Verfassungsfeindliche Verunglimpfung
von Verfassungsorganen ( § 90b StGB )

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Ein Mann fertigte einen „Fahndungsblatt“ im DIN-A4-Format an, auf dem unter der Überschrift „Verräter am deutschen Volk – linke/grüne/islamophile Bande“ 19 Portraitbilder von Bundes- und Landespolitikern angebracht waren.

Das Landgericht Rostock hatte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ( LG Rostock , Urteil v. 28.04.2015 – 13 Kls 140/14).

Auf Rat des Verteidigers wurde dieser Fall dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Dieser hob das Urteil auf und sprach den Mann frei (BGH, Beschluss v. 04.05.2016 – 3 StR 392/15).

Oft ist es nicht gleich eindeutig, welches Verhalten die Verwirklichung einer Strafnorm zur Folge hat.

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist aufgrund seiner Berufserfahrung geübt darin, den Sachverhalt vollständig zu erfassen und rechtlich einzuordnen. Dies stellt die Basis für eine bestmögliche Beratung.

Der Straftatbestand der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§ 90b StGB) soll die staatliche Ordnung der Bundesrepublik schützen.

Deshalb führt nicht jede gegen die Ehre eines oder mehrerer Mitglieder von Verfassungsorganen gerichtete Handlung zu einer Strafbarkeit wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen. Vielmehr ist erforderlich, dass durch den Angriff auf die Mitglieder der Gesamtstaat konkret gefährdet ist und der Täter sich für Bestrebungen gegen die Bundesrepublik Deutschland einsetzt.

Sie haben eine Vorladung wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen erhalten?

Auch beim Vorwurf der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen stehen wir Ihnen zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen

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Vorladung erhalten wegen der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen?

Die verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren sanktioniert.

Wer soll durch den Straftatbestand geschützt werden?

Von § 90b Abs. 1 StGB werden geschützt:

  • die Gesetzgebungsorgane des Bundes, nämlich der Bundestag und Bundesrat, und der Länder,
  • die Regierung
  • die Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder.

Darüber hinaus werden auch die Mitglieder der obengenannten Verfassungsorgane geschützt.

Wodurch kann ich mich wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen strafbar machen?

Eine Strafbarkeit wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§90b StGB) kommt in Betracht, wenn der Täter einerseits das betroffene Verfassungsorgan oder sein Mitglied öffentlich verunglimpft. Anderseits muss der Täter in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise handeln.

Dabei muss die Tat entweder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten begangen werden.

Was versteht man unter Verunglimpfung?

Unter Verunglimpfen im Sinne der Vorschrift ist eine nach Form, Inhalt, Begleitumständen oder dem Beweggrund erhebliche Kränkung der Ehre zu verstehen.

Gerade im Bereich der Presse und dem Rundfunk kann ein Verunglimpfen von Verfassungsorganen zum Beispiel schon dann bejaht werden, wenn nach dem Wortlaut der Äußerung nur einzelne Mitglieder von Verfassungsorganen beschuldigt werden, schwerwiegenden Straftaten begangen zu haben.

Wann ist die Verunglimpfung öffentlich?

Öffentlich ist die Verunglimpfung dann, wenn sie von unbestimmt vielen, nicht durch persönliche Beziehung verbundenen Personen wahrgenommen werden kann. Auf die Öffentlichkeit eines bestimmten Ortes kommt es dabei nicht an.

Wann liegt eine Versammlung vor?

Von einer Versammlung spricht man, wenn mehrere Personen an einem Ort zusammenkommen, um gemeinschaftlich an der öffentlichen Meinungsbildung durch Erörterung oder Kundgebung teilzuhaben. Zusammenkünfte zu rein persönlichen Zwecken gehören jedoch nicht dazu.

Was versteht man unter Verbreiten eines Inhalts?

Unter Verbreiten versteht man das Weitergeben eines in § 11 Abs. 3 StGB genannten Inhalts an eine weitere Person mit dem Ziel, diese einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen. Darunter fallen Inhalte, die zum Beispiel in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern oder Abbildungen verkörpert sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden können.

Muss der Täter das Verunglimpfen gewollt haben?

Zur Begründung einer Strafbarkeit wegen verfassungsfeindlichem Verunglimpfens von Verfassungsorganen muss der Täter in subjektiver Sicht mit Vorsatz gehandelt haben. (also mit Kenntnis und den Willen hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung).

Daneben fordert das Gesetz, dass der Täter sich durch sein Verhalten absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

Wann setzt man sich für verfassungsfeindliche Bestrebungen ein?

Ein Einsetzen für verfassungsfeindliche Bestrebungen liegt dann vor, wenn der Täter seine Bestrebungen auf

  • die Aufhebung der Freiheit,
  • die Aufhebung von fremder Botmäßigkeit,
  • die Beseitigung der staatlichen Einheit oder
  • die Abtrennung eines zu der Bundesrepublik Deutschland gehörendes Gebietes

richtet (§ 92 Abs.1 StGB).

Dabei handelt es sich bei Bestrebungen um aktiv-tätige Bemühungen des Täters.

Wann wird das verfassungsfeindliche Verunglimpfen von Verfassungsorganen strafrechtlich verfolgt?

Nach § 90b Abs. 2 StGB wird die Tat nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgan oder des betroffenen Mitglieds strafrechtlich verfolgt.

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