Symbolbild Urheberrecht (Foto: © Robert Kneschke – stock.adobe.com)

Urheberrecht: Deutsches Schöpferprinzip hält ausländischem originären Urheberrecht stand

23.06.2015 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 17. April 2015 (Az: I-6 W 14/15, 6 W 14/15) Folgendes entschieden:

Sachverhalt: Internetnutzer wird durch ausländische Filmproduktionsfirma wegen öffentlicher Zugänglichmachung des Films „Reasonable Doubt“ in Anspruch genommen

Der Beteiligte zu 2) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des LG Köln, durch den der Beteiligten zu 3) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestattet worden war, über bestimmte Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen, zu denen zu bestimmten Zeitpunkten genutzte IP-Adressen von Internetnutzern gehörten.

Der Beteiligte zu 2) wurde daraufhin von der Beteiligten zu 1), einer kanadischen Filmproduktionsfirma, wegen der öffentliche Zugänglichmachung des Films „Reasonable Doubt“ außergerichtlich in Anspruch genommen.

Der Beteiligte zu 2) rügte in der Folge die Aktivlegitimation der Beteiligten zu 1) und wendete sich mit seiner Beschwerde an das OLG Köln.

Entscheidung: Filmproduktionsfirma muss materielles Interesse an Unterbindung der Rechtsverletzung haben; originäres Urheberrecht mit deutschem Schöpferprinzip nicht vereinbar und wird als ausschließliches Nutzungsrecht umgedeutet

Das OLG Köln erachtet die Beschwerde für zulässig und begründet und stellt in seinem Leitsatz fest, dass ein Filmhersteller, der ausschließliche Nutzungsrechte an einem Film vergeben hat, nur dann gegen ein unberechtigtes öffentliches Zugänglichmachen des Films – bspw. durch das Anbieten in Peer-to-Peer-Netzwerken bzw. illegalem Filehosting – vorgehen kann, wenn er ein eigenes materielles Interesse an der Beendigung der Rechtsverletzung hat.

Der Filmhersteller kann sich in diesem Zusammenhang aber nicht darauf berufen, dass er in seinem Heimatland auch nach der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf einen Dritten selbst einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Im vorliegenden Fall war deutsches Recht nämlich ausschließlich anwendbar und nicht abdingbar.

Nachdem das originäre Urheberrecht nicht mit dem deutschen Schöpferprinzip vereinbar ist, hat das OLG Köln Erstgenanntes in ein ausschließliches Nutzungsrecht umgedeutet. Das deutsche Schöpferprinzip besagt, dass der Schöpfer eines Werkes nur eine natürliche Person sein kann. Ab der Werkerstellung stehen diesem die Urheberrechte zu.

Auch die Umdeutung ermächtigt die Beteiligte zu 1) im vorliegenden Fall jedenfalls nicht, ein Verbot auszusprechen, da bei ihr keine ideellen Interessen erkennbar sind, die über diejenigen der Filmurheber hinausgehen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht begründe für sich alleine nach allgemeinen Grundsätzen jedenfalls kein Verbotsrecht. Die Beteiligte zu 1) hätte vielmehr ein eigenes materielles Interesse an der Rechtsverfolgung geltend machen müssen. Nachdem sie dies nicht dargelegt hatte, fehlte es daher an einem eigenen Urheberrecht der Beteiligten zu 1), sodass die Beschwerde zulässig und begründet war.

Fazit: Deutsches Schöpferprinzip hält ausländischem originären Urheberrecht stand

Der Beschluss des OLG Köln stellt klar, dass das Schöpferprinzip des deutschen Urheberrechts ausschließlich ist und nicht durch ausländisches originäres Urheberrecht umgangen werden kann.

Insoweit sind originäre Urheberrechte in ausschließliche Nutzungsrechte umzudeuten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Verbotsanspruch aus dem ausschließlichen Nutzungsrecht über ideelle Interessen hinausgehen muss und ein konkretes materielles Interesse vorgetragen werden muss.


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