Cannabis
Symbolbild Drogen (Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com)

Einstellung des Verfahrens wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln durch die Staatsanwalt Halle erreicht

13.09.2023 | Strafrecht

Bearbeiter: Michael Voltz
Rechtsgebiet: Drogenstrafrecht
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Halle

Eine Paketkontrolle durch ein Hauptzollamt führte zu einem Strafverfahren gegen unseren Mandanten.

Im Rahmen dieser Kontrolle wurde ein an den Mandanten adressiertes Paket aus dem Ausland geöffnet und Substanzen gefunden.

Der Vorwurf nun: Unerlaubter Erwerb und unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs.1 S.1 Nr.1 BtMG. Auch der Vorwurf des Bannbruchs nach § 372 Abs.1 der Abgabenordnung stand im Raum.

Beide Delikte sind jeweils grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht.

Wir übernahmen das Mandat, beantragten Akteneinsicht und analysierten die Ermittlungsakten.

Antrag auf Einstellung des Drogenstrafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

Bei der Analyse der Ermittlungsergebnisse fiel dem zuständigen Anwalt für Drogenstrafrecht auf, dass der Vorwurf wohl keinen Bestand haben könne. Die Ermittlungsergebnisse konnten die Vorwürfe nicht nachweisen.

Einfuhr meint im Grunde – vereinfacht ausgedrückt – das Verbringen der Betäubungsmittel aus dem Ausland nach Deutschland. Dies kann grundsätzlich auch per Postversand geschehen (man muss also nicht mit den Drogen im Gepäck selbst die Grenze überschreiten). Auch bei Drogenbestellungen im Internet kann unter bestimmten Voraussetzungen der Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Raum stehen.

Dass unser Mandant Drogen bestellt haben könnte, konnte nicht nachgewiesen werden, ebenso wenig wie eine entsprechende Kommunikation mit dem Absender, der im Übrigen nicht ermittelt werden konnte.

Auch ein etwaiger Erwerb von Betäubungsmitteln seitens unseres Mandanten ergab sich aus den Ermittlungen nicht. Erwerb setzt nämlich maßgeblich den Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Drogen voraus. Das Paket kam aber nie bei unserem Mandanten an.

Dies und weitere Schwächen in der Beweisführung und der rechtlichen Bewertung der Ermittlungsergebnisse trugen wir gegenüber der Staatsanwaltschaft vor und regten die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts an.

Staatsanwaltschaft Halle folgt unserem Antrag und stellt das Verfahren ein

Mit Erfolg. Die Staatsanwaltschaft folgte unserer Anregung und stellt das Strafverfahren nach § 170 Abs.2 StPO ein.

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