Symbolbild TELL A FRIEND (Foto: © Nmedia – stock.adobe.com)

Zur Zulässigkeit der „Tell a friend Funktion“

26.01.2015 | Medien- und Wirtschaftsrecht

BGH-Urteil „Tell a friend“ vom 12.09.2013 (Az. I ZR 208/12)

Im Urteil vom 12.09.2013 (Az. I ZR 208/12) hat der BGH nach einer langen und kontroversen Diskussion zur Zulässigkeit der sogenannten „Tell a friend Funktion“ auf Webseiten Stellung bezogen. Danach handelt es sich bei einer solchen Empfehlung um eine unzulässige Form der Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, da es an einer vorherigen Einwilligung durch den Empfänger fehlt. Der Umstand, dass die Werbung von Dritten und nicht unmittelbar von den Webseitenbetreibern ausgeht (Problem: wer ist Absender?), ändere daran nichts.

Der BGH hat in seinem Urteil insbesondere die folgenden Hauptaussagen getroffen:

  1. Bei der Zusendung der Empfehlungs-E-Mail handelt es sich um unverlangt zugesandte Werbung.
  2. Ein Webseitenbetreiber haftet für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mail als Täterin und ist folglich für diese Werbeform verantwortlich.

Zum Begriff der Werbung zählen alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Es komme bei der Qualifizierung dieser Maßnahme als Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mail nicht auf dem Willen des Betreibers sondern vielmehr auf dem Willen eines Dritten beruht. Maßgeblich ist das Ziel, welches der Webseiten-Betreiber mit der Einrichtung der Empfehlungsfunktion erreichen möchte. Da der Zweck darin besteht, andere auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen, handelt es sich bei solchen E-Mails folglich um Werbung.

Für das Zusenden der Empfehlungs-E-Mails haftet der Webseitenbetreiber sodann als Täter. Entscheidend sei, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion des Webseitenbetreibers zurückgeht und dieser beim Empfänger einer Empfehlungsnachricht als Absender erscheint.

Fazit:

Die sogenannte „Tell a friend Funktion“ ist unzulässig. Dabei handelt es sich eine unzulässige Form der Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Produktwerbung durch Dritte darf nicht mehr „im Namen“ des betreffenden Unternehmens erfolgen und ist zu unterlassen.

Weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier.


Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie zu allen Fragen des Wettbewerbsrechts.

Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt!

Neueste Beiträge

Mobbing in Schulen – Strafen, Schadensersatz, Verweis

Die Schulzeit ist eine prägende Zeit. Sie begleitet unsere Kinder über viele Jahre hinweg. Sie wachsen dort im Grunde auf, erlernen dort neben fachlichem Wissen soziale Fähigkeiten und Erlebnisse. Leider hat dies auch Schattenseiten.

Kostenloser Muster-Disclaimer

Als Website-Betreiber ist man grundsätzlich sowohl für eigene als auch für fremde Inhalte auf der eigenen Website verantwortlich. Wir haben für Sie einen kostenlosen Muster-Disclaimer erstellt.

Nichtigkeitsverfahren im Markenrecht beim DPMA und EUIPO

Mit der Eintragung der Marke in das Register entfaltet die Marke ihre Schutzwirkung. Um diese Schutzwirkung zu beseitigen, muss die Marke aus dem Register gelöscht werden. Neben dem Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke kann die Eintragung einer Marke auch auf Antrag wegen absoluter Schutzhindernisse oder wegen bestehender älterer Rechte …

Verfallsverfahren im Markenrecht beim DPMA und EUIPO

Das Verfallsverfahren bietet die Möglichkeit, gegen bereits im Markenregister eingetragene Marken vorzugehen. Es stellt einen Fall des Löschungsverfahrens im Markenrecht dar. Unter dem Verfall einer eingetragenen Marke versteht man den Eintritt bestimmter Löschungsgründe nach Eintragung der Marke in das Register, deren Geltendmachung zur Löschung der Eintragung führen kann.

Musik auf Instagram, YouTube, TikTok verwenden – Wann ist das erlaubt?

Vorbei sind die Zeiten, in denen MTV uns oft stundenlang mit Musikvideos in den Bann gezogen hat. Heutzutage findet man die musikalische Dosis fürs Auge vor allem in den sozialen Medien. Das massentaugliche Werbemittel „Musikvideo“, welches seit den 80ern TV-Zuschauer begeistert und, spätestens seitdem YouTube 2005 online ging, auch jüngeren Generationen …

Erfolg für unsere Mandanten im Verfallsverfahren vor dem DPMA

In einem für unseren Mandanten geführten markenrechtlichen Verfallsverfahren hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zu Gunsten unserer Mandantschaft entschieden. Das DPMA hat dem Antrag unserer Mandantin stattgegeben und die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2016 220 588 für verfallen erklärt.

Klimaaktivisten protestieren in Lützerath – Welche Strafen drohen?

Tagelang dauerten die Aktionen gegen die Räumung und Abbaggerung in Lützerath an. Der Grund: Die Räumung soll den Abbau von Braunkohle ermöglichen. Die den Ort besetzenden Protestierenden sind Klimaaktivisten diverser Gruppierungen, die diesen Braunkohleabbau noch in letzter Minute verhindern möchten…

Kanzleiausflug Januar 2023

Nach einer gelungenen Weihnachtsfeier im Dezember 2022, startete das Team der Buse Herz Grunst Rechtsanwälte das Jahr 2023 genau richtig und so ging es für unser Team Anfang Januar direkt zum nächsten Kanzleiausflug.

Kontakt

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de