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Presserechtliche Informationsschreiben bzw. Warnschreiben

26.07.2019 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Ein sinnvolles Element zur Verhinderung von Persönlichkeitsrechtverletzungen.

Anwälte für Medien- und Presserecht verschicken immer wieder Schreiben an Redaktionen bzw. Medienhäuser, die bereits im Vorfeld Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch drohende Berichterstattungen vermeiden sollen.

Diese sogenannten presserechtlichen Warnschreiben bzw. Informationsschreiben kommen dann zum Einsatz, wenn die Presse zu einem bestimmten Thema angefragt oder bereits ein Verlagshaus über einen konkreten Sachverhalt in unzulässiger Weise berichtet hat und die rechtswidrige Übernahme bzw. Weiterverbreitung dieser Tatsachenbehauptung, des Gerüchts oder der Bildberichterstattung droht.

Bei solchen Informationsschreiben handelt es sich um ein bei den Medienhäusern unbeliebtes Mittel, denn diese fühlen sich dadurch in ihrer Pressefreiheit eingeschränkt. Für Betroffene ist es hingegen die Möglichkeit, bereits im Recherchestadium bzw. im Vorfeld auf eine geplante rechtswidrige Berichterstattung Einfluss zu nehmen und einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu verhindern.

Wann können sich Medienhäuser gegen solche Anwaltsschreiben wehren?

Dass ein solches anwaltliches Vorgehen zur Verhinderung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich zulässig ist, hat im Januar 2019 nunmehr auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 15.1.2019 – VI ZR 506/17).

Dabei wurde klargestellt, dass die Übermittlung eines „presserechtlichen Informationsschreibens“ in aller Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens eingreift.

Im streitgegenständlichen Fall hatte ein Berliner Presserechtsanwalt für seine Mandantin ein Informationsschreiben an ein großes Medienhaus übermittelt und darauf hingewiesen, dass eine aktuelle Berichterstattung in einem anderen Blatt der Boulevard- bzw. Regenbogenpresse rechtsverletzend ist und dagegen rechtliche Schritte wegen der Verletzung der Privatsphäre, wegen der Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen sowie wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild ergriffen werden. Für den Fall, dass diese Berichterstattung übernommen würde, wurden auch Maßnahmen gegen dieses Presseunternehmen in Aussicht gestellt.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Verlag Unterlassungsklage und gewann in der ersten Instanz am Landgericht Frankfurt a.M.. Nachdem das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren das Urteil aufgehoben hatte, wurde der BGH angerufen. Dieser hatte dann wie bereits oben ausgeführt, entschieden, dass im Grundsatz die Übersendung von presserechtlichen Informationsschreiben nicht zu beanstanden ist.

Dies wurde damit begründet, dass solche Schreiben einen effektiven – möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden – Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Ziel haben. Sie dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vornherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken.

Die Übermittlung presserechtlicher Informationsschreiben bereits im Vorfeld einer möglichen Presseberichterstattung kann für den Betroffenen von besonderer Bedeutung sein, da sich aufgrund der Schwierigkeit, die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr konkret darzutun, auch durch eine einstweilige Verfügung in der Regel nur der weiteren Verbreitung einer bereits veröffentlichten persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung entgegen wirken lässt. Je länger die Verbreitung angedauert hat, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalt bereits zur Kenntnis genommen und weiterverbreitet worden ist.

Dennoch wurde im streitgegenständlichen Fall entschieden, dass das konkrete presserechtliche Informationsschreiben rechtswidrig war. Denn eine andere Beurteilung ist nach der Auffassung des BGH dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.

Fazit:

Es ist nunmehr auch vom BGH bestätigt, dass Informationsschreiben zur Verhinderung einer rechtswidrigen Berichterstattung grds. zulässig sind. Aus Anwaltssicht ist dabei zu beachten, konkret und nachvollziehbar vorzutragen, aus welchen Gründen die geplante Berichterstattung rechtswidrig wäre.

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