Der Produzentenvertrag
Producer im Musikbusiness: Mehr als nur Mixing & Mastering

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Der Produzentenvertrag stellt neben dem Bandübernahmevertrag die wichtigste Möglichkeit für Producer dar, einen Plattenvertrag bei einem Label zu ergattern. Der sogenannte Tonträgerproduktionsvertrag kann dabei sowohl für kreative als auch für exekutive Producer von Bedeutung sein. Unter dem Begriff des „Produzentenvertrages“ lassen sich verschiedene Arten von Verträgen vereinen, bei denen es jeweils darauf ankommt, wie abhängig bzw. autonom der Produzent arbeiten will und ob es sich um reine Studioproduktionen in Abgrenzung zu repräsentativen Produktionen handelt. Repräsentativ meint hier, dass der Producer als Feature genannt wird.

Wirtschaftlicher oder kreativer Produzent: Wer sind die Vertragsparteien?

Ein Produzentenvertrag gilt, wenn man nach der Produzenteneigenschaft geht, für zwei verschiedene, sich nicht notwendigerweise ausschließende Berufsbilder: Einerseits gibt es den exekutiven bzw. wirtschaftlichen Produzenten (engl. executive producer), welcher sich vor allem um die organisatorischen und finanziellen Belange der Tonträgerherstellung kümmert bzw. das finanzielle Risiko der Produktion trägt. Die technischen und künstlerischen Aspekte sind nicht Teil seines Aufgabengebiets; diese Seite der Herstellung obliegt dem kreativen bzw. künstlerischen Produzenten (engl. record producer). Dieser kann wiederum gleichzeitig Producer und ausübender Künstler sein. Ein kreativer Produzent ist davon abgesehen vergleichbar mit einem Regisseur im Filmbusiness. Ihm obliegt eine gewisse Leitung des Herstellungsprozesses. Er ist derjenige, der dem Song auch einen sogenannten „Signature Sound“ verpasst, weshalb für ganze Albumproduktionen in der Regel ein und derselbe Produzent verpflichtet wird. Dieses Soundbild wird über das Recording, das Arrangement sowie das Mixing und anschließende Mastering erzielt. Während in bestimmten Bereichen andere Akteure wie Singer und Songwriter abkömmlich sind, kann auf einen Produzenten nicht verzichtet werden, wenn es um die Tonträgerherstellung geht.

Im Bereich der Popmusik stehen oft Personen, die selbst namhafte Künstler sind, hinter der Produktion von Songs anderer Artists. – Ohne dass der durchschnittliche Hörer Kenntnis davon hat. Dies ist ein Phänomen, welches ebenso im Singer-Songwriter Verhältnis vorkommt. Bei elektronischer Musik allerdings ist es üblich, dass der künstlerische Producer auch gleichzeitig der ausübende Künstler bzw. DJ, also das „Gesicht“, des Tracks ist. In den letzten 15 Jahren sind diese produzierenden DJs teilweise zu den neuen Rockstars der Musikszene geworden. Ganze Festivals, Radioshows, Wettbewerbe und Messen widmen sich allein dieser Musikrichtung und ihren Repräsentanten. Die Fanbase ist besonders international aufgestellt, da es im Grunde keine sprachlichen Barrieren gibt. Allerdings ist diese Art der Musik auch recht kurzlebig. Das mag daran liegen, dass sie beispielsweise im Vergleich zum Rock, geschweige denn zum klassischen Sektor, vergleichsweise jung ist und steter Weiterentwicklung unterliegt. Sie hat außerdem viele Substilrichtungen, zwischen welchen der Artist oft an irgendeinem Punkt der Karriere je nach Laune und persönlicher Entwicklung wechselt. Diese Kurzlebigkeit und Facettenreichhaltigkeit haben zur Folge, dass die Artists in regelmäßigen Abständen „abliefern“ und gleichzeitig sich selbst via PR und Co. als Marke etablieren müssen. Ab einem gewissen Bekanntheitsgrad bleibt da nicht mehr viel Studiozeit übrig, sodass neben Features oftmals auf Ghostproducer bzw. non-featured Artists zurückgegriffen wird. Sieht man sich die Insights vieler kommerziell erfolgreicher Songs an, bei denen man nur den Klarnamen des DJs, unter dessen Namen der Release stattfand, erwartet, wird man nicht selten desillusioniert. Das muss allerdings nicht bedeuten, dass der Song eine reine Ghostproduktion ist.

Diese non-featured Artists sind allerdings nicht Teil des Produzentenvertrags, sondern werden über einen Buy-Out Vertrag vergütet.

Abgrenzung zum Buy-Out und Remixvertrag

Sobald ein Producer beauftragt wird, tun sich verschiedene Arten der vertraglichen Bindung auf. Diese sind im Grunde alle Producerverträge, unterscheiden sich jedoch in einigen Punkten. Es kommt auch darauf an, wer der Auftraggeber ist bzw. welche Vertragsart vorgelagert ist. Auftraggeber kann entweder der Tonträgerhersteller, der Künstler selbst oder ein Label sein, falls dieses nicht schon gleichzeitig der Tonträgerhersteller ist.

Denn entgegen der weit verbreiteten Annahme, dass es sich beim Begriff des Tonträgerherstellers (engl. producer of phonograms) um ein Synonym zu einem Plattenlabel handelt, kann dieser auch ein anderes Unternehmen oder gar eine natürliche Person sein. Die Bezeichnung ist nämlich einfach auf die Funktion des wirtschaftlichen Produzenten des Masterbands zurückzuführen. Die Aufgaben erstrecken sich vor allem, wie bereits erwähnt, auf den finanziell-organisatorischen Part. Damit ist nicht die Auszahlung eines Darlehens in Form eines Vorschusses gemeint. Als Gegenleistung stehen einem Tonträgerhersteller besondere Rechte aus § 85 UrhG zu. Davon sind u.a. das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, umfasst. Es handelt sich hierbei um Leistungsschutzrechte.

Wenn der Gegenüber der ausübende Künstler ist und dieser einen Künstlerexklusivvertrag bei einem Label hat, wird der Produzent vom Label beauftragt. Hat der Künstler jedoch einen Bandübernahmevertrag, ist er auch der direkte Vertragspartner des Producers. Abweichungen und Mehrpersonenkonstellationen sind möglich. Dann spielen noch Faktoren wie lang- oder kurzfristige Bindung, persönliche Exklusivität, Nennung als Feature etc. mit hinein.

Buy-Outs sind beispielsweise bei non-featured Artists gang und gäbe, da diese ein Klausel enthalten, nach welcher die Artists pauschal sämtliche verwertungsrechtlichen Ansprüche abtreten und dafür eine einmalige Zahlung erhalten. Non-Featured Artists werden oftmals als Co-Producer für einzelne Sessions dazu gebucht, um das Klangbild zu erweitern. Beachte: Die Urheberpersönlichkeitsrechte wie das Veröffentlichungsrecht (ob und wie darf veröffentlicht werden), die Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz vor Entstellungen des von ihm geschaffenen Werkes können nicht übertragen bzw. eingeräumt werden, sodass diese auch im Falle eines Buy-Outs beim Urheber bleiben.

Ein Remixvertrag hat das erneute Mischen einer bereits veröffentlichten Tonaufnahme zum Vertragsgegenstand. Auftraggeber können dabei entweder diejenigen sein, welche Inhaber von Verwertungs- bzw. Leistungsschutzrechten sind, weil ein Remix immer auch eine Bearbeitung des Originalwerks darstellt. Ist der Auftraggeber nicht Inhaber der notwendigen Rechte, muss festgelegt werden, welche Vertragspartei für das Rechteclearing verantwortlich ist. In der Regel wird auch beim Remixvertrag einmalig und pauschal vergütet; bei besonders bekannten Remixern kann es aber durchaus auch zu Umsatzbeteiligungen kommen. Es handelt sich hier um keine langfristige Kooperation zwischen Auftraggeber und -nehmer.

Ein klassischer Produzentenvertrag wird in der Regel mit einem Label geschlossen. Hier verhält es sich hinsichtlich der Exklusivität ähnlich wie beim Bandübernahmevertrag: Sie ist nicht primäres Ziel.

Allerdings können Exklusivbindungen in dreierlei Hinsicht bestehen: Exklusivität an den vertraglichen Aufnahmen, persönliche Exklusivität und Titelexklusivität. Producer werden in der Regel nicht persönlich gebunden. Dies ist beispielsweise bei Künstlerexklusivverträgen (Link zum KEV einfügen) der Fall. Sinnvoll wäre eine solche Regelung dann, wenn der Producer als Künstler vermarktet werden soll. Produzenten- und Bandübernahmeverträge enthalten jedoch gewöhnlich Exklusivbindungen in Bezug auf die vertraglich geschuldete Aufnahme und den Titel. Der Unterschied zwischen diesen beiden Bindungen besteht darin, dass dem Auftraggeber einmal die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte unter Ausschluss von Dritten eingeräumt werden und dann noch einmal über den Vertragszeitraum hinausgehend versichert wird, dass die vertragsgegenständliche Aufnahme für einen bestimmten Zeitraum lang nicht neu aufgenommen wird (Bsp. sog. „remastered“ Versions). In der Regel werden hier zwischen 7 und 10 Jahre nach Vertragsende veranschlagt.

In Abgrenzung zum Buy-Out und zum Remixvertrag verhält es sich beim klassischen Produzentenvertrag hinsichtlich der Vertragsdauer etwas anders. Der Buy-Out ist eine einmalige Sache, bei der es lediglich um die Abnahme einer fertigen Sache geht (ähnlich wie beim Bandübernahmevertrag). Vertragsverlängerungsoptionen kommen hier nicht vor. Auch bei Remixes liegt es in der Natur der Sache, dass nur ein Remix pro Producer gewünscht ist. Allerdings kann die Dauer der Kooperation hier schon länger ausfallen, weil hier unter Umständen der gesamte Herstellungsprozess begleitet und ggf. sogar ein Vorschuss gezahlt wird.

Bei einem klassischen Produzentenvertrag kann die Vertragsdauer noch einmal in die Länge gezogen werden, da hier teilweise ganze Alben und deren Produktion vertragsgegenständlich sind. Auch sogenannte Optionen, also optionale, vertraglich bereits festgelegte Vertragsverlängerungen, sind durchaus möglich.

Pflichten des Produzenten – Was macht eigentlich ein Producer?

Aufgaben des wirtschaftlichen Produzenten

Ein Producer hat viele Aufgaben, welche sich nicht lediglich darauf beschränken lassen, dass er unter anderem der „Komponist der elektronischen Musik“ sei. Er ist, grob formuliert, für die Produktion, also die Herstellung von Tonaufnahmen, zuständig. Nimmt man diese schlichte Beschreibung auseinander, eröffnen sich diverse Aufgaben, die typischerweise in den Zuständigkeitsbereich eines Produzenten fallen.

Sobald ein Produzent in die Rolle des wirtschaftlichen Produzenten schlüpft, kümmert dieser sich um organisatorische und finanzielle Belange der Produktion. Er trägt die finanzielle Verantwortung und ist für Buchungen wie das Anmieten eines Tonstudios, von Instrumenten sowie MIDI-Geräten (engl. Musical Instrument Digital Interface) oder Studiomusikern etc. verantwortlich.

Aufgaben des kreativen Produzenten

Dass ein Produzent rein wirtschaftlich tätig ist, kommt in der Musikszene seltener vor, als dass er obendrein oder ausschließlich künstlerisch tätig ist. Um Missverständnisse von vornherein zu vermeiden und die Produktionspflichten klar definieren zu können, sollte von Anfang an vertraglich festgehalten werden, welche Produzentenrolle eingenommen werden soll.

Ist man sich einig, dass es um künstlerische Tätigkeiten geht, müssen die Pflichten noch an die Art der Kooperation angepasst werden. Wie bereits erwähnt, nimmt der kreative Produzent in elektronischen Musikgenres oft gleichzeitig die Rolle des ausübenden Künstlers ein. Als solcher kann es sein, dass ein Bandübernahmevertrag oder ein Künstlerexklusivvertrag vorliegt. Falls dies der Fall ist, sind die Produktionstätigkeiten in aller Regel mit inbegriffen. Ansonsten steht die Möglichkeit eines Produzentenvertrages offen. Darin typischerweise enthaltene Pflichten des Auftragnehmers sind:

  • Songwriting
  • Sound Design
  • Sound Engineering
  • Aufnahme von Tonspuren
  • Bearbeitung von Tonspuren mit Studiotechnik, Software, Samples, Synthesizern, externen MIDI-Geräten etc.
  • Erstellen bzw. Bearbeiten von Beat, Melodie, Drop, Bridge etc.
  • Zusammengefasst ist ein Producer für folgende Schritte zuständig: (Songwriting), Recording, Arrangement, Mixing, Mastering

Es kann vorkommen, dass der Auftraggeber als derjenige, der Budget und Vergütung bereitstellt, den Produzenten verpflichten will, ausschließlich seine eigenen Tools aus einem sogenannten Home Recording Studio zu verwenden. In den letzten Jahren erfreuen sich diese improvisierten Studios steigender Popularität. Manchmal braucht es nicht einmal mehr ein Studio, sondern nur noch einen Laptop und ein Mikrofon. Allerdings ist ein Studio für manche Produktionen, insbesondere wenn Gesang und analoge Instrumente involviert sind, nahezu unerlässlich. Und obwohl die Qualität der kleinen Verwandten aus den großen Studios immer besser wird, kann sie ihnen in vielen Fällen nicht das Wasser reichen oder ist schlicht zu kostenintensiv. Diese Aspekte sollten vorher gründlich durchgesprochen werden. Ein entsprechendes technisches Know-how des Produzenten ist unerlässlich, wenn es um diesen Punkt der Budgetplanung geht. – Denn: Produzenten sind im Rahmen eines Produzentenvertrages dem Label gegenüber Rechenschaft schuldig, wenn das Budget gesprengt wird. Im schlimmsten Fall sieht es so aus, dass man als Produzent eine einwandfreie Soundqualität versprochen hat, diese jedoch nicht umsetzen kann und sich daher wegen mangelnden Budgets auf eigene Kosten in ein Studio einmieten muss.

Die Pflichten eines Produzenten lassen sich neben diesen, mit der Berufsbezeichnung einhergehenden Obliegenheiten, um drei weitere, eher organisatorische Punkte, erweitern. Damit ist die Einhaltung der Vereinbarungen zu Ablieferungsumfang, -frist und ggf. anstehenden Nachbesserungspflichten im Rahmen der Abnahme gemeint.

 

  • Ablieferungsumfang

Der Ablieferungsumfang umfasst eine vertraglich festgelegte Anzahl an Tonträgern abzuliefern. Damit ist nicht allein das Masterband gemeint, welches für die spätere traditionelle Auswertung benötigt wird. Auch Playback-Versionen und Rohfassungen für spätere Remixe sind in der Regel mit inbegriffen. Aus urheberrechtlichen Gründen muss der Produzent zudem eine vollständige Liste an weiteren Urhebern bzw. Mitwirkenden einreichen, sodass diese in den „Credits“ bzw. in den Songinfos unter „Mitwirkende“ aufzufinden sind.

  • Ablieferungsfristen

Auch die Einhaltung der Fristen ist essentiell für die Tätigkeit eines Produzenten. Dabei beschränken sich die Abreden nicht nur auf die endgültige Abnahme, sondern auch für den Verlauf der Produktion können einige Fixtermine vereinbart werden, bei denen der Herstellungsprozess in einem bestimmten Maße vorangeschritten sein muss. Diese Kontrolle des Zeitplans ist wichtig für die weitere Planung im Rahmen der Auswertung.

  • Nachbesserungen

Der Produzent verpflichtet sich zudem dazu, die vereinbarten Tonträger in einwandfreiem Zustand abzuliefern. Da dies gerade im künstlerischen Bereich sehr subjektiv geprägt ist, hört sich der Auftraggeber die zu den jeweiligen Fixterminen fertigen Sequenzen an und stellt diese unter einen Genehmigungsvorbehalt. Um die Zeit des Produzenten nicht über die Gebühr zu beanspruchen, sollte dieser darauf achten, dass eine maximale Grenze für Anzahl und Umfang der „Verbesserungen“ festgelegt wird. – Dies gilt insbesondere für Werke, die den finalen Schritt des Masterings schon durchlaufen haben.

Vertragsdauer

Nach Ablieferungsumfang und den Fristen berechnet sich im Großen und Ganzen auch die Vertragsdauer für die Kooperation. Wird im Laufe der Fixtermine klar, dass die Zusammenarbeit nicht wie gewünscht verläuft, ist es nicht unüblich, dass der Vertrag von Auftraggeberseite aus gekündigt wird. Eine entsprechende Klausel muss vertraglich festgehalten werden. In einem solchen Fall des vorzeitigen Vertragsabbruches wird der Produzent anteilig für die bereits geleistete Arbeit vergütet. Im Gegenzug muss dieser sämtliches vertragsbezogen produziertes Material herausgeben. Davon weiterverwendetes Material für ein anderes Werk wird in einer anteiligen Umsatzbeteiligung vergütet.

Ansonsten kann der Auftraggeber die Vertragsdauer einseitig verlängern, wenn entsprechende Verlängerungsoptionen (im Business schlicht „Optionen“ genannt) festgelegt wurden. Diese können, müssen aber nicht wahrgenommen werden. Im Rahmen von Produzentenverträgen ist dies zwar eher unüblich, aber funktioniert bspw. die Symbiose aus Singer und Producer so gut, dass sie einen ganz eigenen Signature Sound entwickeln, der gegebenenfalls für ein weiteres Album gewünscht ist, wird von diesen Optionen gern Gebrauch gemacht.

Umfassende Rechteeinräumung zugunsten des Auftraggebers

Neben den Pflichten, die sich auf den reinen Herstellungsprozess beziehen, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber einige Rechte einräumen. Diese Rechteeinräumung ist letztlich das Kernziel, um die wirtschaftliche Auswertung des fertigen Masterbands erstens möglich zu machen und zweitens mit Blick auf die bereits getätigten Investitionen gewinnbringend an die Öffentlichkeit zu tragen. Der Auftragnehmer versichert daher auch in der Regel in Form einer Rechtegarantie, über die notwendigen Rechte verfügungsberechtigt zu sein. Dies ist insbesondere für das Rechteclearing von Relevanz.

Die Auswertung kann nur dann bestmöglich stattfinden, wenn möglichst umfangreiche Rechte eingeräumt werden. Daher werden die eingeräumten Verwertungsrechte in der Regel ausschließlich, also unter Ausschluss Dritter, übertragbar und sowohl zeitlich, räumlich als auch inhaltlich unbeschränkt gefasst.  Welche Rechte konkret erfasst sind, hängt u.a. davon ab, ob der Produzent nur wirtschaftlich oder nur künstlerisch bzw. in beiden Funktionen tätig ist.

Tonträgerherstellerrechte

Handelt es sich um einen executive producer, also einen wirtschaftlichen Produzenten, sind die Tonträgerherstellerrechte aus § 85 UrhG erfasst.

„(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. (…)“

Die Rechte zum Vervielfältigen, Verbreiten und öffentlich Zugänglichmachen nennt man Leistungsschutzrechte oder auch „verwandte Schutzrechte“. Die ersten beiden Ausschließlichkeitsrechte erklären sich dem Wortlaut nach von selbst. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich dann um das unkörperliche Äquivalent zur Verbreitung, welche sich wiederum ausschließlich auf physische Dinge bezieht. Diese Leistungsschutzrechte kann der Tonträgerhersteller (=wirtschaftlicher Produzent) gemäß § 85 Abs. 2 UrhG übertragen und einräumen. Dies ist besonders dann wichtig, wenn der Tonträgerhersteller nicht gleichzeitig der Auftraggeber ist. In diesem Fall müssen diese Rechte dem Auftraggeber eingeräumt werden.

Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers

Ist der Auftragnehmer künstlerischer Produzent, sind die Verwertungsrechte aus den §§ 73 ff. UrhG erfasst. Diese können von ausübenden Künstlern wahrgenommen werden. Auch künstlerische Tonproduzenten fallen darunter, da sie maßgeblichen Einfluss auf die Art der Werkinterpretation nehmen und somit auch an der Darbietung künstlerisch mitwirken. Damit sind sie gemäß Art. 73 UrhG ausübende Künstler. Als solche entstehen Künstlerpersönlichkeitsrechte wie das Anerkennungs- und Namensnennungsrecht sowie das Recht, Entstellungen und Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten. Da es sich bei diesen Rechten aus den §§ 74, 75 UrhG um Persönlichkeitsrechte handelt, kann auf sie weder verzichtet werden noch besteht die Möglichkeit, sie zu übertragen. Was der Produzent aber seinem Auftraggeber übertragen kann, sind die in den §§ 77 ff. UrhG genannten Leistungsschutzrechte. In der Regel wird die dahingehende Rechteübertragung eher allgemein und weit interpretierbar formuliert. Je nach Erfahrung miteinander und der Vertrauensbasis zwischen Auftraggeber und -nehmer kann daran festgehalten werden. – Zu empfehlen ist diese Vorgehensweise keinesfalls. Besser ist eine detaillierte Auflistung zum Umfang der Rechteübertragung. Eine Klausel, welche auf die ausschließliche und sowohl zeitliche als auch räumliche und inhaltliche Unbeschränktheit der nachfolgenden Punkte hinweist, ist allerdings durchaus empfehlenswert. Auch die generelle Übertragbarkeit bzw. Weiterlizenzierung der vertragsgegenständlichen Rechte an Dritte sollte schriftlich festgehalten werden, da dies gem. § 34 UrhG nur mit Zustimmung des Urhebers geschehen darf. Der Mindeststandard für den Umfang der Rechteübertragung sollte die folgenden Punkte enthalten:

  • Körperliche Auswertung: Vervielfältigung, Verbreitung, Vermietung, Verleihung; ggf. Zusammenstellung in musikbranchenüblichen Best-Of-Compilations
  • Nicht-körperliche Auswertung: Öffentliche Zugänglichmachung, öffentliche und nicht öffentliche Wiedergabe, Sendung
  • Bearbeitungen wie etwa Remixen, Kürzen, Teilen, Verfilmen, in andere Werke einbetten etc.

 

Bearbeitungen sind nicht selten möglicher Ausgangspunkt für Unstimmigkeiten zwischen Produzent und Auftraggeber. Die künstlerische Leistung liegt im Zweifel in exakt der Art und Weise, wie das Masterband durch den Produzent gestaltet wurde. Mit dem § 75 UrhG, welcher als Künstlerpersönlichkeitsrecht das Werk vor Entstellungen und Beeinträchtigungen schützt, wird selbst vertraglich genehmigten Bearbeitungen eine Grenze aufgezeigt, welche nicht überschritten werden darf. In der Praxis wird zwar ein relativ hoher Maßstab angelegt, bis der Tatbestand aus § 75 UrhG erfüllt ist; dennoch sollten bereits abzusehende Einzelheiten hinsichtlich etwaiger Bearbeitungen vorab besprochen werden. Oft wird auch von Auftragnehmerseite aus ein Vetorecht in Form eines Zustimmungsvorbehalts für Bearbeitungen eingefügt, um äußerste Kollisionsfälle zu vermeiden. Das mag zwar aus Sicht des Produzenten vorteilhaft sein; aus Sicht des Labels bzw. des Auftraggebers ist ein solcher Zustimmungsvorbehalt, welcher oft an eine zusätzliche Vergütung gekoppelt ist, eher nachteilig. Letztlich wird dadurch die Auswertung erschwert. Daher ist dies ein Punkt in der Vertragsgestaltung, über den durchaus diskutiert werden kann und muss.

Rechte mitwirkender Künstler

Selbstredend entstehen auch bei anderen mitwirkenden Künstlern Urheberrechte, die dem Auftraggeber eingeräumt werden müssen, um die Auswertung des Masterbands zu ermöglichen. Seien es Instrumentalisten, Background-Sänger oder andere künstlerische Produzenten: Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass er sich sämtliche notwendigen Nutzungsrechte aller mitwirkenden Studiomusiker einräumen lässt. Dies muss ausschließlich und übertragbar erfolgen. Dass der künstlerische Produzent in diesem Sinne für das Rechteclearing verantwortlich ist, ergibt sich zwar aus purer Logik, sollte dennoch sicherheitshalber vertraglich festgehalten werden.

Steht ein mitwirkender Künstler bereits mit einem Künstlerexklusivvertrag bei exakt demselben Auftraggeber unter Vertrag, muss sich der Produzent nicht zusätzlich um die Rechteclearing kümmern, da in diesen Fällen dem Auftraggeber bereits sämtliche Rechte eingeräumt wurden.

Vergütung des Produzenten

Die Vergütung des Produzenten richtet sich, je nach Tätigkeit als wirtschaftlicher und/oder künstlerischer Produzent nach den §§ 73 ff. UrhG oder den §§ 85 f. UrhG. Die Grundsätze zur Umsatzbeteiligung und dem Recoupment sind hier ähnlich wie beim Bandübernahmevertrag. Von der Vergütung abzugrenzen ist das für die Produktionskosten zur Verfügung gestellte Budget und der häufig ausgezahlte Vorschuss.

Die Produktionskosten trägt nicht der Produzent, sondern der Auftraggeber. Nach Absprache wird ein festes Budget festgelegt, für dessen Einhaltung der Produzent verantwortlich ist. Etwaige Überschreitungen müssen dem Auftraggeber gegenüber gerechtfertigt werden. Ein rein künstlerischer Produzent hat damit weniger zu tun als einer, der auch (oder allein) wirtschaftlicher Produzent ist. Typische Posten für die Produktionskosten sind Mieten für Studio und Instrumente, Reise- und Übernachtungskosten sowie Honorar (Buy-Out) für Studiomusiker. Die Produktionskosten sind nicht Teil der Produzentenvergütung.

Oft wird zudem ein Vorschuss ausgezahlt. Dieser ist genauso wenig Teil der Produzentenvergütung. – Auch, wenn dies auf den ersten Blick der Fall zu sein scheint. Gerade junge Artists sehen sich mit der Verlockung eines dicken Vorschusses konfrontiert und denken, damit das ganz große Los gezogen zu haben. Was erst einmal wie eine fantastische Menge an Geld aussieht, ist vor allem eines: Ein fantastischer Schuldenberg. Vorschüsse sind nämlich Darlehen, die von Labels ausgezahlt werden, um sich während des Herstellungsprozesses ganz auf die Produktion fokussieren zu können und bspw. keinem Nebenjob nachgehen zu müssen. Es ist ebenso üblich, dass ich Rahmen von Bandübernahmeverträgen davon auch die Produktionskosten zu begleichen sind. Allerdings stellt der Bandübernahmevertrag ein komplett anderes Vertragsmodell dar, bei dem es lediglich um die Abnahme eines fertigen Masterbands geht. Bei einem Produzentenvertrag wird der Vorschuss nicht für die Produktionskosten verwendet, da dieser vollständig zurückgezahlt werden muss. Würden die Produktionskosten inkludiert werden, liefe der Zweck eines Produzentenvertrages ins Leere.

Die Vergütung ist das tatsächliche Honorar eines Produzenten, welches in Gänze bei ihm verbleibt. Dabei können entweder eine Pauschalzahlung, eine Umsatzbeteiligung oder eine Mischung aus beidem infrage kommen. Daneben können Lizenzzahlungen an den Produzenten anfallen, wenn Einkünfte aus Nebenrechten („Broader Rights“) generiert werden. Damit sind Einnahmequellen wie Merchandise, Werbeeinnahmen, Sponsoring und Aufführungen gemeint. Die Umsatzbeteiligung beschränkt sich nämlich lediglich auf die verkauften „Platten“, also die Gewinne aus körperlicher Auswertung, und die Streams, also die Gewinne aus nicht körperlicher Auswertung. In Bezug auf Streams müssen vertraglich gesonderte Regelungen festgelegt werden, da diese nicht mit der körperlichen Auswertung vergleichbar sind und die Gewinnausschüttung zudem von Diensteanbieter zu Diensteanbieter unterschiedlich hoch ausfällt. Die Umsatzbeteiligung erfolgt prozentual und stückzahlbezogen. Orientiert wird sich hierbei an dem Händlerabgabepreis (kurz HAP; engl. PPD für price published to dealers), wobei eine Beteiligung von 3-5 % marktüblich ist. Achtung: Die tatsächliche Ausschüttung der Umsatzbeteiligung kann aufgeschoben werden, wenn ein Vorschuss gezahlt wurde. Denn dieser wird nicht einfach zurückgezahlt, sondern über die Auswertung des Tonträgers recouped.

Abweichungen in der Höhe der Umsatzbeteiligung ergeben sich außerdem, wenn der Auftragnehmer sowohl wirtschaftlicher als auch künstlerischer Produzent ist und/oder wenn es sich um einen bekannten und in der Musikbranche etablierten Produzenten handelt. Letztlich kommt es immer auf Geschick in der Verhandlungsführung und die angebotenen Kompromisse an. Die Umsatzbeteiligung kann beispielsweise erhöht werden, wenn im Gegenzug die Lizenzen für die Nebenrechte gesenkt werden. Allerdings ist dies stets eine Frage der Abwägung. – Unter Umständen lohnt es sich, bei den Nebenrechten keine Abstriche zu machen. Zumal diese bei einem Produzentenvertrag eher seltener vorkommen als bei einem Künstlerexklusivvertrag, bei welchem diese in der Regel Teil des 360 Grad-Deals sind.

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