Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
( § 316c StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c StGB)

Der § 316c wurde primär eingeführt, um den zivilen Luft- und Schiffsverkehr vor Piraterie und Sabotage zu schützen. Daneben schützt die Norm aber auch Leib, Leben und Freiheit der auf den Luftfahrzeugen oder Schiffen befindlichen Menschen.

Bei der Vorschrift handelt es sich um ein sog. „abstraktes Gefährdungsdelikt“. Das bedeutet, dass es für eine Strafbarkeit des Täters nicht darauf ankommt, ob eine Person tatsächlich zu Schaden kommt oder ob eine derart große Gefahr vorliegt, dass man sich im Nachhinein denkt „Puh, das ist aber gerade nochmal gut gegangen“. Vielmehr wird schon die generelle Gefahr für Leib, Leben und Freiheit bestraft, die in jeder Entführungs- oder Sabotagehandlung als solcher liegt.

Grundsätzlich können Taten vor deutschen Gerichten nur abgeurteilt werden, wenn sie auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden. Eine Ausnahme davon stellt jedoch das sog. „Weltrechtsprinzip“ dar (§ 6 Nr. 3 StGB). Danach können bestimmte Delikte auch in Deutschland bestraft werden, wenn sie im Ausland begangen werden. Zu diesen international geschützten Delikten gehört auch der Angriff auf den Luft- und Seeverkehr nach § 316c StGB.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Angriffs auf den Luft- oder Seeverkehr erhalten?

Auch beim Vorwurf des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr unterstützen wir Sie als Anwälte für Strafrecht in Ihrem Strafverfahren. Kontaktieren Sie uns gern und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Angriffs auf den Luft- oder Seeverkehr erhalten
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft  und Festnahme wegen des Vorwurfs des Angriffs auf den Luft- oder Seeverkehr erhalten
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Angriffs auf den Luft- oder Seeverkehr erhalten

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung mit dem Vorwurf des Angriffs auf den Luft- oder Seeverkehr erhalten –
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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Welche Strafe droht für einen Angriff auf den Luft- oder Seeverkehr?

Das Gesetz sieht in Absatz 1 für Handlungen der Piraterie und Sabotage an Luftfahrzeugen und Schiffen eine „Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren“ vor. In dieser Angabe ist zugleich noch eine Information enthalten. Denn wenn der Gesetzgeber nur eine Untergrenze nennt, dann bringt er damit ferner zum Ausdruck, dass der Strafrahmen bis zur Obergrenze für zeitlich begrenzte Freiheitsstrafen reicht. Diese Obergrenze beträgt 15 Jahre Freiheitsstrafe.

In sogenannten minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Wann ein solcher minder schwerer Fall vorliegt, kann nicht immer pauschal gesagt werden. Vielmehr ist dem Gericht damit eröffnet, im Einzelfall zu würdigen, ob eine Bestrafung nach der hohen Strafe in Absatz 1 vielleicht zu hoch erscheint, weil z.B. behutsam mit den Menschen an Board umgegangen wurde, es nur zu kleinen Beschädigungen der Fracht gekommen ist oder es sich nur um ein sehr kleines Schiff mit wenigen Insassen handelte.

Umgekehrt kann die Strafe jedoch auch sehr viel höher ausfallen. Der Strafrahmen wird auf lebenslange Freiheitsstrafe (also der Strafrahmen wie er z.B. auch für Mord angeordnet ist) oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren erhöht, wenn der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig (d.h. in besonderem Maße fahrlässig) den Tod eines anderen Menschen verursacht.

Benötige ich einen Rechtsanwalt, wenn mir ein Angriff auf den Luft- oder Schiffsverkehr vorgeworfen wird?

Wie soeben dargestellt, sieht der § 316c in sämtlichen Varianten extrem hohe Freiheitsstrafen vor. Bereits ab einer angedrohten Mindeststrafe von einem Jahr handelt es sich bei der Straftat um ein Verbrechen. Bei Verbrechen schreibt das Gesetz vor, dass der Beschuldigte zwingend von einem Verteidiger vertreten werden muss („Pflichtverteidiger“).

Pflichtverteidigung bedeutet jedoch nicht, dass man verpflichtet ist, jeden vom Gericht vorgeschlagenen Verteidiger zu nehmen. Es bedeutet lediglich, dass man einen rechtlichen Beistand benötigt. Auch im Falle der notwendigen Verteidigung stehen wir Ihnen als Pflichtverteidiger gern zur Verfügung und unterstützen Sie.

Mehr zu unserer Tätigkeit als Pflichtverteidiger erfahren Sie hier.

Wann macht man sich wegen Angriff auf den Luft- oder Schiffsverkehr strafbar?

Zwar kann man sich beim Durchlesen der amtlichen Überschrift „Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr“ bereits grob vorstellen, welches Verhalten unter Strafe gestellt ist. Allerdings liegt der Teufel hier – wie so oft im Leben – im Detail.

Zunächst einmal sind bestimmte Angriffe auf Luftfahrzeuge oder Schiffe nur nach § 316c StGB strafbar, wenn sie den zivilen Luft- oder Schiffsverkehr betreffen.

Sodann unterscheidet der Tatbestand grundsätzlich zwei Begehungsvarianten:

  • Luft- oder Seepiraterie, d.h. ein Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit einer Person, um die Herrschaft über ein ziviles Schiff oder ein ziviles in der Luft befindliches Luftfahrzeug zu erlangen (oder auf dessen Führung einzuwirken) oder
  • Flugzeug- oder Schiffssabotage, d.h. das Gebrauchen von Schusswaffen, Explosionen oder Feuer, um ein Luftfahrzeug, Schiff oder deren Ladung zu zerstören oder zu beschädigen

Was sind Luftfahrzeuge und was sind Schiffe im Sinne der Vorschrift?

Der Begriff der Luftfahrzeuge ist nach der Rechtsprechung sehr weit gefasst und nicht an eine bestimmte Größe oder eine konkrete Antriebsart gebunden. Er umfasst neben dem sofort in den Sinn kommenden Flugzeug z.B. auch Luftschiffe, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Motorsegler und Heißluftballons. Mit Blick auf den bezweckten Schutz, welchen die Vorschrift für den zivilen Luft- und Seeverkehr entfalten soll, müssen aber denklogisch solche Fluggeräte ausscheiden, die unbemannt sind oder keine Beladung tragen können. Dazu zählen u.a. Modellflugzeuge, Fallschirme, oder Drachen.

Auch der Begriff der zivilen Schiffe ist sehr weitreichend und umfasst z.B. neben Fischkuttern auch Sport-, und Unterhaltungsboote. Voraussetzung ist lediglich, dass das Objekt nicht fest mit dem Meeresboden verbunden ist (so z.B. Bohrinseln oder Offshore-Windräder) und sie zivil genutzt werden (so z.B. nicht Kriegs-, Zoll- und Polizeischiffe).

Was ist strafbare Luft- oder Seepiraterie?

Gemäß § 316 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer bestimmte Mittel einsetzt, um die Herrschaft über das Luftfahrzeug oder Schiff (bzw. dessen Führung) zu erlangen. Mit dem kleinen Wörtchen „um“ bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass es für die Strafbarkeit gerade „nur“ auf die Absicht des Täters ankommt. Ein tatsächliches Gelingen der Herrschaftserlangung ist für die Strafbarkeit hingegen gar nicht nötig.

Bezüglich der eingesetzten Mittel unterscheidet das Gesetz:

  • Gewalt, d.h. die körperliche Kraftentfaltung zur Überwindung von Widerstand (z.B. Fesseln, Schlagen, Foltern oder Töten eines Passagiers, Beschädigen von Bordinstrumenten),
  • Angriff auf die Entschlussfreiheit, d.h. feindselige Mittel, um auf den Willen einzuwirken (z.B. Bedrohen, Nötigen, Täuschen, Betäuben),
  • sonstige „Machenschaften“, d.h. Handlungen, die ähnlich schwer wiegen wie die ersten beiden Möglichkeiten, aber wegen der Vielseitigkeit denkbarer Vorgehensweisen nicht konkret benannt werden können (z.B. Störung des Funks, falsche Funksignale).

Was ist strafbare Sabotage eines Luftfahrzeugs oder Schiffes?

Wegen Sabotage eines Luftfahrzeuges macht sich gemäß § 316c Abs. 1, S. 1, Nr. 2 StGB strafbar, wer bestimmte Mittel einsetzt, um das Gefährt als solches oder die an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen. Auch hier ist es unerheblich, ob die Zerstörung oder Beschädigung letztendlich eintritt. Die volle Strafbarkeit besteht bereits bei Anwendung der Mittel in der Absicht, die Zerstörung oder Beschädigung herbeizuführen.

Hinsichtlich der eingesetzten Mittel unterscheidet die Vorschrift zwischen …

  • Schusswaffengebrauch, d.h. das tatsächliche Schießen mit einer Schusswaffe,
  • Unternehmen der Herbeiführung einer Explosion bzw. eines Brandes (z.B. Zünden einer Bombe, aber auch Beschädigung der Außenhülle eines Flugzeuges in großer Höhe und sodann eine durch Unterdruck herbeigeführte Explosion).

Kann ich bestraft werden, wenn ich einen Angriff auf den Luft- oder Seeverkehr nur versucht habe, er mir aber nicht gelungen ist?

Wie bereits dargestellt, weisen sämtliche Varianten von § 316c StGB äußerst hohe Strafen auf, welche sogar bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe reichen. Sämtliche Begehungsmöglichkeiten sind Verbrechen. Bei Verbrechen schreibt das Gesetz ganz allgemein vor, dass der Versuch stets strafbewehrt ist (§ 23 Abs. 1 StGB).

Der Versuch im juristischen Sinne liegt vor, wenn die Tat dem Täter zwar nicht gelungen ist, er die Tat aber begehen wollte und bereits unmittelbar angesetzt hat. Gerade das letzte Kriterium wirft in den praktischen Einzelfällen immer wieder größere Probleme auf. Hierzu können wir Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht gern mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Aber Vorsicht: § 316c StGB weist in seinem Absatz 4 eine Besonderheit auf. Während der Versuch oftmals strafbewehrt ist, ist die Vorbereitung einer Straftat (z.B. das Besorgen von Waffen, das Auskundschaften eines Hauses, das Schauen nach möglicher Beute) grundsätzlich noch nicht strafbar. Beim Angriff auf den Luft- oder Seeverkehr stellt das Gesetz aber bereits ausdrücklich unter Strafe, wenn der Täter zur Vorbereitung der Tat Schusswaffen, Sprengstoffe oder ähnliche Stoffe bzw. Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlasst. Schon bei solchen Vorbereitungshandlungen droht eine Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Was ist ein Beispiel für Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr?

Ein anschauliches Beispiel stellt ein Fall dar, über welchen der Bundesgerichtshof im Jahr 2019 zu entscheiden hatte (BGH, Beschluss vom 23.04.2019 – 4 StR 41/19):

Der T ist somalischer Staatsangehöriger und Mitglied einer Piratenbande, die im Mai 2012 einen unter griechischer Flagge fahrenden Öltanker in internationalen Gewässern angriff. Der T gehörte dabei zum „Angriffstrupp“. Mit Sturmgewehren enterten sie den Tanker und überwältigten die Besatzungsmitglieder. Anschließend brachten sie den Öltanker vor die somalische Küste und behielten die Besatzungsmitglieder so lange in ihrer Gewalt, bis die Reederei schließlich ein Lösegeld in Millionenhöhe zahlte. Das Lösegeld wurde im Anschluss unter den Mitgliedern der Piratencrew aufgeteilt. So erhielt der T einen Anteil von ca. 100.000 US-Dollar. Das Schiff sowie die Besatzungsmitglieder wurden freigegeben. Der T reiste sodann nach Deutschland, stellte einen Asylantrag und wurde schließlich festgenommen.

Der T hat sich vorliegend wegen § 316c Abs. 1, S. 1, Nr. 1 StGB (Piraterie-Variante) strafbar gemacht. Als Teil des Angriffstrupps hat der T mit seinem Sturmgewähr auf die Entschlussfreiheit der Besatzungsmitglieder eingewirkt. Dies geschah in der Absicht, die Herrschaft über das Schiff zu gelangen. Schließlich konnte die Tat auch in Deutschland abgeurteilt werden. Zwar handelte es sich um ein griechisches Schiff, der T ist somalischer Staatsangehöriger und die Tat geschah in internationalen bzw. somalischen Gewässern. Bei dem Angriff auf den Luft- und Seeverkehr gilt aber das sog. Weltrechtsprinzip, sodass auch internationale Taten in Deutschland bestraft werden können.

 

In Deutschland kommen Angriffe auf den Luft- oder Seeverkehr selten vor. So hat das Statistische Bundesamt für das Jahr 2019 gerade einmal einen Fall erfasst. Wie der oben genannte Fall zeigt, kann es jedoch aufgrund dessen, dass auch im Ausland begangene Taten in Deutschland abgeurteilt werden können, immer mal wieder zu brisanten Fällen kommen. Die gesetzlichen Strafrahmen sind enorm und reichen in bestimmten Fällen sogar bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Diese Kombination aus hoher Straferwartung einerseits und Seltenheit in der Praxis andererseits, erfordert es, in solchen Fällen auf die Expertise erfahrener Strafverteidiger zurückzugreifen. Ein hohes Maß an Sachverstand und praktischer Erfahrung können wir Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht bieten.

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