Anwalt für Fotorecht

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Startseite » Urheberrecht » Fotorecht

Unsere Anwälte unterstützen Sie bei der Durchsetzung und der Abwehr von fotorechtlichen Ansprüchen und vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich in jedem Verfahrensstadium.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des Fotorechts stellt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in fotorechtlichen Verfahren auf der Seite von Fotografen und den auf den Fotos abgebildeten Personen dar. Wir unterstützen Sie auch bei der Aufnahme und Verwertung von Fotografien.

Dabei setzen wir uns mit aller Kraft für Ihre Fotorechte ein und vertreten Fotografen, auf Fotos abgebildete Personen, Bildverwender und Bildanbieter.

Wir vertreten dabei sowohl Fotorechtsinhaber als auch diejenigen Personen oder Unternehmen, denen Fotorechtsverletzungen zur Last gelegt werden. Denn auch unberechtigt geltend gemachte Fotorechtsverletzungen müssen mit aller Kraft zurückgewiesen werden.

Gleichzeitig gehen wir auch gegen Google, die sozialen Netzwerke wie Facebook oder YouTube oder gegen Bewertungsportale vor, welche im Rahmen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden können.

Was sind unsere anwaltlichen Leistungen im Fotorecht?

  • Vorgehen gegen Fotorechtsverletzungen wie unzulässige Fotoverwendung oder Fotoanbietung
  • Beratung und Vertretung bei Fotorechtsverletzungen u.a. durch unzulässige Verwendung oder Anbietung
  • Entfernung von rechtsverletzenden Fotos
  • Schutz von auf Fotos abgebildeten Personen
  • Durchsetzung von weiteren Ansprüchen in Zusammenhang mit Fotos
  • Wahrnehmung fotorechtlicher Interessen

Worum geht es im Fotorecht?

Das Fotorecht ist eine Querschnittsmaterie zwischen verschiedenen Rechtsgebieten. Zum Fotorecht finden sich Regelungen im Urheberrecht und im Kunsturheberrecht. Gleichzeitig können aber auch Markenrechte oder weitere Persönlichkeitsrechte betroffen sein. Aus diesem Grund sollten bei fotorechtlich relevanten Handlungen immer die Rechtsfolgen für die jeweiligen Rechtsgebiete beachtet werden.

Fotorecht im Urheberrecht

Fotos fallen unter den urheberrechtlichen Oberbegriff der Lichtbilder. Der Lichtbildschutz des § 72 UrhG räumt dem Lichtbilder Rechte an seiner nichtschöpferischen technischen Leistung ein. Geschützt werden hierdurch beispielsweise Fotos jeder Art, Luftbilder, Satellitenaufnahmen, Film- und Einzelbilder, Aufnahmen von Live-Sendungen. Auch geschützt sind Fotokopien und Röntgenbilder, da sie ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden.

Gleichzeitig ist es aber auch denkbar, dass Fotos einen weiteren urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sie eine „persönlich geistige Schöpfung“ darstellen und damit die Werksqualität im Sinne des Urheberrechts erreichen. Ist dies beispielsweise bei technisch und künstlerisch anspruchsvollen Fotos der Fall, kann sich der Schöpfer auf einen weiteren Schutzumfang berufen als auf den für Lichtbilder von einem „Schnappschuss“.

Fotorecht im Kunsturheberrecht

Gleichzeitig können Fotos auch Ansprüche aus dem Kunsturheberrecht auslösen. Hierbei ist insbesondere der § 22 KUG zu nennen, wonach Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Diese Ansprüche sind Ausfluss des grundgesetzlich geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Zu beachten ist jedoch, dass das Gesetz auch einige Ausnahmen nennt, bei denen keine  Einwilligung des Abgebildeten erforderlich ist. So kann die Einwilligung unter Umständen entbehrlich sein, wenn die abgebildete Person eine finanzielle Entlohnung für die Abbildung erhalten hat (z.B. Models).

Auch Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, von Versammlungen oder Bildnisse der höheren Kunst bedürfen grundsätzlich keiner Einwilligung der abgebildeten Personen. Dies gilt auch dann, wenn die abgebildete Person nur als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit zu erkennen ist.

Fotorecht im Markenrecht

Fotos können zugleich auch markenrechtliche Berührungspunkte aufweisen. Denn häufig werden Produkte oder Unternehmenskennzeichen auf Fotos abgebildet, die Schutz nach dem Markengesetz (MarkenG) genießen.

In diesem Fall ist die Gefahr einer Abmahnung durch den Markenrechtsinhaber gegeben, weshalb es sich empfiehlt, bereits im Vorfeld die markenrechtlichen Auswirkungen des Vorgehens zu prüfen. Entscheidend ist hierbei insbesondere die Frage, wie das betreffende Foto verwendet werden soll.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin und Hamburg berät Sie in allen Fragen des Fotorechts.

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