Zwangsheirat
( § 237 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Zwangsheirat (§ 237 StGB)
„Nur das Beste für unser Kind“

Bei dieser Aussage denken viele Eltern, dass sie keine Verurteilung durch die Zwangsheirat ihres Kindes zu erwarten haben, schließlich wollen sie nur das „Beste“ für sie. Diese Ansicht schützt jedoch nicht vor einer Verurteilung wegen Zwangsheirat.

Überwiegend sind von der Zwangsheirat junge Frauen mit Migrationshintergrund zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr betroffen.

Die Zwangsheirat tritt typischerweise in Erscheinung, indem in Deutschland lebende Personen in ihr Herkunftsland gelockt, gegen ihren Willen verheiratet werden und dort verbleiben müssen. Weitere Fälle sind solche, in denen die Betroffenen nach Deutschland gelockt werden um gegen ihren Willen zu heiraten oder aber wenn Personen mit Aufenthaltsstatus in Deutschland gezwungen werden, Ausländer zu heiraten, um diesen die Einwanderung nach Deutschland zu ermöglichen.

Aber wann liegt eine Zwangsheirat vor, wie ist diese von der nicht unter Strafe stehenden arrangierten Ehe zu unterscheiden? Um dies festzustellen sind vor allem fachlich spezifische Kenntnisse erforderlich, die es ermöglichen, das Handeln, das dem Tatvorwurf zugrunde liegt, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Zwangsheirat erhalten?

Bleiben Sie zunächst ruhig und kontaktieren Sie dann so bald wie möglich einen Anwalt für Strafrecht. Wir als Fachanwälte für Strafrecht stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Zwangsheirat – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei der Zwangsheirat?

In der Regel ist für eine Zwangsheirat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen (§ 237 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Sogenannte minder schwere Fälle werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 237 Abs. 4 StGB).

Zu beachten ist hierbei vor allem: Ein solcher minder Fall ist nicht allein dem Umstand zu entnehmen, dass eine Zwangsheirat im Herkunftsland üblich ist, sondern, wenn die Gewalt und Drohung, die auf das Opfer ausgeübt werden keine hohe Intensität haben. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, bestimmt sich aber maßgeblich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, sodass nicht allgemeingültig beantwortet werden kann, wann ein minder schwerer Fall einer Zwangsheirat vorliegt.

Wann liegt eine strafbare Zwangsheirat vor?

Eine Zwangsheirat liegt vor, wenn das Opfer, oft durch die eigene Familie, gegen den Willen zur Eheschließung genötigt wird.

Wann wird jemand zur Zwangsheirat genötigt?

Strafbar ist nach § 237 Abs.1 StGB die Nötigung zur Eingehung der Ehe. Ein Nötigungsmittel kann dabei Gewalt oder die Drohung mit einem Übel sein. Dies kann zum einen durch psychische Gewalt, in Form von Erpressung, Drohung, Erniedrigung, sowie physische Gewalt, in Form von körperlicher oder sexueller Gewalt, geschehen.

Eine strafbare Zwangsheirat kann aber auch dann vorliegen (nach § 237 Abs.2 StGB), wenn zur Begehung der Zwangsheirat, wie sie eben geschildert wurde, der Betroffene in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches (das ist insbesondere Deutschland) verbracht wird. Strafbar ist auch die Veranlassung, dorthin zu gehen oder zurückzukehren. Bestraft wird hier also im Grunde nicht die Nötigung zur Eheschließung, denn es genügt für die Bejahung der Strafbarkeit bereits das Handeln, das den Aufenthalt im Ausland bewirkt.

Wann wird jemand durch Drohung zu einer Heirat gezwungen?

Eine Drohung liegt vor, wenn dem Opfer ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (Beispiel: „Wenn du die Ehe nicht eingehst, wirst du geschlagen!“).

Keine Drohung liegt hingegen beispielsweise vor, wenn das Familienoberhaupt ein Machtwort spricht (Beispiel: „Du wirst diese Person jetzt heiraten, keine Diskussion!“), nach welchem sich das Kind richtet oder auch dann nicht, wenn ein Ehrverlust, durch die Verweigerung der Ehe, einzutreten droht (Beispiel: „Wenn du diese Person nicht heiratest, wirst du die Ehre unserer Familie beschmutzen!“). Der Drohende hat in diesen Fällen keinen Einfluss auf die Verwirklichung des in Aussicht gestellten Übels.

Kann nur der zukünftige Ehepartner Täter sein?

Nein. Eine Heirat des Täters als Ehepartner ist zwar möglich, aber nicht Voraussetzung. Täter kann auch jede andere Person sein, unabhängig von der Stellung zum Opfer.

Muss für die Strafbarkeit die Zwangsehe in Deutschland geschlossen werden?

Nein. Unter der Straftat sind nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland geschlossene Zwangsverheiratungen umfasst, wenn sie nach deutschem Recht gültig sind.

Sind arrangierte Ehen Zwangsehen?

Nein, arrangierte Ehen sind nicht zwingend Zwangsehen. Der Unterschied liegt darin, dass bei der arrangierten Ehe ein Ehepartner vorgeschlagen wird und die Vermählung nur mit dem Einverständnis erfolgt. Solange beide freiwillig den Bund der Ehe eingehen, werden sie nicht zur Ehe gezwungen und es liegt keine Zwangsheirat vor.

Ist es strafbar, wenn die Zwangsehe zwar beschlossen, schlussendlich aber nicht vollzogen wurde?

Nein. Das Delikt der Zwangsehe ist erst verwirklicht, wenn ein vollwirksamer Eheschluss vollzogen wurde. Die reine Vorbereitungshandlung – wie das Beschließen der Ehe – steht nicht unter Strafe, sofern keine Handlungen, wie beispielsweise eine Verschleppung, bereits stattgefunden haben, die im Hinblick auf die Zwangsheirat getätigt wurde.

Wann verjährt die Strafbarkeit wegen Zwangsheirat?

Die Straftat der Zwangsheirat verjährt nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt dabei schon mit der Eingehung der Ehe, nicht erst nach dem die Zwangslage beendet wurde.

 

Der Tatbestand der Zwangsheirat zählt nicht zu den häufigen Straftaten vor Gericht. Aufgrund seiner Komplexität benötigt er jedoch spezifische Fachkenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht.

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Welche Verhaltensregeln sind bei Hausdurchsuchung zu beachten?

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