Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
( § 189 StGB )
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Wird die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener höher bestraft als die Beleidigung? Können ehrverletzende Handlungen am Leichnam strafbar sein? Wird Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nur auf Antrag verfolgt?
Schnell zum Inhalt:
Gemäß § 189 des Strafgesetzbuches ist es verboten und auch strafbar, das Andenken Verstorbener zu verunglimpfen. Hierdurch sollen nicht nur das Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Person über den Tod hinaus, sondern unter anderem auch das Pietätsgefühl der Angehörigen geschützt werden.
Delikte wie die üble Nachrede, Verleumdung oder auch Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener haben in der heutigen Zeit insbesondere durch gesetzeswidriges Verhalten im Internet noch einmal an Bedeutung gewonnen.
Doch worin unterschieden sich Ehrverletzungen, die sich gegen lebende Menschen richten von solchen die sich gegen Verstorbene richten und wann wird dies relevant?
Sie haben eine Vorladung wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener erhalten?
Wenn gegen Sie ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben wurde oder Sie sich selbst in Ihren Rechten verletzt sehen, lohnt es sich, sich umgehend mit kompetenten und vertrauensvollen Strafrechtsanwälten in Verbindung zu setzen und sich fachmännische Unterstützung zuzusichern. Es ist im Regelfall hilfreich, schon in einem möglichst frühen Verfahrensstadium sich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden, sodass dieser sich bestmöglich für Ihre Interessen einsetzen kann.
Gerade im Bereich der Ehrverletzungsdelikte können wir auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossener Verfahren zurückblicken. Auch in Zukunft setzen wir deshalb auf einen aufgeschlossenen transparenten Kontakt in Kombination mit kompetentem und zielgerichtetem rechtlichem Vorgehen, um unsere Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener
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Wie wird die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB bestraft?
Wer eine Handlung verübt, die das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe gerechnet werden.
Wieso ist die Strafe bei der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener höher als bei Beleidigung gegen lebende Menschen?
Dass bei Werturteilen, Aussagen oder Tätlichkeiten, die das Andenken Verstorbener verunglimpfen ein höherer Strafrahmen angesetzt wird, wird oft damit erklärt, dass sich Verstorbene im Gegensatz zu noch lebenden Menschen nicht gegen die Ehrverletzung zur Wehr setzen könnten.
Wissenswertes über den Tatbestand der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB – Ihr Fachanwalt für Strafrecht
Um erkennen zu können, ob eine Strafbarkeit nach § 189 StGB droht, muss man natürlich zunächst wissen, was ein Verunglimpfen im Sinne der Vorschrift ist. Außerdem stellt sich die Frage, ob ein solches Verunglimpfen nicht nur zum Nachteil von Verstorbenen begangen werden kann oder ob in solchen Fällen auch Straftaten zum Nachteil von lebenden Personen im Raum stehen.
Was heißt Verunglimpfen im strafrechtlichen Sinne nach § 189 StGB?
Eine Verunglimpfung ist in erster Linie eine besonders schwere Beleidigung oder anders geartete Ehrverletzung. Die Schwere der Kränkung richtet sich hier nach Inhalt der Äußerung, nach ihrer Form und den sonstigen Begleitumständen wie Motiven, die die Situation mitbestimmen.
Es handelt sich bei Verunglimpfungen um Werturteile oder Tatsachenaussagen, die beispielsweise auch durch Äußerungen im Internet kundgetan werden können.
Nicht zuletzt kommt diesem Straftatbestand durch strafbare Aussagen, die beispielsweise den Holocaust verleugnen, noch heute wichtige Bedeutung zu.
Können auch Handlungen verunglimpfen?
Neben schriftlichen und mündlichen Äußerungen, können auch Handlungen, die am Leichnam verübt werden, den Straftatbestand der Verunglimpfung erfüllen. Sowie auch bei den Äußerungen, muss auch diese Tätlichkeit von einem Dritten wahrgenommen und als Ehrkränkung des Verstorbenen verstanden werden.
Können auch lebende Menschen von einer Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB betroffen sein?
Zunächst bezieht sich die Strafvorschrift des § 189 StGB auf Verstorbene, das bedeutet auf Menschen, die für tot erklärt wurden. Allerdings kann es der Fall sein, dass bei bestimmten Handlungskonstellationen Verstorbene als auch Lebende betroffen sind. Es kann also das Andenken einer oder mehrerer verstorbener Personen verunglimpft werden und im selben Zuge lebende Menschen beleidigt werden.
Folgerichtig bedeutet dies dann, dass der Täter zwei strafrechtliche Tatbestände, also die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB und die Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt.
Als Beispiel ist hier die Auschwitzleugnung anzuführen, bei der sich herabwürdigende oder verleugnende Äußerungen gegen verstorbene Opfer des Holocaust sowie gegen Überlebende richten.
Dies kann auch der Fall sein, wenn sich eine Aussage zwar auf einen Verstorbenen bezieht, hierdurch aber auch seine Hinterbliebenen beleidigt werden.
In welchem Verhältnis steht Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 StGB zu anderen Straftaten?
Grundsätzlich kann es der Fall sein, dass das Andenken einer oder mehrerer verstorbener Personen verunglimpft wird (§ 189 StGB) und durch die selbst Handlung auch lebende Menschen beleidigt werden (§ 185 StGB).
Es können dann beide Straftatbestände erfüllt sein.
Darüber hinaus kann das in Bezug auf die Störung der Totenruhe nach § 169 StGB der Fall sein. Geht es um Äußerungen, die mit einer Leugnung des Holocausts in Verbindung stehen, kann auch eine Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB vorliegen. In aller Regel wird aus den Handlungen dann eine sogenannte Tateinheit gebildet. Das heißt, eine Handlung erfüllt zwar mehrere Straftatbestände, rechtlich gesehen werden die übrigen erfüllten Tatbestände aber durch den Schwerwiegendsten miterfasst. Die Strafe ergibt sich demnach regelmäßig aus dem Strafrahmen des schwereren Tatbestands, den der Täter erfüllt hat.
Was ist bei einem Verfahren wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB außerdem zu beachten?
Das Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB ist ein Antragsdelikt (§ 194 Abs. 2 StGB). Das heißt, eine Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Ein entsprechender Strafantrag kann gemäß dem § 77 Abs. 2 StGB durch einen Angehörigen gestellt werden. Es gilt dabei eine Frist von drei Monaten (§ 77b StGB). In manchen Fällen kann jedoch von einer Antragsstellung abgesehen werden.
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