Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
( § 184k StGB )

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Die Mehrheit der Personen besitzt ein Smartphone. Damit einher gehen viele Vorteile, auf die kaum noch jemand verzichten möchte: Schnelligkeit, Einfachheit. Damit einher geht aber auch die Möglichkeit bei jeder Gelegenheit in kürzester Zeit Fotos herzustellen und in sekundenschnelle einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das wiederum hat auch zur Folge, dass einige Menschen Fotografien anfertigen, die sie nicht anfertigen dürfen. Ungewollt fotografiert zu werden, ist nicht mehr so selten, wie es einmal war. Besonders problematisch wir das dann, wenn sogar der Intimbereich durch das Fotografieren verletzt wird, beispielsweise indem jemandem unter den Rock fotografiert wird.

Hier ist zum Einen das Recht am eigenen Bild der fotografierten Person betroffen, aber auch und insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung wird dadurch beeinträchtigt.

Die Straftat der Verletzung des Intimbereichs ist erst seit Januar 2021 als eigenständiger Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen.

Ein Anlass hierfür war die Debatte um das Thema „Upskirting“ (das heimliche Fotografieren unter den Rock) sowie das „Downblousing“ (Fotografieren in die Bluse).

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen erhalten?

Auch beim Vorwurf der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen stehen wir Ihnen als Anwälte für Sexualstrafrecht im Strafverfahren mit Engagement und Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
  • Anklage der Staatsanwaltschaft erhalten mit dem Vorwurf der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision, nach einer Verurteilung wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen –
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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Wie hoch ist die Strafe für Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen?

Bei einer Verurteilung wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe.

Wann macht man sich wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen strafbar?

Es gibt verschiedene Situationen, verschiedene Verhaltensweisen durch die eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen begründet werden kann.

Allgemein ausgedrückt, droht eine Strafe für das …

  • unbefugte Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen von Genitalien, Gesäß oder von der weiblichen Brust oder von Unterwäsche, die eben diese Stellen bedeckt
  • Gebrauchen oder Zugänglichmachen (einer anderen Person) dieser Bilder
  • unbefugtes Zugänglichmachen einer solchen zunächst befugt hergestellten Bildaufnahme

(vgl. § 184k Abs.1 StGB).

Diese Aufzählung ist sehr allgemein gehalten. Im folgenden erklären wir Ihnen konkreter, was strafbar ist und was diese einzelnen Merkmale überhaupt bedeuten sollen.

Was darf nicht fotografiert werden?

Das Gesetz selbst zählt auf, was nicht fotografiert werden darf (oder Fotos hiervon nicht unbefugt weitergegeben werden dürfen).

Erfasst sind danach Bildaufnahmen von …

  • Genitalien (unabhängig vom Geschlecht)
  • dem Gesäß
  • der weiblichen Brust
  • Unterwäsche, die die Genitalien, das Gesäß oder die weibliche Brust bedeckt

Voraussetzung ist ferner, dass „diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind“ (§ 184k Abs.1 Nr.1 StGB). Dadurch kommt nämlich erkennbar zum Ausdruck, dass die betroffene Person nicht will, dass diese Stellen fotografiert werden. Was für jeden ohne Hindernis sichtbar ist und fotografiert wird, soll jedenfalls nicht unter den Straftatbestand der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen fallen.

Gegen Anblick geschützt in diesem Sinne kann etwas aber auch sein, wenn es für einen kurzen Moment sichtbar wird. Die Gesetzesbegründung zählt hier beispielhaft die Situation des Aussteigens aus einem Auto mit einem Rock auf (vgl. BT Drucksache 19/15825 S.16).

Ist es also nur strafbar, die Brust von Frauen unbefugt zu fotografieren?

Nein. Zwar bezieht sich das Gesetz ausdrücklich nur auf die weibliche, nicht aber die männliche Brust, jedoch ist diese Bezeichnung nicht an das Geschlecht der Person, sondern vielmehr an das Körperteil als solches geknüpft.

Das heißt konkret: Wird eine Frau im Körper eines Mannes geboren, identifiziert sich aber als Frau (bspw. Transgender), was sich auch an körperlichen Merkmalen – der weiblichen Brust in diesem Fall – zeigt, so ist auch diese Person geschützt, denn es kommt auf das Körperteil, nicht auf das Geschlecht der geschützten Person an. Vgl. BT Drucksache 19/17795 S. 13 zum Straftatbestand des§ 201a Abs.1 Nr.4 StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen)

Ist nur das Herstellen von Nacktfotos strafbar?

Nein. Wie die gerade dargestellte Aufzählung zeigt, sind auch, aber nicht nur, Nacktfotos dazu geeignet, eine Strafbarkeit zu begründen. Der Gesetzgeber sagt nämlich explizit, dass es auch strafbar ist Fotografien (Bildaufnahmen) der Unterwäsche, die die Genitalien, das Gesäß oder die weibliche Brust bedeckt, z.B. herzustellen oder Dritten zugänglich zu machen.

Ist es strafbar, Menschen in Badekleidung heimlich zu fotografieren?

Grundsätzlich kann es auch strafbar sein, Menschen in Badebekleidung heimlich zu fotografieren. Zu beachten ist hier aber vor allem das Erfordernis, dass die fotografierten Bereiche gegen den Anblick anderer gerade verdeckt sind.

Das bedeutet konsequenterweise aber auch, dass nicht erfasst ist, Menschen in Badekleidung im Schwimmbad zu fotografieren, wenn diese dort sowieso lediglich Badebekleidung tragen. In diesem Fall ist die Badebekleidung nämlich nicht gegen den Anblick anderer geschützt.

Umgekehrt kann es aber strafbar sein, wenn man einer Person unter den Rock fotografiert und diese Person Badekleidung unter ihrer sonstigen Kleidung trägt.

Es kommt also maßgeblich auf den Zusammenhang der Situation an, die die Bildaufnahme darstellt.

Was darf man mit diesen Bildern nicht machen?

Diese Bilder dürfen weder …

  • hergestellt,
  • übertragen,
  • gebraucht noch
  • zugänglich gemacht

werden, soweit dies unbefugt ist (also kein entsprechendes Einverständnis hierfür vorliegt).

Was unter Herstellen zu verstehen ist, bedarf im Grunde keiner weiteren Erklärung. Hierunter fällt das Anfertigen der Bildaufnahmen, also insbesondere Fotografieren als solches.

Der Unterschied beim Übertragen liegt elementar darin, dass hier die Bilder nicht gespeichert werden. Erfasst ist hier vor allem das Aufstellen einer Kamera, die das Geschehen aufzeichnet und überträgt (z.B. ins Internet). Vgl. BT Drucksache 19/15825 S.16.

Wichtig: Das Herstellen bzw. Übertragen dieser Bildaufnahmen muss „absichtlich“ oder „wissentlich“ erfolgen. Das bedeutet, es muss dem Täter entweder gerade darauf ankommen, diese Fotos z.B. herzustellen oder er muss dies sicher wissen.

Ein versehentliches – nicht beabsichtigtes – Fotografieren unter den Rock, ist demnach nicht nach dieser Vorschrift strafbar.

Auch das unbefugte Zugänglichmachen solcher Bildaufnahmen, die aber befugt hergestellt wurden, ist nur dann strafbar, wenn der Täter dahingehend sichere Kenntnis hatte. Ein bloßes „für möglich halten“ genügt also auch hier nicht.

Wann werden diese Bilder anderen zugänglich gemacht?

Der beim Zugänglich Machen wohl offensichtlichste Fall, der einem in den Sinn kommt, ist das Stellen der Bilder ins Internet. Hier wird die Möglichkeit geschaffen, dass eine breite Masse an Menschen die Bilder sehen kann.

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich die Bilder nur für mich selbst anfertige und nicht weitergebe?

Ja. Zwar ist auch – aber eben nicht nur – das Zugänglich machen der Bilder für Dritte strafbar. Bereits das Herstellen begründet eine Strafbarkeit. Auch das Gebrauchen oder Übertragen solcher Bilder kann strafbar sein und involviert nicht zwingend eine weitere Person.

Das Gebrauchen beschreibt vor allem solche Vorgänge, bei denen die Bilder abgespeichert werden (vgl. BT Drucksache 19/15825 S.17).

Sind auch Kunstfotografien strafbar?

Im Grunde Nein. Eine Ausnahme der Strafbarkeit des Herstellens oder Weitergebens (bspw.) der Bilder normiert das Gesetz selbst: Strafbar soll das Ganze nämlich nicht sein, wenn berechtigte Interessen (z.B. an der Herstellung) überwiegen. Solche berechtigten Interessen können sich auch aus Gründen der Kunst ergeben. Weitere Berechtigte Interessen können zum Beispiel aus der Wissenschaft oder der Berichterstattung erwachsen (vgl. § 184k Abs.3 StGB).

Ist es strafbar, Menschen heimlich unter den Rock oder in die Bluse zu fotografieren?

Das Thema und der Ruf nach einer Strafe für Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen tauchte insbesondere im Zusammenhang mit der Thematik des „Upskirtings“ (das Fotografieren unter den Rock) und des „Downblousings“ (das Fotografieren in die Bluse) auf.

Dass das Recht am eigenen Bild dadurch verletzt wird, war schon vor Einführung des § 184k StGB klar und unter Umständen – aber lückenhaft – strafbar (z.B. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen oder aufgrund Strafgesetzen nach dem Kunsturhebergesetz). Dass daraus eine Diskussion entstand, liegt vor allem daran, dass beim unbefugten Fotografieren unter den Rock oder in die Bluse auch – aber eben nicht nur – das Recht am eigenen Bild verletzt wird, sondern auch und eben insbesondere das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Und aus diesem Grund bestand der Bedarf der Schaffung eines Strafgesetzes gerade im Sexualstrafrecht.

Und inzwischen kann das unbefugte Fotografieren unter den Rock oder in die Bluse eine strafbare Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen sein. Ein Sexualdelikt.

Müssen die Bildaufnahmen einen sexuellen Hintergrund haben?

Nein. Zwar handelt es sich bei dem Straftatbestand der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen um einen Sexualdelikt, allerdings bedeutet das nicht zwangsläufig, dass der Täter die Bilder aus sexuellen Gründen, also insbesondere um sich sexuell zu erregen, z.B. hergestellt haben muss. Die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers ist in diesem Fall auch dadurch verletzt, wenn die Bilder aus irgendwelchen anderen Gründen angefertigt wurden.

Mit den Bildern müssen also keine sexuellen Absichten verfolgt werden (vgl. BT Drucksache 19/20668 S.15).

Mache ich mich auch strafbar, wenn die fotografierte Person mit den Bildern einverstanden ist?

Nein. Ist die abgebildete Person einverstanden, so droht keine Strafbarkeit.

Geschützt werden soll durch die Strafbewehrung der Anfertigung dieser Bildaufnahmen nämlich die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person. Die sexuelle Selbstbestimmung beinhaltet aber auch, sich für solche Bildaufnahmen zu entscheiden und ist bei vorliegendem Einverständnis auch nicht verletzt, sodass kein Bedürfnis für eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen besteht.

Im Wortlaut des Gesetzes spiegelt sich das darin wieder, dass (z.B.) das Herstellen unbefugt erfolgen muss.

Wichtig: Ein bloßes nachträgliches Billigen der Aufnahme führt nicht zur Straflosigkeit. Die abgebildete Person muss bei der Aufnahme damit einverstanden sein.

Beinhaltet das Einverständnis, fotografiert zu werden, auch das Einverständnis zur Verbreitung des Bildes?

Nein. Man kann sich im Grunde merken: Alles, was mit diesen Bildern gemacht wird und eine der im Gesetz (und oben) genannten Handlungen ist, bedarf des Einverständnisses des Berechtigten (also in aller Regel der fotografierten Person).

Das bedeutet in der Folge auch, dass nur weil die betroffene Person damit einverstanden war, dass die Bilder angefertigt werden, noch nicht automatisch die Bilder verbreitet werden dürfen.

Erlaubt also beispielsweise die Person, nackt fotografiert zu werden, dürfen diese Bilder dennoch nicht einfach ins Internet gestellt werden. Geschieht dies doch, droht eine Strafe.

Der Gesetzgeber hat diese Konstellation (das befugte Herstellen, aber unbefugte Zugänglichmachen) sogar ausdrücklich als strafbare Verhaltensweise benannt.

Wird jede Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen strafrechtlich verfolgt?

Nein. In der Regel wird die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nur dann im Rahmen eines Strafverfahrens verfolgt, wenn – insbesondere durch den Geschädigten der Straftat – ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde.

Was ein Strafantrag genau ist, von wem und wie ein solcher gestellt werden kann, erfahren Sie hier.

Teilweise kann diese Straftat aber auch strafrechtlich verfolgt werden, ohne dass ein dahingehender Strafantrag gestellt wurde. Das nämlich, wenn die Strafverfolgungsbehörden ein sogenanntes besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen. In diesem Fall können die Strafverfolgungsbehörden von sich aus tätig werden.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter oder eine Anklage wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen erhalten haben, sollten Sie sich am Besten an einen Anwalt für Strafrecht – bestenfalls ein solcher, der im Bereich des Sexualstrafrechts spezialisiert ist, wenden. Dieser wird Akteneinsicht für Sie beantragen und sodann eine passende Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Was kann ich tun, wenn ich Opfer der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen geworden bin?

Wenn Sie Opfer einer solchen Straftat geworden sind, haben Sie auf „mehreren Ebenen“ Möglichkeiten.

Zum Einen haben Sie ausnahmsweise die Möglichkeit, aktiv – nicht nur als Zeuge – am Strafverfahren mitzuwirken. Das nennt man die Nebenklage.

Hier können Sie sich anwaltlich unterstützen lassen, nämlich in Gestalt eines sogenannten Nebenklagevertreters.

Wenn Sie Opfer der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen geworden sind und sich im Wege einer Nebenklage dem Strafverfahren anschließen und so ihre Rechte geltend machen wollen, kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Auch als Nebenklagevertreter stehen wir Ihnen im Bereich des Sexualstrafrechts im Strafverfahren mit Engagement und Kompetenz zur Seite.

Die zweite Ebene, auf der Möglichkeiten bestehen, wenn Sie Opfer dieser Straftat geworden sind, ist die Zivilrechtliche. Das unbefugte Fotografieren kann auch zivilrechtliche Ansprüche, zum Beispiel auf Schadensersatz, begründen.

Dabei besteht teilweise die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend zu machen (sogenanntes Adhäsionsverfahren). Ob dies in Ihrem Fall möglich und was der sinnvollste Weg ist, ihre Ansprüche geltend zu machen, besprechen wir gerne mit Ihnen in einem Beratungsgespräch.

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Welche Verhaltensregeln sind bei Hausdurchsuchung zu beachten?

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Weiterführende Informationen

Mehr zum Thema und zu Neuerungen im Strafgesetzbuch können Sie in unserem Blogbeitrag nachlesen:

» Wichtige Neuerungen im Strafgesetzbuch treten in Kraft zum 01.01.2021

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