Misshandlung von Schutzbefohlenen/Kindern § 225 StGB:
Strafe? Anwalt hilft bei Vorwurf
Fachanwälte für Strafrecht beim Vorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen
Schnell zum Inhalt:
Selbst wenn es ein Kochlöffel ist, das Schlagen auf Gesäß und Finger als Erziehungsmaßnahme kann zu einer Freiheitsstrafe führen.
Eine Frau schlug mehrfach zu Erziehungszwecken ihren 10-jährigen Sohn mit einem Kochlöffel auf das Gesäß und die Finger. Zur ihrer Verteidigung führte sie aus, dass sie unschuldig sei, ihre Kinder liebe und nie eines davon schlagen würde.
Dies überzeugte jedoch das Amtsgericht Bayreuth nicht. Das Gericht verurteilte die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlen und gefährlicher Körperverletzung zur einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. AG Bayreuth Urteil v. 13.06.2017 – 8 Ds 217 Js 13296/16 jug in BeckRS 2017, 159047).
Es zeigt sich also, dass die Straftat der Misshandlung von Schutzbefohlenen, insbesondere im Hinblick auf möglicherweise drohende Strafen, nicht unterschätzt werden sollte.
Sollten Sie mit dem Vorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen konfrontiert sein, wenden Sie sich am Besten so früh wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht.
Ein Fachanwalt für Strafrecht ist aufgrund seiner Berufserfahrung geübt darin, den Sachverhalt vollständig zu erfassen und rechtlich einzuordnen. Dies stellt eine Basis für eine bestmögliche Beratung dar.
Sie haben eine Vorladung wegen Misshandlung von Schutzbefohlen erhalten?
Auch beim Vorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlen stehen wir Ihnen zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
- Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Misshandlung von Schutzbefohlenen
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Misshandlung von Schutzbefohlenen
- Pflichtverteidigung
- Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
Welche Strafe droht bei Misshandlung von Schutzbefohlen?
Bei vorliegen aller Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen, wird diese grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, § 225 Abs. 1 StGB.
Bring der Täter die schutzbefohlene Person dabei in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, § 225 Abs. 3 StGB.
Wann droht eine Strafbarkeit wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen?
Eine Strafbarkeit wegen Misshandlung Schutzbefohlener droht bei der Schädigung der Gesundheit aufgrund böswilliger Vernachlässigung von Fürsorgepflichten, der rohen Misshandlung oder dem Quälen eines Schutzbefohlenen, der zu dem Täter in einem besonderen Schutzverhältnis steht (§ 225 Abs.1 StGB).
Wer ist Schutzbefohlener?
Unter die Schutzbefohlenen im Sinne dieser Straftat fallen Personen, die unter 18 Jahren oder aufgrund ihrer Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos sind.
Wehrlos ist eine Person, wenn sie sich aus eigener Kraft sich nicht zur Wehr setzen kann.
Was ist ein Schutzverhältnis im Sinne des § 225 StGB?
Zwischen der schutzbefohlenen Person und dem Täter muss außerdem ein besonderes Schutzverhältnis bestehen. Dieses ist gegeben, wenn das Opfer
- der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht,
- seinem Hausstand angehört,
- von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden ist oder
- ihm in Rahmen eines Dienst-oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist.
Damit kommen vor allem Eltern, Lebenspartner, Pfleger, Erzieher, Betreuer, Lehrer aber auch Mitarbeiter eines Krankenhauses als mögliche Täter in Betracht.
Was ist die Misshandlung eines Schutzbefohlenen?
Unter der Misshandlung eines Schutzbefohlenen versteht man sowohl das Quälen als auch das rohe misshandeln und die Schädigung der Gesundheit des Schutzbefohlenen dadurch, dass die diesem gegenüber bestehenden Sorgfaltspflichten böswillig vernachlässigt werden (vgl. § 225 Abs.1 StGB).
Das Quälen von Schutzbefohlenen
Unter Quälen ist das Verursachen von länger andauernden oder sich wiederholenden Schmerzen oder seelischen Leiden zu verstehen.
Deshalb können auch mehrere Körperverletzungshandlungen aufgrund ihrer Wiederholungen ein Quälen darstellen und somit eine Strafbarkeit wegen Misshandlung von Schutzbefohlen begründen.
Es kann auch durch Unterlassen gequält werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Eltern bei andauernden Schmerzen mit ihren Kindern nicht zum Arzt gehen.
Die rohe Misshandlung von Schutzbefohlenen
Die rohe Misshandlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter das körperliche Wohlbefinden eines anderen aus einer gefühllosen, fremdes Leiden missachtenden, Gesinnung beeinträchtigt.
Das bedeutet, der Täter muss bei der Misshandlung das Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren haben.
Als Beispiel sei hier mehrmaliges massives Schütteln eines Kleinkindes, das zu schweren Folgen führt, aus nichtigem Anlass, genannt.
Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht
Eine Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht kann schon dann gegeben sein, wenn die Vernachlässigung der Fürsorgepflicht die gesunde Entwicklung eines Kindes beeinträchtigt oder hemmt.
Dabei handelt böswillig, wer seiner Pflicht, für die schutzbedürftige Person zu sorgen, aus einem verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggrund ( zum Beispiel Hass) vernachlässigt.
Wann besteht die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung?
Der Gesetzgeber sieht für bestimmte Fälle der Misshandlung von Schutzbefohlenen eine höhere Strafe vor.
Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ist nämlich zum Beispiel dann vorgesehen, wenn durch die Misshandlung des Schutzbefohlenen dieser in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird.
Eine solche konkrete Gefahr liegt vor, wenn die Tathandlung zu einer derart kritischen Situation führt, in der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen ist.
Unter schweren Gesundheitsschädigung fallen alle in § 226 Abs. 1 StGB, dem Straftatbestand der schweren Körperverletzung, genannten schweren Folgen einer Körperverletzung.
Das sind …
- der Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, der Fähigkeit zu Sprechen oder der Fähigkeit sich Fortzupflanzen (§ 226 Abs.1 Nr.1 StGB)
- der Verlust eines wichtigen Körperglieds oder auch der Umstand, dieses dauerhaft nicht mehr nutzen zu können (§ 226 Abs.1 Nr.2 StGB) (ein wichtiges Körperglied kann zum Beispiel eine Hand sein, vgl. BGH Urteil v. 25.09.1990 – 5 StR 278/90 (Schwurgericht Hamburg) in NJW 1991, 990)
- der Umstand, dass das Opfer durch die Gesundheitsschädigung dauerhaft entstellt wird, in Siechtum verfällt, gelähmt ist oder eine geistige Krankheit oder Behinderung erleidet (§ 226 Abs.1 Nr.3 StGB).
Mehr zur Straftat der schweren Körperverletzung erfahren Sie hier.
Darüber hinaus können weitere Verletzungsfolgen eine schwere Gesundheitsschädigung begründen. Zum Beispiel wenn die betroffene Person eine anhaltende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Leistungsfähigkeit erleidet, in eine ernste und langwierige Krankheit verfällt (vgl. BGH Urteil v. 26.01.2017 – 3 StR 479/16 (LG Mönchengladbach) in NStZ 2017, 410) oder eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Arbeitskraft gegen ist.
Wann kann die Strafe außerdem höher ausfallen?
Eine höherer Strafrahmen (mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe) ist übrigens auch dann vorgesehen, wenn der Täter den Schutzbefohlenen durch die Misshandlung in Todesgefahr oder in die Gefahr, dass die seelische oder körperliche Entwicklung des Schutzbefohlenen erheblich geschädigt wird, bringt (vgl. § 225 Abs.4 StGB).
Dürfen Eltern ihre Kinder schlagen? – Das Züchtigungsrecht als Rechtfertigung
Früher galt eine einfache körperliche Misshandlung, wie zum Beispiel Ohrfeige, aus erzieherischen Motiven durch den Erziehungsberechtigten als gerechtfertigt, wenn und soweit ein Recht zur Züchtigung maßvoll und angemessen ausgeübt wurde.
Im Jahr 2000 machte der Gesetzgeber dem Züchtigungsrecht eines Erziehungsberechtigte ein Strich durch die Rechnung, indem er Kindern ein uneingeschränktes Recht auf gewaltfreie Erziehung zusprach (§ 1631 Abs. 2 BGB). Demnach sind ab dem Jahr 2000 auch leichte körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig.
Demnach haben neben den Eltern auch Dritte, wie Erzieher oder Lehrer, kein Züchtigungsrecht und können eine Körperverletzung nicht mehr mit Gewohnheitsrecht zur Züchtigung rechtfertigen.
Mehr Informationen zu den Körperverletzungsdelikten erhalten Sie hier.
Gerade im Hinblick auf die Strafandrohung sollte man den Vorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlen nicht unterschätzen. Deshalb ist es wichtig, sich so früh wie möglich an einen Strafverteidiger zu wenden. Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.
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