Störung einer Bestattungsfeier
( § 167a StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Störung einer Bestattungsfeier (§ 167a StGB)

Eine Bestattungsfeier dient in erster Linie dazu, von einem (geliebten) Menschen Abschied zu nehmen. Dies erfolgt meist in einer besonderen Atmosphäre, geprägt von bestattungskulturellen Bräuchen. Eine Bestattungsfeier erfordert in dieser Hinsicht eine gewisse Rücksichtnahme und ein pflichtbewusstes Verhalten.

Durch zum Beispiel laute Zwischenrufe, laute Musik oder unangemessenes Verhalten, kann diese Atmosphäre schnell gestört werden. Das wird gesellschaftlich nicht nur als unangebracht empfunden, sondern kann sogar eine Strafe nach sich ziehen. Und zwar wegen Störung einer Bestattungsfeier nach § 167a des Strafgesetzbuches.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Störung einer Bestattungsfeier erhalten?

Auch beim Vorwurf der Störung einer Bestattungsfeier stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Störung einer Bestattungsfeier – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht für Störung einer Bestattungsfeier?

Für die Störung einer Bestattungsfeier ist in der Regel eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Wann macht man sich wegen Störung einer Bestattungsfeier strafbar?

Die Straftat der Störung einer Bestattungsfeier ist eine der Straftaten, bei der man schon allein aufgrund ihres Namens eine Idee hat, was unter Strafe gestellt ist.

Allerdings ist insbesondere der Begriff der Störung wohl sehr allgemein gehalten.

Wann überschreitet man nun tatsächlich die Schwelle zur Strafbarkeit? Gibt es Störungen, die erlaubt sind? Muss es einem gerade darauf ankommen, eine Bestattungsfeier zu stören oder droht eine Strafe auch dann, wenn man aus Versehen stört?

Was ist eine Bestattungsfeier in diesem Sinne?

Es handelt sich um eine Bestattungsfeier, wenn in Form einer Veranstaltung und unter Einhaltung bestimmter Riten Abschied von einem Toten genommen wird. Es muss sich dabei nicht zwingend um eine religiöse Zeremonie handeln. Umfasst sind bereits die Handlungen vor dem Begräbnis, wie der Leichenzug, der Gottesdienst, aber auch die sich unmittelbar anschließende Feier.

Es ist nicht erforderlich, dass die Störung unmittelbar in der Nähe des Leichnams erfolgt, es muss aber ein unmittelbarer Zusammenhang zum Tod bestehen.

Keine Bestattungsfeier liegt bei einer späteren Gedächtnisfeier oder Totenehrungen vor, soweit sie nicht direkt im Anschluss an die Bestattungsfeier stattfinden.

Die Feier muss außerdem aus mindestens zwei Personen bestehen.

Wann stört man eine Bestattungsfeier?

Als Störung gilt jedes Verhalten, welches den vorgesehenen Ablauf der Bestattungsfeier beeinträchtigt. Das Pietätsempfinden darf dabei nicht nur unerheblich beeinträchtigt sein. Dieses ist beeinträchtigt, wenn den Trauernden und bei religiösen Bestattungen auch gegenüber Gott, kein respektvolles und pflichtbewusstes Benehmen entgegengebracht wird.

Die Störung muss dabei gewollt und auch für die Beteiligten als solche erkennbar sein.

Typisches Beispiel dafür ist Lärm.

Droht eine Strafe wegen Störung einer Bestattungsfeier, wenn auf Wunsch des Verstorbenen laute Musik gespielt wird?

Nein. Sofern es sich dabei um den Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen handelt, liegt keine strafbare Störung vor.

Macht man sich strafbar, wenn man aus Versehen eine Bestattungsfeier stört?

Nein. Der Störende muss sicher wissen, dass sein Handeln zu der Störung führt. Es bedarf eines zielgerichtetes Handeln oder sicheren Wissens, dass es zu einer Störung kommt.

Muss durch die Störung ein Abbruch der Bestattungsfeier erreicht werden?

Nein. Die Störung muss nicht dazu geeignet sein, dass die Bestattungsfeier abgebrochen wird. Es muss sich nur um eine abstrakte Gefährdung handeln. Das bedeutet, dass die tatsächliche Beeinträchtigung der Bestattungsfeier möglich wäre, aber nicht unbedingt eintreten muss. Die Störung muss weder einen bestimmten Erfolg herbeiführen, noch zu etwas geeignet sein.

Sind die Störung einer Bestattungsfeier und die Störung der Religionsausübung dasselbe?

Nein. Es handelt sich dabei um zwei unterschiedliche, voneinander unabhängige Straftaten, die auch gewisse Unterschiede aufweisen.

Die Störung der Bestattungsfeier schützt das bereits obengenannte Pietätsempfinden, wohingegen die Störung der Religionsausübung nach § 167 StGB die Ausübung der Religion schützt. Sie schützt den Gottesdienst, gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religion sowie entsprechende Feiern einer Weltanschauungsvereinigung. Für die Religionsausübung genügt eine private Bestattungsfeier gerade nicht.

Die Störung der Religionsausübung muss außerdem im Gegensatz zur Störung einer Bestattungsfeier „grob“ sein. Grob sind Störungen, wenn die Beeinträchtigungen besonders empfindlich und nachhaltig sind.

 

Zwar ist die Störung von Bestattungsfeiern ein in der Praxis eher selten vorkommendes Delikt, sollte man aber mit dem Vorwurf der Störung einer Bestattungsfeier konfrontiert sein, so empfiehlt es sich – insbesondere im Hinblick darauf, dass schlimmstenfalls eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohen kann – einen Anwalt für Strafrecht aufzusuchen. Dieser kann dann für Sie Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen, diese analysieren und auf dieser Grundlage eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.

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