Gefährdung des
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs

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Startseite » Rechtsanwalt für Verkehrsrecht » Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs

Nicht nur ein Eingriff in den Straßenverkehr kann zu weitreichenden Folgen für den Beschuldigten führen. Auch die Gefährdung des Bahn-, Schiffs und Luftverkehrs ist nach § 315a StGB strafbar.
In Abgrenzung zum gefährlichen Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr nach § 315 StGB werden hier insbesondere innere Vorgänge aus dem jeweiligen Fahrzeug erfasst und kein von außen geschehender Eingriff. Im Einzelfall kann eine Abgrenzung der verschiedenen Handlungsweisen beider Delikte jedoch schwierig sein.

Umso wichtiger sind hierbei die Erfahrungswerte und spezifischen Kenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht, der auch in zum Teil schwierigen Abgrenzungsfällen einen einem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt erfassen, rechtlich einordnen, eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und den Mandanten bestmöglich beraten kann.

Sie haben eine Vorladung wegen Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs erhalten?

Auch beim Vorwurf der Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Welche Strafe droht bei Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs?

Nach § 315a Abs. 1 StGB wird die Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wird die Tat nur fahrlässig begangen, also durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, so ist nach § 315a Abs. 3 StGB nur mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe zu rechnen.

Wann mache ich mich wegen Gefährdung des Bahn-, Schiff- und Luftverkehrs strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Bahn-, Schiff- und Luftverkehrs sieht das Gesetz für 2 Konstellationen vor.

1. Jemand führt ein Schienenbahnfahrzeug, ein Schwebebahnfahrzeug, ein Luftfahrzeug oder ein Schiff und das trotz der Tatsache, dass er berauschende Mittel, wie beispielsweise Alkohol, konsumiert hat, deswegen entsprechende geistige oder körperliche Mängel aufweist und wiederum deswegen auch nicht mehr in der Lage ist, das entsprechende Fahrzeug angemessen, also sicher, zu führen (§ 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB).

2. Jemand führt ein solches Fahrzeug oder jemand ist anderweitig für die Sicherheit verantwortlich und verletzt Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiff- oder Luftverkehrs, indem er sich grob pflichtwidrig verhält (§ 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB).

In beiden Konstellationen ist es erforderlich, dass dadurch eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder sogar das Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert (also eine solche, die einem anderen gehört) verursacht wird.

Im Fall der ersten Variante, also der Berauschung oder körperliche Mängel, reicht es für eine Strafbarkeit aus, wenn der Täter bewusst und gewollt bereits zur Handlung unmittelbar angesetzt hat, also nur ein Versuch vorlag, § 315a Abs. 2 StGB.

Wann führe ich ein Fahrzeug?

Zunächst einmal erfasst das Fahrzeugführen nur Bewegungsvorgänge im Verkehr, das Fahrzeug muss also in Bewegung sein. Damit sind Handlungen in stehenden Fahrzeugen hier nicht erfasst.

Bei einem Flugzeug genügt bereits das Fliegen im Gleitflug ohne Motor als Bewegungsvorgang.

Wichtig ist, dass der Fahrzeugführer sich dabei nicht zwangsläufig im Fahrzeug befinden muss, wie zum Beispiel bei einer Fernsteuerung eines Flugkörpers oder der Steuerung eines Sessellifts.

Was umfasst das Merkmal „andere berauschende Mittel“?

Das sind solche Mittel, die in ihren Auswirkungen denen von Alkohol ähnlich sind und eine Einschränkung des Hemmungsvermögens sowie der motorischen und intellektuellen Fähigkeiten hervorrufen (Nikotin zählt nicht dazu).

Es ist dabei nicht wichtig, wie das Rauschmittel zu sich genommen wird, ob durch Trinken, Injektion oder Inhalation. Irrelevant ist auch, von wem und zu welchem Zweck eine Zusichnahme erfolgt, beispielsweise zur Schmerzstillung oder als Therapie. Daher werden auch Medikamente erfasst, die eine berauschende Wirkung haben. Bei Medikamenten sollte also immer die Packungsbeilage, in der sich Angaben zur Fahrtüchtigkeit finden, aufmerksam gelesen werden.

Wann bin ich „infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen“?

Solche Mängel können allerlei Ursache haben. Sie können sowohl vorübergehend, also auch wiederkehrend auftreten. Beispielsweise können das sein: geistige Erkrankungen, Epilepsie, Narkolepsie, schwere Diabetes, im Einzelfall auch hohes Alter, wenn weitere Ausfallerscheinungen hinzutreten. Aber auch Kurzsichtigkeit, akute Migräne oder extreme Übermüdung kann als solch ein Mangel zu qualifizieren sein.

Der Täter muss das Fahrzeug infolge eines solchen Mangels nicht sicher im Verkehr bewegen können. Es ist jedoch möglich Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung verhindern. Dies können technische Vorrichtungen am Fahrzeug sein oder andere Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte oder Prothesen.

Gibt es wie für den Fall von Alkohol am Steuer auch für die hier genannten Fahrzeuge Grenzwerte?

Nein, es gibt keine festen Grenzwerte für eine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit im Bereich des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs. Es wird jedoch zumeist an die Gleichen wie für das Fahren eines KfZ angeknüpft. Gerade im Luftverkehr ist die Grenze jedoch erheblich niedriger, hier gilt praktisch ein absolutes Alkoholverbot, da gerade im Flugverkehr ganz besonders hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Leistungsbereitschaft zu stellen sind.

Wann wird von einem grob pflichtwidrigen Verstoß gegen Verkehrssicherungsvorschriften gesprochen?

Der Täter muss hier durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen solche Rechtsvorschriften verstoßen, die der Sicherung des Verkehrs dienen. Als Beispiel kann hier ein Fall aus der Praxis dienen, in dem eine Fußgängergruppe im Tiefflug nur wenige Meter über dem Boden überflogen wurde (BGH GA 71, 246).

Bei diesen Verhaltensweisen ist es nicht notwendig, dass die Verstöße den Verkehr unmittelbar betreffen. Es reicht z.B. aus, wenn jemand es unterlässt, die regelmäßig notwendigen Überprüfungen der Verkehrssicherheit vorzunehmen.

Wer kann einen solchen grob pflichtwidrigen Verstoß gegen die Verkehrssicherungpflichten vornehmen?

Der Täter kann in diesem Fall nur der Fahrzeugführer der genannten Fahrzeuge oder eine Person, die für die Sicherheit des Verkehrs, also für die Einhaltung und Überwachung der Rechtsvorschriften verantwortlich ist, sein.

Eingriffe dritter Personen, wie beispielsweise Fahrgäste, werden hier nicht erfasst.

Wann liegt eine Gefahr für Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert vor?

Hier ist eine konkrete Gefahr nötig. Das heißt, es liegt eine Sachlage vor, die bei ungehindertem Geschehensablauf in naher Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Es hängt nur noch vom absoluten Zufall ab, ob dieser eintritt oder nicht.

Fehlt es an einer solchen konkreten Gefährdung kommt jedoch im Einzelfall eine Strafbarkeit nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht. Die Person, die gefährdet ist, muss ihrerseits nicht am entsprechenden Verkehr teilgenommen haben.

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich eine solche Gefahr gar nicht herbeiführen wollte?

Ja, denn die Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs ist auch durch fahrlässiges Handeln strafbar. Grundsätzlich wird nach § 315a Abs. 1 StGB erfordert, dass sowohl die Handlung als auch das Herbeiführen der Gefahr vom Täter bewusst und gewollt herbeigeführt, zumindest aber billigend in Kauf genommen wurden. Nach § 315 Abs. 3 StGB reicht es jedoch aus, dass bezüglich einer dieser Voraussetzungen nur Fahrlässigkeit gegeben war, also der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

 

Insbesondere die nicht unerheblichen Strafandrohungen, sowie die Abgrenzung zu anderen Delikten ähnlicher Art, machen eine Abgrenzung im Einzelfall besonders relevant um einer Strafe zu entgehen oder sie möglichst niedrig zu halten. Daher sollte so früh wie möglich ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden. Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

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