Hochverrat
( §§ 81 – 83 StGB )
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Vorwurf Hochverrat. Hohe Strafen bei Verurteilung wegen Hochverrats. Straflosigkeit des Hochverrats bei tätiger Reue?
Schnell zum Inhalt:
Hochverrat klingt wie eine Straftat, die der Volksmund aufgrund von Filmen für eine Straftat hält, es so etwas in dieser Gestalt unter dieser Bezeichnung aber nicht gibt.
Das stimmt aber nicht. Hochverrat ist strafbar. Und die diesbezüglichen Straftatbestände heißen auch genau so: Hochverrat.
Hochverrat kann gegen den Bund oder auch gegen ein Land gerichtet sind. Schon die Vorbereitung von Hochverrat ist strafbar.
Hierfür drohen erhebliche Strafen.
Der Bestand des Staates, seine Grundwerte und sein Funktionieren, sollen geschützt werden. Mittel hierfür ist unter anderem die Strafbewehrung in den §§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches.
Sie haben eine Vorladung wegen Hochverrats gegen den Bund oder ein Land oder der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erhalten?
Auch beim Vorwurf eines Delikts im Zusammenhang mit Hochverrat stehen wir Ihnen im Strafverfahren mit Engagement und Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Hochverrats
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des Hochverrats
- Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Vorwurfs des Hochverrats
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Hochverrats
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Vorladung erhalten wegen Hochverrats – Was jetzt zu tun ist:
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Wie hoch ist die Strafe für Hochverrat?
Das kommt maßgeblich darauf an, gegen wen (bzw. was) sich der Hochverrat richtet.
Hochverrat gegen den Bund wird in der Regel mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe zwischen 10 und 15 Jahren bestraft.
Stellt der Hochverrat gegen den Bund im konkreten Fall einen sogenannten minder schweren Fall dar, so ist eine geringere Strafe möglich. Eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren.
Dieselbe Strafe droht demjenigen, der den Hochverrat gegen den Bund „lediglich“ vorbereitet. In minder schweren Fällen der Vorbereitung des Hochverrats gegen den Bund ordnet das Gesetz eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 5 Jahren an.
Wann ein minder schwerer Fall einer Straftat vorliegt, kann man aber nicht pauschal sagen. Das hängt nämlich von einer Würdigung aller konkreten Umstände des einzelnen Falls ab.
Hochverrat gegen ein Land wird etwas geringer bestraft. Hier droht „im Normalfall“ eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren.
In minder schweren Fällen des Hochverrats gegen ein Land sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren vor.
Wird die Tat „nur“ vorbereitet, so droht eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. Für die Vorbereitung des Hochverrats gegen ein Land wird kein minder schwerer Fall mehr vorgesehen.
Habe ich einen Anspruch auf einen Strafverteidiger, wenn mir Hochverrat vorgeworfen wird?
Da es sich bei den meisten Fällen des Hochverrats um ein Verbrechen (mindestens Freiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen) handelt, haben Sie nicht nur ein Recht auf einen Strafverteidiger (das haben Sie immer!), sondern es besteht sogar die Pflicht, dass Ihnen ein Strafverteidiger im Strafverfahren zur Seite steht.
Hier handelt es sich dann um einen Fall der sogenannten Pflichtverteidigung. Das bedeutet aber nicht, dass Sie kein Mitspracherecht dabei haben, wer Sie verteidigt. Das haben Sie. Das Gericht wird Sie in aller Regel zunächst dazu auffordern, einen Strafverteidiger zu benennen. Wenden Sie sich in diesem Fall gerne an uns als Fachanwälte für Strafrecht. Wir stehen Ihnen auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung mit Engagement und Kompetenz fest zur Seite.
Mehr Informationen zum Thema Pflichtverteidigung erhalten Sie hier .
Wann macht man sich wegen Hochverrates gegen den Bund strafbar?
Hochverrat gegen den Bund kann auf verschiedene Weisen begangen werden.
Zu bemerken ist hier insbesondere, dass es sich um ein sogenanntes Unternehmensdelikt handelt. Man macht sich also schon wegen vollendeten Hochverrats strafbar, wenn man etwas unternimmt. Die tatsächliche Erreichung eines bestimmten Ziels ist zum Beispiel nicht erforderlich.
Hochverrat gegen den Bund durch das Unternehmen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen
Zunächst ist das Unternehmen der Beeinträchtigung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland strafbarer Hochverrat.
Das ist gemäß § 91 Abs.1 StGB dann der Fall, wenn …
- Die staatliche Einheit der Bundesrepublik Deutschland beseitigt
- Ein zur Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörendes Gebiet abgetrennt
oder
- wenn die Freiheit der Bundesrepublik Deutschland von fremder Botmäßigkeit aufgehoben
werden soll (Botmäßigkeit bedeutet übrigens Herrschaft).
Hochverrat gegen den Bund durch das Unternehmen, die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern
Hochverrat gegen den Bund ist es auch, wenn man es unternimmt, die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.
Ändern in diesem Sinne bedeutet, dass man darauf hinarbeitet, dass diese Grundsätze nicht mehr gelten bzw. nicht mehr angewandt werden.
Was genau ist die verfassungsmäßige Ordnung?
Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören zum Beispiel
- das Rechtsstaatsprinzip,
- das Demokratieprinzip,
- aber auch die Grundrechte,
sowie unter anderem auch die in § 91 Abs.2 StGB genannten Grundsätze, wie
- die Wahlrechtsgrundsätze
- die Bindung staatlicher Stellen an Recht und Gesetz
- das Recht, eine parlamentarische Opposition zu bilden und auch auszuüben
- die Unabhängigkeit der Gerichte
- das Verbot von Gewalt- bzw. Willkürherrschaft
- dass die Regierung dem Parlament gegenüber verantwortlich ist und abgelöst werden kann
Abschließend ist diese Aufzählung aber nicht.
Wie muss dieser Hochverrat begangen werden?
Der Hochverrat gegen den Bund muss entweder mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt begangen werden.
Beim Begriff der Gewalt ist grundsätzlich maßgeblich, dass Gewalt etwas körperliches ist und auch körperlich wirken muss.
Im Jahre 1955 entschied der BGH aber etwas anderes im Rahmen des Straftatbestandes des Hochverrats gegen den Bund. Der BGH stellt in diesem Urteil darauf ab, dass einzig die Zwangswirkung des Verhaltens relevant sei. Grund dafür sollte sein, dass ansonsten einige der Konstellationen, die der Straftatbestand des Hochverrats gegen den Bund erfassen sollte, wie zum Beispiel ein Streik, bei einem so engen Verständnis sonst nicht erfasst würden. Dass ein Streik Gewalt im Sinne dieser Straftat sein kann, grenzte der BGH im Hinblick auf seinen Umfang, seine Auswirkungen, seinen Einfluss ein. Würde durch einen Streik im Grunde das gesamte wirtschaftliche und öffentliche Leben lahmgelegt werden und die Funktionsweise des Staates auf diese Weise nicht mehr möglich sein, so könnte sich der Staat dazu gezwungen fühlen, den Streikenden allein deshalb nachzugeben, um die Bevölkerung zu schützen, so der BGH. Das sei Zwang, der durch die Strafbewehrung in § 81 StGB verhindert werden sollte. Vgl. BGH, Urteil v. 04.06.1955 – StE 1/52 in NJW 1956, 231.
Aber auch in einer solchen Konstellation, muss das, was als „Gewalt“ gewertet werden soll, mit der eigentlich notwendigen körperlichen Zwangswirkung vergleichbar sein. Schon die hohe Strafandrohung verbietet eine zu ausufernde Auslegung bzw. zu schnelle Bejahung der Tatbestandsmerkmale des Hochverrats.
Drohung auf der anderen Seite ist das Inaussichtstellen eines nicht nur unempfindlichen Übels. Im Rahmen der Straftat des Hochverrats gegen den Bund ist dieses empfindliche Übel die Gewalt (mit der ja gedroht wird). Zusätzlich muss der Drohende dabei auch noch zumindest vorgeben, er habe Einfluss darauf, ob das Angedrohte eintritt oder nicht. Dass er tatsächlich die angedrohte Gewalt anwenden will, ist nicht erforderlich. Der Bedrohte muss die Drohung aber ernst nehmen dürfen.
Wann macht man sich wegen Hochverrat gegen ein Land strafbar?
Nicht nur der Hochverrat gegen den Bund, sondern auch gegen ein Land ist strafbar. Auch hier wird wieder bereits eine reine Unternehmung bestraft und auch der Hochverrat gegen ein Land muss mit Gewalt oder durch Drohung mit dieser begangen werden. Ebenso ähneln die strafbaren Unternehmungen denen im Rahmen des Hochverrats gegen den Bund.
Unternehmen, Gebiet eines Landes einem anderen Land einzuverleiben oder ein Teil des Landes abzutrennen
Zunächst ist es strafbarer Hochverrat gegen ein Land, wenn man es unternimmt ein Gebiet eines Landes, einem anderen Land einzuverleiben oder einen Teil eines Landes abzutrennen.
Hierzu gehört auch, wenn ein neues Land daraus hervorgeht (das entspricht ja der Abtrennung eines (Teils eines) anderen Landes).
Unternehmen, die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern
Strafbarer Hochverrat gegen ein Land ist es zudem auch, die verfassungsmäßige Ordnung, die auf der Landesverfassung beruht, zu ändern.
Insofern gibt es aber keine Unterschiede im Vergleich zu den Ausführungen zum Hochverrat gegen den Bund durch das Unternehmen, die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern. Nur eben, dass sich die maßgebliche verfassungsmäßige Ordnung hier nicht aus dem Grundgesetz, sondern aus der jeweiligen Landesverfassung ergibt.
Wann macht man sich wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens strafbar?
Nicht erst der tatsächlich begangene Hochverrat gegen den Bund oder ein Land ist mit Strafe bedroht, sondern schon die Vorbereitung eines solchen Unternehmens.
Wichtig ist dabei, dass es sich dabei bereits um ein bestimmtes Unternehmen handelt. Es darf also nicht ein vages Geschehen der Zukunft sein, sondern muss bereits hinsichtlich seines Inhalts, Zwecks, Zeit und Ort konkretisiert bzw. bezüglich mancher dieser Aspekte jedenfalls dem Grunde nach bestimmbar sein. Vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 01.03.1974 – Bf. I 13/74 in NJW 1974, 1523.
Bis ins kleinste Detail muss das Unternehmen aber noch nicht geplant sein.
Gibt es bei Hochverrat die Möglichkeit einer milderen Strafe oder sogar straflos zu bleiben?
Ja. Die Hochverrat – Straftaten sind insofern atypisch. In der Regel gibt es keine Möglichkeit der Straflosigkeit mehr, wenn man eine Straftat (vollendet) begangen hat. Eine Regel hat aber Ausnahmen. Es gibt Delikte, bei denen es die Konstellation der sogenannten „tätigen Reue“ gibt. Tätige Reue kann man nach Begehung der Straftat zeigen und – soweit alle Voraussetzungen vorliegen – wird dann die Strafe gemildert oder eventuell sogar in Gänze von einer Bestrafung abgesehen.
Der Hochverrat gegen den Bund, ein Land und die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens sind solche Delikte.
Ob tatsächlich die Strafe gemildert oder von ihr abgesehen wird, entscheidet schlussendlich dann aber trotzdem das Gericht nach seinem Ermessen. Bei den Hochverrat – Delikten ist das Gericht hierzu nicht gezwungen, auch wenn eigentlich alle Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Was muss ich dafür tun, um nach einem begangenen Hochverrat straflos zu bleiben?
Die Strafmilderung bzw. die Straflosigkeit ist aber kein Geschenk des Gesetzes. Die muss man sich verdienen. Es handelt sich eben nicht nur um Reue, sondern um tätige Reue.
Je größer und näher die Gefahr der Realisierung der (geschaffenen) Gefahr ist, desto mehr muss der Täter auch für seine Straflosigkeit bzw. Strafmilderung tun.
Tätige Reue bei Hochverrat gegen den Bund oder ein Land oder dessen Vorbereitung setzt voraus, dass der Täter …
- mit der weiteren Tatbegehung aufhört und soweit er die Gefahr erkennt, dass andere Personen die Tat dennoch begehen werden, diese Gefahr ausschaltet oder jedenfalls wesentlich abmildert. Bei der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens muss die letztgenannte Gefahr zudem auch von dem Täter verursacht worden sein.
Oder
- die Vollendung der Tat verhindert
In beiden Fällen ist außerdem erforderlich, dass
- Der Täter freiwillig handelt. Wer dazu gezwungen wird, die Begehung der Tat zu verhindern oder selbst mit der Begehung der Tat aufzuhören, der zeigt keine tätige Reue … und hat sich damit die Straflosigkeit oder Strafmilderung in den Augen des Gesetzgebers nicht verdient.
- (falls ohne das Tätigwerden des Täters die Vollendung des Hochverrats verhindert wird oder die Gefahr der Verwirklichung eines Hochverrats schon ausgeschaltet bzw. wesentlich abgeschwächt wird) genügt es, dass der Täter sich hierum freiwillig und ernsthaft bemühte.
Wichtig: die Möglichkeit der tätigen Reue und ihre Auswirkungen betreffen die Delikte des Hochverrats gegen den Bund, des Hochverrats gegen ein Land sowie die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. Darüber hinaus bleiben Strafbarkeiten wegen in diesem Zusammenhang ebenfalls verwirklichter (vollendeter) Straftaten bestehen.
Für Hochverrat drohen hohe Strafen. Gerade in einem solchen Fall, empfiehlt es sich in besonderem Maße, sich so schnell wie möglich an einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht zu wenden.
Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen und dann in entsprechender Abstimmung mit Ihnen eine – konkret für Ihren Fall geeignete – Verteidigungsstrategie erarbeiten.
Während des gesamten Strafverfahrens steht Ihnen Ihr Anwalt fest zur Seite.
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