

Hier hat der BGH jedoch eine andere Auffassung vertreten und die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie für zulässig erklärt.

Zur Schadensersatzhöhe hat der BGH ausgeführt, dass wenn es wie im Streitfall keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen sei. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen.

Im Rahmen der Schadensschätzung kommen dann verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche zur Anwendung. Ausgehend davon ist ein Betrag von 0,50 Euro pro Abruf angemessen.

Zur weiteren Schätzung ist dann davon auszugehen, dass ein fiktiver Ansatz von 400 möglichen Abrufen zu Grunde zu legen ist.

Im Ergebnis ist daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 200 EUR pro angebotenen Musiktitel angemessen und von den Abgemahnten zu erstatten.

Fazit:

Der BGH hat bezüglich des Tauschbörsenangebots eines Musikwerkes nun endlich Rechtssicherheit geschaffen und die Diskussion zur Höhe des Schadensersatzes zunächst beendet. Pro Musiktitel ist ein Betrag in Höhe von 200 EUR angemessen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Bezug auf andere Werkarten wie Filme oder Serien entwickelt.

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