Verstoß gegen Weisungen
während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB)

Maßregeln der Besserung und Sicherung dienen nicht der Sanktion einer zuvor begangenen Straftat. Allgemein bekannt ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Strafgesetzbuch nennt in § 61 weitere mögliche Maßregeln wie die Entziehung der Fahrerlaubnis, das Berufsverbot oder die Führungsaufsicht.

Auch wenn die Maßregel keine Strafe ist, muss sie befolgt werden.

Wer gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verstößt, kann sich daher nach § 145a StGB strafbar machen.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht erhalten?

Wir stehen Ihnen kompetent und engagiert auch beim Vorwurf des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
  • Pflichtverteidigung
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Nach Erhalt einer Vorladung der Polizei wegen des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
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  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht beim Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht?

Das Gesetz sieht für den Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht eine Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor.

Wird jeder Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht strafrechtlich verfolgt?

Zu beachten ist, dass es sich bei der Straftat des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt handelt. Das bedeutet, der Verstoß wird nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn ein Strafantrag der Aufsichtsstelle vorliegt.

Mehr Informationen zum Thema Strafantrag, insbesondere wie und wo ein solcher gestellt werden kann, erhalten Sie hier.

Wann habe ich mich wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht strafbar gemacht?

Täter des § 145a StGB kann nur eine Person sein, die verurteilt wurde und sich in Führungsaufsicht befindet. Zur Bejahung einer Strafbarkeit, muss in diesem Zeitraum gegen eine bestimmte gerichtliche Weisung verstoßen und dadurch der Zweck der Maßregel gefährdet worden sein.

Was ist die Führungsaufsicht?

Die Führungsaufsicht ist nach §§ 61 Nr. 4, 68 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Diese Maßnahmen werden nicht als Strafe verstanden, sondern sollen dazu dienen, die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern zu schützen oder den Täter zu „bessern“, damit er zukünftig keine Straftaten mehr begeht.

Die Führungsaufsicht bezweckt, der verurteilten Person die Rückkehr in die Gesellschaft und ein straffreies Leben zu erleichtern und sie gleichzeitig zu überwachen, um die Sicherheit anderer Menschen zu gewährleisten.

Wann habe ich gegen eine Weisung verstoßen?

Das ist der Fall, wenn eine vom Gericht erteilte Weisung von der verurteilten Person nicht oder nicht vollständig befolgt wird.

Mögliche Weisungen sind in § 68b I Nr. 1-12 StGB aufgelistet. Danach kann das Gericht z.B. anordnen, dass die verurteilte Person den Wohnort nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle verlassen darf (§ 68b I Nr. 1 StGB). Verlässt sie ihn dennoch unentschuldigt, kann sie sich nach § 145a StGB strafbar gemacht haben, wenn dadurch der Zweck der Maßregel gefährdet wurde.

Nicht strafbar macht sich allerdings, wer gegen unzulässige, unzumutbare oder unbestimmte Weisungen verstößt.

So entschied das OLG München (OLG München vom 26.03.2009 – 5 St RR 52/09) in einem Fall, dass die auf § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB gestützte Weisung, der Angeklagte habe innerhalb von vier Wochen der Strafvollstreckungskammer den beauftragten Psychotherapeuten mitzuteilen, zu unbestimmt sei. Denn nach § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB muss das Gericht eine bestimmte Zeit festlegen, in der sich die verurteilte Person bei einem Psychotherapeuten vorstellen muss. Die Anweisung lediglich der Mitteilung einer Beauftragung des Therapeuten an die Strafvollstreckungskammer erfülle dieses Kriterium nicht. Aus der Weisung müsse sich inhaltlich genau ergeben, was der Verurteilte zu tun oder zu lassen habe. Es genüge nicht, wenn sich das geforderte Verhalten erst aus dem Zweck der Weisung ergebe. In einem solchen Fall ist der Tatbestand des § 145a StGB nicht erfüllt. Der Angeklagte war freizusprechen.

Wann ist der Zweck der Maßregel gefährdet?

Um von einer Gefährdung des Zwecks der Maßregel in diesem Sinne ausgehen zu können, ist eine konkrete Gefahr erforderlich.

Die konkrete Gefährdung des Zwecks der Maßregel liegt demnach vor, wenn durch den Verstoß gegen die Weisung, die Vornahme weiterer Straftaten so wahrscheinlich war, dass ihr Ausbleiben nur noch vom Zufall abhing.

Letztlich kann das Vorliegen der konkreten Gefahr nur am Einzelfall festgestellt werden. Zögern Sie daher nicht mit unseren Fachanwälten für Strafrecht Kontakt aufzunehmen, wenn Ihnen der Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht vorgeworfen wird. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.

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