Strafbarkeiten nach dem Waffengesetz
– Wann der Umgang mit Waffen strafbar wird –

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Allgemein bekannt dürfte sein, dass der Umgang mit Waffen reglementiert sind. Nicht jeder darf einfach jede Waffe frei nutzen oder besitzen. Wohl jeder weiß beispielsweise: Für die Nutzung bestimmter Waffen braucht man einen Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte.

Dieses Verbot ist aber nicht nur ein solches, sondern ein Verstoß dagegen kann auch strafbewehrt sein oder mit einem Bußgeld geahndet werden.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz erhalten?

Auch beim Vorwurf eines Verstoßes gegen das Waffengesetz stehen wir Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz

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IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz – Was jetzt zu tun ist:

Welche Strafe droht beim Verstoß gegen das Waffengesetz?

Das Waffengesetz enthält mehrere Strafvorschriften, die für den danach strafbaren Umgang mit Waffen unterschiedliche Strafen vorsehen. Möglich ist bei beiden Straftatbeständen in der Regel eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

In sogenannten besonders schweren Fällen kann aber eine höhere – in sogenannten minder schweren Fallen eine geringere – Strafe drohen.

Auch differenziert das Gesetz im Hinblick auf die Strafhöhe zwischen vorsätzlichem (mit Wissen und Wollen) und fahrlässigem (Nichtbeachtung der erforderlichen Sorgfalt, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit) Verstoß gegen das Waffengesetz. Die Strafe für fahrlässiges Handeln fällt im Vergleich zu vorsätzlichem Handeln geringer aus.

Wird kein Straftatbestand verwirklicht, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz begangen, wird aber nicht mehr zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit differenziert. Die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz kann eine Geldbuße bis zu 10 000 Euro zur Folge haben (§ 53 Abs.2 WaffG).

Wann ist der Umgang mit Waffen strafbar?

Zur Klärung, wann eine Strafbarkeit nach dem Waffengesetz droht, muss natürlich vorab erst einmal geklärt werden …

Was ist eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes?

Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind vor allem solche, die in der Anlage zum Waffengesetz aufgeführt sind. Abschließend ist diese Aufzählung aber nicht. Die Gerichte können also im konkreten zu entscheidenden Fall trotz Nichtaufführung in der Anlage dennoch einen Gegenstand als Waffe einstufen.

Der Bundesgerichtshof verneinte in einem Beschluss eine Strafbarkeit nach § 51 Abs.1 WaffG (dieser stellt unter anderem das verbotene Führen bestimmter Waffen unter Strafe), weil die von dem Angeklagten mitgeführte „Pumpgun“ keine Vorderschaftrepetierflinte im Sinne des Straftatbestandes darstellte. Das bedeutet nicht, dass eine „Pumpgun“ nicht unter das Waffengesetz fallen kann, allerdings müssen dann auch bei der konkreten Sache die hierfür erforderlichen Merkmale vorliegen. Das war in dem zu entscheidenden Fall nicht so. Vgl. BGH, Beschluss v. 02.07.2013 – 4 StR 187/13 (LG Halle/Saale) in NStZ-RR 2013, 320.

 

Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind aber zum Beispiel …

Messer als Waffen im Sinne des Waffengesetzes

Wenig überraschend können Messer Waffen im Sinne des Waffengesetzes sein. Das Waffengesetz stuft nämlich einige Messer als „tragbare Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (…)“ (§ 1 Abs.2 Nr.2 lit.b WaffG) ein.

Es ist dabei aber nicht jedes Messer gemeint, sondern nur sogenannte

  • Springmesser,
  • Fallmesser
  • Faustmesser und
  • Butterflymesser

(WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 2.1)

Ab welcher Klingenlänge ist ein Messer eine Waffe nach dem Waffengesetz?

Verbotsnormen des Waffengesetzes knüpfen teilweise an die Klingenlänge eines Messers an.

Verboten ist beispielsweise der Umgang mit bestimmten Springmessern. Allerdings nimmt das Waffengesetz bestimmte Springmesser aus dem Verbot heraus, nämlich solche, bei denen „die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt“ und die Länge des Teils der Klinge, der aus dem Griff herausspringt nicht mehr als 8.5cm beträgt und die Klinge „nicht zweiseitig geschliffen ist“ (WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 1.4.1)

Kann eine „Dekorationswaffe“ unter das Waffengesetz fallen?

Auch bestimmte Dekorationswaffen sind in der Anlage zum Waffengesetz genannt. Dekorationswaffen im Sinne des Waffengesetzes sind „unbrauchbar gemachte Schusswaffen“ (WaffG Anlage 1 Unterabschnitt 1 1.4).

Wann gilt eine Schusswaffe in diesem Sinne als unbrauchbar gemacht?

Das ist dann der Fall, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Bescheinigung hierfür ausgestellt und die Waffe von ihr entsprechend gekennzeichnet wurde (WaffG Anlage 1 Unterabschnitt 1 1.4).

Fallen Anscheinswaffen unter das Waffengesetz?

Unter den Begriff der vom WaffG erfassten Schusswaffe können auch sogenannte Anscheinswaffen fallen. Der Anschein einer Schusswaffe kann sich zum Beispiel aus dem äußeren Erscheinungsbild des Gegenstands ergeben (wenn sie den Anschein von Feuerwaffen haben und nicht heiße Gase zum Geschossantrieb genutzt werden). Aber auch unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder Nachbildungen solcher, die wie eine bestimmte Art von Schusswaffen aussehen, können solche – unter das Waffengesetz fallende – Anscheinswaffen sein. Bestimmte Gegenstände, die zum Beispiel evident im Hinblick auf ihr Äußeres „zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind“, stellen aber nicht solche Anscheinswaffen dar (WaffG Anlage 1 Unterabschnitt 1 1.6).

Strafbarkeit wegen einer Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition – § 51WaffG

In § 51 WaffG wird das Verbot mit bestimmten Schusswaffen umzugehen, mit Strafe bedroht.

Wie wird ein Verstoß gegen § 51 WaffG bestraft?

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 51 WaffG wird in der Regel mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 5 Jahren bestraft.

Ist dem Täter lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen – verstößt er also aufgrund Außerachtlassens der notwendig zu beachtenden Sorgfaltspflichten gegen § 51 WaffG – so droht eine geringere Strafe – eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.

Eine geringere Strafe sieht das Gesetz auch vor, wenn der Täter zwar vorsätzlich handelt, aber ein sogenannter minder schwerer Fall vorliegt. Wann dies der Fall ist, kann nicht verallgemeinernd gesagt werden. Dies hängt maßgeblich von den Umständen der konkret vorgeworfenen Tat ab.

Wann droht eine höhere Strafe beim Verstoß gegen § 51 WaffG?

Eine höhere Strafe beim vorsätzlichen Verstoß gegen § 51 WaffG – eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 10 Jahren – sieht das Gesetz für sogenannte besonders schwere Fälle eines solchen Verstoßes vor. Dies kann (muss aber nicht zwangsläufig) der Fall sein, wenn der Täter im Rahmen einer Bande agiert, die sich gerade zur Begehung solcher Straftaten zusammengeschlossen hat oder bei gewerbsmäßigem Handeln (vgl. § 51 Abs.2 S.2 WaffG).

Gewerbsmäßigkeit beschreibt das Handeln um sich aus der wiederholten, fortgesetzten Begehung einer Straftat eine Einnahmequelle (von einem gewissen Umfang und über eine nicht nur unerhebliche Zeitspanne) zu verschaffen.

Ein besonders schwerer Fall – und damit auch eine höhere Strafe – kann aber auch in anderen Konstellationen drohen. Maßgeblich sind hier die Umstände der konkret vorgeworfenen Tat.

Auf welche Waffe bezieht sich eine Strafbarkeit nach § 51 WaffG?

  • 51 WaffG bezieht sich auf bestimmte Schusswaffen zum Verschießen von Patronenmunition.

Erfasst sind dabei sogenannte automatische Schusswaffen. Das bedeutet, dass solche Schusswaffen gemeint sind, die – nachdem ein Schuss abgegeben wurde – selbstständig (automatisch!) wieder einsatzbereit sind und bei denen ein einmaliges Betätigen des Abzuges („oder einer anderen Schusslösevorrichtung“) durch denselben Lauf direkt mehrere Schüsse abgegeben werden können.

Auch Schusswaffen, die eigentlich nicht automatische Schusswaffen sind, aber durch gebräuchliches Werkzeug in solche umgewandelt werden können, fallen unter den Straftatbestand. (WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.2.2).

Das strafbewehrte Verbot aus § 51 WaffG erstreckt sich ferner auf Vorderschaftrepetierflinten mit Kurzwaffengriff oder Vorderschaftrepetierflinten, die eine bestimmte Länge nicht überschreiten (WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 1.2.1.2).

Diese Schusswaffen müssen zudem zum Verschießen von Patronenmunition sein.

Patronenmunition in diesem Sinne sind „Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb“ (WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr.1.1).

Dies sind nach dem Waffengesetz verbotene Waffen. Vollkommen absolut ist dieses Verbot allerdings nicht.§ 40 WaffG normiert einige wenige Ausnahmen oder Möglichkeiten, wann der Umgang mit verbotenen Waffen doch zulässig ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand auf Grundlage eines gerichtlichen Auftrags mit diesen Waffen umgeht (§ 40 Abs.2 WaffG).

Welcher Umgang mit einer Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition ist strafbar?

Strafbar ist das …

  • Erwerben
  • Besitzen
  • Überlassen
  • Führen
  • Verbringen
  • Mitnehmen
  • Herstellen
  • Bearbeiten
  • Instandsetzen
  • Handeltreiben

von solchen Schusswaffen zum Verschießen von Patronenmunition.

Was genau das Gesetz unter diesen Begriffen versteht, erklärt es selbst in der Anlage 1 Abschnitt 2 zum Waffengesetz:

Besitzen, Führen, Erwerben und Überlassen

Besitz beschreibt den Zustand, dass jemand die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache (in diesem Fall vor allem die Waffe) hat (Vereinfacht ausgedrückt ist das in der Regel die Möglichkeit, die Sache unmittelbar zu nutzen – wer die Sache in den Händen hält hat oftmals die unmittelbare tatsächliche Herrschaftsgewalt und Nutzungsmöglichkeit über die Sache).

Erwerben ist das Erlangen des Besitzes, Überlassen das vermitteln von Besitz an eine andere Person.

Das Führen ist eine spezielle Form des Besitzes, nämlich die Ausübung tatsächlicher Gewalt (Besitz) „außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte“. (WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1-4)

Verbringen und Mitnahme solcher Waffen

Verbringen bezeichnet einen Vorgang der vor allem durch das Überschreiten der Grenze ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland gekennzeichnet ist. Geschieht dies zum Zwecke der Besitzverschaffung (sich selbst oder einem anderen), liegt darin ein Verbringen. Auch das Verbringen durch Deutschland („den Geltungsbereich dieses Gesetzes“) ist Verbringen in diesem Sinne.

Wichtig: Nicht nur, wer selbst die Waffe über eine Grenze bringt kann sich strafbar machen, sondern auch derjenige der dies veranlasst.
(WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.5)

Auch die Mitnahme erfordert den Transport der Waffe. Dabei behält der Betroffene den Besitz an der Waffe (tatsächliche Herrschaftsgewalt) und transportiert auf einer Reise die Waffe dementsprechend durch Deutschland oder aus Deutschland über die Grenze ins Ausland oder aus dem Ausland über die Grenze nach Deutschland, um diese Waffe auch zu verwenden.
(WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.6)

Herstellen, Bearbeiten und Instandsetzen

Der Begriff des Herstellens ist weitestgehend selbsterklärend und meint vereinfacht ausgedrückt das Produzieren eines Endprodukts (oder wesentlicher Bestandteile davon) aus Rohstoffen oder das Verändern einer Waffe dergestalt, dass ein wesentliches Bestandteil ersetzt wird (wodurch im Grunde eine Art neue Waffe entsteht). Eine Schusswaffe ist erst dann hergestellt, wenn die Bearbeitung des Gegenstands (im Wesentlichen) bzw. der Veränderungsprozess abgeschlossen ist.
(WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.8.1)

Instandsetzen ist eine Sonderform des Bearbeitens. Beides bezeichnet vereinfacht ausgedrückt die Vornahme von Veränderungen an der Waffe (z.B. dergestalt, dass anschließend andere Munition damit verschossen werden kann (WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2.1)). Die Veränderungen müssen aber – wenn es um die Bearbeitung einer Schusswaffe geht – eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

Fällt eine Einwirkung nicht bereits unter das Herstellen oder Bearbeiten einer Waffe im Sinne der Anlage, wird die Waffe aber trotzdem so verändert, dass die Waffe noch einmal neu (durch Beschuss) amtlich geprüft werden muss (vgl. § 3 Abs.2 BeschG), so spricht man von Instandsetzen.

Das Handeltreiben mit Waffen

Unter dem Begriff des Handeltreibens stellen sich die meisten Menschen wohl schon das richtige vor. Gemeint ist, das

  • Ankaufen,
  • Feilhalten (also zum (Ver-)kauf anbieten),
  • Entgegennehmen und Suchen von Bestellungen
  • Überlassen
  • Vermitteln von Erwerb, Vertrieb oder Überlassen

solcher Schusswaffen mit dem Ziel, sich ein Einkommen (von gewisser Dauer und gewissem Umfang) zu verschaffen oder im Rahmen einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.9).

Ist das Schießen mit solchen Schusswaffen also straflos?

Im Grunde ja. Das Schießen ist als solches nicht in § 51 WaffG genannt und ist somit nicht von der Strafandrohung erfasst.

Weitere Strafbarkeiten wegen Waffen – § 52 WaffG

Das Waffengesetz sieht aber noch – in § 52 WaffG – weitere Fälle vor, in denen eine Strafe droht.

Im Folgenden erklären wir Ihnen beispielhaft, wann eine Strafbarkeit nach § 52 WaffG drohen kann. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend, sondern dient nur einer beispielhaften Veranschaulichung.

 

Doch vorab stellt sich natürlich die Frage …

Wie hoch ist die Strafe bei Verstoß gegen § 52 WaffG?

Auch § 52 WaffG stellt bestimmten Umgang mit Waffen – insbesondere bestimmte Schusswaffen – unter Strafe.

Die vorgesehenen Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren oder einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

Auch § 52 WaffG kennt die Unterscheidung zwischen besonders schweren und minder schweren Fällen eines Verstoßes. Es gilt das oben Gesagte: Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Das Gesetz führt lediglich das gewerbsmäßige Begehen einer Straftat und die Tatbegehung im Rahmen einer sich hierfür zusammengeschlossenen Bande beispielhaft als mögliche besonders schwere Fälle an.

Kann der Verkauf von Waffen aus dem Ausland über das Internet nach Deutschland strafbar sein?

Auch der Verkauf von Waffen aus dem Ausland über das Internet nach Deutschland kann strafbar sein. Über einen solchen Fall hatte der BGH zu entscheiden (BGH Beschluss v. 27.08.2019 – 5 StR 196/19 in BeckRS 2019, 21726).

Der Angeklagte verkaufte über das Internet (Schuss-)Waffen, die er in Ungarn kaufte und dort hierfür auch keine Erlaubnis bedurfte. Auch in Deutschland suchte er hierüber Erwerber und fand dort auch solche. In Deutschland bedurften die verkauften Waffen einer entsprechenden Erlaubnis. Der Angeklagte beauftragte einen ungarischen Postdienstleister, über den dann die Waffen nach Deutschland gebracht und den Käufern übergeben wurden.

Der erste Instinkt würde nun dahin gehen eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Waffenhandels in Deutschland (was von § 52 Abs.1 Nr.2 lit.c WaffG unter Strafe gestellt ist) zu verneinen. Schließlich befand sich der Verkäufer ja in Ungarn.

Nach dem Begriff des Handeltreibens im Waffengesetz kann aber dennoch ein Handeltreiben in Deutschland vorliegen. Das Handeltreiben ist nämlich auch das Überlassen von Waffen. Und das fand vorliegend in Deutschland statt. Zwar übergab nicht der Angeklagte persönlich die Waffen an die Abnehmer, sondern der Postdienstleister. Das ändert im Ergebnis aber nicht zwangsläufig etwas. Straftaten kann man nämlich nicht nur eigenhändig begehen, sondern auch im Grunde „durch eine andere Person“. Das ist sehr abstrakt, beschreibt aber im Kern den Fall, dass zum Beispiel die Unwissenheit einer Person ausgenutzt wird, der eigentlich handelnde Täter (der Hintermann) also eine überlegene Stellung hat und eine andere Person sozusagen als Werkzeug für die Begehung der Straftat ausnutzt.

Der Postdienstleister (bzw. der konkret die Waffe übergebende Mitarbeiter) wusste nicht, dass er/sie gerade unerlaubt Waffen übergab. Der Angeklagte, der dies veranlasste, aber schon. Der Angeklagte nutzte also den Postdienstleister als Werkzeug, als verlängerten Arm, aus, um die Tat zu begehen.

Und damit konnte dem Angeklagten, obwohl er nicht unmittelbar agierte, das Überlassen der Waffen zugerechnet werden.

Der BGH bejahte also eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes“. (BGH Beschluss v. 27.08.2019 – 5 StR 196/19 in BeckRS 2019, 21726).

 

Kann auch das bloße Besitzen von Waffenmunition strafbar sein?

Auch das Besitzen von Waffenmunition kann strafbar sein.

So ist zum Beispiel das Besitzen von Munition für Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht, soweit hierfür keine entsprechende Erlaubnis vorliegt (§ 52 Abs.3 Nr.2 lit.b WaffG).

Dieselbe Strafe droht für den verbotenen Besitz von Kriegswaffen und ihrer Munition. Der Besitz von Kriegswaffen und Munition kann zwar unter bestimmten Umständen erlaubt werden, werden aber die hierfür erforderlichen Anforderungen nicht erfüllt – beispielsweise wenn kein entsprechender Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis oder Waffenbesitzkarte gestellt wurde oder wenn die Behörde diese Erteilung bereits (unanfechtbar) versagt hat, darf man diese nicht mehr besitzen (§ 57 Abs.5 WaffG). Verstößt man gegen dieses Verbot, drohen Strafen (§ 52 Abs.3 Nr.10 WaffG).

Ordnungswidrigkeiten wegen Waffen – § 53 WaffG

Nicht jeder unerlaubte Umgang mit Waffen ist sofort mit einer Strafe bewehrt. Manche Verhaltensweisen stellen „lediglich“ eine Ordnungswidrigkeit dar. Für diese Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz kann aber eine Geldbuße bis zu 10 000 Euro drohen.

Dabei wird vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten gleichgestellt (bei Straftaten wird dahingehend differenziert). Vorsätzlich handelt, wer Kenntnis darüber hat, mit seinem Verhalten die Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen und diese ordnungswidrigen Handlungen auch begehen will. Fahrlässigkeit wird einer Person dann vorgeworfen, wenn Sie eine Sorgfaltspflicht verletzt und die daraus resultierende Folge sowohl vermeidbar, als auch vorhersehbar war. Hätte jemand also erkennen müssen, dass das Verhalten ordnungswidrig war, so trifft denjenigen ein Fahrlässigkeitsvorwurf.

Das Waffengesetz zählt in § 53 WaffG einige Ordnungswidrigkeitentatbestände auf (wer die dort geschilderte Situation verwirklicht, hat also eine Ordnungswidrigkeit begangen).

 

Ordnungswidriger Umgang mit Waffen ist beispielsweise …

Der Besitz oder Erwerb von Waffen oder Munition als Person unter 18 Jahre (§ 53 Abs.1 Nr.1 WaffG)

Waffen und Munition darf man nach dem Waffengesetz (wenn überhaupt) erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen oder erwerben.

Strafbar kann man sich machen, wenn es sich dabei um Waffen oder Munition handelt, für die man (ab Vollendung des 18. Lebensjahres) eine Erlaubnis brauchen würde.

Aber auch der Besitz und Erwerb von Waffen oder Munition, die keiner derartigen Erlaubnispflicht unterliegt, kann Folgen haben: Dies stellt nämlich (als Person unter 18 Jahre) eine Ordnungswidrigkeit dar und kann demnach mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Waffen und Munition, deren Besitz oder Erwerb keiner Erlaubnis bedarf, sind zum Beispiel:

  • bestimmte Schreckschusswaffen ( WaffG Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr.1.3)
  • Armbrüste ( WaffG Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr.1.8)

(WaffG Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr.1.1 bis Nr.1.10)

Dieses als Ordnungswidrigkeit qualifizierte Verbot gilt aber nicht absolut. Es gibt bestimmte Ausnahmen. Zum Beispiel ist es erlaubt, Waffen und Munition zu erwerben und besitzen, wenn dies im Rahmen einer Ausbildung erforderlich ist. Auch der Umgang mit Reizstoffsprühgeräten ist nach § 3 Abs.2 WaffG für Jugendliche erlaubt. Ferner kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von Alterserfordernissen durch die zuständige Behörde gemacht werden (§ 3 Abs.3 WaffG).

Unerlaubtes Schießen mit einer Schusswaffe (§ 53 Abs.1 Nr.3 WaffG)

Das Schießen mit einer Schusswaffe (im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4.3) bedarf in der Regel einer Erlaubnis. Wurde eine solche nicht erteilt und wird dennoch geschossen, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.

Solche „Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.“ (WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 1.1). Erfasst sind aber zum Beispiel auch bestimmte Gegenstände, die den Schusswaffen gleichgestellt sind, wesentliche Teile von Schusswaffen sowie unbrauchbar gemachte Schusswaffen (sogenannte Dekorationswaffen).

Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle, bei denen das Schießen mit einer Schusswaffe keiner Erlaubnis bedarf. Hierzu zählt zum Beispiel das Schießen auf einer Schießstätte nach dem Waffengesetz (§ 12 Abs.4 S.1 WaffG) oder das Schießen „mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen“ (§ 12 Abs.4 S.2 Nr. 4 WaffG).

Das OLG Köln bestätigte die Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit (damals die §§ 45 Abs.1, 55 Abs.1 Nr.25 WaffG) für das Schießen auf Tontauben außerhalb eines Schießstandes ohne hierfür eine Erlaubnis zu haben. Das OLG Köln stellte fest, dass dies nicht nach dem Jagdausübungsrecht gestattet war, weil es sich um „reines Übungsschießen“ und nicht um Jagdausübung handelte. Das Schießen bedurfte also einer Erlaubnis. Dass die Betroffen dachten, sie bräuchten keine Erlaubnis, war ein vermeidbarer Irrtum und schloss die Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit nicht aus. Vgl. OLG Köln, Beschluss v. 10.03.1989 – Ss 84-85/89 (B) in NStZ 1989, 330.

Kein ordnungsgemäßes Beantragen einer Waffenbesitzkarte (§ 53 Abs.1 Nr.7 WaffG)

Voraussetzung für den Erwerb einer Schusswaffe ist im Normalfall der Besitz einer Waffenbesitzkarte (§ 2 Abs.2 iVm § 10 Abs.1 S.1 WaffG). Hiervon gibt es zwar gewisse Ausnahmefälle, z.B. für Personen, die einen Jagdschein haben oder für Sportschützen, allerdings ist auch dann erforderlich, dass nach Erwerb der Waffe entweder eine Waffenbesitzkarte ausgestellt oder die Waffe in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte eingetragen wird, soweit der Betroffene die Waffe behalten möchte.

Mit einem Bußgeld kann geahndet werden, wenn eine Waffenbesitzkarte entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig beantragt wird.

Nicht pflichtgemäßes, gewerbsmäßiges Überlassen von Munition oder Schusswaffen (§ 53 Abs.1 Nr.10 WaffG)

Das gewerbsmäßige Überlassen, also vor allem der Verkauf, von Schusswaffen und Munition ist in bestimmten Fällen erlaubt, allerdings ist es erforderlich, dass derjenige, der die Munition bzw. Schusswaffe verkauft (gewerbsmäßig überlässt) die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Waffe bzw. der Munition feststellt (vgl. § 24 Abs.5 WaffG).

Wer dies unterlässt und dann die Waffe bzw. Munition dennoch einem anderen gewerbsmäßig überlässt, handelt ordnungswidrig.

Unerlaubtes Betreiben einer Schießstätte (§ 53 Abs.1 Nr.11 WaffG)

Das Betreiben einer Schießstätte ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Hierzu zählt vor allem das Erfordernis einer entsprechenden Erlaubnis hierzu.

Eine Schießstätte in diesem Sinne ist „1. eine ortsfeste Anlage oder 2. eine ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken, dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient“ (§ 27 Abs.1 S.1 WaffG).

In Ausnahmefällen ist lediglich die Anzeige des Betreibens einer solchen Schießstätte erforderlich.

Fehlt eine solche erforderliche Erlaubnis, droht ein Bußgeld. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis eigentlich vorgelegen hätten (z.B. die „erforderliche Zuverlässigkeit“ und „persönliche Eignung“ (§ 27 Abs.1 S.2 WaffG), ist insofern irrelevant. Die Erlaubnis muss tatsächlich vorliegen.

Verbotswidriges Führen eine Anscheinswaffe oder bestimmter Hieb- oder Stoßwaffen oder Messer (§ 53 Abs.1 Nr.21a WaffG)

Gem. § 42a Abs.1 WaffG ist das Führen von …

  • Anscheinswaffen
  • Hieb- oder Stoßwaffen (gemeint sind solche „Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen“ (WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 1.1)
  • Einhandmessern (das sind solche mit einer „einhändig feststellbaren Klinge“, § 42a Abs.1 Nr.3 WaffG (z.B. bestimmte Klappmesser)) sowie
  • „feststehende Messer“ (§ 42a Abs.1 Nr.3 WaffG) (also solche, deren Klinge nicht eingeklappt werden kann), deren Klinge über 12 cm lang ist.

verboten.

Der Gesetzgeber belässt es aber nicht bei einem bloßen Verbot, sondern stuft einen Verstoß hiergegen als Ordnungswidrigkeit ein.

In bestimmten Situationen ist das Führen dieser Gegenstände aber nicht verboten (und folglich auch nicht mit einem Bußgeld bedroht). Ein solcher Ausnahmefall ist zum Beispiel das Führen im Rahmen einer Fernsehaufnahme oder einer Theateraufführung (§ 42a Abs.2 Nr.1 WaffG).

Wichtig: Dies sind nur beispielhafte Darstellungen, wann eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz droht. Sie ist nicht abschließend.

Darf ich nach Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz die Waffe dennoch behalten?

In der Regel Nein.

Das Waffengesetz sieht vor, dass bei Begehung bestimmter Straftaten nach dem Waffengesetz die Waffen, die mit dieser Straftat in Zusammenhang stehen, eingezogen werden. Solche Waffen sind genauer gesagt solche, auf die sich die Straftat bezieht, aber auch solche die durch die Straftat hervorgegangen bzw. Solche die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt waren (§ 54 Abs.1 WaffG).

Ist für eine Straftat die Einziehung nicht zwingend vorgesehen oder wurde eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz begangen, so besteht trotzdem noch die Möglichkeit einer Einziehung (§ 54 Abs.2 WaffG).

Sollten Sie mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Waffengesetz konfrontiert sein, sollten Sie bestenfalls nicht lange zögern und sich so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen und nach der Analyse der Ermittlungsakten eine geeignete, effektive Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten. Wir als Fachanwälte für Strafrecht beraten Sie gerne.

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» Erfolg am Amtsgericht: Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Waffenmunition

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