Bestechlichkeit und Bestechung
im geschäftlichen Verkehr

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Muss für eine Strafbarkeit wegen Bestechung / Bestechlichkeit Geld fließen oder reichen auch ideelle Vorteile aus? Was muss der Bestochene tun? Wie verhalten bei Hausdurchsuchungen?

Schnell zum Inhalt:

Der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB dient der Bekämpfung der Korruption im Wirtschaftsleben und somit dem Schutz eines fairen Wettbewerbs. Aus diesem Grund stellt die Vorschrift mit der Bestechlichkeit und der Bestechung im geschäftlichen Verkehr zwei unlautere Verhaltensweisen unter Strafe, die geeignet sind, den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr erhalten?

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie im Falle der Beschuldigung wegen eines Korruptionsdelikts. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich umso bessere Verteidigungsmöglichkeiten bieten, je früher der Beschuldigte sich anwaltlichen Rat sucht.

Insbesondere sind wir in den folgenden Situationen für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr erhalten
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Verdachts einer Wirtschaftsstraftat
  • Anklage der Staatsanwaltschaft

Bei einem telefonischen Erstgespräch können wir die anstehenden Fragen, Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen.

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen der Bestechlichkeit und Bestechung – Was jetzt zu tun ist:

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Womit muss ich bei einem Ermittlungsverfahren bei Wirtschaftsstraftaten wie der Bestechung im geschäftlichen Verkehr rechnen?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung des Computers bzw. der gesamten IT-Infrastruktur zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher kann auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss genommen werden.

 

Welche wichtigen Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung wegen Bestechung / Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr beachten?

Wenn es zu einer Durchsuchung bei Ihnen kommt, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie es. Leisten Sie keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig, sonst drohen weitere Strafbarkeiten wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wenn auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht wird, lassen Sie sich diesen zeigen. Drängen Sie darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau im Protokoll festgehalten werden.

 

Wichtige Verhaltensregeln bei einer Hausdurchsuchung

  • Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamten. Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
  • Es werden keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes herausgegeben.
  • Sie sollten gar nichts unterschreiben, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
  • Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
  • Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht an.

Mehr Infos zu den Verhaltensregeln bei einer Hausdurchsuchung finden Sie hier.

Was umfasst die Tathandlungen der Bestechung?

Der Straftatbestand untergliedert sich – wie sich bereits aus seiner Überschrift entnehmen lässt – zum einen in die Bestechlichkeit gemäß § 299 Abs. 1 StGB und zum anderen in die Bestechung gemäß § 299 Abs. 2 StGB. Innerhalb dieser Tatbestände ist weiterhin zwischen den Tatbestandsalternativen der wettbewerbsbezogenen Korruption (jeweils Nr. 1) und der pflichtenbezogenen Korruption (jeweils Nr. 2) zu unterscheiden.

 

Was ist eine wettbewerbsbezogene Korruption?

Eine wettbewerbsbezogene Korruption ist einschlägig, wenn ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er ein anderes Unternehmen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugen werde (Bestechlichkeit). Spiegelbildlich zählt hierzu auch, wenn ein Außenstehender einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für ein entsprechendes Verhalten anbietet, verspricht oder gewährt (Bestechung).

 

Was ist eine pflichtbezogene Korruption?

Demgegenüber handelt es sich um eine pflichtenbezogene Korruption, wenn ein Angestellter oder Beauftragter ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornimmt oder unterlässt und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt (Bestechlichkeit) oder wenn spiegelbildlich hierzu ein Außenstehender einem Angestellten oder Beauftragten einen Vorteil für ein entsprechendes Verhalten anbietet, verspricht oder gewährt (Bestechung).

 

Worin liegt der Unterschied zwischen wettbewerbsbezogener und pflichtbezogener Korruption?

Während die wettbewerbsbezogene Korruption somit unlautere Bevorzugungen im Wettbewerb unter Strafe stellt, bezieht sich die pflichtenbezogene Korruption auf ein Verhalten, das sich als Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen darstellt.

 

Was haben wettbewerbsbezogene und pflichtbezogene Korruption gemeinsam?

Allen Tatbestandsalternativen ist dabei gemein, dass sie sich auf ein Unternehmen beziehen und einen Vorteil zum Gegenstand haben, der einem Angestellten oder Beauftragten zufließen soll. Der Begriff des Unternehmens ist hierbei sehr weit auszulegen und umfasst selbst freiberufliche Tätigkeiten, wie etwa von Steuerberatern oder Architekten.

 

Was meint ein Vorteil i.S.v. § 299 StGB?

Ein Vorteil kann in allem bestehen, was die Lage des Empfängers verbessert und auf das er keinen Anspruch hat. Neben den „klassischen“ materiellen Vorteilen, wie beispielsweise Geldzuwendungen, Rabatte oder Einladungen zu Urlaubsreisen, fallen hierunter auch immaterielle Vorteile, wie beispielsweise die Förderung des beruflichen Fortkommens des Bestochenen über eigene Kontakte.

 

Was sind die Besonderheiten der wettbewerbs­bezogenen Korruption?

Neben den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen verlangt dieser Tatbestand eine sogenannte Unrechtsvereinbarung zwischen dem Bestehenden und dem Bestochenen, wonach der Vorteil als Gegenleistung für eine zukünftige unlautere Bevorzugung zufließen soll.

 

Was fällt nicht unter einen solchen Vorteil i.S.v. § 299 StGB?

Somit werden Zuwendungen, die nur der „Klimapflege“ dienen und ein allgemeines Wohlwollen herbeiführen sollen – anders als etwa bei der Bestechung von Amtsträgern – grundsätzlich nicht von der Strafbarkeit umfasst.

 

Wann liegt eine unlautere Bevorzugung vor?

Eine unlautere Bevorzugung ist anzunehmen, wenn einer von mehreren Wettbewerbern ausgewählt wird, obwohl dies nach einem „regulären“ Wettbewerb nicht der Fall gewesen wäre, etwa weil die Preise des ausgewählten über denjenigen eines anderen Wettbewerbers liegen oder von vornherein jegliche Konkurrenz ausgeschlossen wird.

 

Was sind die Besonderheiten der pflichten­bezogenen Korruption?

Der Tatbestand wurde erst durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz aus dem Jahr 2015 in das Strafgesetzbuch eingefügt, um neben dem fairen Wettbewerb auch die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen zu schützen.

Dieser Schutz soll – nach dem Willen des Gesetzgebers – dadurch gewährleistet werden, dass Verhaltensweisen von Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens, die diesem gegenüber einer Pflichtverletzung darstellen, unter Strafe gestellt werden.

Wann gilt eine Wirtschafts­straftat als vollendet?

Die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr setzt bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt ein, nämlich mit dem Fordern, Sich-versprechen-lassen oder Annehmen bzw. Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils.

Es handelt sich – fachsprachlich – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass es für die Strafbarkeit nicht auf den Eintritt eines Vermögensvorteils beim Bestochenen oder eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs ankommt.

So ist zwar der Versuch des Delikts nicht strafbar, allerdings kommt es wegen des kurzen Versuchsstadiums und der frühen Vollendung der Tat schnell zu einer Strafbarkeit.

 

Antragserforder­nis bei der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Bei der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr handelt es sich gemäß § 301 StGB um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Dies bedeutet, dass zwar grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich ist, um eine Strafverfolgung zu ermöglichen, allerdings kann ein fehlender Strafantrag dadurch ersetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Daneben ist zu beachten, dass bei der wettbewerbsbezogenen Korruption das Recht, einen Strafantrag zu stellen, unter anderem auch den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern zukommt. Hierdurch wird das Risiko einer Strafverfolgung nochmals erhöht.

 

Welche Rechtsfolgen resultieren aus § 299 StGB, also welche Strafen muss man befürchten?

Das Strafgesetzbuch sieht für eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dieser Strafrahmen kann sich durch die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 300 StGB auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren erhöhen, sodass eine Geldstrafe grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt.

 

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unserem Verteidigerteam im Wirtschaftsstrafrecht

Angesichts dieser weitreichenden Konsequenzen sollten Sie, sobald Sie Kenntnis von einem gegen Sie geführten Strafverfahren erlangen, bei einem Fachanwalt für Strafrecht eine umfassende anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten. Insbesondere durch das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht ist es möglich, sich ein umfassendes Bild von den Tatvorwürfen und möglichen Beweismitteln zu verschaffen und diese rechtlich zu bewerten. Wir vertreten Sie kompetent und bundesweit in Wirtschaftsstrafverfahren, Strafprozessen und im Rechtsmittelverfahren (Berufung und Revision). Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur anwaltlichen Beratung an einem unserer Standorte in Berlin-Köpenick und Berlin Charlottenburg.

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