Gefangenenmeuterei
(§ 121 StGB)

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Es ist ein natürlicher Drang des Menschen, in Freiheit zu leben. Dies erkennt auch der Gesetzgeber an, sodass es grundsätzlich nicht strafbar ist, aus einer Justizvollzugsanstalt auszubrechen.

Ist ein Häftling dazu in der Lage über die Gefängnismauern zu klettern oder wurden Türen nicht ordnungsgemäß verschlossen, droht keine weitere Freiheitsstrafe, wenn der Gefangene seine Gelegenheit zum Ausbruch nutzt.

Anders sieht es aus, wenn er beim Ausbruch Straftaten begeht. Hier kommt die sogenannte Gefangenenmeuterei ins Spiel, welche es insbesondere bestraft, wenn bei einem Ausbruch Gewalt angewendet wird. Diese Gewalt kann sich gegen Personen, wie dem Wachpersonal, aber auch gegen Sachen, wie ein Türschloss, richten.

Neben der Gefangenenmeuterei birgt der Ausbruch aus einem Gefängnis noch eine Vielzahl weiterer Straftaten, die damit einhergehend begangen werden können.

Zu denken ist zum Beispiel an einen Diebstahl, eine Sachbeschädigung, eine Körperverletzung, aber auch eine Geiselnahme.

Um hier den Überblick zu behalten, bedarf es spezifischer Kenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht, um den Mandanten bestmöglich zu beraten.

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Auch beim Vorwurf der Gefangenenmeuterei stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

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Welche Strafe droht bei Gefangenenmeuterei?

Die Gefangenenmeuterei ist nach § 121 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

In besonders schweren Fällen wird die Gefangenenmeuterei mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Wann macht man sich wegen Gefangenenmeuterei strafbar?

Wegen Gefangenenmeuterei macht sich strafbar, wer sich als Gefangener mit anderen Gefangenen zusammenrottet, um mit vereinten Kräften

  • einen Anstaltsbeamten, Amtsträger oder Beauftragten zu nötigen oder tätlich anzugreifen,
  • gewaltsam auszubrechen oder
  • jemanden gewaltsam zum Ausbruch verhelfen.

Was ist ein Gefangener?

Täter einer Gefangenenmeuterei kann nur ein Gefangener sein. Gefangener ist, wem durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht die Freiheit entzogen worden ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich jemand in Straf- oder Untersuchungshaft sowie im Jugendarrest befindet.

Eine Besonderheit ist, dass bei der Gefangenenmeuterei auch Personen als Gefangene gelten, die sich in Sicherungsverwahrung befinden.

Personen, die zum Beispiel in einer Entziehungsanstalt oder einer Psychiatrie untergebracht sind, zählen hingegen nicht zu den Gefangenen.

Eine Person gilt sogar dann als Gefangener, wenn sie sich im offenen Vollzug befindet. Etwas anderes gilt erst dann, wenn eine förmliche Entlassung aus der Haft erfolgt.

Wann rottet man sich mit anderen Gefangenen zusammen?

Mit dem Zusammenrotten ist gemeint, dass sich mehrere Gefangene zusammenschließen, um sich als geschlossene Gruppe gegen die Staatsmacht, also insbesondere gegen die Anstaltsbeamten, zu erheben. Der Zweck der Zusammenrottung muss die Erreichung eines bestimmten Ziels durch bedrohliches oder gewaltsames Verhalten sein.

Eine Zusammenrottung kann schon vorliegen, wenn sich nur zwei Gefangene zusammenschließen. Es ist unerheblich, ob sie sich ausdrücklich zu der Tat verabreden, zum Beispiel indem sie einen Ausbruchsplan schmieden, oder ob die Tat spontan geschieht.

Wann nötigt man eine Person oder greift sie tätlich an?

Eine Nötigung liegt vor, wenn man eine Person mit Gewalt oder Drohung dazu zwingt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Der Begriff der Nötigung im Rahmen der Gefangenenmeuterei entspricht dem der Nötigung des § 240 StGB. Erfahren Sie hier mehr zum Delikt der Nötigung.

Ein tätlicher Angriff liegt vor, wenn ein Gefangener unmittelbar auf den Körper einer Person gewaltsam einwirkt. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass ein Gefangener einen Wachmann schlägt oder tritt. Verbale Angriffe, wie zum Beispiel eine Beleidigung, genügen nicht.

Darüber hinaus reicht es nicht, irgendeine Person anzugreifen oder zu nötigen. Es muss sich um einen

  • Anstaltsbeamten,
  • einen anderen Amtsträger oder
  • einen mit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung der Gefangenen Beauftragten

Das sind Beispielsweise Wärter, Anstaltsärzte oder Sozialarbeiter.

Nicht erfasst sind Besucher und Gefangene.

Wann bricht man gewaltsam aus?

Man bricht gewaltsam aus, wenn man Gewalt gegen bestimmte Abschlusseinrichtungen richtet, welche dazu dienen, die Flucht von Gefangenen zu verhindern. Dabei muss nicht ein besonderes Maß an Kraft angewendet werden. Es reicht, dass soviel Kraft verwendet wird, wie zur Überwindung der Abschlusseinrichtung erforderlich ist.

Ein gewaltsames Ausbrechen liegt zum Beispiel vor beim Verbiegen eines Zellengitters, Zerschneiden von Stacheldrahtzaun oder bei der Öffnen einer Tür mittels eines Schraubenziehers. Das Überklettern einer Mauer oder das Nutzen eines zuvor gestohlenen Schlüssels ist kein gewaltsames Ausbrechen.

Macht man sich auch strafbar, wenn man mitmacht, aber selbst nicht ausbrechen will?

Ja. Die Gefangenenmeuterei stellt auch die sogenannte „Ausbruchshilfe“ unter Strafe. Das bedeutet, dass die Norm auch Fälle erfasst, in denen sich ein Gefangener mit anderen Gefangenen zusammenrottet, um diesen oder einem Dritten die Flucht zu ermöglichen, obwohl er selbst nicht fliehen möchte.

Macht man sich auch strafbar, wenn man bei der Gefangenenmeuterei nicht selbst aktiv gehandelt hat?

Es kommt darauf an. Grundsätzlich reicht es bei einer Gefangenenmeuterei nämlich schon, wenn nur ein Gefangener tatsächlich aktiv wird, zum Beispiel ein Schloss aufbricht oder einen Wärter überwältigt. Die anderen Gefangenen machen sich dann strafbar, wenn sie den „Haupttäter“ bei seinem Tun unterstützen. Deshalb kann man sich auch schon wegen Gefangenenmeuterei strafbar machen, wenn man zum Beispiel Schmiere steht, das Wachpersonal unterstützt oder den „Haupttäter“ psychisch in seinem Tun bestärkt. Nur wenn man vollkommen untätig dabei steht, macht man sich nicht strafbar.

Macht man sich auch strafbar, wenn die Gefangenenmeuterei nicht gelingt

Ja. Auch der Versuch der Gefangenenmeuterei steht unter Strafe. Deshalb macht man sich auch strafbar, wenn zum Beispiel ein gewaltsamer Ausbruchsversuch misslingt.

In diesem Zusammenhang hatte auch der Bundesgerichtshof im Jahr 2010 eine Entscheidung zu treffen. Es ging um mehrere Angeklagte, die versucht hatten aus einer Justizvollzugsanstalt auszubrechen. Sie überwältigten einen Vollzugsbeamten und nahmen ihm seinen Generalschlüssel ab. Im Innenhof der Anstalt scheiterte ihr Ausbruchsversuch. Der BGH bestätigte mit Beschluss vom 09. März 2010 – 4 StR 632/09, dass hier nicht nur eine versuchte, sondern eine vollendete Gefangenenmeuterei vorlag. Da der Vollzugsbeamte tatsächlich tätlich angegriffen worden war, und dies nicht nur versucht wurde, kam es nicht mehr darauf an, dass der Ausbruch misslang.

Wann droht eine höhere Strafe für Gefangenenmeuterei?

In sogenannten besonders schweren Fällen droht eine höhere Strafe für Gefangenenmeuterei. Man kann nicht pauschal beantworten, wann ein solcher besonders schwerer Fall vorliegt. Dies ist immer vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich kommt ein besonders schwerer Fall aber in Betracht, wenn durch die Tat ein erheblicher Sach- oder Personenschaden entstanden ist.

Darüber hinaus sieht das Gesetz bestimmte Fälle vor, bei denen in der Regel ein besonders schwerer Fall vorliegt. Dazu gehört es, wenn der Täter der Gefangenenmeuterei eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. Gleiches gilt, wenn durch die Gefangenenmeuterei jemand schwer verletzt wird oder gar in Todesgefahr gerät.

 

Die Gefangenenmeuterei ist eine Straftat, die eine nur geringe praktische Bedeutung hat. Doch gerade weil die Strafverfolgungsbehörden nur selten mit dem Delikt in Berührung kommen, sind spezifische Fachkenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht, von großer Bedeutung. Dieser ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

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