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Sie suchen einen Anwalt für Urheberrecht in Köln?

Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Urheber, Künstler, Fotografen, Musiker, Content Creator, Agenturen, Unternehmen und Inhaber von Nutzungsrechten bei sämtlichen Fragen rund um den Schutz und die Nutzung kreativer Leistungen.

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf der Durchsetzung von Urheberrechten bei unerlaubter Verwendung von Fotos, Videos, Musik, Texten und anderen geschützten Inhalten. Ebenso vertreten wir Mandanten, die eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.

Daneben beraten unsere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht bei der Gestaltung und Prüfung von Lizenzverträgen, bei Fragen zu Nutzungsrechten sowie im Foto-, Musik-, Film-, Verlags- und Social Media Recht.

Unser Kanzleistandort in Köln befindet sich zentral am Hohenzollernring 58, 50672 Köln, unmittelbar am Friesenplatz. Von dort aus beraten und vertreten wir Mandanten in Köln und bundesweit.

Urheberrecht am Medien- und Kreativstandort Köln

Köln gehört zu den bedeutenden Medien- und Kreativstandorten Deutschlands. Film- und Fernsehproduktionen, Musik, Werbung, Fotografie, Design, Games, Verlagswesen und die Creator Economy spielen in der Stadt eine wichtige Rolle.

In kaum einer anderen Branche entstehen und verbreiten sich so viele urheberrechtlich relevante Inhalte.

Fotos werden für Websites und Social Media produziert, Musik wird in Videos integriert, Filmproduktionen verwerten eine Vielzahl unterschiedlicher Rechte und Unternehmen beauftragen Agenturen, Fotografen, Designer oder Content Creator mit der Erstellung kreativer Inhalte.

Dabei stellt sich regelmäßig die Frage: Wer darf was wie lange und in welchem Umfang nutzen?

Unsere Anwälte für Urheberrecht in Köln beraten sowohl diejenigen, die kreative Leistungen schaffen und ihre Rechte schützen möchten, als auch Unternehmen und andere Nutzer urheberrechtlich geschützter Inhalte.

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Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung – was jetzt?

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Was schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen.

Anders als beispielsweise beim Markenrecht ist grundsätzlich keine Anmeldung und keine Registrierung erforderlich. Der urheberrechtliche Schutz entsteht vielmehr mit der Schaffung eines geschützten Werkes.

Zu den klassischen urheberrechtlich geschützten Werken gehören beispielsweise:

  • Texte und Sprachwerke,
  • Fotografien,
  • Musikwerke,
  • Filme und Videos,
  • Werke der bildenden Kunst,
  • Grafiken und Designs,
  • Computerprogramme,
  • Werke der Architektur sowie
  • bestimmte wissenschaftliche und technische Darstellungen.

Entscheidend ist allerdings nicht allein die Kategorie eines Werkes. Es muss sich grundsätzlich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln, die die erforderlichen Voraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz erfüllt.

Daneben kennt das Urheberrechtsgesetz sogenannte Leistungsschutzrechte. Diese können auch dann Schutz vermitteln, wenn die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes im engeren Sinne nicht vorliegen.

Gerade im Fotorecht ist diese Unterscheidung praktisch relevant.

Wer ist Urheber?

Urheber ist grundsätzlich derjenige Mensch, der das Werk geschaffen hat.

Das deutsche Urheberrecht folgt insoweit dem sogenannten Schöpferprinzip.

Ein Unternehmen kann deshalb beispielsweise Inhaber umfassender Nutzungsrechte an einem Werk sein. Urheber im rechtlichen Sinne bleibt jedoch grundsätzlich die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.

Das ist insbesondere bei Unternehmen, Agenturen und Beschäftigungsverhältnissen wichtig.

Dass ein Arbeitnehmer ein Foto, einen Text, ein Design oder ein anderes Werk im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit geschaffen hat, bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche denkbaren Rechte daran ohne Weiteres auf den Arbeitgeber übergehen.

Welche Nutzungsrechte bestehen, hängt unter anderem von der konkreten Tätigkeit, den vertraglichen Vereinbarungen und dem Zweck des jeweiligen Vertragsverhältnisses ab.

Welche Leistungen bieten unsere Anwälte für Urheberrecht in Köln?

Unsere Rechtsanwälte beraten im Urheberrecht sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

Zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten gehören insbesondere:

  • Durchsetzung von Urheberrechten,
  • Abwehr unberechtigter urheberrechtlicher Ansprüche,
  • Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen,
  • Fotorecht,
  • Musikrecht,
  • Filmrecht,
  • Verlagsrecht,
  • Urhebervertragsrecht,
  • Lizenzverträge,
  • Einräumung und Prüfung von Nutzungsrechten,
  • Social Media und Urheberrecht,
  • Musiknutzung auf Instagram, TikTok, YouTube und anderen Plattformen,
  • Leistungsschutzrechte,
  • Urheberrecht bei KI-generierten Inhalten,
  • Urheberrecht im Arbeitsverhältnis sowie
  • einstweilige Verfügungs- und Klageverfahren.

Unsere Mandanten kommen dabei aus sehr unterschiedlichen Bereichen. Wir beraten insbesondere Kreative und Künstler ebenso wie Agenturen, Medienunternehmen, Start-ups, Selbstständige und etablierte Unternehmen.

Urheberrechtsverletzung – welche Ansprüche können bestehen?

Fotos, Videos, Texte, Musik und andere Inhalte lassen sich heute innerhalb weniger Sekunden kopieren und im Internet verbreiten.

Technisch einfach bedeutet jedoch nicht automatisch rechtlich erlaubt.

Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die erforderlichen Nutzungsrechte vervielfältigt, verbreitet, bearbeitet oder öffentlich zugänglich macht, kann die Rechte des Urhebers oder eines anderen Rechteinhabers verletzen.

Bei einer Urheberrechtsverletzung kommen je nach Sachverhalt insbesondere folgende Ansprüche in Betracht:

  • Unterlassung,
  • Beseitigung,
  • Auskunft,
  • Schadensersatz sowie
  • Erstattung erforderlicher Rechtsverfolgungskosten.

Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt vom konkreten Fall ab.

Vor einer Abmahnung sollte deshalb zunächst geprüft werden, welche Rechte bestehen, wem diese Rechte zustehen und ob die beanstandete Nutzung tatsächlich vom Schutzbereich erfasst wird.

Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen

Eine häufige Frage lautet: Wie hoch ist der Schadensersatz bei einer Urheberrechtsverletzung?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Bei der Berechnung können unterschiedliche Methoden zur Anwendung kommen. In der Praxis spielt insbesondere die sogenannte Lizenzanalogie eine wichtige Rolle.

Dabei wird vereinfacht gefragt, welche angemessene Lizenzgebühr die Parteien vereinbart hätten, wenn der Nutzer vor der Verwendung ordnungsgemäß um eine Nutzungserlaubnis gebeten hätte.

Die Höhe kann unter anderem davon abhängen,

  • um welches Werk es sich handelt,
  • wie das Werk verwendet wurde,
  • wie lange die Nutzung erfolgte,
  • welche Reichweite die Veröffentlichung hatte,
  • ob die Nutzung privat oder gewerblich erfolgte und
  • welche Lizenzierungspraxis für vergleichbare Nutzungen besteht.

Gerade bei professionellen Fotografien, umfangreichen kommerziellen Verwendungen oder wiederholten Rechtsverletzungen können daher erhebliche Forderungen entstehen.

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Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Eine Urheberrechtsverletzung wird häufig zunächst außergerichtlich abgemahnt.

Mit einer solchen urheberrechtlichen Abmahnung kann insbesondere verlangt werden, die beanstandete Nutzung zu beenden und für die Zukunft zu unterlassen.

Regelmäßig wird der Abmahnung eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt.

Eine solche Erklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden.

Die Unterlassungserklärung kann den Unterzeichner langfristig binden. Bei einem späteren schuldhaften Verstoß kann eine Vertragsstrafe fällig werden.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte deshalb zunächst prüfen lassen:

  • ob überhaupt ein geschütztes Recht besteht,
  • ob der Abmahner Inhaber der geltend gemachten Rechte ist,
  • ob Nutzungsrechte eingeräumt wurden,
  • ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt,
  • ob eine gesetzliche Schranke eingreift,
  • wie weit die verlangte Unterlassung reicht und
  • ob die geltend gemachten Zahlungsansprüche berechtigt sind.

Ist die Abmahnung berechtigt, kann je nach Fall eine angepasste Unterlassungserklärung sinnvoll sein.

Ist sie unberechtigt, können die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen werden.

Unsere Anwälte für Urheberrecht in Köln vertreten sowohl Rechteinhaber, die gegen eine Urheberrechtsverletzung vorgehen möchten, als auch Empfänger urheberrechtlicher Abmahnungen.

Fotorecht – Fotos und Bilder im Internet

Das Fotorecht gehört zu den praktisch wichtigsten Bereichen des Urheberrechts.

Professionelle Fotografien können als Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt sein. Daneben genießen grundsätzlich auch Fotografien, die nicht die erforderliche Werkqualität erreichen, Schutz nach den Vorschriften über Lichtbilder.

Das führt dazu, dass Fotos im Internet regelmäßig nicht einfach übernommen werden dürfen.

Typische Fälle betreffen beispielsweise:

  • Bilder auf Unternehmenswebsites,
  • Produktfotos in Onlineshops,
  • Fotos in Social-Media-Posts,
  • Pressefotos,
  • Fotografien aus Bilddatenbanken,
  • Immobilienaufnahmen,
  • Veranstaltungsfotos oder
  • Fotos in Werbeanzeigen.

Dabei sollte nicht nur geprüft werden, ob ein Foto verwendet werden darf. Wichtig ist ebenso, in welchem Umfang Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

Eine Lizenz für die Verwendung auf einer Website umfasst nicht zwangsläufig auch Social Media, Printwerbung, Plakate oder die Weitergabe an Dritte.

Zusätzlich zum Urheberrecht können bei Fotos von Personen das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen sein.

Fehlende Urheberbenennung bei Fotografien und anderen Werken

Auch wenn eine Nutzung grundsätzlich erlaubt ist, kann die konkrete Art der Nutzung Rechte des Urhebers verletzen.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

Fotografen und andere Urheber können grundsätzlich verlangen, als Urheber bezeichnet zu werden, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Eine fehlende oder falsche Urheberbenennung kann deshalb auch dann rechtliche Konsequenzen haben, wenn für die eigentliche Werknutzung eine Lizenz bestand.

Bei Lizenzverträgen sollte daher ausdrücklich geregelt werden, ob, wo und in welcher Form eine Urheberbezeichnung erfolgen muss.

Musikrecht und Urheberrecht in Köln

Köln verfügt über eine vielfältige Musik- und Veranstaltungsszene. Für Musiker, Produzenten, Songwriter, Labels, Veranstalter und Agenturen stellen sich regelmäßig urheber- und vertragsrechtliche Fragen.

Unsere Kanzlei berät unter anderem bei:

  • Künstler- und Produzentenverträgen,
  • Bandübernahmeverträgen,
  • Musikverlagsverträgen,
  • Lizenzverträgen,
  • Managementverträgen,
  • Rechteklärungen bei Musikproduktionen sowie
  • Auseinandersetzungen über die Verwendung von Musik.

Dabei muss häufig zwischen verschiedenen Rechtspositionen unterschieden werden.

An einem Musiktitel können beispielsweise Rechte des Komponisten und Textdichters ebenso bestehen wie Leistungsschutzrechte ausübender Künstler oder eines Tonträgerherstellers.

Wer Musik nutzen möchte, muss deshalb zunächst klären, welche Rechte für die konkrete Verwendung tatsächlich benötigt werden.

Musik auf Instagram, TikTok, YouTube und anderen Social-Media-Plattformen

Besonders häufig stellen sich urheberrechtliche Fragen bei der Nutzung von Musik in sozialen Netzwerken.

Dass ein Song innerhalb einer Plattform technisch auswählbar ist, bedeutet nicht zwingend, dass jede denkbare Nutzung rechtlich von der jeweiligen Lizenz erfasst wird.

Insbesondere bei Unternehmensaccounts, Influencer-Marketing, Werbekampagnen und sonstigen kommerziellen Inhalten sollte geprüft werden, ob die konkret beabsichtigte Musiknutzung zulässig ist.

Relevant sein können dabei unter anderem:

  • die Lizenzbedingungen der jeweiligen Plattform,
  • die Art des Accounts,
  • der kommerzielle Charakter des Beitrags,
  • eine Nutzung innerhalb oder außerhalb der Plattform,
  • zusätzliche Werbeschaltungen und
  • die Rechte an Musikaufnahme und Musikwerk.

Gerade für Unternehmen und Content Creator können Urheberrechtsverletzungen neben Zahlungsansprüchen auch dazu führen, dass Beiträge gesperrt, Videos stummgeschaltet oder Inhalte entfernt werden.

Unsere Kanzlei berät regelmäßig zu Urheberrecht und Social Media.

Filmrecht und Medienproduktionen in Köln

Als bedeutender Film- und Fernsehstandort bietet Köln einen unmittelbaren Bezug zum Film- und Medienrecht.

Bei Film-, TV-, Werbe- und Onlineproduktionen treffen regelmäßig zahlreiche Rechte aufeinander.

Zu klären ist beispielsweise, wer welche Rechte an Drehbuch, Musik, Filmmaterial, Fotografien, Grafiken oder sonstigen Bestandteilen einer Produktion hält und in welchem Umfang diese Rechte für die geplante Verwertung benötigt werden.

Fehler bei der Rechteklärung können sich spätestens dann auswirken, wenn eine Produktion veröffentlicht, an Plattformen lizenziert, international ausgewertet oder für weitere Formate genutzt werden soll.

Wir beraten Produzenten, Agenturen, Kreative, Künstler und Unternehmen insbesondere bei der Gestaltung und Prüfung entsprechender Verträge und bei urheberrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Medienproduktionen.

Urheberrecht für Influencer und Content Creator

Für Influencer und Content Creator spielt das Urheberrecht in zwei Richtungen eine wichtige Rolle.

Einerseits schaffen Creator selbst urheberrechtlich geschützte Inhalte. Fotos, Videos, Texte, Grafiken oder andere Formate können ohne Erlaubnis von anderen Accounts oder Unternehmen übernommen werden.

Andererseits verwenden Creator in ihren eigenen Beiträgen regelmäßig fremde Inhalte.

Dazu können insbesondere Musik, Fotos, Videos, Memes, Screenshots und Ausschnitte aus anderen Veröffentlichungen gehören.

Dass Inhalte bereits im Internet verfügbar sind oder auf Social Media vielfach geteilt werden, führt grundsätzlich nicht dazu, dass sie urheberrechtsfrei verwendet werden dürfen.

Vor allem bei kommerziellen Kooperationen sollte deshalb geklärt sein, welche Rechte für den jeweiligen Content bestehen und welche Nutzungsrechte der Creator seinerseits dem werbenden Unternehmen einräumt.

Lizenzverträge und Nutzungsrechte

Die wirtschaftliche Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke erfolgt häufig durch die Einräumung von Nutzungsrechten.

Deren Umfang sollte möglichst eindeutig geregelt werden.

Nutzungsrechte können beispielsweise:

  • einfach oder ausschließlich,
  • räumlich beschränkt oder weltweit,
  • zeitlich begrenzt oder unbefristet sowie
  • auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt

eingeräumt werden.

Bei der Vertragsgestaltung sollte deshalb möglichst konkret festgelegt werden, was der Lizenznehmer mit dem Werk tun darf.

Gerade pauschale Formulierungen wie „sämtliche Rechte“ führen in der Praxis nicht immer zu dem Ergebnis, das sich eine Vertragspartei vorgestellt hat.

Weitere wichtige Fragen betreffen die Vergütung, Bearbeitungsrechte, Unterlizenzierung, Urheberbenennung, Laufzeit, Kündigung und die Nutzung nach Vertragsende.

Unsere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht erstellen und prüfen Lizenzverträge und andere urheberrechtliche Verträge.

Urheberrecht im Unternehmen

Urheberrecht betrifft nicht nur Künstler und klassische Kreative.

Nahezu jedes Unternehmen verwendet urheberrechtlich relevante Inhalte.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Unternehmenswebsites,
  • Produktfotos,
  • Werbevideos,
  • Social-Media-Content,
  • Software,
  • Grafiken,
  • Präsentationen,
  • Texte und Broschüren.

Häufig werden diese Inhalte durch Arbeitnehmer, Freelancer oder externe Agenturen erstellt.

Für Unternehmen ist deshalb wichtig, bereits bei der Beauftragung eindeutig zu regeln, welche Nutzungsrechte übertragen werden.

Andernfalls kann später Streit darüber entstehen, ob ein Inhalt beispielsweise für andere Werbekampagnen, neue Social-Media-Kanäle, internationale Märkte oder nach Beendigung der Zusammenarbeit weiterverwendet werden darf.

Urheberrecht und künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz wirft im Urheberrecht zahlreiche neue Fragen auf.

Unternehmen und Kreative verwenden KI-Systeme mittlerweile unter anderem zur Erstellung von Texten, Bildern, Musik, Videos und Designs.

Nach dem deutschen Urheberrecht setzt ein urheberrechtlich geschütztes Werk grundsätzlich eine menschliche persönliche geistige Schöpfung voraus.

Ein vollständig automatisiert erzeugter KI-Output ist deshalb nicht allein deshalb urheberrechtlich geschützt, weil er kreativ oder hochwertig erscheint.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein Mensch durch seine eigene kreative Gestaltung einen hinreichend prägenden Einfluss auf das Ergebnis genommen hat. Ob das im Einzelfall der Fall ist, hängt von der konkreten Entstehung des Werkes ab.

Davon zu unterscheiden ist eine weitere Frage: Verletzt der Einsatz oder das Ergebnis eines KI-Systems Rechte Dritter?

Insbesondere bei der kommerziellen Verwendung KI-generierter Inhalte sollte deshalb geprüft werden, welche Rechte bestehen und welche Risiken mit der konkreten Nutzung verbunden sind.

Einstweilige Verfügung bei Urheberrechtsverletzungen

Urheberrechtsverletzungen können erhebliche Reichweite entwickeln.

Ein rechtswidrig verwendetes Foto, Video oder Musikstück kann über Websites und Social Media innerhalb kurzer Zeit verbreitet werden.

In eilbedürftigen Fällen kann deshalb neben einer außergerichtlichen Abmahnung ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommen.

Mit einem gerichtlichen Eilverfahren kann insbesondere versucht werden, eine weitere rechtsverletzende Nutzung kurzfristig zu untersagen.

Die Voraussetzungen sollten jedoch sorgfältig geprüft werden. Neben dem Bestehen eines Unterlassungsanspruchs spielt insbesondere die erforderliche Dringlichkeit eine Rolle.

Wer von einer möglichen Rechtsverletzung erfährt und gerichtlichen Eilrechtsschutz erwägt, sollte deshalb nicht unnötig lange mit der Prüfung und Durchsetzung seiner Ansprüche warten.

Umgekehrt vertreten wir auch Mandanten, gegen die eine einstweilige Verfügung beantragt oder bereits erlassen wurde.

Klage wegen Urheberrechtsverletzung

Nicht jeder urheberrechtliche Konflikt lässt sich außergerichtlich lösen.

Neben dem einstweiligen Rechtsschutz können Ansprüche deshalb auch in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.

Gegenstand eines solchen Verfahrens können beispielsweise Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz sein.

Auch Streitigkeiten über die Reichweite von Nutzungsrechten, Lizenzverträge oder die Berechtigung zur Nutzung eines Werkes können gerichtlich geklärt werden.

Unsere Rechtsanwälte vertreten sowohl Rechteinhaber als auch vermeintliche Verletzer in urheberrechtlichen Gerichtsverfahren.

Welches Gericht ist für Urheberrecht in Köln zuständig?

Für urheberrechtliche Streitigkeiten bestehen in Nordrhein-Westfalen besondere Zuständigkeitskonzentrationen.

Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln werden Urheberrechtsstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit eines Landgerichts fallen, beim Landgericht Köln konzentriert.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln für das Jahr 2026 ist dort die 14. Zivilkammer für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erster Instanz zuständig, die das Urheber- oder Verlagsrecht betreffen.

Die Kammer bearbeitet darüber hinaus die besonderen Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG.

Urheberrechtsstreitigkeiten, die sachlich in die Zuständigkeit eines Amtsgerichts fallen, werden im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln beim Amtsgericht Köln konzentriert.

Das Landgericht Köln befindet sich in der:

Luxemburger Straße 101
50939 Köln

Unsere Rechtsanwälte vertreten Mandanten vor den Kölner Gerichten ebenso wie in urheberrechtlichen Verfahren bundesweit.

Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht

Das Urheberrecht gehört zu den zentralen Tätigkeitsbereichen unserer Kanzlei.

Mehrere Rechtsanwälte unseres Teams verfügen über die Fachanwaltsqualifikation Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Auch die Kanzleipartner und Rechtsanwälte unseres Teams beraten und vertreten Mandanten regelmäßig bei urheber- und medienrechtlichen Fragestellungen.

Die Verbindung von Urheberrecht, Medienrecht, Social Media Recht und gewerblichem Rechtsschutz ermöglicht es insbesondere bei Sachverhalten mit Überschneidungen, die unterschiedlichen rechtlichen Aspekte gemeinsam zu betrachten.

Anwalt Urheberrecht Köln – unsere Kanzlei am Hohenzollernring

Unsere Kanzlei berät und vertritt Urheber, Kreative, Künstler, Unternehmen, Agenturen, Content Creator und Inhaber von Nutzungsrechten im Urheberrecht.

Wir unterstützen unter anderem bei Urheberrechtsverletzungen, Abmahnungen, Fotorecht, Musikrecht, Filmrecht, Social Media, Lizenzverträgen und der gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche.

Unser Standort in Köln befindet sich zentral in der Innenstadt:

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB
Hohenzollernring 58
50672 Köln

Telefon: +49 221 29251680

Vom Friesenplatz aus ist unsere Kanzlei in wenigen Minuten erreichbar.
Eine Beratung ist persönlich in unserem Kölner Büro ebenso wie telefonisch oder per Videokonferenz möglich.

Von unseren Kanzleistandorten in Berlin, Hamburg, München und Köln aus vertreten unsere Rechtsanwälte Mandanten bundesweit im Urheberrecht.

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Wenden Sie sich für weitere Fragen und Rechtsfragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Termin für eine Beratung per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten Hohenzollernring 58.

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