Zur Zulässigkeit der „Tell a friend Funktion“
BGH-Urteil „Tell a friend“ vom 12.09.2013 (Az. I ZR 208/12)
Im Urteil vom 12.09.2013 (Az. I ZR 208/12) hat der BGH nach einer langen und kontroversen Diskussion zur Zulässigkeit der sogenannten „Tell a friend Funktion“ auf Webseiten Stellung bezogen. Danach handelt es sich bei einer solchen Empfehlung um eine unzulässige Form der Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, da es an einer vorherigen Einwilligung durch den Empfänger fehlt. Der Umstand, dass die Werbung von Dritten und nicht unmittelbar von den Webseitenbetreibern ausgeht (Problem: wer ist Absender?), ändere daran nichts.
Der BGH hat in seinem Urteil insbesondere die folgenden Hauptaussagen getroffen:
- Bei der Zusendung der Empfehlungs-E-Mail handelt es sich um unverlangt zugesandte Werbung.
- Ein Webseitenbetreiber haftet für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mail als Täterin und ist folglich für diese Werbeform verantwortlich.
Zum Begriff der Werbung zählen alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Es komme bei der Qualifizierung dieser Maßnahme als Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mail nicht auf dem Willen des Betreibers sondern vielmehr auf dem Willen eines Dritten beruht. Maßgeblich ist das Ziel, welches der Webseiten-Betreiber mit der Einrichtung der Empfehlungsfunktion erreichen möchte. Da der Zweck darin besteht, andere auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen, handelt es sich bei solchen E-Mails folglich um Werbung.
Für das Zusenden der Empfehlungs-E-Mails haftet der Webseitenbetreiber sodann als Täter. Entscheidend sei, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion des Webseitenbetreibers zurückgeht und dieser beim Empfänger einer Empfehlungsnachricht als Absender erscheint.
Fazit:
Die sogenannte „Tell a friend Funktion“ ist unzulässig. Dabei handelt es sich eine unzulässige Form der Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Produktwerbung durch Dritte darf nicht mehr „im Namen“ des betreffenden Unternehmens erfolgen und ist zu unterlassen.
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