Körperverletzung mit Todesfolge
( § 227 StGB )
Fachanwälte für Strafrecht beim Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge
Schnell zum Inhalt:
Eine weitere Qualifikation der einfachen Körperverletzung tritt ein, wenn das Opfer durch diese den Tod erleidet. Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht stehe ich an Ihrer Seite. Vereinbaren Sie mit mir einen Besprechungstermin in Berlin Köpenick oder Mitte.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Körperverletzung §§ 223, 224, 226, 227 StGB
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
- Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Verdachts einer Körperverletzung mit Todesfolge
- Anklage der Staatsanwaltschaft bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Pflichtverteidigung bundesweit möglich
- Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
Wann sollte man einen Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktieren beim Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge?
Es gilt der Grundsatz je früher desto besser. Spätestens mit Erhalt einer Vorladung für einen Vernehmungstermin bei der Polizei sollten Sie sich dringend an uns als Fachanwälte für Strafrecht wenden. Wenn Sie Fehler im Ermittlugnsverfahren machen, sind die später nur schwer auszugleichen.
Was sind die wichtigsten Tipps des Anwalts für Strafrecht beim Vorwurf Körperverletzung mit Todesfolge?
Wenn Sie sich im Ermittlungsverfahren an die wichtigsten Grundregeln halten, erhöhen sich die Chancen auf einen positiven Ausgang des Strafverfahrens.
- Schweigen ist Gold! – Sie haben ein Schweigerecht nehmen Sie es wahr
- keine Passwörter oder Zugänge herausgeben
- keine Gespräche mit dem Zellennachbar über die Tat
- keinen Kontakt zu Zeugen aufnehmen – hier droht Verdunkelungsgefahr mit der Folge Untersuchungshaft
Wie hoch ist die Strafe bei einer Körperverletzung mit Todesfolge?
Der Strafrahmen erhöht sich bei einer zurechenbaren Todesfolge um eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Eine Ausnahme bilden lediglich minderschwere Fälle, wo eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen ist. Das Delikt ist daher ein „Verbrechen“ im Rechtssinne, da mehr als 1 Jahr Mindestfreiheitsstrafe droht.
Für den Beschuldigten bedeutet das eine hohe Gefahr für eine Untersuchungshaft und die Möglichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Mehr Informationen zur Tätigkeit als Pflichtverteidiger finden Sie hier.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Körperverletzung mit Todesfolge erfüllt sein?
Der § 227 StGB setzt demnach voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Verwirklichung des Grunddelikts und dem Eintritt der schweren Folge, also dem Tod, gegeben ist.
Dies bedeutet, der Todeseintritt des Opfers kann dem Täter der Körperverletzung nicht zugerechnet werden, wenn der Geschehensablauf dieser beiden Komponenten außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt und sich als Verkettung außergewöhnlicher, unglücklicher Umstände darstellt.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine 85-Jährige Frau vom Täter auf den unteren Stufen einer Treppe vorsätzlich zu Fall gebracht wurde, einen Oberschenkelbruch erlitt, im Krankenhaus mit Antibiotika behandelt wurde, wodurch ihre Immunabwehr herabgesetzt wurde und daher nach Entlassung an bakteriell bedingtem Durchfall erkrankte. Nach erneuter Einlieferung ins Krankenhaus lehnte das Opfer eine wegen Austrocknung gebotene Ernährung mittels Magensonde ablehnte und schließlich an einer Lungenentzündung verstarb. Dieser Kausalkettenablauf ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr vorhersehbar und daher dem Täter nicht mehr zurechenbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Todeseintritt nicht zwangsläufig aus dem Körperverletzungserfolg entstehen. Maßgeblich für den Zurechnungszusammenhang ist allein die Körperverletzungshandlung. Der rechtliche Unterschied ist besonders anhand des Falles, wo beim vorsätzlichen Schlag mit einer Pistole auf den Kopf des Opfers sich versehentlich ein tödlicher Schuss gelöst hat, erkennbar.
Das vorinstanzliche Gericht hatte die Strafbarkeit nach § 227 StGB verneint, da es die Auffassung vertrat, der Todeseintritt müsste sich unmittelbar aus dem Tätigkeitsakt, also dem Stoß mit der Pistole gegen den Kopf des Opfers, ergeben. Der BGH hob dieses Urteil auf und bejahte die Strafbarkeit nach § 227 StGB. Nach deren Ansicht umfasst die Körperverletzung den ganzen Handlungsvorgang, also vom Ausholen mit der Schlagwaffe bis zu ihrem Aufschlag auf den Kopf des Opfers und der dadurch entstandenen Verletzung. Nach dieser Auslegung erfolgte der versehentlich gelöste tödliche Schuss innerhalb der Körperverletzungshandlung und ist dem Täter daher zurechenbar.
Mit anderen Worten hängt es davon ab, ob der Tätigkeitsakt als Ganzes und der damit verbundene Verletzungswille zugleich auch den Tod des Opfers herbeigeführt haben.
Dies hat die rechtliche Konsequenz, dass der Vorsatz des Täters sich nicht auf den konkreten Verletzungserfolg, welcher zum Eintritt der Todesfolge geführt hat, beziehen muss. Es reicht vielmehr aus, dass die konkrete Verletzung auf einem generellen Verletzungsvorsatz beruht und der Zusammenhang zwischen Vorsatz, Verletzung und schwerer Folge nicht außerhalb des nach objektiver Prognose Erwartbaren liegt.
Aus diesem Grund wird auch eine mögliche Selbstverletzung des Opfers dem Täter zugerechnet. Sollte daher ein verfolgtes Opfer aufgrund von Angst und Panik sich beim Durchsteigen einer eingetretenen Glastür verletzen, ist es nicht außerhalb des Erwartbaren und somit dem Täter zurechenbar (BGHSt 48, 34).
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