Verletzung des Steuergeheimnisses
(§ 355 StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355 StGB)
Im heutigen Internetzeitalter ist es gang und gäbe, dass der Umgang mit unseren Daten ein in der Gesellschaft besonders beachtetes Thema ist. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hallt überall in Europa nach und jeder wurde irgendwie schon mit ihr konfrontiert. Google oder Amazon können ein Lied davon singen, doch die größten Datenbezieher sind immer noch die Regierungen. Ihnen werden regelmäßig hochsensible Daten mitgeteilt, was insbesondere im Bereich der Steuern von einem Großteil der Bürger und Bürgerinnen freiwillig gemacht wird. Wer will schon keine Steuerrückzahlung erhalten? Der verantwortungsvolle Umgang mit den so erlangten Daten gehört daher zu den essentiellen Aufgaben der Behörden.

Dem trägt der Straftatbestand des § 355 StGB Rechnung, der die unbefugte Weitergabe oder Nutzung der Daten zu einer Straftat erhebt.

Sie haben eine Vorladung wegen Verletzung des Steuergeheimnisses erhalten?

Auch beim Vorwurf der Verletzung des Steuergeheimnisses stehen wir Ihnen engagiert und kompetent zur Seite.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Nach Erhalt einer Vorladung der Polizei wegen Verletzung des Steuergeheimnisses – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
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  • Faire und transparente Kosten
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Welche Strafe droht bei der Verletzung des Steuergeheimnisses?

Der Strafrahmen für die Verletzung des Steuergeheimnisses reicht grundsätzlich von einer Geldstrafe bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.

Welches Ziel verfolgt das unter Strafe Stellen der Verletzung des Steuergeheimnisses?

  • 355 StGB richtet sich vorwiegend an Amtsträger, die mit den hochsensiblen Steuerdaten der Bürger umgehen. Diese Daten unterliegen dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO). Insbesondere durch die strafrechtliche Bewehrung der Geheimhaltungspflichten in Steuerangelegenheiten soll der Glaube an die Amtsverschwiegenheit ge- und verstärkt werden.

Schon das Bundesverfassungsgericht betonte dieses Ziel und die damit verbundenen Folgen ausdrücklich. Denn dadurch soll die Bereitschaft der Bürger zur Offenlegung steuerlich relevanter Tatsachen gefördert werden, „um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, das heißt insbesondere gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen“ (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 – 2 BvE 11/83).

Wann mache ich mich wegen Verletzung des Steuergeheimnisses strafbar?

Die Strafbarkeit nach Absatz 1 tritt ein, wenn ein Amtsträger personenbezogene Daten eines anderen, die ihm im Zuge von behördlichen Verfahren bekannt wurden, offenbart oder verwertet.

Welche Daten werden von § 355 StGB geschützt?

Die Antwort ist zunächst offensichtlich: Personenbezogene Daten. Doch stellt das Gesetz in § 355 Abs. 1 Satz 3 StGB einige Informationen diesen gleich.

Was sind personenbezogene Daten?

Das sind die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person. Letztlich fußt dieser Begriff auf der DSGVO der EU. Dort werden alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen, als personenbezogen definiert.

Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Der Schutz erstreckt sich auf Namen, Religion Familienstand, -größe, Gesundheitszustand und generell auf alle geschäftlichen und beruflichen Assoziationen der Person.

Welche Daten sind den personenbezogenen gleichgestellt?

Diesen personenbezogenen Daten stehen solche Informationen gleich, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen.

Die Daten eines „anderen“

Wichtig ist hierbei, dass nicht nur die Daten von dem jeweils Steuerpflichtigen gemeint sind, sondern eines jeden anderen, die im Rahmen der beschriebenen Verfahren auftauchen.

Die Daten müssen dem Täter als Amtsträger bekannt geworden sein

Gerade in der Funktion als Amtsträger werden sie bekannt, wenn eine dienstliche Mitwirkung an einem der im Gesetz (in den Nummern 1a – 1c) genannten Verfahren zur Kenntniserlangung führt. Dazu zählen auch Handlungen, die der Vorbereitung eines solchen Verfahrens dienen. Auch erfasst ist die Kenntnisnahme der Daten, wenn sie ganz grundsätzlich in einem inneren Zusammenhang zu der dienstlichen Tätigkeit steht. Eben nicht ausreichend ist die private Kenntniserlangung, selbst dann, wenn es von einem Kollegen kommt, solange kein dienstlicher Grund dafür bestand.

Dem Amtsträger gleichgestellt …

… sind aber auch einige andere Personen, die in Verfahren involviert sein können.

Gelistet sind sie in § 355 Absatz 2 StGB:

Demnach werden dem öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, amtlich zugezogene Sachverständige und Träger von Ämtern der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts Amtsträgern gleichgestellt.

Wie müssen die Daten bekannt geworden sein? – Absatz 1 Nr. 1a-1c

Die Daten müssen in einem der im Gesetz genannten Verfahren bekannt geworden sein. Gemeinsam ist den Verfahren, dass sie „in Steuersachen“ durchgeführt worden sein müssen.

355 Abs. 1 Nr. 1a StGB – Verwaltungsverfahren, Rechnungsprüfungsverfahren, gerichtliches Verfahren

Als erstes sind Daten aus einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen geschützt. Dazu zählen die Besteuerungsverfahren gleich welcher Art, die Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren inklusive der Rechtsbehelfsverfahren wie Einspruch aber auch Wiedereinsetzung.

Auch Verwaltungsverfahren, die nur mit Steuersachen zusammenhängen, ohne diese konkret zu behandeln sind hierunter zu fassen.

Gerichtliche Verfahren sind insbesondere solche vor den Finanzgerichten, aber auch eine Verfassungsbeschwerde über Steuersachen wäre unter diese Nummer zu fassen.

Auf Zuständigkeiten kommt es hierbei nicht an.

355 Abs. 1 Nr. 1b StGB – Strafverfahren und Bußgeldverfahren

Erfasst sind weiter Daten aus Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit.

Für den Begriff der Steuerstraftat lohnt sich ein Blick in § 369 Abgabenordnung (AO). Hauptanwendungsfall sind Straftaten, die nach Steuergesetzen strafbar sind z.B. Steuerhinterziehung, § 370 AO. In Bezug auf das Verfahren selbst, ist dieses als Ganzes geschützt, also von der Einleitung bis zum Ende der Vollstreckung.

355 Abs. 1 Nr. 1c StGB – Weiterverarbeitungsprozesse

Weiter unterfallen der Norm Daten, die im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekannt geworden sind. Hierdurch wird der Schutz des Steuergeheimnisses noch erweitert. Bis zur letzten Gesetzesänderung entsprach der Wortlaut der Strafnorm nicht der Regelung in § 30 Abs. 2 AO. Damit stellte die Offenbarung oder Verwertung der Daten bei der Weiterverarbeitung nur eine Dienstpflichtverletzung dar. Da jedoch umfassender Schutz gewünscht war und ist, wurde der Straftatbestand inzwischen weiter gefasst.

355 Abs. 1 Nr. 2 StGB – Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Neben personenbezogenen Daten sind auch fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem solchen Verfahren bekannt werden, ausdrücklich nach Absatz 1 Nr. 2 geschützt. Geschäftsgeheimnisse sind solche, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb an sich stehen und wirtschaftlichen Wert haben, wie Marketingstrategie oder Kundenbestand. Betriebsgeheimnisse sind z.B. Produktionsvorgänge.

Die Tathandlungen – Verwerten und Offenbaren

Eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Steuergeheimnissen setzt voraus, dass Daten oder Geheimnisse offenbart oder verwertet werden.

Offenbaren
Darunter ist jede Art von Mitteilung anzusehen, die einem anderen erstmalig die Informationen des anderen zur Kenntnis bringt.

Verwerten
Bedeutet jedes wirtschaftliche Ausnutzen der Daten eines anderen zum Zwecke der Gewinnerzielung, egal, ob zum eigenen oder zum Vorteil einer anderen Person. Der Vorteil muss letztlich nicht einmal tatsächlich erlangt worden sein.

Wann erfolgt eine Verwertung oder Offenbarung unbefugt?

Die Verwertung oder Offenbarung muss unbefugt sein.

Die Befugnis nach § 30 Absatz 4 Abgabenordnung

Die Befugnis richtet sich insbesondere nach dem Katalog nach § 30 IV Nr. 1-5 AO. Eine Befugnis zur Verwertung oder Offenbarung dieser Daten liegt danach vor, wenn sie zur Durchführung von Steuerverfahren dient, es durch bestimmte Gesetze erlaubt ist, die Person zustimmt oder unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat, die keine Steuerstraftat ist und wenn ein zwingendes öffentliches Interesse wie es in § 30 Abs. 4 Nr. 5a-5c AO beschrieben ist oder ähnlich gewichtige Fälle vorliegen.

Im Übrigen sind auch Daten geschützt, die ein Amtsträger im automatisierten Verfahren abgerufen hat, ohne dass dies einer Durchführung eines Verfahrens nach § 30 Absatz 2 Nr. 1a oder 1b AO (wie § 355 Abs. 1a-1b StGB) dienen würde oder sonst eine zugelassene Weitergabe darstellt.

Für die befugte Weitergabe der Daten in einem Strafverfahren außerhalb von Steuerstraftaten gibt es jedoch auch noch zwei Einschränkungen: nicht weitergegeben werden dürfen solche Tatsachen,

  • die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder
  • die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind.

Wann liegt außerdem eine Befugnis vor?

30 AO zählt noch einige weitere Fälle auf, in denen die Offenbarung oder Verwertung befugt ist, insbesondere dann, wenn vorsätzlich falsche Angaben der Person gegenüber Strafverfolgungsbehörden offenbart werden (Abs. 5) oder mittels „De-Mail“ versendet werden und beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Dienstanbieter zum Weck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten stattfindet (Abs. 7).

Wird jede Verletzung eines Steuergeheimnisses strafrechtlich verfolgt?

Die Straftat der Verletzung von Steuergeheimnissen ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden nur tätig werden, wenn ein Strafantrag vom Dienstvorgesetzten oder vom Verletzten gestellt wurde. In besonderen Fällen kann auch der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, einen Strafantrag stellen.

 

Es wird deutlich, dass die Strafbarkeit wegen Verletzung des Steuergeheimnisses von vielen individuellen Faktoren abhängt.

Für eine erfolgreiche Verteidigung bedarf es der Einzelfallprüfung und der spezifischen Fachkenntnis eines Fachanwalts für Strafrecht. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Seite.

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